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AmtrveMndignngsblatt

für die provinzmldirektion Gberheßen und für dar Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 86 2 t. Juni 1920

Jnhalts-Uebcrsicht: Beiträge in der Invalidenversicherung. - Anmeldung deutscher Forderungen. - Preise für Schlachtvieh. - Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst. - Uebernahme der Dienstgeschäfte als Assistenzveterinärarzt durch Dr. Stein. - Turnunterricht. - Tagegelder. - Einsendung der Tage- und Handbuchauszüge. - Gesuch der Feuervisitatoren. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten.

Gesetz

iiSler Abänderung der Leistungen und der Beiträge in der Invalidenversicherung. Bom 20. Mai 1920.

Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel I.

I. Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invaliden­versicherung eine Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrentd beziehen, erhalten eine Zulage zu ihrer Rente.

Tie Zulage erhalten nicht:

1. Personen, die auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Tienst- beschädigung (Rcichsversorgungsgesetz) eine Rente für Min­derung ihrer Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel oder eine Hinterbliebenenrente beziehen,

2. Ausländer, die sich int Ausland aufhalten,

3. die im § 120, Abs. 2, Satz 2, § 1276, Abs. 1, Satz 2, §§ 1277, 1531, 1536, 1541, 1544 der Reichs Versicherungsordnung be­zeichneten Gemeinden, Armenverbände, Versicherungsträger usw.

II. Die Zulage beträgt für Empfänger einer Invaliden- oder Altersrente monatlich dreißig Mark, für Empfänger einer Witiven- oder Witwerrente monatlich fünfzehn Mark, für Empfänger einer Waisenrente monatlich zehn Mark.

III. Die Zulage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger nur einen Bruchteil der Rente erhält. Die Zulage fallt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen Betrage ruht oder wegfällt.

IV. Tie Zulage wird monatlich im voraus gezahlt. Tie oberste Postbehörde bestimmt, in welcher Weise die Zulage gezahlt wird.

V. Die Zulagen bilocn einen Teil der Gemeinlast. Die Rech- nungsstelle des Reichsversicherungsamts ermittelt den Kapitalwert der Zulage nach Maßgabe des Kapitalwertes der zugehörigen Rente. Das Reichsversicherungsamt bestimmt das Nähere.

Artikel II.

Der § 1392 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:

Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben

in Lohnttasse I ..... 90 Pfennig

II ...'.. 100

III .....110

IV .....120

V ..... 140

Artikel III.

Die Vorschriften des Artikels I treten am 1. Juli 1920, die des Artikels II am 1. August 1920 in Kraft.

Artikel IV.

Tie Verordnung über die Gewährung von Zulagen zu Renten aus der Invalidenversicherung vom 21. August 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1665) tritt am 30. Juni 1920 außer Kraft.

Empfänger einer Invaliden- oder Witwerrcnte, die nach Maß­gabe jener Verordnung eine Zulage erhalten, ohne nach Artikel I, Nr. 1, Abs. 2 zum Bezüge der Zulage nach Maßgabe dieses Ge­setzes berechtigt zu sein, beziehen ihre Zulage bis zum 31. Dezember 1920 weiter.

Artikel V.

Für die Zeit nach dem 1. August 1920 dürfen Marken in den Werten nicht mehr verwendet werden, die nach § 1392 der Reichs­versicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend Renten in der Invalidenversicherung, vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 525) vorgesehen sind.

Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei den Marken Verkaufsstellen gegen gültige Marken im gleichen Geldwert umgetauscht werden.

Berlin, den 20. Mai 1920.

Ter Reichspräsident: Eber t.

_____________Der Reichsarbeitsminister: Schlicke._________,

Bekanntmachung

betreffend die Ergänzung der Bekanntmachung über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren über die Atimeldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegszustandes int Sinne des Reichsausgleichsgesetzes, üiont 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl.

S. 761). Vom 31. Mai 1920.

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Reichsausgleichsgesetzes vom

24. April 1920 (Reichs-Mesetzbl. S. 597) wird bekanntgemacht: gemacht:

Die im § 3 der Bekanntmachung über den Beitritt alliierter uttd assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren über die An- meldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamt und über beit Begriff des Beginns des Kriegszustandes int Sinne des Reichsausgleichsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) enthaltenen Erläuterungen werden folgendermaßen er­gänzt :

Soweit Forderungen int Verhältnis zu Griechenland in 93 e' tracht kommen, tritt in Nr. 13 und 4, in Nr. II 2 Satz 1 und in Nr. III 2 und 3 an Stelle des 10. Januar 1920 der 30. März 1920 als Tag der Niederlegung der Urkunde über die Ratifika­tion des Friedensvertrages durch Griechenland.

Berlin, den 31. Mat 1920.

Ter Reichs Minister für Wiederaufbau-

I. V.: M ül ler.

Verordnung

über die Preise für Schlachtvieh. Vom 4. Juni 1920.

Auf Grund des § 10, Abs. 3 der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutz­vieh vom 15. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) bzw. 1. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 474) und auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823' wird verordnet:

Artikel 1.

Für die Zeit bis zum 31. Juli 1920 darf beim Verkaufe von Schlachtvieh durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht nicht übersteigen:

I. Bei Rindern.

1. gering genährten Rindern, einschließlich gering ge­nährten Fressern (Klasse C)........ 240 Mk.

2. fleischigen Rindern (Klasse B)..... . 340

3. vollfleischigen Rindern (Klasse A)...... 380

4. ausgemästeten oder vollfleischigen Rindern höchsten Schlachtwertes (Klasse AD......... 420

II. Bei Kälbern.

5. Schlachtkälbern int Alter unter 3 Monaten . . . 450

III. Bei Schweinen.

6. Schlachtschweinen (ausgettommen b. Vertragsvtäst) . 350

IV. Bei Schafen.

7. minderwertigen und abgemagerten Schafen (Kl. IV) 240

8. mageren und gering genährten Schaßm sowie Zucht­

böcken (Klasse III).......... . 300

9. vollfleischigen und fetten Mastschafen sowie sleischi-

gen Lämmern und Jährlingen (Klasse II) ... . 350 10. vollfleischigen Lämmern und Jährlingen, Hammeln

und ungelammten Schafen (Klasse I)..... 400

Tie .Landeszentralbehörden oder die von Üynen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des Reichsministers für Er­nährung und Landwirtschaft Abweichungen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks vorschreiben und Rindvieh und Schafe in andere Klassen einordnen. Maßnebend ist der Höchstpreis des Bezirks, in deut sich die Ware zur Zeit des Ver­tragsabschlusses befindet.

Artikel 2.

Auf die int Artikel 1 genannten Preise finden die §§ 8, 10 der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeug- itisse und für Schlacht- und Nutzvieh Anwendung, auch soweit es sich um Schafe handelt.

Artikel 3.

Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Dr. H e r m e s.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst. Vom 4. Juni 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:

Aus der Durchführung des Lohnabzugs er­wächst den größeren Betrieben zweifelsohne eine recht schwierige und reichliche Mehrarbeit. Doch auch hier wird man sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß nur durch gemeinsame Arbeit und Opfer unserem schwer ringenden Vaterland geholfen werden kann.

Bezüglich des bei Durchführung des Steuer­abzugs einzuhaltenden Verfahrens herrscht trotz den ergangenen amtlichen Bchrnntmachungen so­wohl in Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerkreisen noch immer Unklarheit. Zu ihrer Beseitigung möge nachstehendes beitragen.

Was die Steuerkarten betrifft, so erfolgt deren Ausfertigung durch die Bürgermeisterei des Wohn­orts des Arbeitnehmers. Sie sind für alle über 14 Jahre alte Personen, die aus ihrem Dienstver­hältnis entweder Geld- oder Naturallohn oder beides zusammen beziehen, auszustellen. Die Höhe der Bezüge spielt hierbei keine Rolle. Die Beur­teilung der Frage, ob etwa die durch Lohnabzug entrichtete Steuer im Einzelsall zurückzuvergüten ist, liegt dem Finanzamt ob.

Ter einzuhaltende Betrag ist, wenn die Lohn- zahlung für eine Woche, einen Monat oder länge­ren Zeitraum erfolgt, auf volle Mark nach unten abzurunden. Bettägt der Wockssmlohn beispiels­weise 177 Mk., so sind 17 Mk., bei einem flNv- natslohtt von 857 Mk. gleich 85 Mk. in Akyug zu bringen. Umfaßt die Lohitzahlung einen kür­zeren Zeittcrum als eine Woche, so hat Abrundung auf volle 10 Pf. nach unten zu erfolgen: erhält ein Arbeiter für drei Tage 72,50 Mr. Lohn, so sind hiervon 7,20 Mk. cchzuführen.

Nach Zeitungsmeldungen, die, wobl zutreffen dürften an den amtlicher Dienststellen ist z. Zt. näheres noch tticht bekannt sollen, soweit neben Barlohn auch Natural- oder fonftige Sachbezüge gewährt werden, vorerst nur 10 v. H. des Bar- lohns in Abzug kommen, bis einheitliche Grund­sätze für die Bewertung dieser Bezüge ausgestellt sind. Vom 1. August ab erfolgen dann neben den Abzügen vom Barlohn auch solche vom Natural­lohn.

Tie Steuermarken, die bn der Post erhältlich fütb, rverden in den vorgesehenen Spalten der

man«, wiie (scytchren oes oeutMen Moires rollten endlich die Not des Vaterlandes erkennen lernen und der sich hieraus ergebende Pflichten bewußt werden, zu denen nicht zuletzt auch das Steuer- zahlen gefyört. Selbst vor! ländlich muß auch das Einkommen derjenigen, die nicht in einem. Arbeits­verhältnis stehen, restlos der Besteuerung zuge­führt werden, wie dies seither schon durch die Kriegsabgaben vom Mehreinkommen tntb Ver- mögenszuwacküs in stets steigendem Maße geschehen ist und in her großen Vermögensabgabe (Reichs­notopfer) seine Krönung finden wird.

Die Koalitionsregierung der mitte.

Berlin, 24. Juni. Das neue Kabi­nett dürfte fick nach den bisherigen Verein­barungen folgendermaßen zusammensetzen:

Fehrenbach Reich skanz'.er, Dr. H e i n z e Reichsjustizminister und Stellvertreter des Reichskanzlers, Koch, Reichsminister des In­nern, Dr. Simons Minister des Auswär­tigen, Dr. Geßler Reichswehrminister, Dr. M i r t b Reichsfinanzminister, Hermes Er­nährungsminister, Giesberts Reichs­postminister, General G r o e n e r Reichsver­kehrsminister, v. Raumer Reichsschatzminb- ster, Brauns Reichsarbeitsminister.

Noch nicht endgültig besetzt sind das R e t ch s w i r t sch a f t s - Ministerium. Wegen der Uebernahme dieses Amtes sind Vei Handlungen eingeleitet mit dem Vorsitzen­den des vorläufigen Neichswirtschaftsrates Direktor Cremer und dem von der Entente aus seinem Wirkungskreis verwiesenen Ober­bürgermeister Glässing. Das Wieder-' a u f b a u m i n i st e r i u m soll wie bisher u n- be setzt bleiben und allmählich dem Reichs- wirtschaftsministerium wieder angegliedert werden.

Berlin, 25. Juni. Während dieVoss. Ztg." .und dasBert. Tage dl." die Kabi-

mann:Wenn das Geld im Kasten klmgt, der Stinnes in den st Deichs tag springt!"

Ter NamenÄmsrus ergibt die Anwesenheit von 432 Mgsordneteut 34 Abgeordnete feljlen.

Ter MerspMident konsbatiert die Beschluß­fähigkeit des Hauses und setzt die nächste Sitzung auf Freitag nachmittag 3 Uhr mit der Tages- ordumig der WaM des Präsidiums fest und schließt gegen 4 Uhr.

Die Kloten der Latente.

Berlin, 2U. Juni. (WTB.) Bei der deut­schen Regierung sfnd zur Entwaffmmgsfrage zwei Noten e i n g e a n g e n, die eine von dem Prä- gRenten der Friedenskonferenz und die andere vom bersten Rat. Slpie Note des Obersten Rates ist die Ergänzung einer Note des Präsidenten der Friedenskonferenz. Die Forderungen der Noten decken sich ungefähr mit dem, was die franzö­sische Presse während der letzten Zeit hierüber bereits ausgedrüickt hat. Es wird grundsätzlich die Herabminderung! des Heeres auf 100 000 Mann gefordert. Zugetan den wird eine lokal organi­sierte Polizei.

Berlin, '$4. Juni. (WTB.) Von den drei dem Vvrsitzend.1 st der deutschen Friedensdelegation in der Frage dkr Entwaffnung seitens der alli­ierten Regierum-en ^gegangenen Noten zählt die erste die verschtikdenen V e r st ö ß e gegnt die mili­tärischen Bestimmungen des Friedensver­trages aus, die Deutschland von den Alli­ierten zur Last gelegt werden. Es wird dann im einzelnen daraus hingewiesen, die Alliierten sejm darin einig, dasi die Bestimmungen des Friedens­vertrages über die Entwaffnung Deutsch­lands, sowohl was die Heeresstärve, als auch das Kriegsgerät beljreffe, restlos durchgeführt werden müßten. Daher müsse es bei der Herab setzung der deutschen Heeres stärke auf 100000 Manu verbleiben. Die Sicherheitspolizei sei innerhalb dreier Monate aufzulösen. Dafür könne schon di ei vor dem Kriege bestandene O r d- nungspolinei auf 150 000 Mann, somit um 70 000 Mann gegen ihren Stand von 1913 er­höht werden, ferner fordern die Alliierten, daß die deutsche Gi^tzgebung ausdrücklich in Einklang

Zchulstrahe 7.

Zreitag, 25. Zum 1920 Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis zum Nachmittag vorher ohne jede Verbin dlichkeit. Preis für 1 mm höhe für Anzeigen v. 34mm Breite örtlich 35 Pf., auswärts 45 Pf.: für Reklame, Anzeigen von 70 mm Breite 150 Pf Bei Platz-

vorfchrift 20% Aufschlag. Hauptschriftleiter: Aug. Goetz. Verantwortlich für Politik: Aug. Goetz: für den übrigen Teil: Dr. Reinhold Zenz: für den Anzeigenteil: H. Beck, sämtlich in Gießen.

it militärischen Bestimmungen des Frtedens les gebracht werde, womit, wie aus der t en Note hervorgeht, insbesondere die Ab- ag der allgemeinen Wehrpflicht durch das gemeint ist. Ferner werden in der, Note g'-

Maßnahmen gegen die Ausfuhr von material verlangt: endlich wird auf wirb' Maßnahmen zur Auflösung der Ein­erwehren bestanden. Die zweite Note nsbesonderr Einzelheiten über den Ersatz chevheitspolizei durch 150000 Mann Ord- wlizei. Die dritte Note fordert mit ht auf die unvollkommene Ausführung der ferung des militärischen Luft- n a t e r i a l s , daß die Anfertigung von irmaterial in Deutschland, die an sich am ili wieder hätte beginnen Eönnen, erst drei e nach der vollständigen Durchführung der ferungspflicht wieder aufgenommen toer- cf.

*

lus der französischen Kammer.

aris, 24. Juni. (WTB.) Bei der Kammer- tg des Haushalts' für das 2Jiiniln.riunt des irtigen stellte Tanielon fest, daß die in ihre ung zurückgekehalen Engländer und cikaner Frankreichs Anstrengungen für ceiheit der Welt schnell vergessen hätten, -alte dort das französische Bolt für ermüdet, itd selbstsüchtig. Re. ner f.rderte c'nen I n - ationsdienst für die englische und anische Presse.

Die Kämpfe in Irland.

o n d o n d e r r y, 24. Juni. (Wolff.) Am och nachmittag wurden 5 V e r w un bete ipital eingeliefert: doch meldet man noch Zerwundete, die auf den Straßen liegen, und der Feuersgefahr nicht abtransportiert wer- innen. Die V e r l u st l i st e von Mittwoch t einen Toten, 10 Schwer- und eine große l Leichtverletzte.

m ster d am, 24. Juni. (WTV.> Wie aus n gcmcloet wird, dauerten in Londonderry chießereien zwischen Unionisten und Sinn- . in der Nacht zum 23. Juli an. An ver- ien Stellen der Stadt wurden Barrika - reichtet. Es gab viele Tote und Verwundete, ataislon ist zur Verstärkung der Regierungs- n nach Londonderry unterwegs.

Großer Preissturz in Amerika.

hach einem Berichte derWorld" Hut ika einen großen Preissturz in der Be- ngsindustrie zu verzeichnen. Herrenklei- nb von 60 Doll, auf 28/2 gesunken, Da^ iftüme von 80 Dollar auf 50, Dainen- von 20 Dollar auf IIV2. In Boston n großes Modegeschäft seine sämtlichen : um die Hälfte ermäßigt. In Phila- a haben sämtliche Geschäfte ihre Preise 3 bis 40 Proz. ermäßigt, in Omaha so- m 50 Prozent. In Cincinnati sind die : um 75 Prozent ermäßigt worden.

Das neue polnische Kabinett.

f!arschlau, 24. Juni. (WTB.) Deutsch-pol- PressMeust. Gr a bs ki wuroe vom Stcoats- mit der Bildung, des Kabinetts ,t. Er erklärte, er habe dem Staatschcf den. »lag gemacht, ein fachmännisch parteiloses Ka- zu bilden. Der Staatschef ernannte solgenoe Mitglieder des neuen Kabinetts: Ministerpräsident uni) Fmanzminister Ladislau Graoski,' Minister des Aeußern Sapd.'na, Käiegsminister Generalleutnaut Lesniewski, Minister für Kultus und öfsentliäre Aufklärung Padens Lepumamski, Minister für Landovirtschaft tmd Staatsgüter Bijak, Eisenbahn- Minister Bartel, Minister für Post und Tele­graphen Ludwig Telleczko, Minister für öfseirtlick-e Arbeiten Nazubowicz, Berpstegungsminister Sli- vinski. Zum vorläufigen Leiter des Ministeriums des Jmtern Jascef Kuczynski, des Jttstizministe- riums Jan Mopawski, des Ministeriums für In­dustrie und Handel Anton OpchewSki, des MiniUe- rjums für öffentliche Gesundheitspflege Cl-odzko. Die Entscheidung über die Berufung der Minister für Arbeit, öffentlichen Schutz sowie des Ehemaligen preußischen Teilgebiets erfolgt später.

Typhusgesahr in Polen.

London, 24. Jimi. (Wolff.) Havas. Der Völkerbund fordert in einem Aufruf alle Länder der Welt auf, Geldmittel zur Bekämpfung der Typhusgefahr in Polen utrd seinen Nachbarländern zur Verfügung zu stellen. Die britische Regierung bewilligte sofort einen Betrag von 50000 Pfund Sterling unter der Bendin- gung, daß alle anderen Länder ebenso hohe Sum­men aufbringen würden.

AuS Palästina.

Am sterda m, 24. Juni. (Wolff.), TieTi­mes" meldet aus Jericho: Ein jüdisches Bataillon wurde nach Jerickw und dein Toten Meer abgesandt, um die indischen Truppen, die gegen die aufständischen Stämme kämpfen, zu verstärken.

Haus Doorn.

Haag, 24. Juni. (WTB.) Korrespondenz­bureau. Das Ministerium für Wass-rwcge hat eine Bestimmung erlassen, wonach das Ucberfliegen des Wohnsitzes des ehemaligen Deutschen Kaisers, Haus Doorn, und Umgegend für andere als inederländischc Militärflugzeuge verboten ist.