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2.11.1884 Drittes Blatt
 
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

r Drittes Blatt Sonntag den 2. November

N^. 257 ' Drittes Blatt Sonntag den z. vcovemver 1884

ießener Anzeiger

Schulstraße 7.

Erscheint täglich mit Abnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit BnnyerLsßn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pt.

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Oeffentliche Sitzung des Provinzialausschnffes der Provinz Ober- heffen vom 14. October 1884.

Für die Entscheidung des ersten Gegenstände« der Tagesordnung, betreffend den Wirlhschaftsplan für den Gemetndcwaid zu Nieder-Eschbach sind die Verhandlungen in der öffentlichen Sitzuni des Provtnzialausschusses vom 1. März 1881 und die damals auf Recurs des Vorsitzenden erfolgte Entscheidung des Grotzd. VerwaltungsgerichtShofeS vom 19. April 1882 von präjudicteller Bedeutung. Ein eingehendes Referat über diese Verhandlungen ist in Nr. 123 dieser Zeitschrift vom Jahre 1882 enthalten.

Kum Verständnis der Veranlassung deS damaligen Streitverfahrcns genügt die nachstchcnde kurze Zusammenstellung aus den umfangreichen Acten, die dann unten In den EnischtidungSgründen des Provtnzialausschusses ihre Ergänzung findet.

Nachdem der Ortsvorstand von Nieder-Eschbach gegen einen Antrag der Großh. Oberförsteret Nieder-Eschbach auf Einfriedigung der Heege zum Schutze gegen Rotbwild Brotrst erhoben hatte, das Großh. Finanzministerium dem Anttage der Grotzh. Obsr- försteret betgetreten war und Grotzh. Kreisamt Friedberg sich mit der Ansicht Grotzh. Finanzministeriums einverstanden erklärt hatte, forderte Grotzh. Kretsamt den Orts­oorstand auf, die fragliche Ausgabe in Gemäßheit deS Art. 73 der Landgemeindeordnung zum Voranschlag pro 1884/85 nachzutragen Dieser Art. lautet:

.Wenn der Gemetnderath sich weigert, Ausgaben In den Voranschlag auf­zunehmen, zu deren Leistung die Gemeinde durch Gesetz oder Verordnung oder rtchiskräftigen Beschluß deS Kreistages oder KreisauSschusses oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil verpflichtet ist, so ist der Kretsausschutz berechtigt, zu beschließen, daß gegen den Willen deS GemetnderathS diese Ausgabe in den Voranschlag nachzutragen und die Umlagen entsprechend zu erhöhen, auch im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses solche Leistungen und Einrichtungen auf Kosten der Gemeinde ausführen zu Auf^e!folgte^Weigerung des OrtSvorstandes beantragte Großh. KretSamt die Entscheidung deS KreiSauSschusseS. Derselbe erkannte unterm 2. Juli L I. in enDägunfl, 4en G^tzh. Ministerium der Finanzen. Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung einerseits und dem Grotzb. KretSamt Friedberg andererseits über die Nothwendigkeit der feiten« der Forstbehörde verlangten Drahteinfrtedtgung der Schläge 810 des Nteder-Eschbacher Gemrtndewaldes ein Dissens nicht besteht,

daß demnach die Bedürfnitzfrage von den hierzu berufenen Behörden bejaht, die Entscheidung über dieselbe aber den Verwaltungsge richten nicht competirt.

daß der Gemetnderath nur die Bedürfnißftage alS solche bestreitet, nicht aber die Höhe deS Ansatzes von 840 JL im Verhältniß zu dem zu erreichenden Zwecke der Drahtetnsrtedigung beanstandet,

daß die Gemeinde Nieder-Eschbach daher auf Grund der allegirten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften verpflichtet erscheint, den Betrag von 840 JL tn den Voranschlag pro 1883/84 oder aber in denjenigen von 1884/85 aufzunehmen bezw. denselben, da diese bereits abgeschlossen sind, nachzutragen;

daß aber die Aufbringung der erforderlichen Mittel, wenn solche nicht auf andere Weise seitens der Gemeinde erfolgt, durch Erhebung einer außerterminltchen Umlage statizufinden hat,

aU bafi für Herstellung einer Drahtetnfrledigung der Schläge 8-10 des GemeindewaldS Nieder-Eschbach zum Schutze der Eulturen gegen daL Rothw'ld dem Gemetndevoranfchlag pro 1883/84 bezw. 1884/85 der Betrag von 840 JL tn Ausgabe nachzutragen und derselbe im Falle dieser Betrag nicht binnen 14 Tagen auf andere Weise aufgebracht werden sollte, durch Erhebung einer nachträglichen Umlage zu beschaffen sei.

Dieser Entscheidung des Krelsausschusses war eine öffentliche Verhandlung nicht vorausgegangen. Der Ortsvorstand beantragte mit Rücksicht hierauf mündliche Verhandlung vor dem KreiSauSschusse.^ Letzterer beschloß unterm 10. September l. I. ,n Erwägung,

daß die Entscheidung vom 2. Juli l. I. eineAngelegenheit der Staatsaufsicht und der allgemeinen Landesoerwallung" betrifft (cfr. $ 3 a, 5 deS Regulativs vom 26. Februar^5)-^ Angelegenheiten das mündliche und contradictorische 23er<

fahren - Art. 55-65 deS Gesetzes vom 12. Juni 1874 nicht vothwendeg An- wendung findet, ^re^augschuß yon e|nem mündlichen Verfahren als zwecklos um deßwtllen abgesehen hat, weil die Gemeinde Nieder-Eschbach dem Ansinnen des KretS- amts gegenüber, weder gegen die Art der angesonnenen Maßregeln noch gegen die durch solche verursacht werdende Höhe der Ausgabe irgend welchen Einwand gemacht, sondern sich lediglich darauf beschränkt hat, nur daS Bedürfntß der angesonnenen Maßregel zu bestreiten, hinsichtlich der Bedürfnißfrage aber, wie in der Entscheidung vom 2 Juli l. I. dargelegt, dem Verwaltungsgerichte ein Prüfungsrecht nicht zusteht;

daß aber der Art. 57 der KreiSordnung mit Unrecht angerufen wird, da der» selbe nur auf Bescheide des Kretsausschusses Bezug hat, bezüglich deren daS an sich zu beobachtende Verfahren (Art. 5556) ausgeschlossen wurde, weilsich aus dem In­halte der Klageschrift oder auS früheren amtlichen Acten oder Urkunden" ergab, daß der erhobene Anspruch unzweifelhaft unbegründet ist, ein solcher Bescheid jedoch nicht In Frage steht, insbesondere die Entscheidung deS KreisauSschusses vom 2. Juli I. I sich nicht auf Art. 7 48. I, II. 15, III. 4. 5. 912 gründete;

daß aber überdies der Gemeinde Nieder-Eschbach ein Nachthetl aus dem Ntcht- ftattfinden einer öffentlichen und contradtctorischen Verhandlung schon um detzwtllen Richt wohl erwachsen kann, da ihr der Anspruch auf eine solche »or dem Provtnzial- auSschusse im Gegensatz zum KretSauSschuß nach Art. 98 pos. 1 und 103 und ff. der Kreisordnung zusteht,

cfr. Entscheidung Grotzh. Ministeriums des Innern vom 21. December 1875 f. Keilschrift für Staats- und Gemeinde-Verwaltung, I. Jahrgang, S. 4, ' 3 daß dem auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gerichteten

Antrag vom 29. Juli d. I nicht zu befertnn sei, die Acten vielmehr au Grund des eingelegten RecursuL an den Provinzialausschutz zur wetteren Verhandlung abzugeben seien."

Gegen dtefin Beschluß, sowie gegen die Entscheidung vom 2. Juli verfolgte die Gemeinde den Recurs an den Provinzialausschuß.

Nachdem der Vorsitzende Referat aus den Acten erstattet hatte, ertheilte er dem als Vertreter der Gemeinde erschienenen Rechtsanwalt Osann das Wort zur Recht­fertigung der Recurse. Er bemerkte demselben hierbei ausdrücklich, daß er etwaige Ausführungen über die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der tn der Gemeinde be­anstandeten Maßregeln als zur Sache nicht gehörig nicht zulassen werde, weil durch rechtKkräftiaes Urtheil sestgestellt sei, daß die Entscheidung über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht den Verwaltungsgertchten, sondernriurdenVerwaltungsbehorden zustehe, und deßhalb hier nur die Frage der Anwendbarkeit des Art- 73 der La«d-

gemeindcorduung zur Ecörterung kommen könne. Der Vertreter drr Gemeinde pro- testirte gegen diese Beschränkung seiner Befugniffe und beantragte, daß dieser Protest in das Protokoll ausgenommen werde. Der Vorsitzende ordnete hierauf an, datz diesem Anträge stattgegeben werde.

Die Entscheidung deS Provinz'alauSschusses ging dahin, bafj die von der Gemeinde gegen die Entscheidung des KreisauSschuffeS Friedberg vom 2. Juli und 10. September l. I. veifolgten Recurse alS unbegründet zu verwerfen und die Recurrenten in die Kosten deS Ver­fahrens, sowie zur Zahlung eines AversionalbettagS von 40£ in die Provinzialkasse zu verurthetlen sei.

Die Entscheidungsgründe lauten:

Für die Entscheidungen in Bezug auf beide Recurse ist maßgebend daS in dieser Angelegenheit unterm 19. April 1882 erfolgte Urtheil Großh. Bcrwaltungs- gerichtsboss.

Die damaligen Verhandlungen waren veranlaßt durch ein von Großh. KreiS« amt Friedberg unterm 25. August 1880 an die Gemeindeoorstände zu Ober-Eschbach und Nieder-Eschbach gestelltes Ansinnen, die zur Herstellung der nach Ansicht der Forst- behörden zum Schutze der Gememdewaldungen gegen die Schädigungen durch das dort tn großer Anzahl vorhandene Rothwild unbedingt nothwendigen Einfriedigung einzelner bezeichneter Schläge erforderlichen Mitteln autzubrtngen. Der Kreisausschuß des Kreises Friedberg lehnte unterm 23. December 1880 dieses Ansinnen ab, weil er die Zweckmäßiakeit und Nothwendigkeit der fraglichen Maßregel beanstandete; der Pro- vinzialaukschuß bestäiigte unterm 1. März 1881 diese Entscheidung.

Gegen dieses Erkenntntß deS ProvinzialauSschusseS verfolgte der Vorsitzende des­selben im öffentlichen Interesse den RecurS an Grotzh. V-rwaltungSgerichtShof. Er begründete denselben durch die Behauptung, daß dieses Eikenntniß die Entscheidung über forsttechnische Fragen dem Verwaltungsgerichte zuwetse, während dieselbe nach der im Großherzogthum Hessen bestehenden Organisation lediglich den Verwaltungs- beh örden, ^besondere den Forstbehörden, zuftehe und daß daher der. der Entscheidung des KretSausschussrS zu Grunde gelegte Art. 48. II. 2. der Kretsordnuvg nach dem Schlußsatz dieser G-setzeSstelle, welcher lautet:

Dem Kreisausschusse steht eine Entscheidung mcht zu, wenn die Voraus­setzung der Nothwendigkeit und der Umfang der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist oder die Entscheidung anderen Be­hörden als der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrück­lich übertragen ist" - ....

in dem vorliegenden Falle keine Anwendung finden könne, weck die Entscheidung über die Nothwendigkeit und Höhe der hier in Rede stehenden Ausgaben mcht den Bezir^behörden, sondern den Forftbehörden und in höchster Instanz dem Ministerium des Innern zustehe.

Der Großh- Verwaltungsgerichtshof entsprach durch Urtheil vom 19. April 1882 dem Anträge des Vorsitzenden des Provinzialausschusses, vernichtete das vom Kreis- und Provinzialausschusse eingehaltene Verfahren und verwies zugleich die Sache unter Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 73 der Land­gemeinde ord nun g an das Großh. KrelSamt Friedberg zur anderwciten Ver­handlung.

Aus den Entscheidungsgründen ist Nachstehendes als für die Entscheidung dieser Angelegenheit maßgebend hervorzuheben: , ,

Die hinsichtlich der Verwaltung und der Bewirthschaftung der Gemeinde­waldungen bestehenden Bestimmungen, insoweit sie bei der Beurtheilung der vorliegen­den Frage als maßgebend erscheinen, sind enthalten in der organischen Forstordnuna vom 16. Januar 1811, § 33 pos. 1 und 5, § 37, der Verordnung vom 7. Ium 1831 88 1 und 10, der Instruction vom 29. März 1837 8 1, beziehurigsweise der an die Stelle der letzteren getretenen Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vom 15 Juni 1880, § 1. Hiernach haben die Oberförster, unter Aufsicht der oberen Forst­behörden, die technische Behandlung und sorstwirthschastliche Administration der Ge­meindemaldungen zu führen, und zwar dergestalt, daß die Gememdewaldungen nach den besonderen Regeln der Kunst, nach den Gesetzen und den Verfügungen der Ober­forstbehörde zum Besten der Gemeinden behandelt werden. Zu diesem Behuse sind von den Oberförstern jährlich Wirthschaftspläne über die muthmaßlichen Holzertrage in den Gemeindewaldunaen, sowie über die rnuthmaßlichen Ausgaben für Holzhauer­lohn rc. für W a l d c u l t u r e n und a n d e r n W a l d a r b e i t e n für das nächste Jahr aufzustellen und den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden mitzutheilen. Diese Wirthschaftspläne haben die Bürgermeister dem Gememderath vorzulegen,und die hierauf erfolgende protocollarische Erklärung dem Oberförster mit dem 'ffiirtfr schastsplan mitzutheilen. Die hiernach entstandenen Verhandlungen sind spätestens bis zum 1. Juni von den Oberförstern an die Forstmeister emzusenden, welchen die Prüfung der Wirthschaftspläne obliegt. Bei Vornahme der Local-Remsionen sind die Bürgermeister, wenn sie es wünschen, zuzuziehen. Nach erfolgter Prüfling haben die Forstmeister die Duplicate der Wirthschaftspläne den Oberförstern zugehen zu lassen und haben diese sodann Auszüge aus den Wirthschaftsplanen an die.Bürgermeister m Landgemeinden bis zum 1. Juli zu spediren. Ergeben sich zwischen den Forstbehorden und den Gemeindevorständen Meinungsverschiedenheiten über die Wirthschaftspläne und kann eine Einigung nicht erzielt werden, so haben die Forstamter die Verhand­lungen dem Ministerium der Finanzen,Abthei ung für Forst- und Cameralverwaltung, vor­zulegen. Diese Behörde communicirt, soweit sie die Anschauungen der Gemeindebehörde nicht zu theilen vermag, hierüber mit dem Kreisamte, welches bei etwaigem Dissens die Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz ein- zuholen^hat. . . der Verwaltung und Bewirthschaftung der den Gemeinden

gehörigen Waldungen bestehenden Vorschriften sind auch durch Art. 46, Absatz 2, der Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 ausdrücklich aufrecht erhalten.

Wenn nun in dem vorliegenden Falle die Forstbehorden erkannt haben, datz weaen des in den Hessischen Gemeindewaldungen des Taunus, insbesondere auch den Waldungen der Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach, bestehenden übermäßigen Rothwildstandes junge Waldbestände nicht wohl erzogen werden können und daß, in Ermangelung anderer zureichender Mittel, ein genügender Schutz sur die jungen Wald- culturen gegen Beschädigungen durch das Wild nur durch Einfriedigung derselben bewirkt werden kann, so ist in der Herstellung dieser Einfriedigung eine durch die rationelle Waldcultur gebotene Waldarbeit zu erkennen, welche mit dem veranschlagten Kostenbetrag in die Wirthschaftspläne für die betreffenden Gememdewaldungen aufzu­nehmen und über welche in der oben bezeichneten Weise zu verhandeln und von den genannten Behörden zu entscheiden ist.

Ist in solcher Weise die Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt und weigert fid) der Gememderath auf die von dem Kreisamt an chn ergangene Auffar- derung, die für nothwendig erkannte Ausgabe tn den Voranschlag aufzunehmen, s o ist nach Art. 73 der Landgemeindeordnung dle Sache von dem Kreisamt dem Kreisausschusse zur Beschlußnahme darüber