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Nr. 21

IO. Februars

1920

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Die

Armlosen Bescheid

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§ 5. An Stelle der völligen Entziehung des kann der Bezirkswohnungskommissar auf Antrag tümers die Belastungen des Grundstücks mit einem

Der FriedeuSvertrag vom amerikanische» Senat an den Ausschuß zurückverwieseu« Washington, 10. Febr. (WTB.) Der Senat nahm einen von den Demokraten und Republikanern unterstützten Antrag an, wo­nach der Friedensvertrag an den Se­natsausschuß für auswärtige Angelegenhei­ten zurückverwiesen wird mit dem Ersuchen, darüber mit den kürzlich angenommenen Vor­behalten Bericht zu erstatten.

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Französische Repressalien?

Paris,10. Febr. (Wolff.) Havas. Minister­präsident Millerand hat gestern der deut­schen Regierung die Vditteiiung über den Auf-- schul- der Fristen derrheinischcnBesetzun, zugehen lassen.

Deutscher Lustdienst zu Polizeizweeken von der Entente abgelehnt.

Paris, lO.Febr. (WB- Die Botschaf- terkonferenz hat das Verlangen der deut­schen Regierung, einen Luftdienst zu Po- lizeizwecken beizubehalten, als gegen denVev-» sailler Vertrag verstotzend abgelehnt.

Verordnung

zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. Vom 9. Dezember 1919.

Weigerung.

Ztbruar 1920 °> Neußvdt 55 (ir

6 Wkn mi: fr' 1 Achnsckrmf *tt mit ML

1 vollst. Kicher M. Tisch dcj, w,- e? Zchreibpult, brr vedenc andere XXtiL- timmt. 14J- ihn, Plockstt. 4.

Fort MarÄovaL bet Lille (engl. Liste 70), die Kommeoüxrnrendes Lagers Sokmgen(1918), Giesches Grube fSommer 1918), Eumxcrden 0April bis Ium 1916), engl. Listen 66, 58, 47), der

Tic Enteignung wird mit der Zustellung des Enteignuugs- bescheides an den Eigentümer wirksam. Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann jeder Beteiligte innerhalb von vier­zehn Tagen, nachdem sie iljm zugestellt ist, die Entscheidung einer v-on der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Berufungs- behörde, welche endgültig entscheidet, anrufen; im übrigen ist der Bescheid des Bezirkswohnungskommissars unanfechtbar.

Ter Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, das bestimmen.

§ 1. Tie Landes Zentralbehörden sind verpflichtet, für jenigen Bezirke, in denen sich ein dringendes Bedürfnis Klein- und Mittelwohnungen in der Uebergangszeit nach .....

Kriege herausstellt, zur schnellen Durchführung der Unterbrin­gung lobdachloier Familien BezirtswohnungSkommissare zu bestellen.

8 2. Tem Äezirkswolmungsllommifiar liegt die Förderung der Herstellung geeigneter Klein- und Mittelwohnungen innerhalb seines Verwaltungsbezirks ob.

________-...... Erbbaurecht aussprechen. Er setzt in diesem Falle mangels Einigung der Be- teiligleit einen Erbbauvertrag, insbesondere einen angemessenen Erbbauzins, fest.

Schnepp ariegeb.*9

Der Beginn der Abstimmung in Nor-jchlerwig.

Kiel, 11. Febr. (WTB.) Bis 3 Uhr morgens wurden für Deutschland 20924 Stimmen, für Dänemark

franz. Liste 150 >, die Kommandanten inri) ärzte des Lagers Hokzenmden s°: °-r*- ° ,, dir Kommandanten fobg-nder Lager von Weih­nachten 1917 bis November 1918: St. Amand, Tenain, Ecoust, Fori Flmes, 2at*ntie, Mar- chicmncs Marguillies, Marauion, Orchies, Salome (engl. Liste 74), bie aufeinander^Kpmden KomnuM- dcmten vo« 1917 bis 1918 des Lagers

AmtsoerlüMgllilgMatt

für die provinzialdirelti»n Gbcrheffen und für dar Kreisamt Lieken

l&fd)tint na^ Bedarf: SJionta» Dienstag, Donnerstag u. Stettag, 31ur tart; di.Post p, beziehen gegen BUl 2.50 -ietteljährl. Vofgeüaag.df,.^

Negrs. ircr. i/o \V6. armeeanpe»), mi augufi und September 1914 (franz. Liste Nr. 137), der Kommandeur des Inf.-Regts. Nr. 178 vom 22. bis 27. August 1914 (belg. Liste Nr. 301), der Kommandeur des Inf.-Regts. Nr. 181 vom 23 August 1914 (belg. Liste Nr. 319), der Komman­deur des 3. bahr. Inf.-Regts. (1. bayr. Korps) am 10. August 1914 (fvanz. Liste Nr. 96), der Kommandeur des 9. bayr. Regts. im August und September 1914 (franz. Liste Nr. 97), der Kom­mandeur des 16. bahr. Regts. im August 1914 (franz. Liste Nr. 89), der Kommandeur des 18. bayr. Inf.-Regts. im August 1914 (sremz. Liste Nr. 69), der Kommandeur des Inf.-Regts. 3. hes sisches Nr. 117 (18. Armeekorps) im September 1914 (franz. Liste Nr. 25).

Der Kommandeur der 79. Infanteriebrigad.' vom 4. bis 31. Angust 1914 (belg. Liste Nr. 278), der Kommandeur des 88. Jnfa-nteriebrigade vom 22. bis 26. August 1914 (belg. Liste Nr. 311), der Kommandeur der 39. Jnfarrtervebrigad; vom 15. bis 31. August 1914 (belg. Liste Nr. 312), der Kommandeur der 108. Infcmteriebrigar»: im September 1918 (franz. Liste Nr 274), bzr Kom­mandeur der 23. Zl?avalleriebrigade im Sepdembcr 1914 (franz. Liste Nr. 113), der Kommandeur bei 86. Res.-Jnfanteriebrigade im Oktober 1914 (belg. Liste Nr. 325), der Kommandeur der Reserve-Jn- f.-tuteriebrigade Nr. 103 am 19. Oktober 1914 (belg. Liste Nr. 329), der bayerische General, der <rm 24. 9lugust 1914 in Baccarat kommandierte (franz. Liste Nr. 101), der General, der die Ein­heit kommandierte, zu der das 5. Jäger-Batailbon

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Geueralftabsoffizier des ?n3^.en Hauptquartiers von M e - w*fflferVCDlIt (Armee deutscher Kron- h^nLH^uUer Schröder (Marschall General Lu den do r ff) ^4^ ^^.^^^Ertveter Nr. 2 (franz. Liste Nr.F (franz. Liste Nr. 242), Ä 5 ltzanz. Liste Nr. 242), Jsmer, ^^/3), Kosten oder E^^Vertotter (franz. Liste Nr. 243), M öl-

Vertreter (franz. Liste Nr. 246), S chulter, dreier (franz. Aste Nr. 244).

mL der Grafschaften Kent

: * uudder Umgebung von London am '>»don 1917 uni) der Umgebung von

*ml9. und 20. Mai 1918 verantwort- ^^^"^Ä^Eeßlich der Kommandanten fr 44) T fetetIt5ten Nu^euge (britische Liste tll Sj Person oder die Personen, die verantwort- kbl L^^*r St-lle den Befchl gegeben an die russische Froni im f^tSlrbe£Vu seichen, als sogen annce

^nmaßregel (bnt. Liste Nr. 75). Der Oberst- ^^.de der Armeegruppe von C a m b r a i M. (franz. Liste Nr. 239), der tomman- °^r rudere Personen, welchen an stelle der Dienst der Gefangenen an der

Mchen Front vom Februar bis Mai 1917 unrrr- (bnt. Liste Nr. 76), der kommandierende Ofsi- andere Personen, denen an letzter Stelle ber Gefangenen an der Westfront von i November 1918 unterstand (brit. Liste

T'ih! ?nrt3r?to' T\lti9 d.'n 13 h Kauf bem W, * M'tbittetu' 8 nigen ruerb n m 1920. 1

i dcnifen.

ängnisdirektvr von Siegburg in der Rhernpro- i und die Aerztr (franz. Liste 332), der leitende t des ^gemischten Hospitals von Raon l'Etapk August und September 1914 (franz. Liste 46fr

kin Erlast des Rcichsjnstizminister».

Berlin, 10. Febr. (Wolff.) Wie wir er* xn, hat der ReuhsjustizMinister den Oberreichs- «lt angewiesen, in jedem möglichen Fall wegen :s Kriegsverbrechens beschuldigte Per- m auf Grund der Liste oder auch anderer teckungen eine Untersuchung einzuleiten. jertem foHen schon von uns geführte Unter» imgen, j,. B. in Fragen vorgeworfener Ge- renennnsthandlungen eventuell wieder auf- nontmen werden.

Ter Reichsjustizminister lästt ausserdem Ma» al sammeln von solchen Fällen, in denen von während des Krieges und des Revolutions- -es Verurteilungen erfolgt sind wegen Ver- m, die denen ähnlich sind, nnc sie in der Liste geworfen werden. Auch dieses Material soll -jsentlicht werden.

: Befchuldigungeu gegen den früheren Grostherzog von Hessen.

Darmstadt, 10. Febr. (WTB.) Die Fraw» n sollen als Grund der Aufnahme de-, früdr-rrn '^Herzogs von Hessen in die Auslieferungslist» ünderungen im Schlosse Rotzen.- irt und Exaktivnen gigen die Zi- bevölkerung daselbst im Jahre 1917 an- 'ben haben. Hierzu erstrhren wir von zustän- 5 Seite, dast der Gvoßherzoa Noyencourt am Tugust 1915 verlassen und seitdem nicht wieder -eten hat. Zur Verpflegurrg war er dem Ge- rlDmmandv des 18. ArmeeSorps zugeteilt. An- icnmgcn von seiner Seite an die Zivilbevölke- g wurden nie gestellt. Nach dem 5. August 1915 t stich der Gvosthcrzog nur noch einmal längere bei Verdun auf und begab sich sonst nur zu icrt Besuchen hessischer Tnmpenteile nach FvcaG- h und Belgien.

Der frühere Kronprinz an die Machthaber der Entente.

, Amsterdam, 10. Febr. (Wolff.) Der jutant des vormaligen deutschen Kronpritr- richtete ein Schreiben an das diesigeAh­nen Handelsblad", in dem er das hvllänt- he Blatt ersucht, den Text des Tele- a m m s zu veröffentlichen, das der vor- lige Kronprinz am 9. Februar an e Könige von England, Belgien dJtalien,andiePräsidentender anzüsischenRepublik undderVer- rigten Staaten und an den Kaiser n Japan gerichtet hat. Der Kronprinz wrbe darin, die Forderung nach der Äus­ser u n g deutscher Männer aus allen Be» sklassen habe sein durch vier Jahre und ch ein Jahr der schwersten inneren cnpfe tief gebeugtes Vaterland einer neuen sis gegenübergestellt, wie sie bisher in dec chichte und im Leben eines Volkes noch )t dagewesen fei. Es sei ausgeschlossen, datz Deutschland überhaupt eine Regierung zu )en sei, die die geforderte Auslieferung chführen werde. Für Europa seien die gen einer gewaltsam erzwungenen Aus- erung unabsehbar. Haß und Rache wüv- dadurch verewigt. Als ehemaliger Throw- |2r seines geliebten Vaterlandes wolle er dieser verhängnisvollen Stunde für seins tdsleute einspringen. Wenn die alliierten > assoziierten Regierungen Schlachtopfer ..-ag hätten, sollen sie ihn an Stelle der 900 Deutschen nehmen, die kein anderes Verbrechen begangen hätten, als ihrem Vaterland im Krieg gedient zu haben.

Bauordnungen eintreten lassen oder Fristen zur Erledigung der erforderlichen Genehmigungsverfahren festsetzen. Ist ein Verfahren nach Ablauf der von dem Bezirkswolmungstommissar dafür fest­gesetzten Frist nicht durchgeführt oder sind die Widersprüche von Beteiligten nicht behoben, so hat der Bezirkswohnnngskommissar das Recht, an Stelle der sonst zuständigen Verwaltungs- und Ge­meindebehörden die Genehmigungen zu erteilen und die aus Anlaß des Bau- oder Siedl mgsvorhabens zu zahlenden Gebühren und Beiträge sestzusetzen. Hierbei ist er an die Vorschriften der Landes- gcsetze, Verordnungen, ortsstatatarischen Bestimmungen und Bau­ordnungen nicht gebunden.

Ter Bezirkswohnungsvommissar iänn auch anordnen, da» die Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstigen Eigentümer dm An­schluß an ihre Versorgungsnetze oder Entwässerungsanlagen unter den von ihm festzusctzenden angemessenen Bedingungen gestattm.

Ter Bescheid des Bezirkswohnungskommissars wird mit der Zustellung an die beteiligten Gemeinden, Gemeindeverbände ober sonstigen Eigentümer wirksam. Gegen die Festsetzung der Ent­schädigung kann der Eigentümer, soweit es sich nicht um kommu­nale Versorgungsnetze oder Entwässerungsanlagen handelt, inu.'r-

JnhaltL^Uebcrficht: Behebung der dringendsten Wohnungsnot. - Hilfswerk für die Wiener Kinder. - Ausführung des Artikel 21 des Volks- fchulgefetzes. - Die Staatsbeamten, Volksschullehrer usw. - Karneval.Veranstaltungen. - Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. - Feldbereinigung.

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8 3. Steht für Klein- und Mittelwohnungen Bau- unb Gartenland in passender Sage zu angemessenem Preise nicht zur " Verfügung, so ist der Bezirkswohnungskommissar befugt, geeig­nete Gruiwstückc gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, dürfen bei Festsetzung der Entschädigung nicht bcrückiichtigt werden.

8 4. Bor der Enteignung ist den von ihr Betrossenen und der Gemeinte oder dem Geme.indcverbande Gelegenheit zur Aeuße- rting zu geben.

gehörte, im August 1914 (franz. Liste Nr. 108), der OberstHommandierende der Einheit, zu der am 4. August 1914 das 66. und 68. bayr. In).-Regt, gehörten (fvanz. Liste Nr. 81), der General, der das 121., 122. und 123. Jnfamerro-Regimenr am 28. August 1914 kommandierte, sowie die

~ , Führer dieser Einheiten (franz. Liste Nr. 92', der

7CS' 6>ninS1aKCr^ der ersten jtommanbant der preußischen Einheit des b. Ar- annee von 1917 IüS jum Maüen)tiUst«np (Teü-1 meckvrps, welches in Saiub-Salue ungefähr Mitte

°Er ixe^Perpon oder die Perfvnen der ^menmg und des Großen deutschen GMeralstabs M. 257 ^^ gegebenen BefvUe (franz. Liste

Tie Vorschriften des § 4 gelten entsprechend: an die Stelle der Entschädigung tritt der Erbbauzins. Ter Erbbauvertrag gilt mit der Zustellung an den Eigentümer als geschlossen.

8 6. Zur Bereitstellung des für Behelfsbauten (Holzhäuser, Leichtbauten, Baracken) nötigen Geländes kann der Bczirkswoh- uungsvommissar an Stelle der Enteignung eine Zwangspachtung für die Tauer bis zu dreißig Jahren gegen Zahlung eines an­gemessenen jährlichen Pachtzinses aussprechen. Er setzt in diesem Falle^.mangels Einigung der Beteiligten einen Pachtvertrag fest.

Tie Vorschriften des § 4 gelten entsprechend: an die Stelle der Entschädigung tritt der Pachtzins. Ter Pachtvertrag gilt mit der Zustellung an den Eigentümer als geschlossen.

§ 7. Zur Turchführung von Bau- oder Siedlungsvorhaben i der Bezirkswohnungskommissar Befreiungen von bestehenden landcsgcsetzlickien Vorschriften, Verordnungen, Ortsstatuten und

(Sich» r 1920

Tie Enteignung erfolgt obue besonderes Verfahren durch formlosen Bescheid an den Eigentümer. In dem Bescheid ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Enteignung stattfindet und welche Enlfchädigung gezahlt werden tvird.

Res.-Kiß-Reg. Nr. 22 und 38 vom August '1914 (franz. Liste 85), der Kommandeur des 123. würt- tombergischen Lrndwehr-Jnf.-Rogts. vom Oktober 1914 (franz. Liste 41), der Abteilungskommandeur des Feldarl-Regts. Nr. 17 in L^rschoot am 19. August 1914 (belgische Liste 332), der Kom­mandeur des Feldart.-Regts. Nr. 46 vom 21., 22. und 23. August 1914 (belg. Liste 287), der Kom­mandeur des 23. Tragoner-Regts. vom August 1914 (franz. Liste 84), der Kommandeur der 4. Wkadoou des Res -Husaren-Regts. vom August 24. August 1914 (belg. Liste 84), die Komman­deure des 42. oder 46. Ulanen-Regts. vom August 1914 (franz. Liste 111), des 3. Bataillons des Fns -Regts. Nr. 104 vom 24. August 1914 (belg. Liste 314), des Ersatz-Bataillons der 1. Gkrrbe- Jnfanterie-Brigade vom September 1914 (franz. Liste 907), des 9. Jäger-Batl. vorn 5. August 1914 nbdg. Liste 284), des 11. Jäger-Ball. Mar­burg Dom 23. bis 25. August 1914 (Ma. Liste 289), des 11 Pionier-Balls, vom August 1914 (franz. Liste 104), der Hauptmann der 1. Kom- tegnte des 86. Jiü. Regts. (9. A.-K.) vorn Oktober 1914 "fvanz. Aste 26), der oberste Letter des JndustrieoarreWrs in Belgien zu Brüssel Dom Ok­tober 1916 bis Februar 1917 (belg. Liste 333), die Derschredeneu Thess der Kommandantur in Neuville an der Maas, hauptsächlich den .vauptmarrn Weser (französ. Aste Nr. 241), bei Oberstabsarzt oer .'"(omrnandantur Doti -edcm

bald von vierzehn -tagen, nachdem sie ihm zugestellt ist, die Ent­scheidung der Berufsbehördc (§ 4, Msatz 3) anrufen: im übrigen Ot bet Beicheio des Bezirkswohnungstommissars unanfechtbar.

^-ie Gemeinde oder der Gemeindeverband hat kein Wider- Ipruchsrecht gegen die Ausführung und Ingebrauchnahme der auf Anordnung des Bezirkswohnrngstommif,ats errichteten Woh­nungen.

. 8 8 Ter Bezirkswohnungskommissar kann die in seinem Be­zirke belegenen, der Herstellung von Baumaterialien und Bauteilen, aller Art dienenden Werke zur Wiederaufnahme des Betriebes anhalten und, wenn sie ter an sie ergangenen Aufforderung nicht nachkommen, die BefchlagnalMe des Betriebes und seine lieber tragung an einen Don ihm zu bestimmenden Tritten anordnen, lieber die Auseinandersetzung mit dem Eigentümer und den Eintritt Ni bestehende Lieferungs- und Ansbeutungsverträge bestimmt man­gels Einigung der Beteiligten der Bezirkswohnungskommissar, llebet die Höl>e einer festgesetzten Entfchätigung kann ieder Be­teiligte innerhalb eines Monats die Ent)cheitung des ordentlickxm Gerichts anrufen; im übrigen ist die Bestimmung des Bezirks- wohnungslommissars unanfechtbar.

_ § 9. Tie Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die in ihrem Bezirk belegenen, der Herstellung von Baustonen oder Bauteilen dienenden Werke, deren Inhaber oder Betriebsleiter den Vorschriften über Festsetzung der Richt- oder Höchstpreise zuwidergel-andelt oder beschlagnahmte oder bewirt- sckiaftete Banstosse der Beichlagnahme oder Bewirtschaftung ent­zogen haben und deshalb rechtskräftig bestraft süid, beschlagnahmen und die Uebertragung des Betriebes an einen von il)r zu bestim­menden Tritten anordnen. § 8, Satz 2 und-3 gilt entsprechend.

8 10. Soweit der Unternehmer sich das nötige Baul>olz nicht rechtzeitig und zu angemessenen Preisen zu beschaffen vermag, kann der Bezirkswohnungskommissar Holzbestände aus Forsten gegen angemessene Entschädigung enteignen. Tabei ist er -jeöoch an die Anordnungen gebunden, die vom Reiche oder von den Ländern für die Bewirtschaftung des Holzes getroffen »verden. Tic Enteignung erfolgt zugunsten der Gemeinde, des Gemeindever­bandes oder einer gelneinnützigen Unternehmung, in deren Bezirk der Bau ausgeführt wird; als gemeinnützige Unternehmungen gelten diejenigen, die als solche von der Landeszentralbehörde an­erkannt sind. Tie Bedingungen der Weiterlieferung an den Unter­nehmer setzt mangels Einigung der Beteiligten der Bezirkswoh­nungskommissar fest.

Tie gleichen Befugnisse sowie das Recht der Beschlagnähme bat der Bezirkswohnungskommissar für die zir Turchführung des Baurorhabens erforderlichen Naturerzeugnisse sowie Halb- und Fertigfabrikate.

Für das Enteignungsverfahren gelten die Vorschriften des § entsprechend. Auf Antrag des Eigentümers kann der Bezirks­wohnungskommissar den Eintritt der Wirkung der Enteignung da­von abhängig machen, daß der Wert der enteigneten Sachen fest- gefteUt wird. Für die Feststellung gelten § 486, 8 487 Nr. 1 bis 3, 88 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend; die Be­rn sungsbeHörde hat die Einleitung des Versahrens anzuordnen, wenn ihr der diesbezügliche Enteignungsbescheid des Bezirkswoh- nungskommissars vorgelegt wird.

8 .11. Werden bei Neubauten, die der Herstellung von Woh innigen dienen können, die 93anarbeiten länger als sechs Monate nnterbrochen, so kann der Bezirkswohnungskommissar bei schuld Haftern Verzögern oder bei Leistungsunfähigkeit des Bauherrn das Baugrundstück zugunsten der Gemeinde enteignen, sofern diese bereit und in der Lage ist, den Bau unverzüglich bezngs- fähig fertig l-erzustellen.

Die Enteignung erfolgt nach den Bestimmungen der £ 3 und 4.

8 12. Ter Bezirkswohnungskommissar ist berechtigt, die Aus­führung aller von ihm nicht für erforderlich erachteten Bauten, insbesondere Luxusbauten, zu verbieten, sowie die Einstellung bereits begonnener Bauten anzuordnen. Tie Landeszentralbe- börbe, kann ferner anorbnen, daß in bestimmten Bezirken Bauten, insbesondere Lurnsbauten, nur mit Genehmigung des Bezirks- wolmungskommissars ausgesührt tverden dürfen.

Ter Bezirkswohnungskommissar kann anch die Verwendung bestimmter Baustoffe allgemein oder für besondere Fälle ver bieten oder von seiner Genehmigung abhängig machen.

8 13. Wer als Bauherr oder als Bauunternehmer einer ans Grnnd des 8 12 Abs. 1 getroffenen Anordnung der Landes-

Mittwoch, U. Sebruar 1920

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Reinhold Zenz; für den

terd: Schulftr. 7.