Nr. 50
Zweites Blatt
Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Freitag, 28. Februar (9(0
Amtlicher Teil.
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bmrrt ist die im zutreffende Wummer auf der Zulage, qnittung handschriftlich cntsprrckiend zu berichtigen.
Was in vorstehendem über die Zulage!', an Altersrentenempfänger gesagt ist, gilt auch für die Zulagen an SnvaübCTv., Kranken-, Wittoen-, Wit menfranfen» und Witwerrentcmempiänaer, welch letzteren die Zulagen für das Jahr 1919 ebentell? weiterbewilligt sind.
Im Jahre 1919 erhalten demnach die Emp färvger einer Invalide^., Kranken- oder Altersrente = 8 Mark und die Empfänger einer Witwen-, Witwenkranken- oder Witrvcrrentc = 4 Vllrrk mo- lrattiche Zulage zur Rente im rwraus.
Landesversicherungsanstalt Hessen.
3. 93.: v. Bechtold.
(Willi* gü-ÜS' M
unmöglich mache. Er hoffe zuversichtlich, daß der Praliminarfriede binnen weniger Wochen unterzeichnet sein werde.
Die Arbeiterfordcrnvgtn in England.
London. 27. Febr. (WTB.'i Reuter. Tic von der Regierung ein berufene große Ar beite r- konserenz ist Amte vormittag in Westminster unter dem Dorsitz des Arbeirsmimsters Sir Robert Hör ne und im Beisein des Premierministers. des Präsidenten des Handelsamts und des Lebensmittelk>ntvoUeurs mit über 800 Delegierten eröffnet worden. Ter Vorsitzende sagte in einer Rede, die Fortdauer der Streitigkeiten in der Industrie bedrohe das Leben des Landes. Man müsse daher das Uebel an der Wurzel treffen. Er erörterte Maßregel gegen die Arbeitslosigkeit, die jetzt nicht größer sei als 1914 und germger als manchmal trorljer. Die Preise einiger Lebensmittel würden sofort herabgesetzt, andere bald folgen. Tie aussichtsreichste Art, Streittgkeiten in der Industrie zu verändern, seien die Whitleb Councils. Tie .Beteiligung der Arbeiter an der lieber (Da dntng der Industrie würde einen großen Fortschritt bedeuten. Zum Schluß kündigte Hörne eine Rede LlorH Georges an. Ter Generalsekretär des Nationalen Verbandes der Eisenbahner, Thomas. unterbreitete jm Namen des rndusttiellen Treibundes der Bergarbeiter Eisenbahner und Transportarbeiter eine Denkschrift, in der die Forderung nach Verstaatlichung der Bergwerke, Eisenbahnen und inländischen und Küsten trän s- protmiitel als unabäirderlicher Beschluß der beteiligten Arbeiter bezeichnet wird. Ter Abgeordnete Clynes sagte wenn die Arbeitgeber keine ver- nünstigen Alnnachmigen mit den Arbeitern treffen wollten, dann sei es die Pflicht der Regierung, im Interesse der Nation zu intervenieren.
Holland und Belgien.
Amsterdam, 27. Febr. (WB.) Dem,,Al- gemeen Handelsbad" zufolg.' meldet ,«Daily Telegraph" aus Paris, es verlaute, daß Belgien Vorschlägen wolle, Holland für feine Gebietsabtretung mit einem Stück von Ostfriesland mit der Stadt Emden zu entschädigen. Man glaubt, daß England diesen Vorschlag unterstützen wird.
Bekanntmachung
über Erzeugerrichtyreise für Frühgemüse der Ernte 1919.
1. Gemäß §§ 4 und 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. 2lpril 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 307) und § 4 des Normalvertrags über Frühgemüse der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, gebe ich nachstehend unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 18. März 1918 (Reichs-Anzeiger 70)
die Erzeugerrichtpreise für Frühgemüfe bekannt:
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Maten!
I tl .. 2532c
An die Kreisämter.
Abschrift.
Aus Kreisen der Empfänger von Renten ander Arbeiterversicherung sind in Eingaben und tm Reichstage Klagen laut geworden ^aß bei der wi' baue n en Verteuerung d r Le cnsha U:ig iie iu ch die Bekmrntmochungen vom 3. imo 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 7, 31) geschaffene erweiterte Fürsorge für Empfänger einer Invalidenversicherung und von Verletztenrenten auS der Unfallversicherung sowohl bezüglich des Personenkreises, der hiernach für die Zulagen in Betracht kommt, als auch bezüglich der Höhe bet Leistung den Bedürfnissen nicht genüge.
Ta die Zulagen nach den t»r genannten Be- kanntmackmngen zu Lasten der Versicherungsttäger gezahlt werden, begegnet eine Erweiterung der bisherigen Fürsorge auf deren Kosten erheblichen Bedenken. Es bleibt daher in Fällen eines dringenden Bedürfnisses nach höheren Leistungen nut die Möglichkeit, daß die gemeindliche Kriegstvohl- fahrtspslcge helfend eingreift.
Im Einverständnis mit dem Herrn Staatssekretär des Reichsschatzamtts ersuche ich die dortige Regierung ergebens!, den Gemeinden und Ge- merndeverbänden in Falten der vvrlicgendeit Art weitestgehendes Entgegenkommen den Rentenemv. fängern gegenüber nayezulegen.
Freikorps
©ntrttt tn die Fred haben den ZweL den len Heimat tu versehet! t »n bewachen unb ju
rStgt Är. 116 la Kreiwilligenkomvac senk Visistere, Unter »wie auch Angrhörie! : den Änloibernnflio . Freiwillige meldet, tdingungrn in Wiesen eilt tm Wachtgebmidi [, wo wunschgemäß die Bataillone verteilte!! reikorvs erfolgt, (fnt- t mitjubringen.
hptti:
IgeTitnstreitundFeld' nstleistung, danach Bw griolgt innerhalb dn i Monats nach der en> n'iaEvon ellter dn die Lerpßlchltmg l>m totster.
tem Gehorsam gegntd 'ievien. Achtuna der 1» n Dienst innerhalb dn feiner
ungsvapiere.
'BS* au N&nb einmand oiern ^jKntoniP-1» e»le<D« btt tokrdem i^pjöcn, enomtnejjö flCt sind, u^,f.-a,nkomvas
Verordnung
über die Rückgabe der in Belgien und Frankreich toeggeTtonmteT.cn Betriebseinrichtungen.
Vom 1. Februar 1919.
§ 1. Wer mit Beginn des 31. Januar 1919 industriell oder landwirtschaftliche Betriebseinrich- tungen irgendwelcher Art, insbesondere Maschinen nebst Zubehör und Ersatzteilen, Kessel, Eisenkonstruktionen (Hallen, Laufkräne usw.), ganze Wertteile (Walzenstraßen, Kotwenteranlagen, , Ofen- anlaaen usw.), Dreschmaschinen, Landbearbeitungsmaschinen und Erntemaschinen, die in Belgien oder Frankreich beschlagnahmt und nach Deutschland übergeführt worden sind, in Besitz ober Gewahrsain hat, ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum 20. Februar 1919, der RmchsentschadiMngSkom- Mission Berlin W, Biktoriastraße 34, unter Bezeichnung der Eigentumsverlmltnisse Anzeige zu erstatten. Die Reichsentschädigungskonrmission wird nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Anmeldungen erlassen. Anmeldepflichtige Gegenstände, die sich auf dem Transport befmben, sind unverzüglich nach Eintreffen von bem Empfänger anzumeldeir. Tritt nach erfolgter Anmeldung in den angezeigten Eigentumsbesitz- ober Gcwvl/rsamS- verhältnissen eine Aenderun^ ein, so ist diese Aen- benmg unverzüglich der RerchsentschäoigungsVonr- mission anzuzeigen.
§ 2. Tie ReichsentschädigmigsKommission Wird ermächtigt, gemäß der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 604) jederzeit Auskunft zu verlangen.
§ 3. Tie Eigentümer, Besitzer unb Gewahrsaminhaber sind verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen anmeldepflickstigeu Gegenstände aufzubaouhren und pfleglich zu behandeln.
8 4. Tas Reichsverwertungsamt wird ermächtigt, das Eigentum in den im § 1 bezeichneten Gegenständen, falls sie ihm nicht auf Verlangen freiwillig gegen Bezahlung zu Eigentum überlassen werden, durch Anordnung auf eine in dieser zu bezeichnende Person zu übertragen. Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffentliche Bekanntmackmng erfolgen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung bem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit bem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröffentlich wird.
Ter Besitzer ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände l/erauszugeben, insbesondere sie nach Maßgabe iräherer Vorschriften des Rcichsverwer- tungsamts zu überbringen ober zu versenden.
Dem Eigentümer ist unter Berücksichtigung seiner Gestel-ungs lösten ein angemessener Ueber= nalimepreis durch das Reichsverwertungsamt zu zahlen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird der Uebernahmeprcis von dem Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt.
Es bleibt Vorbehalten, Richtlinien über die Berechnung des Uebernahmepreises aufzustelten.
§ 5. Tie Vorschriften der Verordnung über die Einwirkung kriegswirtschastlicher Maßnahmen auf Reallasteit, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vom 11. April 1919 (Reichs-Ge- setzbl. S. 183) gelten entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob das Unternehmen, aus dem die Betriebseinrichtungen entfernt werden, eingestellt wirb oder md,t.
§ 6. Wer die von ihm nach 8 1 erforderten Angaben nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, oder wer wissentlich unrichttge oder unvollständige Angaben macht ober wer den Verpflichtungen aus § 3 und § 4 zuwiderhandett, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, «ohne Unterschied, ob sie bem Täter gehören ober nicht.
§ 7. Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1919.
Die Reichsregierung
Ebert Scheidemann
Ter Staatssekretär des Innern
l)r. Preuß.
Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises zur Krimtnis gebracht und zur Beachtung empfohlen.
Gießen, den 31. Dezember 1918, Kreis amt Gießen.
_________I. V.: Langermann.
Bekanntmaiuung.
Detr.: Maul- unb Klauenseuche in den Gemeind«, Tiefenbach und Oberquembach, Ar. Wehlar Die in den Gemeinden Tiefenbach und Oberquembach, Kreis Wetzlar, ausgebrochene Maul- u. Klauenseuche ist erloschen.
Die Sperrmaßregeln sind aufgehoben.
Gießen, den 22. Februar 1919.
KreiSamt Gießen.
I.V.: Langermann.
Franks. .Ter Veriust an Erzeugnissen des Grund und Bodens beträgt 2.279 Milliarden, die Entwertung der Felder urit> Gehöfte beträgt 75 Pro-, gleich 1,7 Milliarden Fr. Ter Schade n in d e r I n d u ft r i e ist noch nicht genau abzuschätzen. Tie bisherigen 'Schätzungen ergaben für Wiederherstellung bet Maschinenanlagen für die Erz- uno Metallindustrie 4,8 Milliarden, Wrederher- V.cllung der Fabrikgebäude 1 281 Milliarden, der Verlust an Rohstoffen 1,8 Milliarden, die Verluste infolge Lahmlegung der Betriebe betragen 27,753 Milliari>en Fr. In ber Textilindustrie sind folgende Schäden zu vemcichnen: An toeggammmenen 230110^01*^11 2,925 Milliarien, Baunrwvllg.webe 757 Millionen Fr., Leistwttndgewebe 602 Millionen, Tüllgckwebe 307 Millionen gleich 4,591 Mil- licnLen. Hinzu kommen noch die Schäden der Glasindustrie, der chemischen, Kupfer- und Mühlenindustrie sowie der Bierbrauereien. Heurig bleiben noch die Schäden an Eisenbahnen, Häfen, unb als letzte die Kriegskontributioneü im Betrage von 2,5 Milliarden Fr. Die Gesamtziffer beträgt 119 8 09 Milliarden und setzt sich wie folgt zusammen: Schäden an ©ebäuben 35,445 Milliarden, Mobiliar, Material, Vieh unb Wertgeg.mstände 32,359 Milliarden, Rohstoffe, laudtoirtichaftliche Produkte, Vorräte 28,761 Milliarden, Verlust an Einbommen und Betriebsstillegungen 23,342 Drilliarden Fr.
^loyd George über den Frieden.
London, 27. Febr. (WB.) Reuter. Auf der Arbeiterkonfevenz in London sagte Lloyd George, die Blockade könne nicht eher auf- gehoben werden, als bis Deutschland einen Frie- deuLvertrag unter-eichnet hätte, ber dar Krieg
Hess. Landes-Arbeits- unb
Wirtschaftsamt.
Zu Nr. L. A. u. W. 527.
Darmstadt, 16. Dezember 1918.
Betr.: Fürsorge für Empfänger von Invaliden>- unb Verletztenrenten.
Das abschri tttch nachstehende Schreiben des Herrn Staatssekretärs des Reichsarbeitsamts vom -26. November b. I. II 4141 teilen wir Ihnen unter besonderem Hinweis aus den Schlußabsatz zur geeigneten weiteren Veranlassmtg und zur ent-- >prechenden Verständigung der Gemeinden Ihrae- Kreises mit.
. Wir dürfen hierbei die Erwariung aussprechen., bas; in Anbetracht ber herrschenden Teuerung alle? Lebensverhältnisse, die gerade die Jnvalidenrentner und Arbeitsverletzten besmrdcrs hart trifft, den Anregungen des Reichsarbeitsamts non den Kreisen unb den Gemeinden weitgehend entsprochen wirb
Raab.
Gemüsesorlen Erbsen...........
Bohnen
1. grüne Dohnen (Stangen- Dusch.)
2. Wachs- unb Perlbohnen . . .
3. Puff. (Sau») Bohnen . . . . Rote Möhren unb Karotten aller Art
einschl. ber kleinen runden Karotten mit Kraut (vom 1. Juni 1919 ab) . ohne Kraut (vom 1. Juni 1919 ab) . Früh-Kohlrabi vom 10. Juni 1919 ab Früh-Weißkohl........
Früh-Wirsing unb Früh-Rotkohl . . Früh-Iwicbeln mit Kraut . . . .
w und ber • lisititt «”i Öen
niim SUfart £ on&Be9lin!' und jonfprutte wie bei annuhahen der n freubigev Hingabe "d eerotüt sind, ftrarfe it die Ausfuderung
1 Meldungen an die alederGarde- Izen-Division rSlrafle 70/71 Freifahrschein.
Für die Bundesstaaten Bagern, Württemberg unb Baben Lrzeugernchtpreis für Erbsen 30 Pf«, nige je Pfunb.
2. Die Einteilung bes Gebietes des Deutsch« Reiches in fünf Wirtschaftsgebiete, die nunmehr für die Bildung der Preiskommisstonen von Bedeutung ist, bleibt nach Maßgabe meiner Bekanntmachung Dom 18. März 1918 (Reichs-Anzeiger 70) aufrecht, erhalten, nur wird die Grafschaft Schaumburg (Re. gierungsbezirk Kaffel) aus dem Wirtschaftsgebiet C m das Wirtschaftsgebiet E überwiesen.
3. Die Richtpreise gelten für die auf Grund vo» Lieserungsverträgen gelieferten Waren als Dertta«. preise bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die fürbi Erzeuqerort? zuständigen Preiskommissionen der ßan des-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse uni Obst die maßgebenden Deriragspreise mü Genehmi« gung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berwal. tungsabteilung, veröffentlichen. Gemäß § 5 ber Der« orbnung vom 3. April 1917 darf nach der Abemtung auch das nicht durch Lieferungsverttäge gebunbens Gemüse nicht zu höheren Preisen oder günstiger«, Bedingungen abgeseht werden.
Berlin, den 1. Februar 1919. 2S09D
Reichsstelle für Gemüse unb Obst.
Der Dorsihenbe: gez. von Tilly.
Letzte Nachrichten.
Die Streikdewegunq.
- Berlin. 27. Febr. (WTB.) Die Lahmlegung des -Eisenbahnverkehrs burcfjl Streiks wird immer bcdrohlickwr. Die Berbin- Ämit Halle, auch die telephonische, stockt Vvll^
g. Nach Leidig werden keine Züge mehr abgelassen, dagegen ist telephonische Verständigung möglich. Ter Parlamentszug nach Weimar wurde heute vormittag 8,30 Uhr vom Anhalter Bahnhof abgelassm. Ter Zug wird umgeleitet und.dürfte heute abend in Weimar eintreffen. Ter Berlin-Münchener Abenl^ug muffte heute ausfallen. , Die Züffe aus dem Süden und Südllveften treffen in Berlin sehr spärlich ein. Auf dem Anhalter.Bahnhof herrschte bei den Reisenden heute vormfttag große Bestürzung über die Ver- ^ehrssperve. Tie Wartefälc waren sämtlich überfüllt. Wie die Eisenbal/ndircktioir Berlin nock) mitt eilt, verläuft der Verkehr auf den anderen Fernbahnhöfen ungestört. Auch die Zugfolge nach Magdeburg und Dresden entwickelt sich planmäßig.
Berlin, 28. >Febr. In Düsseldorf ist der Generalstreik durch Bewilligung von 75 v. H. -es Arbeitslohnes durch die Arbeitgeber seinem Abschluß nahegebracht worden. Die Wrcderaufttahme der Arbeit soll heute erfolgen.
Scamtenftngen in Preußen.
Weimar 27. Febr. (WTB.) Aintlich. Die preußische Regierung erließ eine Verord- tntng über die einstweilige Versetzung der unmittelbaren -Staatsbeamten in den Ruhestand. § 1 bestimmt, daß Staatsbeamte, die infolge Umbildung von Staatsbehörden nicht mehr venoendet wenden »können, einstweilen unter Be- Ivilligung des gesetzlichen Warte gelbes in den Ruhestand versetzt werden. Sve erhalten als Warte- gelö während eines Zeitraums von fünf Jähren den vollen Betrag, nach Aplauf des fünfjährigen 'Zeitraums über % ihr s ruhcgelm tsfähigen DstnstM einkommens. Nach § 2 haben die auf .Mndigung augeftefltcn Beamten Wartegeld nur zu bean- fprnäwn bis zu dem Zeitpunkt, da die Münbigimg zulässig wäre. Für die spätere Zeit kann ihnen! Wartegeld bis auf die Höhe bed gesetzmäßigen Ruhegehalts bewilligt werden.
Die sächsische Bersaffnng.
Berkin, 28. Febr. Wie dem ,.Berl. Lokalanzeigeri" aus Trrsden berichtet wirv, lehnte der Gesetzgebung'sausschuß heute den Staatspräsidenten für Sachsen ab und beschloß, daß dessen Funktionen auf den Mnnster- präsidenten bzw. das Gesamtministerium übergehen sollen. Tie Aufnahme der Arbeiter- unb Soldatenräte in die Verfassung wurde abcpctefynt, des- gieuhen die Bezeichnung der Sozialrsierung als Aufgabe der Regierung. Dagegen wollen die So- zialdeTnorvaten eine Entsck-liesprng veröffentlichen, daß die Sozialisierung in weitgehendstem Maße Aufgabe ber Regierung sei.
Französische Schadenersatz'Fordcrnngen.
Bern 27. Febr. MB.) Tas ^Journal" veröffentlicht einen Auszug aus dem Bericht des Testierten Dubvis, den dieser im Namen des Budgetausschusses der Stimmer in der Frage der Kriegsentschädigungen aus^eurb.i et tz t. Die ihm bekanntgegebenen Ziffern lauten: Beschäoigte unb zerstörte Häuser insgesamt 410 000. davon 170 000 teilweise, 240 000 gänzlich zerstörte. Beim augenblicklichen Metallwert brauche man zur Wiederherstellung der tellweise zerstörten H ä u s e r 5 Milliarden, sür den Wieder- auflxui der gänzlich zerstörten 13,6 Milliarden Fr. Ter Miriaussall beträgt 5,6 Milliarden, der Wert des 'weggffchafften ober zerstörten Mobiliars ungefähr 10 Milliarden, der landwirtschaftliche Schaden 'wird auf migefähr 21 Milliarden geschätzt unb setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen: Wert ber in dem besetzten Gebiet zerstörten llrndwirt- Kbafllidjcn Gebäude unb Baulichkeiten 1,9 Milliarden ; die zerstörte Zone, in der die großen Schlachten stattgefunden haben, umsaßt 109 000 Hektar, die nie wieder zu l-»ndwirtschastlick)en Zwecken benutzt werden können und einem Sünden von 360 Millionen gleichzustellen sind. Tie Zone der Schützengräben und Bombardements repräsentieren 810000 Hektar, ber Boden erlitt dort eine Entwertung um die Hälfte, waS einem Schaden von 13,36 Milliarden entspricht, die besetzten Gebiete mit 137 000 Hektar erlitten eine Entwertung um *700 Fr. pro Hektar, also 1,240 Milliarien Fr. Ter GesamtsckuLe!^ des nicht bebauten Landes beträgt 2,234 Milliarden Fr., verlorenes und verschlepptes landtorrtschaftliches Material hat bat Wert von 3,186 Milliarden. 90 Prozent des Viehbestandes sind verschwunden, Verlust 2,090 Milliarden, Verlust an Vorrätenan
Bekanntmachung.
Betr.: Viehzählung am 1. März 1919.
An den Oberbürgermeister zu Gießen inti) htt Bürgermeistereien der Landgemeinden des
StTdftd.
Nach Bundesratsbeschluß findet am 1. März 1919 wieder eine Viehzählung statt. Sic erstreckt sich aus die gleichen Viehgattungen, die bei der Zählung am 4. Tezernber 1918 in Bettacht gekommen sind, nämlich auf Pferde, Rindvieh, Säxtse, Schweine, Ziegen, Federvieh unb Kanin- ckpen. Es ist dabei zu beachten, daß diese Diehgat^ tungen auch bei Nichtlandwitten gezählt werden müssen, also in jeher Haushaltung, in ber auch nur eine dieser genannten Viehgattungen vorkommt.
Nach Verfügung des Hessischen Ministeriunts des Innern wird diese Zählung innerhalb der Republik von der Hess. Zentralstelle für die Lau- desstatistil zu Tarmstadt geleitet werden.
Tie Ausführung liegt den Hess. Bürgermeistereien (Oberbürgermeislrr^ Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nickst geleistet.
Tie nötigen Z ä h l l i st e n unb Gemeinde- bogen wird Ihnen die Hess. Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zusenden. Tiejenigen Bürgermeistereien, die bis 5um 25. Februar mcht im Besitz der nötigen Zähl Papiere sind, wollen sich entioeder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden.
Auf dem Gemeindebogen und auf ber Zähl- liste sind Anweisungen aufgebruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung tm einzelnen durch- zusühren ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen unb die Zähler entsprechend belehren. Insbesondere ist Darauf zu achten. daß die Spalten über die Berwendungsatt ber Pferde richtig ausgefüllt werden, denn diese Zahlen werden der Futterverteilurrg durch die Reichsfutterrnittelstelle zugrunde gelegt.
Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Hess. Zentralstelle für die Landesstatiftik in Tarmstedt zu richten.
Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeinbebogen finb spätestens bis zum 5. März an bie Zentralstelle für die Landessta-- tiftil in Tarmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden.
Reinschriften unb Abschriften der Zähllisten brauchen nicht an gefertigt zu werden, doch sind von den Gemcinbebogen Abschriften zu den Affen ber Bürgermeisterei zu nehmen.
Wer vorsätzlich die Angabe seines Viehbestandes. zu der er bei dieser Zählung aufgefordert loirb, nicht erstellet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Anaabeil macht, wirb mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ober mit Geldstrafe bis zu zehntausend 9JZarF bestraft. Auch kann Vleh. dessen Vorhandensein verschwiegen tvorden ist. im Urteil für den Staat verfallen er» klärt werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen unb die erforderlickren Maßnahmen zur gcwisstn- hasten Turchführung ber Zählung alsbald zu tteffen.
Gießen, den 21. Februar 1919. Kreisamt Gießen.
___________________Dr. U f t n g e r.___________________
Verordnung
über die Weitergewährung von Zulagen an die Empfänger einer Invaliden^, Witwen- oder Witwerrente aus ber Invalidenversicherung.
Vom 12. November 1918.
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witweir- oder Witwerrente aus der Jnvalidenversicheruna vom 3. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird entspreck)end auf das Jahr 1919 erstreckt. Im 8 1 der bezeichneten De- gannllnacknmg sind an die Stelle ber Worte „wenn fre sich int Inland aushalten" die Worte zu setzen „lsofern sie nicht Ausländer ftnb und sich nicht im Ausland aushalten".
Tiefe Verordnung hat Gesetzes'kraft.
Berlin, den 12. November 1918.
Ter Rat ber Volks beauftragten.
Ebert. Haase
Ter Staatssekretär des ReichsarbeitsamtS. Bauer.
Bekanntmachung.
Nach einem Runderlaß des ReichSversiche- ttmgsamts, Abteilung für Kranken-, Jnvaliden- und Hinterbliebenenversicherunq, vom 3. Dezember 1918 an sämtliche Landesversick>erungsanstalwn und -Londeranstalten erhalten minmehr auch Empffä iger von Altersrenten, sofern sie nicht Ausländer ftnb, die ftch im Auslande aushalten, für die Zeit vom 1. Jairuar 1919 bis zum 31. Dezember 1919 eine 'ihnen vorauszahlbare Zulage zu ihrer Rente in Höbe von 8 Mark monatlich. Und zwar wird die Zulage nur für volle Monate gezahlt- Doweft also die Altersrente nur für einen Teil des Kalender, monats gewährt wird, ist die Zu'azc nicht zrr zahst-n. Wohl aber wird sie im vollen Betrage gezahlt, wenn der Rentenempfänger auch nur einen Bruch, teil der Rente erhält (z. B. bei Ueberweisung eines Teils ber Rente an Tritte). Ruht ber Anspruch aus Mente im vollen Betrage, ober fällt er ganz fort, )o entfällt auch die Zeilage. Tie Auszahlung ber Zulage erfolgt monatlich im voraus durch die Post gegen Vorlage enter unterschristlich vollzogenen ureb mit dem Tienstsiegel eines zur Führung eines öffentlichen Dienstsiegels berechtigten Person Der* sthenen Quittung. Es genügt also zur Beglaudi- gung ber Unterschrift auf der Zulage^ uittung ledig- llch die Deidrückung eines Dienstsiegels.
Was die Zulagequittungen für Altersrenten- empfänger an belangt, so erfolgt ber Versand durch uns in den näckfften Tagen zusammen mit den Zu^ tage (mithin ernt für Empfänger von Invaliden-, Kranken-, Witwen-, Witwenlranken- und Witwer- reuten, und zwar in den Landgemeinden an bie Bürgermeisterricn, in den Städten an bie Polizei- am ter bzw. die Polizeireviere. Tie vorgenannten Stellen haben die ^.-Zulagequittungen an bie AltersrentenempsLuger auszuhändigen, unb zioar fiiti> sämtliche in dem bett. Bezirk bjn>. bet betr. Gemeinde wohnhaften Altersren.'euempsLnger mit den übrigen Vordrucken zu versehen, also auch diejenigen, bie die Altersrente von einer anderen Ber- sickieruugsanstalt als ber unsrigen belieben. Ist die Altersrente von einer anderen Versicherungsanstalt als ber Hessischen Versicherungsanstalt Nr. 25 bewilligt, was aus der Reirtempllllung ersichtlich ist.


