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Wr» 288. Drittes Blatt. Sonntag ben 10. December
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Öureau t Schulstraße 7.
Erscheint IL-lich mit Ausnahme des MsniagS.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
An Stelle der unterni 22. Oktober 1841 landesherrlich bestätigten Statuten
de» Bkreins ,ur Unterstützung und «rauffichtigung der au» den Großherzoglich H-sfischen Lande»- und Provlnzial-Ttrafansralten Entlaffenen
^unrMbe” mit ^'cksicht auf die gewonnenen Erfahrungen und eingegangenen Vorschläge die nachstehenden neuen entworfen. Dieselben wurden unterm 3. dieses Monats von Werner Königlichen Hoheit dem Großherzoge Allergnädlgst genehmigt und werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht Darmstadt, den 27. November 1882. w
Im Auftrage des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz:
Großherzogliche Centralbehörde des Vereins.
Statuten
des Vereins zur Unterstützung und Besserung der aus deu Strafanstalten Entlassenen.
8 4.
1)
2)
3)
der
zweckdienliche Nachrichten von den Gemeindevorständen der Unterstützunas- wohnsitze vezm. Hcimathsorte der Sträflinge einziehen über deren Vermögens- und sonstige auf das Fortkommen in der wieder erlangten Freiheit einwirkende Verhältnisse u. s. w.; y 1
den betreffenden Ortsgeistlichen mit seiner Ansicht und seinen Vorschlägen Horen;
4) die von diesem und dem bestellten Beistände in Vorschlag gebrachte Unterstützung veranstalten und 00 w
5) über seineLeistungen und Wirksamkeit eine ausführliche Darstellung liefern und der Oeffentlichkeit übergeben.
geeignete Eorrespondenz führen mit den Directionen der Strafanstalten über die Zett der Entlassung der Sträflinge, deren Aufführung, etwaige Ersparnlsie wahrend ihrer Strafzeit, deren Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen, welche während der Strafverbüßung wahrgenommen worden sind;
4) durch Zuschüsse der Großherzoglichen Regierung. . Der Verein wird:
p 4 V Von dem Zwecke des Vereins.
.» 1- Der Zweck dieses unter der obersten Aufsicht des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz stehenden Vereins ist die moralische Besserung der aus dem Zuchthause, den Gefängnissen und dem Arbeitshause entlassenen Angehörigen des Großherzogthums zu bewirken und denselben die Möglichkeit eines rechtlichen Erwerbs zu vermitteln.
Ende jeden Jahres haben sie das Ergebniß ihrer Wahrnehmungen der Commission mitzutheilen.
Vereins-Rechner.
8 20. Zur Besorgung der Einnahmen und Ausgaben der Centralkasse wird ein Vereinsrechner von dem Ausschüsse des Vereins auf Widerruf ernannt. Der Ausschuß bestimmt zugleich Wi Betrag der von dem Rechner zu leistenden Caution. Die Höbe der Remuneration wird auf Vorschlag des Ausschusses in der General-Versammlung
Von den Mitgliedern des Vereins.
r r. des Vereins werden auf Anmelden ausgenommen und
bestehen aus solchen, welche sich verbindlich machen, einen jährlichen Beitrag von mindestens Einer Mark zu bezahlen und aus solchen, welche bereit sind, die Zwecke des Vereins durch Uebernahme des Amtes eines Beistandes, durch Gewährung von Arbeit oder Vermittelung von solcher oder fonst durch Rath und Dhat zu fördern
„ Dre betreffenden Ortsgeistlichen und Gemeindevorstände sind schon vermöge ihrer Stellung als Mitglieder des. Vereins anzusehen.
,. 8.6. Der Austritt eines Mitgliedes wird durch dessen schriftliche Erklärung,
die wenigstens 4 Wochen vor dem Jahresschlüsse bei der Centralbehörde eingereicht werden muß, herbeigesuhrt. ' 0 ’
III. Von der organischen Einrichtung des Vereins.
8 7. Die Geschäfte des Vereins werden besorgt:
A. durch eine Centralbehörde, welcher ein Rechner beigegeben wird
B. durch einen Vereins-Ausschuß,
C. durch Bezirksvereins-Commissionen,
D. durch General-Versammlungen der Mitglieder des Vereins
8 8. Die Aemter des Vereins sind Vertrauens- und Ehrenämter, jedoch können dem Secretar, dem Rechner und Vereinsdiener von der General-Versammlung entsprechende jährliche Remunerationen verwilligt werden.
A. Centralbehörde.
S 9. Die Centralbehörde wird aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter für des Ersteren Verhinderung und einem Secretär gebildet. Dieselben werden von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ernannt aus Personen, die ihren Wohnsitz in Darmstadt haben.
8 10. Der Centralbehörde liegt die obere Leitung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses und der General-Versammlungen, die Bewilligung und Anweisung der Unterstützungen, aus der Centralkasse, sowie der Abschluß der Jahres- rechnuna ob.
Sie erstattet darüber, nach Ablaus von 2 Jahren, dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz einen Hauptrechenschaftsbericht ab, legt damit zugleich die abgeschlossenen Vereinskasienrechnungen aus den abgelausenen Jahren und das Budget für die nächstfolgenden zwei Jahre zur Einsicht und Genehmigung vor und stellt die der höchsten Verfügung bedürfenden Anträge.
. 8 11. Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschuß- und General-Ver
sammlungen.
Alle Berichte und Erlasse des Vereins werden von dem Präsidenten unter; Z"chnet. Alle Erlasse und Eingaben an den Verein werden von ihm eröffnet und »em Ausschüsse nach Befund zur Kenntnißnahme, Berathung und Bearbeitung mit- sietheut.
~ .J 12‘ Dem Secretar liegt ob: die regelmäßigen Erlasse, Correspondenzen7und Berichte zu entwerfen, deren Ausfertigung nach. Genehmigung des Präsidenten zu besorgen, die Protokolle über die Verhandlungen zu führen und die Vereinspapiere nach einem gegebenen Registraturplan aufzubewahren und je nach Bedürfuiß vorzulegen. — Derselbe stellt die erforderlichen Verzeichnisse auf und führt das Postcontobuch, sowie die Controle dem Rechner gegenüber.
B. Der Vereins-Ausschuß.
8 13. Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und sieben in einer General-Versammlung nach relativer Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern, von welchen fünf in Darmstadt wohnen müssen. Deren Amt dauert bis zur nächsten General-Versammlung. Sie sind wieder wählbar.
Der Ausschuß hat sich auf jedesmalige Aufforderung des Präsidenten zu versammeln.
- c 8 14. Die dem Beschlüsse der General-Versammlung unterliegenden Gegenstände sind vorerst durch den Ausschuß zu begutachten.
Denselben ist ferner überwiesen:
1) die Prüfung der Vereinskasferechnung,
2) die Berathung des Budgets,
3j die Festsetzung der Grundsätze über die zu bewilligenden Unterstützungen und die im sonstigen Interesse der Entlaßenen zu ergreifenden Maßregeln.
8 15. Die Beschlüsse des Ausschusses erfordern zu ihrer Gültigkeit der Abstimmung von wenigstens fünf Mitgliedern; sic werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, jedoch steht es den Ueberstimmten frei, ihre abweichende Ansicht beizufügen.
C. Bezirksvereins-Commissionen.
8 16. In jedem Verwaltungs-Bezirke (Kreise) wird eine Bezirksvereins-Com- mission von drei Mitgliedern gebildet, bestehend aus dem jeweiligen Kreisamts-Vor- ftcher und zwei, in einer Versammlung der Vereinsmitglieder aus dem betreffenden Kreise auf drei Jahre gewählten Mitgliedei n, welche am Kreisorte wohnen, sowie zwei Ergänzungs-Mitgliedern. — Sollten etwa am Kreisorte nicht drei Mitglieder wohnen so sind solche aus den benachbarten Orten zu wählen und sollte weiter eventuell eine zum Zwecke der Wahl berufene Versammlung nicht zu Stande kommen, so werden die Geschäfte vom Vorsteher des Kreisamts einstweilen bis zur Entfernung dieses Hindernisses allein besorgt.
Der Vorsteher des Kreisamts führt den Vorsitz, ein Mitglied die Eorrespondenz und das dritte die Bezlrkskasse. Letztere bildet sich:
1) ans Geschenken, welche von den Gebern speciell für Entlassene aus dem Bezirke bestimmt werden,
2) ans den Ersparnissen der in den Verein aufgenommenen Entlaffenen, welche im Bezirke wohnen und in die Abgabe an die Kaffe zur speciellen Verwendung für sie einwilligen.
f., $ 17- Der Vorsitzende theilt den übrigen Mitgliedern der Commission sämmt-
uch^ZreulS-Angelegenheiten mit, worauf nach Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüße gefaßt werden.
8 18. Eine Beschlußfassung ist erforderlich:
1) bei Begutachtung der Unterstützungsgesuche in Bezug auf deren Zulässigkeit, 2) bei der Bestellung eines Beistandes,
3) bei dem Vorschläge über die Art und Weise, sowie den Betrag der zu gewahrenden Unterstützung, nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Ortsgeistlichen, Ortsvorstandes und Beistandes,
4) bei dem Vorschläge über die Unterbringung der Pfleglinge bei braven Dienstherrschaften, Handwerkern, Fabrikanten u. f. w., bei dem Abschluß von Lehrverträgen u. s. w- und etwaigen Entschädigungen für einstweilige Aufnahme und Beschäftigung entlassener Sträflinge,
°) bei den zur Fürsorge und moralischen Besserung der Pfleglinge zu ergreifenden Maßregeln,
6) bei den selbstständigen Verwendungen ans der Bezirkskasse,
7) bei der Ausstoßung unwürdiger Pfleglinge aus dem Vereine, sowie bei der Entlassung der als gebessert erscheinenden Pfleglinge,
8) bei Sammlung und Vorlage der Materialien für die Hauptrechenschaftsberichte an die Centralbehörde.
8 !?• Die Beistände find zunächst aus den ortsangehörigen Vereinsmitgliedern Pfleglinge oder aus sonst dazu geeigneten zuverlässigen Personen zu wählen.
Sie erhalten eine Instruction, wonach ste zu verfahren, die Unterstützungen genau zu dem angegebenen Zwecke bei eigener Verantwortlichkeit zu verwenden, baares Geld niemals in die Hände der Pfleglinge zu geben und denselben stets mit Rath und That an die Hand zu gehen haben. — Sie haben den Pfleglingen mit Wohlwollen zu begegnen und besonders darauf hinzuwirken, daß dieselben stets in nützlicher Weise beschäftigt und vor dem Rückfalle in Verbrechen bewahrt werden.
Sollte sich der Pflegling durch unwürdiges Benehmen, insbesondere durch Trunksucht als unverbesserlich zeigen oder seinen Wohnorr verändern, so haben die Beistände sofort bei der Commission Anzeige davon zu machen und dafür zu sorgen daß die dem Pfleglinge etwa leihweise übergebenen Gegenstände in Sicherheit gebracht werden.
Ausnahmsweise erstreckt sich die Wirksamkeit des Vereins auch auf die aus bei: Strafanstalten anderer deutschen Staaten entlassenen Angehörigen des Großherzogthums Hessen. ' 0 ö
8 2- Die Fürsorge und Unterstützung des Vereins wird den Entlassenen zu Theil, welche darum nachsiichen, sich den Statuten unterwerfen und würdig befunden werden, besonders den vorläufig Entlassenen.
Ausnahmsweise formen unter besonders dringenden Umständen auch schon während der Verbüßung der Strafen die Familien der Sträflinge unterstützt werden.
solche Entlassene, die auswandern wollen, kann ein angemessener Beitrag gewahrt werden, - ebenso für weibliche Sträflinge und jugendliche Verbrecher zu deren Aufnahme in inländische oder auswärtige, für solche Personen bestimmte Anstalten. 8 3. Die Einnahmen des Vereins werden gebildet:
1) durch jährliche Beiträge der Vereinsmitglieder,
2) durch etwaige sonstige Gaben und Geschenke,
3) durch die Zinsen des als Rescroefond aufgesammelten Vermögens des


