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Reichstagswahl.
Mm. Obirbürgermetster Fischer mit einer Majorität von 500 St. gewählt.
Bochum. Haarmann (natltfo ) 25,713, Schorlemer-Alft (Crritr.) 21,519, elfterer Ist sonach gewählt.
Zschopau [Sattfen]. Fabrikant Gehlert (natlib.) mit großer Majorität gern.
Sönitz. Woltzzlegter-Schövield (Pole) gewählt.
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Der Amerik. 0
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Marienwerder-Ltuhm. Stichwahl zwischen Müller (cons.) und TonimierSki (Pole) wahrschemttch.
Oschatz-Wurzeu. Günther (Reichsp.) mit bedeutender Majorität gewählt.
Mölsheim- Zorn v. Bulach mit 13,803 von 14,511 abgegebenen Stimmen gewählt.
Weimar I. Ausfeld (bfreif.) 4354, v. Helldorff (cons.) 3000, Döllstedt (natlib.) 507, Gn,tz (eoc) 1423 St. Stichwahl zwischen AuSfrld und o. Helldsrff.
Konstanz-Ueberlingen. Noppe! (natlib.) gewählt.
Durlach ° Pforzheim. Klumpp (natlib.) mrt 6866 St. gewählt. Reichert ((Ser.tr.) erti-eh 3107. Bioos (Soc) 1338. Ltchtenauer (Demokrat) 653 St.
Nordhausen Lerche (bfreif.) mit 5302 von 10,411 abgegebenen Stimmen gewählt.
Heiligenftadt-Worbis. Strombech (Sentr.) mit 4144 St. gern., Biermann (cons.) rihkeU 377 et.
Gotha. Wilhelm Bock (Soc ) 8168, Dr. Barth (bfreif.) 5177, Dr. Klöppel (natlib.) 324o St- Aus einigen Orten fehlt das Resultat roch.
Waldshut-Sückingen. Krafft (natlib.) gewählt.
Borna-Pegau. Dr. Frege (conf.) mit 1500 St. Majorität gewählt.
Pirna. Stichwahl zwischen Bake (cons.) 5656 und Eysold (bfreif.) erforderlich.
Peters (Soc.) erhielt 2201 St.
Annaberg. Fabrikbesitzer Holtzmann (natlib.) gewählt- Grünberg-Freistadt. T ägei's (bfretf.) Wahl gesichert. Kreutzburg-Rosenberg. Erbprinz Hohenlohe (Sentr ) gewählt. Glatz-Habelschwerdt. Huene ((Senfe) gewählt.
Neisse. Horn ((Sentr.) gewählt. ;
Kattowitz-Zabrze. Letocha (Sentr.) gewählt.
Löbschütz. Gras Nayhaus (Sentr.) gewählt.
Ratibor. Graf Saurma-Jeltfch (Sentr.) gewählt.
Neustadt. Graf zu Stolberg-Stolberg (Sentr ) gewählt.
Sorau. St.chwahl zwischen John (conf.) und Witt (dfreif.).
Worms. Ma'quardsrn (natlib.) mit großer Majorität gewählt.
Köln (Lavdkre Menkcn (Sentr.) gewählt.
Bergheim-Euskirchen. Rudolphi (Sentr.) gewählt.
Greifswald-Grimmen. Graf Behr (Reichsp ) gewählt.
Stralsund-Rügen. Die Wabl D-lbrück's (Reichsp.) scheint gesichert. Derselbe hat ms jetzt 6071 St- gegen 5802. 91 Landbez-rke fehlen noch.
Tecklenburg-Ahaus, v. Schorlemer (Sentr.) gewählt.
Lüdinghausen-Beckum. Frhr. v. Landsberg (Sentr.) gewählt
Arnswalde-Friedeberg. v. Brand (conf.) 2690 St., Dr. Gerischer (dfreif.) 3245 St. Au» 71 Orten fehlen die Resultate noch.
Sternberg, v. Waldow-Reitzenstein (conf.) 1580, Wisscr (bfreif.) 1230 St. nnoA Guben-Lübben. Prmz zu Schönaich Sarolath (Reichsp.) 5426, Nessler (dfreis.) 2830 Sr. D«e Wahl des Ersteren scheint gesichert.
Kottbus-Spremberg. v. Funke (eonf.) 3496, Hirschberger (dfreif.) 3683, Ksysrr (Soc) 2500 St. Auv 71 Ortschaften fehlen die Resultate noch.
Züllichau-Crosten. Uhden (conf.) 3012, Säbtsch (conf.) 1060, v. Forckenbeck (dfreif.) 591 St. 32 Ortschaften fehlen.
Kalau-Luckan. v. Manteuffel (conf.) 9220, Rickert (dfreif.) 2715, Kayser (Soc.) 106, zersplittert 25 St. 25 Ortschaften fehlen.
Frankfurt-Lebus. Struve (dfreis.) 6107, v. Rosenstiel (conf) 5023, Hasen- cleoer (Soc.) 1307, v. Schorlemer 115510t. Stichwahl zwischen Struve und Rosen- stiel wahrscheinlich.
Königsberg i. N. v. Levetzow (conf.) 4928, Lüben (dfreif.) 5735 St. 52 Ort-, schäften fehl n.
vorzulegen, ob diese Ausgabe gegen den Willen des Gemeinderaths in den Voranschlag nachzutragen und die Umlage entsprechend zu erhöhen ist. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet der Recurs an den Provinzialausschuß und gegen dessen Entscheidung an das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz statt".
Durch dieses Unheil Höch st er Instanz ist die Anwendbarkeit des Art. 73 der Landgemeindeordnung ausdrücklich anerkannt. Hiernach erweisen sich alle Ausführungen der Recurrentin in Bezug aus beide Recurse als durchaus hinfällig.
1. Was zunächst den Recurs gegen den Beschluß des Kreisausschusseß vom 10. v. Mts. anbelangt — welcher den Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnt — so stützt sich derselbe auf die Behauptung, daß nach Art. 55 der Kreisordnung für die Fälle des Art. 48. II. 1—5 mündliche Verhandlung vorgesehen fei und hier Art. 48. 11. 2 in Betracht komme. Nach dem rechtskräftigen Urtheil kann sich aber die Eom- petenz der Verwaltungsgerichte nicht auf Art. 48. H. 2, sondern nur auf Art. 48. Ul. 3 stützen, da es sich lediglich um die Anwendung des Art. 73 der Landaemeindeordnung und demzufolge um eine Beanstandung eines Gemeinderathsbeschlusses oder Voranschlages durch den Kreisrath handelt. Für die Fälle des Art. 48. Hl. 3 ist aber mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben.
II. Den Recurs in materieller Beziehung hat der Anwalt der Recurrentin in der mündlichen Verhandlung durch die Behauptung zu rechtfertigen versucht, daß in dem vorliegenden Falle Art. 73 der Landgemeindeordnung keine Anwendung finden könne. Diese Behauptung wider st reitet dem rechtskräftigen Urtheile und bedarf daher keiner Widerlegung.
Weiter bat der Anwalt event. vorgebracht, nach dem Wortlaute des Art. 73 fei der Kreisausschuß nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, Ausgaben gegen den Willen des Gemeinderathes in den Voranschlag einzutragen, und deshalb mäßte es auch dem Kreisansschusse verstattet sein, die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausgaben seiner eigenen Prüfung zu unterziehen. Habe der Kreisausschuß eine Prüfung in dieser Beziehung unterlassen, so könne diese von dem Provinzialausschusse nachgeholt werden, und sei deshalb dem Anwälte eine die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der fraglichen Maßregeln bestreitende Darlegung von dem Vorsitzenden des Provinzialausschusses als nicht zur Sache gehörig mit Unrecht abgeschnitten worden.
Auch diese Ausführung steht in directem Widerspruche mit dem rechtskräftigen Urtheile. Hat dieses ausdrücklich anerkannt, daß den Verwaltungsgerichten eine Entscheidung über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der fraglichen Ausgaben nicht zusteht, so kann selbstverständlich auch der Wortlaut des Art. 73 dem Kreisansschusse eine solche Eompetenz nicht zuweisen. Dem Rechte des Kreisausschusses, zu beschließen, daß gegen den Willen des Gemeinderathes eine Ausgabe in den Voranschlag nachgetragen werde, entspricht die Pflicht, den Nachtrag anzuordnen, sobald nur dessen gesetzmäßige Feststellung nachgewiesen ist. In letzterer Beziehung kann aber nach dem Inhalte der Kreisamtsacten irgend welcher Zweifel nicht obwalten.
Der Umstand, daß beide Recurse nur durch Behauptungen begründet worden sind, die dem klaren Wortlaute eines rechtskräftigen Urtheils direct widersprechen, rechtfertigt den Ansatz eines außergewöhnlich hohen Aversionalbetrages.
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