Ausgabe 
14.5.1882 Drittes Blatt
 
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Durcv Dteie, oen luuquHH ouiiuiunnm u,'r «7 , -----7:; r"= crtfl;roa k,

ftntint daß ebenso wie die Grundlagen so auch die Folgerungen dieses Theiles d! «ü LLMLSS

Gulacht-ns^^ar Entwässerungsfläche (Anfang des Gutachtens) 11: 1000 Gesälli hat ergeben^dab Äcselb?°nach Eytelwein sich aus 0,0116 Cbm. pro Secunde bemißt während ihr nach den ungünstigsten Annahmen aus der Literatur cd-n^nig-n P°« Leclerc, welcher der Berechnung ernen Niederschlag von 0,01 m in ~4 ©tunben 1« Grunde legt und annimmt, daß 75% davon in 36 Stunden abzusühren seren) in Wirb ltlbkctt schon rugemuthet werden: 0,0139 Cbm , b- h. etwas mehr.

Nimmt man bagegen statt ben, für eine Tiesbratnage wohl ungünstigen, Leo lerc'schen Annahmen biejenigen ber Kgl. Generalcommisston für Schlesien mit ein« Abfuhr von nur 55°/» des Niederschlags, so fällt bi- Anforberung auf 0,0102 Cbm, b. 6. ^^er°Wid^rspruch°diefer^cheo^retifchen Rechnungen mit den angegebenen fhaffäch licken Verbältnifsen veranlaßte den Provinzialingenieur, bei dem oben erwähnten Augen cke n die Gründlagen der Berechnung des Commifsonsgutachiens genau iu prüfen unb ba ergab sich, baß bie hierbei maßgebenbi Angabe bes Gefälles ber Abfuhrleitun« mit 11' 1000 insofern völlig in ber Luft stand, als nach der mündlichen Angabe der Miesenbautechnikers diese Zahl nur durch -in OberslSch-nnwell-m-nt vom Ansank mm Endpunk"-r Leitung erhoben war, ohne bi- Ihatsächlich- Lag- bi-s-r, unter da Erbe ruhenden Leitung, zu untersuchen,

9Iuf Anordnung des Provinzialdirectors wurde nunmehr durch b-n G-om-I-r erster Class- H-in-ck in Hungen, >n sorgsältigster W-is- das ,-tzt vorliegende LSagem Nivellemen der unterirdischen L-fiung erhoben unb verzeichnet, indem alle o0 m ein ®untt ber Drainage aufgegraben unb mit bem Nivellirinstrument fix^rt würbe,

Dief-s N vellement ergibt nunmehr zunächst, baß der tt°glrch- Haup.kram nake der Erdoberstäche liegt (stellenweise nur 40 cm unter dieser), daß Störung! seiner Lag- und Leistungssähigk-it durch den Feldbau, durch Eindringen von Wurzel, Obcr bF^°ab-r7r^ib7d7s'N'iv-U-ment, daß dieGesällsverhältnisie des Drains sch unregelmäßig sind und daß statt des angegebenen Gesälls von 11:1000 in der Th° emmal ein solches von nur 5,4: 1000, d, h, also nur das halbe vorl egt. Berechne man mit bie° ? wirklicken Gesällszahl die secundliche Leistung der Leitung so erg, sich dsis- zu nur 0,0081 Cbm,, also rund % desjenigen, was ihr 'N ber That jii gemulbet roirb- Verhältnissen entsprechende Berechnung M also b

Klo ^ATrtf»riinnpn dieses TKelles de

Qnellwassern allein schon das Weniger an der Abfuhr bet dirccten Niederschläge ausgleichen.

3. Der ca, l>/< Hectar weit- KomplexIm Seegewann" war früher noch durch offene Gräben entwässert, welche durch ein Sammelbassin mit der ferneren Drainage m Verbindung standen. Es ist anzunehmen, daß dabei mehr Wasser im Boden stecken blieb und mehr verdunsten mußte, als bei der jetzigen Drainage des fraglichen Com- plexes, daß also durch die Veränderung mehr Wasser abgeführt werden muß, als zuvor.

4, Der Komplex in der Eck- zwischen der Staatsstraße und der Römerstraße (Ca. 3 Hectar) ist neuerdings durch eine tiefere und dichter liegende Saugdramage ent roäffert worden; da im Allgemeinen bei gleicher Leistung die Saugdrains der tieferen Drainage weiter liegen hülfen, als die der flachen Drainage, so ist aus der neuen Anlage tieferer unb zahlreicherer Saugbrains das Zugestandniß zu entnehmen, baß dort bie alten Drains viel zu weit Ingen, baß also Wasser im Boden stecken blieb unb Derbunflen mußte, was jetzt abgeführt werden soll, daß also mehr Wasser nunmehr ® l Aus diesen Erwägungen geht hervor, daß allerdings bie neue Anlage absolut genommen mehr Wasser absühren wird als die frühere. .

Van der schwierigen Feftsielluna des Maßes dieser Vermehrung kann Mit Rück­sicht aus die Beantwortung der folgenden Frage füglich abgesehen werden.

In Bezug aus die weitere Frage, ob die vlte Rohrenle>tung in der Gemarkung Wohnbach im Stande ist, die zugeführte größere Wasstr- menge aufzunehmen, äußert sich bas Commissionsgutachten wie solgi:

Was nun den Einwand, resp. Schadensersatzanspruch der Neclamanten an­langt, so ist hiergegen nach wissenschaftlichen und praktischen Grundsätzen Folgendes zu erwck wissenschaftlichen Grundsätzen reicht ein Rohr von 125 mm Licht- roeite wie das in ber Wohnbacher Leitung vorhanbene bet einem Gefalle von ll auf 1000 zur oollstänbigen Entwäsferung von 17 Hectar aus, unb kann man sogar bei einem Gefälle von 5 unb mehr auf 1000, 300 m Lange um 100200 m unb felbft das Doppelte überfchreiten Da wir bei tubr. Anlage ein Gefalle von 11 auf 1000 >ur Verfügung haben, fo wäre die Möglichkeit vorhanden, bie Anlage in bem vor­handenen Verhältniß ohne Gefahr ber Bethe,ligien fast um bas Doppeltei ouszudehn v. umsomehr noch, ba bie Anlage nur eine partielle ju nennen ist, wobei bas Wasser dem Rohr nur langsam unb in geringem Maße zugeführt wirb.

2. Nach praktischen Erfahrungen führt ein Rohr von 125 mm Lichtweite bei einer partiellen Entwäsferung, wie bie hier fragliche, bas Wasser von 3o 40 Hector ab, obne.baä ^°^Q[)äen |te^cn diejenigen ber Beschwerdeführer entgegen, welche sagen, ez seien wiederholt schon bisher Stauungen in ber Vorfluth des Drainagewasters und damit Schädigungen des Geländes eingetreten, so daß die Beschwerdeführer es seiner­zeit auch nicht gewagt hatten, eine weitere Drainage aus der eigenen Gemarkung in blC,tn Gn" Eidern'Provinzialingenieur vorgenommene theoretische Berechnung der Leistung des genannten Hauptdrains auf Grund der Angaoen des Commiisions-

in autem Stande erhalten werde. Das Gr. Kreisamt Friedberg hat in feinem I Gelasse vom 21. October 1880, in welchem es dem Wiefenbautechniker die Auferlegung i Wdinglichen Serviwtrechtes" empfahl, bass-ld- ausdrücksich als eine°-rvriv° ?l--äl» bezeichnet. Durch biefe CH aracteris irung der fraglichen Be- ,

,c.,^ ist bereits fest aestellt, baß dieselbe als eine Servitut nicht ;

auffer"?gt roBerben kann.9 Es g bt im römischen Recht kaum einen so aOgemem ,

anerkannten Grundsatz als denjenigen:Servitus m faeiendo consistere neqmt d. h. ,

eine Die nstbarkeit kann Nicht zu ein er Handlun g verpflichten. Der- ,

selbe gründ« sich auf Pompon I. 15 S 1 de servil (8,1;: Serv.tutum non ea natura est nt aliquid faciat quid, sed ut aliquit patiatum, aut von iamat Die Nothwendigkeit (

dieser Bestimmung ergibt sich aus bem Character ber Servitut als eines dinglichen ,

Rechtes. Dieselbe erweist sich nämlich als das zum au8f d)11e611(6e n -Bortb , i fremden^ Sache/gilt^ober di/ R^g-l/ daß si^Bes-b'änkungen d-s Ei'genthums ent-

ÄÄÄ d/7sich ein US in re aliena, unb also auch eine toeroitut, nur 'N der zweifachen Richtung derausstellen kann: baß der Eigenthüm-r etwas Nickt tbnn darf .als Beschränkung seines Rechtes zu thun) und baß er etwas leiden muß (als Beschränkung seines Rechtes, u verbiettn Eine dritte Verbmblichkeit des Eigenthümrrs, etwas zu thun kann sich nie als eine Beschränkung des Eig nthumes, sondern nur als eine Be­schränkung des Eigenthümer s erweisen unb kann deshalb nur Folge einer obligatio K welche nur für bte sich obligirt habende Person und deren Erben maßgeb-nb ist ' Die einz'ge Ausnahme in Bezug auf bte serv.tus °°°r.s kerenck bet welcher der Siaentbümer der dienenden Sache die Wand, aut welcher bas herrschende Gebäude Nlht, ausdessern muß, erweist sich bei näherer Prüfung nicht einmal als ein« W<, meil in diesem Falle neben dem dinglichen Rechte noch e,ne gesetzliche Obligation begründet ist Wäre aber diese Bestimmung auch als eme^ wirkliche Ausnahme von obiger allgemeinen Regel anzuerkennen, so würde die Aufnahme nur die Regel bestärken. , ,

Beral. Windscheid 1. o. pag. bd4 U. bi 4.

Pachta 1. c. pag. 267 U. 28 L

Arndts Pandecten 1861 pag 270 11. 288.

von Vangerow Pandecten 1845 B. I. pag. 617 IL 620- f . a

Daß unter dem Ausdrucke Dienstbarkeit des Art. 1 des alleglrteu Gesetzes nur bte röimsch-rechtliche Servitut und nicht die deuisch-rechtliche Reallast verstanden sein soll bedarf keiner weiteren Ausführung, zumal da auch Gr. Kreisamt Friedberg die nnfmerleaenbe Dienstbarkeit als servitus ausdrücklich bezeichnet Hot.

1 Mch Vorstehendem muß die angefonnene Auferlegung ber fraglichen eervitn» faciendi als gesetzlich unzulässig beanstandet werden, .nnächst zu

d ii. Bei Prüfuna der Frage der Zweckmatzig reit IN »unacyn zu erwäaen ob die vrojectirte neue Röhrenleitung in der Gemarkung Wölfersheim d?ralten Röhrenleitung in der G-marfung Wohnbach mehr Wasser zuführen wird, als b'sher und jm bejahenden Falle, ob die letztere Leitung im Stande ist, diese größere Wasser

Nachdem Cutturplan soll die neue Drainagedas irn Boden stagnirende meist von atmo^härischen Niederschlägen herrührende Sicker- unb Untergrundwasser aus dem «oben eSen unb verspricht man sich babei außer einer leichteren und früheren Bearbeitung bes Bobens einen bebeutenb höheren Ertrag von Kulturpflanzen, welcher nach anbei9meftigen unter ähnlichen Verhältnissen gemachten Erfahrungen bie Kosten "°ch ÄuSnage, welche an Stelle einer im Jahre 1854

eingerichteten alten treten soll, diesen Zweck erfüUen fann, ohne mehr Wasser zuzusühren, zeitweise ober im Allgemeinen. ......

Nack dem Commissionsgutachten wird dies bezaht. Wobnbacker

Was nun noch die jenseitige Behauptung anlangt, man führe der Woynvawer ßeituna durch Ausführung des neuen Projectes, resp. Aufbesserung der diesseits vor­handenen Drainleitung mehr Wasser zu wie seither, ist insofern unrichtig und nur das G-gentheil zu erbringen, als durch richtige Justauds tzung der Drainlestung und «ne 8ÄÄÄ v°7 ÄbärU'n '» Sienbe Wasser um bte Tiefe der Entwässerung und die hierdurch erzielte größere Wärmeerzeugung g ß wff^ als feither, unb in Folge besten ber Leitung nicht em Mehr, sonbern em Wen ge non W°st-r zug-führt wird^" eine Aenderung ber Wasserzufuhr

bei der rnükn Anlage geg-nK de? alten bedingt, bie Vertiefung der Drainage aufgesuhrt^ Ergebnis der Angaben ,m Augenscheinstermin vom 15. d. M. ist bt Je Vertiesuaa des Drains nur auf einen Theil der Anlage enolgt unb ist nach »no-chen9-in weiterer bish-r mit offenen Gräben unb -m-m^Samme bassin ent- wässerier Komplex (bie Gemeinbewiefe »'M S-egewann") zu ber Ti-fbrainage ge^s-v worben, während ferner ein Complexhmterm See auf die C 6 , - "

Judenstraße" anstatt früher mit 3-4 jetzt mit 5 dichter liegenden Saugdrains versehen ro°rben@8ftroäre nunmehr ber Einfluß bfefer veränderten Eniwässerungsv-rhällnisse auf bte Menge des abzuführenden Wassers zu prüf en- ber Drainage

1. Die Angabe des Commisftovsgutachtens, durch Verttetung otv xnuu b werde die Wasterabfuhr aus atmo8p6ärif*en 9Zle.bctf6*a6eV.rnml"1b SB tiefUM als zutreffend und kann dieselbe nach allgemeinen Grundsätzen bel-mer Vertiemng der Drainage von ca. 0,7 m auf 1,0 bis 1,15 m auf etwa L, . heredmet

zusührenden Wassermenge aus den directen atmosphärischen Niederschlagen berechn werden Begründung des Commissionsgutachtens, welches von er­

höhter Verdunstun/ und größerer Verdunstungsfläche spricht, .'" aber angenommen werden, daß die Verdunstungsfläche dieselbe bleiben wird naml'ch die Oberfläche des entwässerten Areals, die verminderte Wasseradsuhr bei der st-seren Drä nage ist vt l mehr wesentlich dem Umstand- beizumess-n, daß dl-Niederschlage zum DurchNckern der stärkeren Erdschichte und zum Eindringen in die Rohren mehr Zeit im anderen Falle, und daß sich dadurch die secundlich nach einem starken Niederschlag abzuführende^Wastermen^ ber größten ab,usührenden Wasser­

menge sind nun aber auch bie folgenben, diese Wassermenge vermehrenden, Factoren in Sied^en^i^aegle "bient t)(r Abfuhr dermeist von atmosphäftschen Niederschlagen herrührenden Sief er und Uniergrundwasser"; was nicht von diesen directen Nieder schläg-n herrührt, die eigentlichen Sicker- ober Quellwasser also, bas ro ä d) d aber im Maemeinen naturgemäß mit der Tiefe der erschloßenen Erdschichten unb kann man nach ben allgemeinen dortigen Verhältnissen annehmen, es mochte das Mehr^an^biesen

Lotung in chrem factischen Zustanb ben Ansorberungen einer sicheren Entwässeru» be8 berechtigt, jeder «>)«

mehrter Wasserzusuhr verschörse zu ihrem Schaden den Zustand f-°sUch-- Rohrleiiuiq und müssen deßhalb deren Einwendungen als wohl begründet erachtet »erben.

Wenn ber Ortsvorstanb von Wohnbach sich nach Inhalt ber^Meten mSl -an« der Mrhanblungen bereit erklärt hat, zu bulben, baß ,m Jnt-resi- da- « wäsiernng der Wölfersheimer Gemarkung ein neuer Rohrenstrang neben bem allen Wohnbacher Gemarkung gelegt wird, so Hai er hiermit Alles gethan.ivasbtll ger« von ihm verlangt werben kann. Nach obigen Darlegungen würb«j übrigens bi^An - wiegen.

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