AmkverlündigmgMatt
für die provinzialdirettion Oberhessen und für das Ureisamt Gießen.
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Nr. 80 14. Juni 1920
Inhalts-llebcrsicht: Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. - Arbeiter- und Angestelltenversicherung - Urlaub der Lehrer und Ferien. - Zahlung der Ablieferungsprämien für Brotgetreide und Gerste. - Verbot der Herstellung von Weitzgebück. - Reichsreisebrotmarken.- Schutzimpfungen gegen Schweinerotlauf. - Viehseuchen. - Warnung. - Dienstnachrichten.-Feldbereinigungen Queckborn und Heuchelheim. - Reinhalten der Strafen.
Verordnung
über Aufhebung der Bcrordnnng vom 1. April 1920 (Reichs- Gesetzbl. S. 433) und über Heraufsetzung des Grundlohns und Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
Vom 30. April 1920.
A.
Auf Grund des 8 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschast vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird die Verordnung über Heraufsetzung des Grundlohns und Äusdehnng der Ver sicherungspflicht in der Krankenversicherung vom 1. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 433) aufgehoben.
B.
Aus Grund des unter A genannten Gesetzes vom 17. April 1919 wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
I. Heraufsetzung des Grundlohns.
§ .1. Der § 180 der Reichs Versicherungsordnung erhält folgende Fassung:
Tie baren Leistungen der Kassen werden nach einem Gruntp- (ol}ii bemessen. Als solchen bestimmt die Satzung entweder oen durchschnittlichen Tagesentgelt der Mitglieder oder den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten. Den durchschnittlichen Tagesentgelt kann sie nach denjenigen Klassen von Versicherte, für welche die Klasse errichtet ist, oder stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten fcstsetzen.
Bei der Festsetzung des Grurrdlohns must der Entgelt berücksichtigt werden, soweit er vierundzwanzig Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt: die Satzung kann ihn darüber hinaus berücksichtigen, soweit er dreißig Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Die Festsetzung nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Grenzen bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschlustkammer).
Für freiwillig Beitretende, für die sich hiernach kein Grundlohn ermitteln läßt, bestimmt ihn die Satzung.
§ 2. Soweit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung Ersatzleistungen für Krankenpflege, Krankenhauspflege oder Unterhalt in einer Anstalt nach dem Grundlohn zn bemessen sind, kann der Reichsarbeitsmiinster im Falle eines Bedürfnisses den für diese Ersatzleistungen maßgebenden Höchstsatz des Grundlohns allgemein bis auf zehn Mark herabsetzen.
8 3. Heber die Satzungsänderungen auf Grund des 8 1 haben die Organe der Kassen innerhalb vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beschließen. Bis zur Genehmigung der Satzungsänderung durch das Oberversicherungsamt setzt der Kassenvorstand die nach 8 1 erforderlichen oder zulässigen Aenderungen desGrund ohns vrrlär.fig fest.
8 4. Für Beschäftigte, die zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Land- oder Jnnungskrankenkasse oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse verpflichtet sind und für die nach! den Vorschriften dieser Verordnung ein höherer Grundlohn in Betracht kommt als der bisherige höchste Grundlohn ihrer Klasse, haben die Arbeitgeber der Kasse binnen vier Wochen nach! dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die zur Berechnung der Beiträge.erforderlichen Angaben zu machen.
Zuwiderhandlungen werden gleich ZUiwiderhandlungen gegen 8 ,318 der Reichsversicherungsordnung bestraft.
II. Ausdehnung der V e r s i che run g! s pf l i ch t..
8 5 Im 8 1 der Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Krankenversick>e- rung vom 22. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321) wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt.
8 6. Wer in der Zeit seit dem 2. Dezember 1918 wegen Heb erschreckens der Einkommensgrenze pon fünftausend Mark aus seiner Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemäß § 313 der Reichsversicherungsordnung beantragen, sofern er beim Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach § 5 ver sicherun gspsli chtig' ist.
Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung die beim Wiedereintritte bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf .Kassenleistung.
Wer einer Ersatzkasse angehört und nach Erlaß dieser Verordnung in einer knappschaftlichen K'rankenkaiie ver <ick)erungspf richtig wird, kann auf seinen Antrag von der Verftcherungspfücht in der knappschaftlichen lürankenkaise befreit werden.
8 <. Sind seit dem 2. Dezember lyl8 Personen der im 8 1 der Verordnung vom 22. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1321) bezeichneten Art trotz lieber)chreitens der ck.inwmmenS- grenze von ftrnsrauienb Mark von ck-rer Krankenkasse oder tnapp- jchaftlichen Krankenkasse weiter wie versicherungSpilichtige Mck- giicDer behandelt worven, so kann diese Mirglreoichack nacht rüg lich nicht mehr angesochren werden. Ties gelt auch für wiche Fälle, in denen beim Inkrafttreten dieser Vor,chriften ein Slreck- veriahren schwebt.
8 8. Dre Frist zur Meldung derjenigen Beschäftigten, welche durch die Vorschrift des § 5 der Ver, icherungspfncht neu untersteht werden, wird bis zum achten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorichiriften erstreckt, soweit sie nicht nach § 31V der Reichs- versicherungsordnung darüber hinausläuft. Die Meldung kann wirftam ichon vor dem Inkrafttreten die)er Vorschriften gejchetzen.
III. S ch l u ß v o r s ch r i f t e n.
8 9. Tie Vorschriften der §§ 1 bis 4 treten am Tage der Verkündung mit Wirkung vom V. April 1920 an in Krall. Mit dem gleichen Tage tritt § 1 der Bekanntmachung, betreffen!) Krankenversicherung und Wochen Hilfe während des Krieges, vom 22. 'November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) außer Kraft.
8 10. Tie Vorschriften der §§ 5 bis 8 treten mit dem 10. Mai 1920 in Kraft. Haben )olche Mitglieder von Ersatzkassen, auf welche die Verordnung vom 1. April 1920 die Versicherungspflicht ausdehnte, Anträge nach § 517 der Reichsversicherungsordnung gestellt, so werden diese Anträge ckifolge der Aufhebung der genannten Verordnung nicht unwirksam.
Berlin, den 30. April 1920.
Ter Reichsarbeitsminifter: Schlicke.
Bekanntmachung
betreffend die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende auf dem Gebiete der Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
Vom 25. Mai 1920.
Auf Grund des § 27 Abs. 2, 3 des Ausführung-?gesetzes zum Friedensvertrag voni 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1530, wird lyierourd) solgendes bestimmt:
§ 1. Soweit in den Reichsgesetzen oder üi den reichsrecht lichen Verordnungen oder Bestimmungen über die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ausdrücklich oder dem Sinne nach auf die Beendigung des Krieges oder den Friedensschluß Bezug genommen wird, gilt nrangels anderweitiger Bestimmung als Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedensschlusses der 10. Januar 1920.
8 2. Fristen, welche auf Grund der im § 1 bezeichneten Vorschriften oder Bestimmungen von dem Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedensschlusses ab laufen, beginnen erft mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung.
§ 3. Hnberührt bleiben die Vorschriften, welche den ehemaligen Bundesrat oder eine andere Stelle zur Bestimmung des Zeitpunkts ermächtigen, mit dem die im § 1 bezeichneten Vorschriften oder Bestimmungen außer Kraft treten sollen.
Berlin, den 25. Mai 1920.
Ter Reichsarbeitsininister: I. V.: Gei b.
B e t r.: Urlaub der Lehrer und Ferien.
An die Schulvorstände des Kreises.
Hm Störungen in der Beaufsichtigung der Schulen zu verhüten, beauftragen wir Sie, Beurlaubungen, der Lehrer so zeitig lote nur irgend angängig bei uns anzuzeigen. In besonders eiligen Fällen! genügt Anzeige durch eine seitens des Lehrers an den Kreisschnl- inspekbor zu richtende Postkarte. Tie,Ferien sind mindestens 3 Tage vor Beginn bei uns anzuzeigen. Sogenannte Notferien (außergewöhnliche Ernteferien) dürfen nur nach vorher bei uns eingeholter Erlaubnis genmhrt werden. Eine Heberschreikung der Gesamtdauer der Ferien ist nicht zulässig. Wenn ein Gesuch nm Notstandsferien eingerichtet wiä), so ist gleichzeitig von Ihnen ein Vorschlag zu unterbreiten, an welcher Stelle der örtlichen Ferienord-, nnng eine gleichwertige Kürzung eintreten soll. OlMe eine solche Festlegung können Notstandsferien künftig nicht gewährt merben.
G ießen, den 4. Juni 1920.
KreisschulKommissivn Gießen. Tr. H s i n ge r.
Dienstag, 15. Mi 1920
Schulstrahe 7.
Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis zum Nachmittag vorher ohne jede Verbindlichkeit. Preis für 1 mm höhe für Anzeigen v. 34 mm Breit« örtlich 35 Pf., auswärts 45 Pf.: für Reklame- Anzeigen von 70 mm Drecke 150 Pf Bei Platz- oorschrist 20% Aufschlag. Hauptschriftlecker: Aug. Goetz Verantwortlich für Politik: Aug. Goetz; für den übrigen Teil: Dr. Reinhold Zenz; für den Anzeigenteil: H. Beck, sämtlich in Gießen.
cht: Crvce; Befreite Gebiete: Rai- Justiz: Fera: Industrie: Alessio:
und Furwrge: Abbiate; Post: Ca-
as neue rumänische Kabinett.
rkarest, 14. Juni. (WTB.) Take Io - i unb Bratianu wurden zu Ministern i. Hierdurch erfährt die Regierung Avereseu deutende Verstärkung.
Die Wirtschaftsvcrhandlungen mit Rußland.
aris, 13. Juni. (WTB.) Nach einer >s"-Meldung aus London soll Kras- oenn die Sowjetregierung nicht dieEin- g des Vormarsches der bolsche- icn Truppen in Persien veranlasse, irdert werden, England zu verlassen, owjetregierung habe behauptet, daß sie :rantwortung.für die Besetzung von Gn- d sRescht ablehnen müsse.
Die Lage in Persien.
n st e r d a m, 14. Juni. (WTB.) Die Times au5 Teheran vorn 10. Juni: Kulschik Khan d "sich 'nach einigem Schvanken für den ■mus und rief sich selbst in Rescht zum Mi äsidenten und Kriegsminister der persischen regierung aus. — Das deutsche Kon
in Täbris wird einem Bericht zufolge noch belagert. — Getier al Haldane, Oberbefehls n Mesopotamien, ist in Teheran dugetroffen.
Die Bolschewisten in .Kiew.
m ft erd am, 14. Juni. (WTB.) Eine >se Moskauer Meldung besagt: Die ro- ruppen besetzten Kiew. Vor der Räu- sprengten die Polen die Wla- r-Kathedrale, die Eisenbahnsta- , die Elektrizitätswerke und die er Leitung. Diese Maßnahme, die keinerlei militärische Notwendigkeit zu iben ist, hat die Stadt der Gefahr schwe- «idemischer Krankheiten aus-
Ans dein Ueicbe«
as Wahlergebnis in Mecklenburg.
0 sto ck, 14. Juni. (WTB.) Nach dem vvr- i Landtagswahlergebnis aus mecklenburgischen Bezirken mit ;mc von Doeuitz, öaS noch aussteht, ent laUcr ie Mehrheitssozial isten 15 Mandate, die nationalen 9, Deutsche Volkspartei 9, die iugigen 6, den Wittschaftsbnnd 3, die Deen 3 und die Kommunisten 2 Sitze.
Aus Hessen.
Der verweigerte Treueid.
ndgerichtsdireklor K. L e b r e ch t in Mainz auf sein Nachsuchen in Ruhestand ver- ebrecht, der sich noch durch den Treuegen über der frü'bercn großjherzoglich-hes- Regierung gelnmden fühlte, hatte sich ge- :r t, den Eid auf die neue Verfassung zu
Dieser Verwirrung muß man entgegentreten. Der Weg ist vorgezeichnet. Vor der Sicherung unseres wirtschaftlichen Daseins, vor der Sorge für den Wiederaufbau müssen alle anderen Zukunftsforderuugen zurückgestellt werden. Dementsprechend ist die Foroe- rung der Zeit nicht ein koaliertes Parteiministerium, sondern ein K a b i n e t t des Wiederaufbaus, dessen Mitarbeiter auch das Vertrauen der Wirtschaftsorganisationen haben.
Der Reichspräsident hat die ihm von der Verfassung übertragene Aufgabe, einen neuen Mann mit der Kabinettsbildung zu beauftragen. Es handelt sich jetzt darum, daß bei der Auswahl dieses Mannes vorurteilsfrei verfahren wird. Seine Mitarbeiter müssen die sachliche Eignung zum Wiederaufbau, zur wirtschaftlichen Erneuerung Deutschlands, besitzen. Der verhängnisvolle Unfug, daß die Parteien dem Ministerpräsidenten ihrenMi- nifterkandidaten präsentieren, muß verschwinden. Gerade in der jetzigen Lage ist eine solche engstirnige Parteiherrschaft völlig unmöglich. Der Ministerpräsident muß seine Mitarbeiter s e l b st a u s w ä h l e n und in der heutigen Lage Wert darauf legen Fachmänner um sich zu haben. Ein solches Ministerium wird eine Mehrheit im Parlament finden. Diese Mehrheiten können wechseln, obwohl bei den praktischen Vorschlägen für den Wiederaufbau ein sachlicher Zwang vorliegt, dem sich keine Partei ungestraft entziehen darf. Die Partei, die gegen das Wiederaufbau- Kabinett in kurzsichtiger Opposition stände, triebe Obstruktion gegen die Gesundung unserer wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Ein solcher, von einer festen Ko- alition freier Ministerpräsident wäre endlich wieder in der Lage, zu führen. Da könnten auch Oppositionsparteien in be-
DVC, AZUIJ UL LM3H yC|ltigCil KKfUAUO VÜL 'CA/glUl» benioiraten gesagt werde, daß die Fortsetzung der bisherigen Koalckionspolitik gegenwärtig als unmöglich betrachtet werde. Dieser Gedanke solle offenbar nicht als Absage an oen Kvalitionsgedan- len überhaupt gedeutet werdm. Viclleickft müsse hier ckvenn alles andere versage, der Ausweg aus der Krisis gesehen werden. Die „Kreuzzei- t u n g" dagegen ist der Meinung, daß der Beschluß nicht nur die Beteiligung an einer Regierung, worin die Deutsche Vvlcspartei vertreten sei ab-lehne, sondern auch an einer solchen mit dem Zentrum und der Demokratie.
Das en-gMize Wahlergebnis im ^reijtaai Hessen.
M. In der Sitzung des Wahlkreisausschusses für den Wahlkreis 22 „Hessen-Darmstadt" am 14. Juni 1920 würbe folgendes endgültige Ergebnis der Reichs'ag-swahlcn festgcste lt: Die Zahl der in die Wählerlisten cingeira ,encn Wahlberechtigten betrug 781 724, die Zahl der Wähler auf Wahlscheine 6808, die Zahl der ungültigen Stimmen 1923, die der gült ig en Snmmeil 592 622. Es enlflelen 3014 gültige Stimmen auf die Kommunistische Partei, 72420 auf ble Unabhängige sozialdemokratische Partei, 179 800 auf die so z i a l d e m o k r a t i s ch e Mehrheitspartei, 63 873 auf die Demokratische Partei, 95 536 auf die Z e n t rn m s p a r t e i, 94 755 auf die D e u t s ch e V o l k s p a r t e i, 83 224 auf die Einigungsliste dec Hessischen Volk spartet unddes Hessischen Bauernbünde s. Die Wahlbeteiligung betrug demnach 75,4 Prozent g'gm 86,8 Prozent im Jahre 1919. Auf die Kommunistische Partei entft'len 0,5 Prozent (1919: 0,0) der Stimmen, auf die Unabhängige sozialdemokra-ische Partei 12,2 Prozent (1919: 1,9), auf die sockalvemokralische Mehrhcits- parlei 30,3 Prozent (1919: 44,3), auf die Demokratische Partei 10,8 Prozent (1919: 19,0), auf bas Zentrum 16.1 Prozent (1919: 17.0), auf die Deuftchc Vollsparjei 16,0 Prozent (1919: 11,2), auf die Hessische Volkspartei 14,1 Prozent (1919: 6,6 Prozent).
■L/uerrommiHor ves ’-tfoitcrD'.ntDeg, t&rr mcgn’.aio Tower, der Generaliommisjar der NeGlbiik Polen Dr. von Biesiadecki, der den sche N-ick-s- und p eußisckie Staatswmmis ar, Regierungrpräsi bciit För st c r, der Gouverneur der alliierten Streitkräfte ht Danzig. General Haykin s, sowie die ausländischen Konsuln. Sir Reginas Tvtver Hi lt eine Ansprache. Nacktem der Oberkommissar daim noch auf die Jnckaftsetzmig des Abkommens zwischen Polen unb der freien Stadt Danzig hingewresen hatte, das bei der Erklärung Tanzigs zur freien Stavt in Kraft trete, erilärte er Die ver fas snn g geben de Versammlmrg für eröffnet, hierauf erfolgte die Konstituierung des Hauses, zu dessen Vorsitzenden der deutsckmativnale Abgeordnete Generalspperint woent R e i n h a r d t gewühlt wurde. 3um Präsidenten des Stadtrates wurde Oberbürgermeister Saam gewälstt.
Ruslöwng der östcrre-chischen tlatioiialöeriatrmliwg.
Wien, 14. Juni. (WTB.) In ber Sitzung des Hauptausschus es ergab sich aus den Erklärungen al er Redner die übcreiu'timmenbe Meinung, daß unter den obtoaitmben Verhältnissen die Fortdauer der gegenwärtigen Nationalversammlung nickst ni.hr möglich sti. Demgen:äß wurde einstimmig bchchlossen, die nötig-n Ge e^erckwlirfe letvesftnb Auflösung der konstituierenden Nationalversammlung und Durck>- führimg der Neuwahlen unverzüglich ausarbeck.n zu lassen. Die Beratungen über die Bildung der Negierung iverden in der nächsten Sitzung des Hauptaussckwsses fortgesetzt.
Das neue italienische Kabinett.
Zürich, 14. Jnni. Der „Seeolo" veröffentlicht folgende vorläufige Liste des neuen Kabinetts: Vorsitz und Inneres: Giolitti: Auswärtiges: Sforza: Kolonien: Raggi: Schatz: Bonomi: Finanzen: Meda: Def,eut= liehe Arbeiten: Peano; Laiidwirtschaft: Micheli: Krieg: de Nicola; Diarine: Secchi;
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mk. Darmstadt, 13. Juni. Das Hef- Justizministerium hat dem Landtage Regierungsvorlage betr. den Entwurf Gesetzes über Zus chlägezuden Gebühren der Notare zugehen lasten, der auf die ständig steigende Teuerung und die hohen Ansprüche der Gehilfenschaft begründet wird. Der Mindestsatz der Gebühren ist von drei auf fünf Mark erhöht, die Gebühr bei Gegenständen bis 500 Mk. Wert beträgt zehn Mark und steigt entsprechend. Entgegen dec bisherigen Gepflogenheit, prozentuale Zuschläge zu erheben, wurden die G r u n d gebuh- ren entsprechend erhöht. Die Schreibgebühl wurde von 80 Pf. jetzt auf eine Mark festgesetzt. Der Pauschsatz wurde von 20 auf 30 Prozent, bei kleinen Objekten auf 40 Prozent festgesetzt. Das Gesetz soll rückwirkend bis 1. April gültig sein.
Bus dem besetzten Gebiet.
Schmachvolles Verhalten deutscher Frauen.
hl. Griesheim, 14. Juni. Am Miltwocb atcitb unternahm die hiesige Gmdarm-.rie und Polizei mit einer französisckien Patrouille eine Streife in der Umgebung des Truppenübunas Platzes, um dem immer mehr zu einem Skandal ausartenden Treiben liederliche Weiber Einl-alt zu tun. Die Zahl der sich hier herunttreibenden Weiber beträgt gegen hundert. Sie kommen aus der ganzen Umgegend, im Laster ergraute und kaum der Sckmle entlassene Mädchen. Manch werden auch von Kupplerirmetl hierbei verschleppt Dies Ivar auch bei der vom Kreisamt Groß-Gerau als vermißt ausgeschriebmm 15jährigen Martl>i Schmuck von dort der Fall. Sie konnte von ihrem Vater hier abgeiholt werden. Eine Mutter brachte täglich ihre noch sehr jugendlichen beiden Töchter I}i2i1)er und hielt sie zur geiverbsmäßig^m Unzucht an. Die Namen von sämtlichm ohne Grund sich hier Tyerumtreibeitben F ouensp ifeilen wurden fest gestellt und sollen veröfseiltlicht iverd^n. Ein großer Teil der „Damen" wurde über die Grenze nach Darmstadt abg schoben. Die Franzosen holen die Weiber nicht, können sie ans dem unbesetzten Gebiet auch nicht Holm und spreck-en von ihnen verächtlich als „viel San".


