4. März
Nr. 32
19*20
Die
Gruppcnangchörigcn 6 Mitglieder,
t
Entente-SU ave.
300
600
1000
3000
599
999
2999
5999
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Gruppenangehörigen 4 Mitglieder, Gruppenangehörigen 5 Mitglieder,
»uhalt-cn, laßt ruhig den Bolschewismus nur kommen, er wird den Friedens vertrag von Versailles
Ein Memorandum deS Obersten RateS über die Teuerung.
Laag, 4. Dinrz. (WTB.) „Laut „Nieuwe Courant" meldet der „Evenülg Vtandard"^ tny ter Oberste Rat ein Memorandum über die Teuerung veröffentlicht unrd, dessen beide erste Abschnitte sich mit Deutschland befassen. Es ftrißt darin, Deutsclrlind sei für den gesamten Welt-
Jiihaltr Ucbersicht: Betriebsrätegeselz (Fortsetzung). — Kriegsbeschädigtenfürsorge,' hier: Das Einsammeln von Arzneipflanzen — Stiftung der 25. Reservedivision usw. — Ausschluß vom Handel. - Einsendung der Kirchen- usw. Voranschläge. — Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse.
Tie Zahl der Mitglieder erhöht sich um je eines in Betrieben von 200 bis 999 Arbeitnehmern für je weitere 200,
1000 bis 5999 Arbeitnehmern für je weitere 500,
6000 und mehr Arbeitnehmern für je weitere 1000.
Tie Höchstzahl der Mitglieder beträgt 30.
Der Arbetterrat und der Anyestelltenrat werden gebildet durch die Arbeitermitglieder und die Angestelltenmitglieder des Betriebsrats. Sind dies nur ein oder zwei Mitglieder, so haben auch sie die Rechte und Pflichten eines Arbeiterrats oder eines Angestelltenrats. Ist die Zahl der Arbeiter oder die der Angestellten so gros;, das; die Arbeiter oder Angestellten bei Zugrundelegung der Berechnung nach Abs. 1 bis 3 mehr Vertreter für den Gruppenrat beanlpruchen können, als sie im Betriebsrat haben, so tritt eine entsprechende Zahl von Ergänzungsmitgliedern hinzu.
Lat ein Betrieb, für den ein Betriebsrat zu errichten ist, weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Abs. 1 bis 3 erforderte Zahl der Betriebsratsmitglieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern, hat er weniger als drei wählbare Arbeitnehmer, so sind Betriebsobleute zu wählen.
den Gemeinden und den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Vorstände der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe der für das Reich und die hinsichtlich der Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften von der obersten Reichsbehörde, für die übrigen Körperschaften von der Landeszentralbehörde zu erlassenden Vorschriften.
Vertretung des Arbeitgebers durch Bevollmächtigte ist zulässig.
II. Aufbau der Betnebsvcrtrctungcn.
A. Betriebsrat (Hrbeitcrrat und Angestelltenrat).
1. Zusammensetzung und Wahl.
£ 15. Der Betriebsrat besteht:
Betrieben von 20 bis 49 Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
Betrieben mit 50 bis 99 Arbeitnehmern aus 5 Mitglieoern,
Betrieben mit 100 bis 199 Arbeitnehmern aus 6 Mitgliedern.
Amtrvermndigungrblatt
für die provinzialdirettion Gderhessen und für dar Kreisanrt Sietzen
Erscheint nach Bedarf: Tlontag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Rur durch die Dost zu beziehen gegen ML. X60 merleljLhri. Dostzeitungsltpe Jbr
niftul ® , (ttfertü1*
§ 16. Befinden sich unter den Arbeitnehmern sowohl Arbeiter wie Angestellte, so muß jede Gruppe, entsprechend ihrem Zahlcnverhältnis bei Anberaumung der Wahl, im Betriebsrat vertreten lein.
Keine Gruppe darf weniger als einen Vertreter haben.
Die Minderheitsgruppe erhält wenigstens:
50 bis 299 Gruppenangehörigen 2 Mitglieder, Gruppenangehörigen 3 Mitglieder,
IUitiR.il« iuui UH» |U#VU VUK CIWwtlMHIWIU|ten, al5 uns die Reichsregierung im Lerbst 1919 am Befehl der Entente im Stich ließ. Jetzt beginnt die Entente einzuseben, daß zwischen diesen russischen widerstandsunfähigen Randstaaten und den Entente st aaten ja nur noch das von ihr zertretene Deutschlaiid liegt und daß dieses Land ja selcht beim besten Willen durch die Beschränkung seines Leeres nicht in der Lage ist, den Westmarsch der Bolscliemiki aufzuhalten, daß zudem durch den Frie- densvcrtrag von Versailles in DeutsÄand der Boden für den Bolschewismus in denkbar bester Weise vorbereitet wurde! Und in diesem Augenblick beginnt das alte englische Spiel, besiegte Völker vor den englifdftn Wagen zu spannen: Es soll eine Art Ost-Fremdenlegion geschaffen werden, bei deren Zusammensetzung natürlich in erster Linie aus den deMschen Soldaten gerechnet wird, die in Kurland-Litauen den linken Flügel der polnischen Armee gegen die Bolsdftwiki bilden müßte! Geheime Werbung für diese Frem deulegion soll schon im Gauge sein. Also, auf deutsch gesagt: Eine deut'che Armee soll im Bündnis mit der undisziplinierten boiscliewistisch stark verseuchten polnischen Armee die Bol'chewisten von der Entente fenthalten, im Bündnis mit dem Polen, an dessen Bestehen Deutschland auch nicht das geringste Interesse hat. Deut ches BlM soll wieder im Interesse d.r Entente verspritzt werben. Allen seinen Verpflichtungen aus dem Friedens- txrirag muß Deutschland selbstverständ'ich .weiter nachlommen. Dieses Ansinnen ist so übel, daß man es nicht für möglich halten sollte. Nun aber rvach auf, deutscher Michel, und ruf deinen Peinigern zu: „Schafft euch eine eigene Armee in Kurland-Litauen, wenn ihr eine haben wollt, die im Bündnis mit Polen die Bolschewik! zu bedampfen sucht! TeutscUand hat kein Jntcreste mehr daran, den Bolscheioismus vom Westen fern-
sätzen des Wahlverfahrens (§ 25).
Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Personen angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.
§ 17. Die Verteilung der Mitglieder auf die Gruppen kann abweick>end von den Bestimmungen des § 16 geordnet werden, wenn die Mehrheit beider Gruppen es in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. .
Zählt eine Gruppe weniger wählbare Personen als die nach § 16 erforderte Zahl, so kann sie auch Angehörige der anderen Gruppe zu ihren Vertretern wählen.
§ 18. Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ergänzungsmitglieder (§ 15 Abs. 4), welche Arbeiter sind, werden von den Arbeitern, die Mitglieder und Ergänzungsmitglieder (§ 15 Abs. 4), toeldK Angestellte find, von den Angestellten des.Betriebs, sämtlich in einer Wahl aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Steigt die Zahl der Arbeitnehmer vorübergehend aus mehr als das Doppelte, aber mindestens um fünfzehn, darunter drei Wahlberechtigte, so wählt der nur vorübergehend beschäftigte Teil der Arbeitnehmer in geheimer Wahl einen Vertreter, welcher der etwa bestehenden Betriebsvertretung beitritt. Ist keine Betriebsvertretung vorhanden, so hat er die Stellung eines Re- triebsobmanns. .
Ueberfteigt die Zahl der vorübergehend Beichastigten hundert, so kann auf Mehrheitsbeschluß sämtlicher wahlberechtigten
Au» Oem Reiche.
Das ErtragSsteurrgefetz.
Berlin, 4. März. (WB.) Der Zentoalver- band des deutschen Bank- und Bankieraewerbe« in Berlin teilt mit: Das Ertragssteuec- gesetz tritt bekanntlich am 31. März in .Kraft, es soll jedoch nach den Beschlüssen der National- Lepammlung in zweiter Lesung auf die an diesem Tage ober später fällig werdenden kapitalertrags- steirarpflichtigen Zinsscheine nach dem 3. März 1920 Anwendung finben. Banken und Ban türmen sowie sonstige Stellen, wo solche Zinsscheine zur Einlösung oder Gutschrift eingereicht werden, müssen den Einreichern demnach für die Steuer 10 Prozent des Betrages in Abzug bringen.
Die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit.
Berlin, 4. März. iWTB.) In der heutigen Sitzung des Reichsrares wurde der neue Etat für die 8ieichsbank angenommen. Hier wird die Vermehrung Der Beamten um 1123 gefordert. Es sollen 355 Bankbuchhalter und ebensoviel Geld- rähler angeftdlt werden. — In dem Entwurf über die Aushebung der Militärgerichtsbarkeit wurde int Ausschuß auf Antrag Badens und Lessens eine Bestimmung eingefügt, wonach Baden und Lessen das Begnadigungsrecht Vorbehalten jein soll für den Fall, daß die landsmannischen Verbände dieser beiden Staaten sich nicht im eigenen Lande befinden tarnten. Dagegen macht? her Reicbswehrminister Noske geltend, daß es heute nicht mehr möglich sei, Truppen längere Zeir an demselben Ort ftatiomert zu lassen, da das
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alle überlasse er dem Gerichtshof. Ter Staats^ ilt gebt die einzelnen Fälle durch, für deren der Beweis nicht erbracht fei. Schließlich be- t er, für die Staatsanwaltschaft ergebe fidv bei dem Nebenkläger der Lang zur U u<* irhaftigleit bestand. Ter Staatsanwalt reitet sich sodann über den Vorwurf ber g e*- neu Tenunziation. Man müsse an* len, daß die Beschuldigungen Erzbergers in en der Bestrebungen m Belgien unter der de Hdsferichs zur Aufnahme der angegriffene# onen in der Liste der Auszuliefernden führen len. Tie Staatsamvaltschaft hatte den Bor- • f der Denunziation für erwiesen. Fall „Jahnke" Mtendiebstahl im leutfdjat tenverein, sei Erzberger mit Ausrüxm getont
er müsse feine Aussage vetiveigern, weil ürchte, wegen Verletzung des Urheberrechts
Vorantwortung gezogen zu werden. Der tsanwalt fügte hinzu, er brauche über bic e weiter nichts zu sagen. Das Ber- n Erzbergers im Falle des Briefes des Ma- Tüsterberg an den jkriegsnnnister wird vom .tsanwalt stark bemängelt.
Oberstaatsanwalt SV raufe tbmmt nochmal» den Fall „Dombvowski" zu sprechen und berat es als sehr bedenklich, mit roeld'er Leichte jCcil schwere Angriffe gegen prominente Per- chteiten erhoben worden feien. Durch solcke bräudfC werde das Vertrauen des Bokkes m stichtigkeit und Zuverlässigkeit amtlicher Mit- ngen sehr erschüttert. Zur Begründung
Strafantrages übergehend, crfldrtc der swatsmnvalt, der Angeklagte habe zweifellos digcn und verletzen wollen. Er habe den pf immer wieder von neuem aufgctwmen. Mft n AusführunMN wolle er nicht befreiten, t»fj Angeklagte von Beweggründen geleitet worden >ä* in erster Linie uneigemrützig gewesen seten- jdem müsse der Staatsanwaltschaft die Ber- eilung beantragen.
Zu berücksichtigen sei, daß dem Angeklagten großer Teil des Wahrheitseises geglückt fei, wenn auch mele schwere udbigungen nicht hatten erwiesen werden en. Dazu komme, daß auch der Angeklagte Nebenkläger öfters schtver beleidigt worden Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände Inbetrachtziehung der Vermögenspcrhältnisse Angeklagten beantrage er die Berurtei/ o z u einer Geldstrafe von 300 M k. 8um Schluß sagte der Oberstaatsanwalt, die . tsanwallschast habe auf alle politischen Betungen verzichtet, sie habe sich streng aus den it der Strafprozeßordnung gestellt. Mögen Politiker, Parlamentarier und die berufenen ceter der Presse ihre Folgerungen aus dreiem, eß sieben. Möge dieser Prozeß zur R e i n i - g und Gesundung des öffent- en Lebens beitragen."
Darauf ergriff der Verteidiger Tr. Als- g das Wort. Er ging die einjdnen Punkte ihrlich durch.
Die Frage der Kabinettsumbildung.
Berlin, 4. März. Zu den Gerüchten die K a b i n e t t s u m b i l d u n g sagt die tsche Allg. Ztg., mit einem Abschluß des izesses Heisser ich sei wohl kaum Mitte des Monats zu rechnen, ebenso mit etwaigen Aenderungen im Kabinett
Eintritt in das letzte Märzdrittel. Amen für umfangreiche Aenderungen lägen vor.
Sus öem besetzten Gebiet.
nie. Bad Homburg, 4. März. Der n^ldbe rg gipsel ist erneut von einer starken französischen Wache besetzt worden. Es soll dies anscheinend eine Strafe dafür !sein, weil am Sonntag einige deutsche Sicherheitspolizisten den Berg erstiegen haben. — Der Frankfurter Verein für Jugendherbergen (beabsichtigt, aus dem Feldberg eine Wanderherberge zu errichten.
titel des Friedensvertrages, die unerfüllbar seien, führen würden. Es fehle sckwn heute nicht an erfreulichen Anzeichen einer solchen Sinnesänderung in einigen Ententestaaten. Ter Minister erflärte weiter, daß die vertrauensvollen Beziehungen Deutschlands zu den neutralen Staaten seit Kriegsende noch eine erfreuliche Stärkung erfahren hätten.
Beitritt Schweden» zum Völkerbund.
Kopenhagen, 5. März (WTA.> Schwedischen Blattern zufolge sand am 3. März m der Snxttcn Kammer des schwedischen Reichstages eine Aussprache über den Beittitt Schwedens zum Völkerbund statt. Tie Kammer war überfüllt. Auch der Kronprinz war zugegen. Nach lebhaften Erörterungen wurde spät in der Nac^ mit 152 gegen 67 Stimmen der Beitritt Schwedens zum Völkerbund beschlossen. Die Erste K-nnmer verhandele gestern über dieselbe Frage. Ta mm- mehr der Beitritt Schwedens zum Völl-ronnd Tatsache geworden ist, ewartet man den Rücktritt ter Regierung jeden 2>g. Tie Politiker treffen bereits alle Vorbereitungen. Aus dem- sellen Grunde hatte der König die ParteM-rer zu einer Konferenz ringe laben. Wie verlautet, tnuttb sich das neue Äabinett ^Igendc-rmalran tzu- sam men setzen: Staatsmini'ter Banking, Mftm.er des Innern Palmstierna, FmanZutrniirrr -ifpruvn, Kriegsminister Albin-HaiTseu Tie Vertrillmg der übrigen Portefeulles ist >u>ch nicht eMschieden.
Betriebsrätegesetz.
Vom 4. Februar 1920
(Fortsetzung.)
§ 9. Als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechtes.
Nicht als besondere Bettiebe gelten Nebenbetriebe und Bestandteile eines Unternehmens, die durch die Betriebsleitung oder das Arbeitsverfahren miteinanber verbunden sind, sofern sie sick innerhalb der gleichen Gemeinde oder wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beieinander liegender Gemeinden befinden.
8 10. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebers.
Nicht als Arbeitnehmer gelten:
1. die öffentlichen Beamten und Beamtenanwärter,
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerbe dient, sondern mehr durch Rücksichten der kör- Srlichen Heilung, der Wiederringewöhnung, der sittlichen cssernng oder Erziehung ober burch Beweggründe diari- tativer, religiöser, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art bestimmt wird.
ß 11. Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienste anderer gegen Entgelt oder als Lehrlinge beschäftigten Personen mit Ausschluß der Angestellten.
Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die in der Gemeinde des Betriebs oder in wirtschaftlich mit ihr zusammenhängenden, nahe bei ihr liegenden Gemeinden wohnenden Hcuis- gewerbetteibenden (§ 3), lvelche in der Hauptsache für denselben Betrieb arbeiten und selbst keine Arbeittrehmer beschäftigen.
Ist für diese ein besonderer Betriebsrat gemäß 8 3 zu er- ridjten, so scheiden sie als Arbeitnehmer aus der Zahl der im Betriebe Beschäftigten aus.
ß 12. Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, ipeldh.' eine der im § 1 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angeführten Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie nid)t versicherungspflichtig sind. Außerdem gelten als Angestellte die in einer geregelten Ausbildung zu einer dieser Beschäftigungen befindlichen Lehrlinge und die mit niederen oder lebiglid) mechanisdftu Dienstleistungen beschäftigten Bureauange- stellten.
Nicht als Angestellte im Sinne bieses Gesetzes gelten bic Vorstanbsmitglieder unb gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und van Personengesamtheiten des öffentlichen unb privaten Rechtes, ferner bie Geschäftsführer unb Betriebsleiter, soweit sie zur selbstänbigen Einstellung ober Entlassung ber übrigen im Betrieb ober in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt finb ober soweit ihnen Prokura ober Generalvollmacht erteilt ist.
§ 13. Durch Verorbnmig ber Reichsregierung kann für bie öffentlidjen Behörben unb bie Betriebe bes Reichs sowie für die öffentlich rechtlichen Körperschaften, bie hinsichtlich ber Dienstverhältnisse ihrer Beamten ber Reichsaufsicht unterstehen, bestimmt werben, baß gewisse Gruppen von Beamten unb Beamtenanwärtern als Arbeiter ober Angestellte int Sinne bieses Gesetzes zu betradjten sind.
Für die öffentlichen Behörden und bie Betriebe ber Lanher, Gemeinheit unb Gemeinbeverbänhe, sowie für bic öffentlich-recht liehen Körperschaften, bic Hinsichtlich ber Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Lanhesaufsicht unterstehen, können die Landesregte- rungen entsprechende Verordnungen erlassen.
Geschieht dies, so kommen für das Dienstverhältnis ber Beamten bie 78 Ziffer 8, 9, 88 81 bis 90, §§ 96 bis 98 nicht in Anwendung. . . . ,
In gleicher Weise kann bestimmt werden, datz bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die Aussid)t auf llebernahme in das Beamtenverhältnis haben oder die in den Behörden nut gleichen oder ähnlichen Arbeiten wie die Beamten ober Beamtenanwärter beschäftigt werden, nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, wenn ihnen bet der Bildung von Beamtenvertretungen (Bcamtenräten, Beamtenausschüsien) die gleichen Rechte gewährt sind wie den Beamteii.
8 14 Ist der Arbeitgeber keine Einzelperson, so üben die Rechte und Pflichten des Arbeitsgebers nach diesem Gesetz mis:
1 bei den juristischen Personen unb Personengesamtheiten bes privaten Rechtes bic gesetzlichen Vertreter,
2 bei dem Reiche, den Länbern, den Gemeindeverbanben,
bei 6000 unb mehr Gruppenangehörigen 8 Mitglieber.
Die Feststellung bes Zahlenverhältnistes erfolgt burch den Wahlvorstand nad) den für die Verhältniswahl geltenden Grund-
Sreitag, 5. März 1920 Annahme von Anzeigen s. die iaqe<imminet tut jum Nacdmiuag vorder ohne zed.Berrindltedkrit. pteis ftir V mm höhe für Anzeigen v.34mm rette Örtli 1i 25 l$i, auoiDärtS 30 Pi.; kür Reklame- Anzeigen von 70 mm Steile 90 Pi. Bei Play- ooricbrifi20e A 'sttplag. Hauvtschri'tleiler: 'Äug. VZoeg. ‘üeiantiDortltd) für Polft.l: Aua- Woen; für ben übrigen Zeit Dr. Remdoto Zenz; für den *. , Anzeigenteil H. Beck,
trrl: dchuiftt. r. fämtlich tn Gießen.
serrcilycn wie einen Fetzen schmutzigen Papicrcs." hrushcüt unentcehrlich. Ohne die dcmtnhe Er- Lieber tot als Sklave, lieber Bolschewist als zeugmtgskraft unb bic dcuilche Crgarranjon gehe Entente-Sklave. | eie Kaufkraft Europas zu gründe, Europa weive
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Berlin, 4. März.
In der Fortsetzung ber PlÄwvers erNarte her Erste Staatsanwalt v. Clausewitz, baß der Fall Hertling aussdteibe, da Gras Hertltng tot sei. Es könne nicht mehr bewiesen werben, ob er mit Recht Erzberger Unwahrhas1«keit vorwars. Ebenfalls scheide der Fall wegen der: bel g t s che n Frage aus, da die Erörterung im Einverständnis beider Parteien unterblieb. Es fei auch zweifelhaft, ob Helfterich hierin bestraft werden konnte, da er in Notwehr handelte. 3m Salle Pöplau, wo die eidlichen Aussagen Er z b e r g e r s im direkten Gegensatz zu den uneid- lichen fixtnben, erBarte der StcttSanroalt den Beweis von dem Angellagten als geführt. In dem Falle, in dem Erzberaer Helffertch vorwarf, daß er der leicht‘errigfte Finanzminister sei, weil er nicht für Kriegssteuern sorgte, stützte sich der StaatSanwolt auf die Aussagen Svahns. Auf Grund dieser Aussage .bezweifelt her Staatsanwalt auch die Richtigkeit bet Angaben Erzbergers betreffs bec Konferenz bei Bethmann-Holl.veg. Erzberger teilw n^> der kate- goriidjen Abweisung durch Bethmacen-vollweg bi- reft hinterher das Gegenteil StMn und letna Partei mit. Ter Staatsanwalt betrachtet auch hierin ben B e wei s der Wahrheitburch den Angeklagten als erbrach^. Ferner halt er für erwiesen, daß Erzberger oät andere Weift als über das auswärtige Amt zu btm cjernin* scheu Bericht kam. Bezüglich der Aktion über ben U-Bootkrieg kam her Regierung daS $0rgrit?n Erzbergers ubervascheiw. Ter Staatsanwall kommt zu ber Uebericuflung, baß ore Behauvtungen Hel.ferichs in dieser S5e:,:e^rung als wahr sich erwiesen. Ter Staatsawr»alt stellt ferner in Abrede, baß das V e r h a 11 e n E r z b e rg e r s nach der 'Fr iedensresolut^on der Regte- rung gegenüber offen unb ehrlich gewesen ist.
Ter Staatsanwalt beschäftigt sich bann mit ben Vorkommnissen in ber Verhandlung selbst, aus denen der Angellagte den Beweis der L ü g e n- h astig keit führen wolle. Tie Beurteilung bie*
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