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Bekanntmachung.
Dre nachstehende Bekanntmachung bringe ich Kenntnis. ~ 135188
Gießen, den 11. Dezember 1920.
Der OberbLngerMeisder. I. B.rKreaeren.
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Steinbach, am 18. Dezember 1920. Der Vorstand.
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Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekannttnachung bringt ich
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Gießen, den 16 Teyanbcr 1920. 135198 Der Oberbüogettnirister. I. B. Sren-ien.
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Bekanntmachung
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.
Unter Aufhebung der in in*rrr Bekannt- machung Mm 4. Jnnr ds tzS. ^ugebllligten Teue- runaszuschl^e wrd hieemit mrt Zustftmmmg des hessischen GesaMteminisveriurns vorn 12 Dezember lfd. Js. ab bis auf weiteres fttr säurt liche Kehrbezirke des Landes ein einheitlicher TeuerungsUlschlag von 60 voin hundert truf
Freitag den 24. und Freitagden31.Dezember bleibt unser Geschäftszimmer geschlossen.
An den übrigen Werktagen im Dezember kann Deischreibung und Auszahlung der Zinsen von Spar-Linlagen während der Geschäfts-
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Bekanntmachung,
Dis nachstehende Bekanntmachmrg bringe ich prr Kamtni^
Giestm, den 17. De-ember 1920.
Der Oberbürgerineisler. I. B.: Kren-ien.
Betr.: Gnffchädvftmgen für Brandschaden an Gebäuden walsvcnd ter Teuerung.
An den ObcrtntrQmntifter zu G testen und die Vürstermeisteveien der Landgemeinden des Kreises.
Die aus den täglich bei der Bvarckversiche- imp5fammer einlaufenden Anfragen zu errtnefjm.cn st, scheinen den Gebäudcrigientumern Viellack) dir bestunmungen deS Nvtgesetzes vom 13. Jnli 1918, * zeitweise Erhöhung ber Leistungen der Brand- Ikrsuheruntgs anftnll für Gebäude bett., nidrt begannt Ku sein Wir bringen daher das nachstehende Dierfblatt, das die näheren Ausführungen zu dem lemerftm Notgesetz enthalt, Kr Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, die Interessenten entsprechend z-n bedeuten
Bekanntmachung.
In unser Genossensch register wurde heute bei dem Kreditverein , eingetragen en
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht zu Heuchelheim, eingetragen: An Stelle des aus d;m Vorstand ausgeschiedenen Heinrich Volkmann II. ist Ferdinand Bolkmann u. »um Rechner in den Vorstand gewühlt. 135768
G i e h e n, den 16. Dezember 1920.
Lettisches Amtsgericht.
ordnung gelten als Bauten im Sinne des Gesetzes:
Alle Arten von Grixämücn, Kellern, ^nnnten und Brunnenschächten, Zisternen, unterirdischen Wogen, Kanälen zur Zu,' und Ablsttung i^s Wassers wtb anderer Flüssi^oiten von Gebäuden, Grundstücken und Ottsslrafeen, ferner alle Arten von Düngerstätten, Abtritts-, Jauchen- und Anderen ähÄichen Gruben, insbesondere auch solcher für techmsche Etablissemmtts, sowie Einfrie-- di^ungen aus Mauern, Hol-werk, Metall ober aus verschiedenen dieser Materialien an öffentlichen Plätzen und Wegen und zwischen Privcrtgrrund- ftikfen, ohne Unterschied, ob zu deren baulichen L>erslellnng eine poli-e»liclx Genehmisun« oder eme vorgängige Anzeige erforderlich ist oder nicht, und ob es sich aän einen Neubau oder Anbau auf einer neuen oder einer zu baulichen sAnlagen bereits benutzten Stelle oder um einen Umbau, Aus- ober Düherbau, ober um Reparaturen oder neue Einrichtungen handelt.
® ic feen, den 2. Dezember 1920.
KreisaMt Gietzen. I. B.: ßDelcker.
tzaftpflicht, eingetragen: — ----------
sich in eine solche mit beschränkter Haftpflicht um» gewandelt. Die Firma lautet jetzt: Spar- und Darlehnskasse Grüningen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter LxlftpsftlA. 2ln Stelle des alten Statuts ist das ncugefafete vom 13. Januar 1919 getreten. Die Haftsumme beträgt 500 Mark. §)öchstzahl der Geschäftsanteile: 1. 135758
Gießen, den 16. Dezember 1920.
Hessisches Aonsgericht.
Bekanntmochttug.
Betr.: Zulassung ausländischer Dandevarbeiter Tür lantXvirtschaftliche Stdri^en.
Wer im kommenden Jahre ausländr'che Wanderarbeiter einMftellen blxrbsichtist, nrrro aut bid Bekanntmachung des Kreismnts Gi-feen pom li\ Dezember 1920 (Ar.usrerkündignntzsdlatt Nr. 185 vom 20. Dezember 1920) hinMvieien.
Tas Blatt kann beim Städt. Arbeitsamt, 2Lest> Anlage 31, eingefehen werden. Tte dort vorge ichriebene Anmeldung mufe sofort bewtrkt werden.
Gießen, den 20. Dezember 1920. 135488
Der Lbcrburgermeister. I. D.: Dr. Frey.
Steigerimg erfahren, da neben der Beschaffung der '?)iittel für die hohen Entschädigungen des lausenden Jahves auch noch die Mittel für bie 10—15sachen oiqdiläse zu den Entschichigungen einer größeren Anzahl von Brandschäden ans den ffrirgdiahren aufzubringen find, irren Wiederberstcüung mangels Baumaterialien nicht sofort nach dem Brande vor- genommen wurde, sondern auf spätere Zett verschoben werden mußte. 135208
Hessische BrandversechernngSkammer.
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Bekanntmachung.
Betr.: Unfallverhütung und den Ärbeiterschutz bei £xxf>° und Tn-fbauten.
An den Cberlrilrgcrnttifter zu Gießen und die Vür-ermeifterrien der ^atwsemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie. das Nachstehende ortsüblich bekanntFugeben und daraus Lu lachten, daß die etn dem Erlaß des Hess. Landes-ArbeitS- unb Witt schäft Samtes, die Verordnung, die llnsallve» Hütung und den Arbeüerschutz bei !Hoch-'«nd Tiefbauten betreffend, vom 7. September 1920, abgedruckt int Hess. Regierungsblatt Nr. 26, enthaltenen Bestimmunigen genau eingehalten roro» den, insbescmdeve ist auf Schaffung igceigneter Un^ terkunfts-räUMe und Abottanlayen -u achten.
Nach § 47 des Erlasses bat, jmrbcschadet der auf Grund der allgemeinen Bauordnung vorgo- schttebenen DauanKftgen der Bauherr ober der Unternehmer der BaupoliKeibehörde unmittelbar oder durch Vermittelung ber Lokalbehörde dm Tag, an dem mit der Bauausführung begonnen werden
ren ber Schornsteinftger bewilligt. Schornstein- fegermriner, die ferne Gesellen ober Lchttinge be- schäfttgeir, dürfen nur bie L>älfte dieses Teuo- rungszuschlages erheben.
Die hiernach von den ZahdrnyALlichtis« teaz erhebenden Gesanttgc bührenbLträge tö:taten auf volle fünf oder zehn Pfennige nach oben abgensürt werden. %
D armstadt, den 1. Dezember 1920.
Hessisches MftrisleriuM des 5-nnem. Dr. Fulda.
as VölkeM '»Sfi di-MwM ferufm,««' *■
je Souverani»n,7, tss i verbürge
idlagt iviedMi Konferenz.
ziachrerstimdiMi^ »«Wie
emungiQijtn hgm Mgima;;.. llt W haben. > t r der sraiiW'üa b lstMrSsideiürn «v» Aktionen M Wtttfen, zu tin'ryr . Äit dem tritt it- datz sich die icr len. Keinen te i ihrem guten Ich :twoch hofft mm.'-: sowie dir eenden. Seiht Regierungen te- nseiiMdergehal irr ür ihr AiederpiM -um daher ein öcd Ziederaufnahmt tc l i
Weihnachten oii aÄvn die Sw igen ins Äugt srd
vorbehaltm.
Nack) diesem, in Nr. 18 des Hess. Negiettmgs' Hattet von 1918 vcräffenllichten Gesetz wird iin Brandfall bei 'Festsetzung der Gntschädigungen die durch den Krieg verursachte Steigerung der Bau- Meise berüch'ichtirsl. Zu den auf Grund der bc-> stehenden Versichertmzskapitalien festznsetzendm Entschädigungen wird nämlich ein Zuschlag nach Datzgabe ber tatsächlichen DertMerung der Wie:er- 'hllerftclluargskosten gewähtt. Die ®d>ämbeeißcntünver «erben hiernach gegen Brandsckx^>en völlig gedeckt jein, vorausgesetzt, dafe die Versicherungskapitalien trat Gebäudeiverten zu normalen Preisen vor dem Kriege entsprochen haben. Den, Gebäudeeig-mtü- tnem liegt es ob, sich zu vergttvissern, ob ihre Ge- hteude diesen Friedenswetten entsprechet. Ist dies tetr Fall, dann braucht feine Erhöhung der 25er- süche^mgskapitalien vorgenommen zu werden, da i;i völlige Deckung im Brandfall mn>(gc des oben» Ermerften Gesetzt besteht. Grne ErhölMng b?r Ver- ffcherungs kapitalien über die Friedenswette der G^ 9hrbe hinaus ist zwecklos, da wlche nur höhere Versicherungsbeiträge, im Brandfall aber keine höhere Dttschävigung zur Folge hätte. ,
2Benn dagegen die Gckbäude zu normalen Frre- tanspreisen zu gering Derfidjcrt sind, dann empfahlt es sich, eine neue Abschätziurg dersell^en zu tzttedenspveiiert vornehmen zu lassen. Der Antrag Herzu ist vom Gebäudveigentümer bei der Bürger- Eifterei zu stellen. Mit dem Tag der Anttag- lung tritt die Erhöhung des lFersicherungskapi- s bereits in Kraft und zwar mit derjenigen Summe, welche endgültig festgestellt wird.
Was bi) Frag? der Beitragsleistung für die fitbeutcnbai, gegen die FricdenSjahtt um ein viel- strches höhcvvl EntschädiMngszahlungen anbelangt, F> wird bemerkt, bafe bei der .'hessischen Brandvar- i'cherungsanstalt ferne festen Beitragssätze bestehen. Die ni einem Jahre gezahlten Brandentschä- b.gintgcn werden vielmehr zuzüglich der Verwal- ümgstosten im nächsten Jahve aul 'Üe Gedmideum- Üigefajrit alten aus geschlagen. Auf diese Weise wertem die gezahlten erhöhten BrandenNchädigungen ton ber Gesamtheit der Versicheren entsprechmd qren Gebäude.vetten gleichnrätziy getragen. In be- •#KT auf die Döhc btx Beitragsleistung bleibt es sich Bleich, ob der Ausschlag des Bedarfs auf den Jetzt- oert oder aus den Fttedenswert der Gebäude '.r- tt"lgt. Die Beibehaltung des Friedenswertes als Kersicherunas läpilal hat bei dem stetigen Becksfel tetr Preisgestaltung den Vorzug, datz a;tan ^teigen ccer Fallen ber Baupreise jederzeit durch Gr- köhung ober Herabsetzung der Entschädigungszu- s hläge Rechnung getragen werden kann, iväbr.nid Mdererseits fornvährend Erhöhungen oder Ntinde- rangen der Verfichcrungskaoitalien vorgenommen inerben müßten.
Infolge der von der Brand lasse zu zahlenden Erbeutenben Entschäd-igungszuschläge, die z. Zt. das D—lofadje der Entschädigungen in Friedenszeiten Etiragen, erhöhen sich selbstverständlich aikch die Ber- ffchevungsbriträge. So mußten — statt seither 6
KreiSamt Gießen. I. B.: Dr. gyefe.
Merfblatl
GUM Gesetz vom 13. Juli 1918, die zeitweise Er- kphung der Leistungen ber Drandversicherungs- Anstalt für Gebäude betreffend.
Das Gesetz lautet:
Artikel 1.
In den nach dem Gesetze vom 28. Septenrber 1890 (in ber Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sevt. 1899) xu gewährenden Entschädigungen ftr zerstörte oder beschädigte Gebräche wird bei der Wtedcrherstellung rin Zuschlag bewilligt nach Matz- «abe der tatsächlichen Ber'euerung ber Wiederher- sOelltungSkosten.
Artikel 2.
Für Brandschäden, die während des Krieges Und vor Erlast dieses Gesetzes vorgekommen sind, sind ebenfalls entsprechende Zuschläge zu gamchcen.
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