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m. 46 Zweiter Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)
Montag, 24- Zebruar (919
Xus Statt rrn- Land.
Gießen, 24.Qtirruar 1919.
** Personalnachrichten, lieber- trvgen nmrbe am 18. gebr. dem Lehrer Gg. Thon aus Glattbach, Kreis Bensheim, eine Lehrerstelle an der Volksschule zu Jugenheim, Kreis Bensheim. — In den Ruhestand versetzt wurde am 15. Februar 1919 der Aktuar bei dem Amtsgericht Hungen, Johannes We i tze l, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung dec dem Staate geleisteten Dienste mit Wirkung vom 20. März 1919. — Am 18. Februar d. I. wurde der Vorstand des Finanzamtes Dieburg, Finanzrat Georg Knöß, zurzeit in Darmstadt, zum ständigen Hilfsarbeiter bei dem Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, ernannt. — Ernannt wurde am 19. Februar der Schuldiener an der Oberrealschule in Heppenheim, Karl Lömmersdorf, zum Schuldiener an der Liebigs-Oberrealschulc in Darmstadt vom 1. April 1919 ab. — In den Ruhestand versetzt wurde ami 15. Februar der zweite Offizier tm Gendarmeriekorps, Major Wilhelm Alfred Mootz zu Darmstadt,"auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner dem Staat geleisteten Dienste vom 1. MäiA 1919 ab. — Erledigt sind die Stellen eines Karn;leidieners bei der Staatsanwaltscl)aft in Darmstadt und bei der Staatsanwaltschaft in Gießen. Bewerbungen können nur von ehemaligen Militäranwärtern, die als Amtsgerichtsdiener angestellt sind, entgegengenommen werden.
Kreis Schotten.
s Schotten, 21. Febr. Im Anschluß an eine hier abgelpaltenen Bersannnlung, die aus allen Orten des KreiteS — selbst aus den entferntesten sehr stark besucht war, imrcde hier eine Ortsgruppe des ^Zolrsbundes zum Schutze der deutschen Kriegs- umb Zivilgefängenen gebildet, der ein großer Dell der Anwesenden mit lieben- iridjmmg des Dttndestbetrags beittaten. Lehrer Braun von Rudingshain, der jahrriaug in russischer Gefangenschaft gewesen war, gab ersäKt- terrtbc Schilderungen seiner eignen Leidenszeit. Ter Vorstand, der sich vorläufig gebildet hatte, wurde bestätigt und Lehrer Held von hier zum Vorsitzenden gewählt.
B Burkhards, 24. Febr. Der hiesige Krie» qerverein hat sich aufgelöst. Sein Äaffenbeftanb soll zur späteren Errichtung eines Gedenkzeichens für gefallene Kameraden benutzt werden.
Kreis Friedberg.
Q. Bad-Nauheim, 21. Febr. 3m Laufe dieser Woche wurden von unserer Polizei etwa 15 Per- Ionen verhaftet, die an großen, hier ausgeführten Einbrüchen und Diebstählen beteiligt waren. Aus der alten Wilhelmskirche, die als Lagerraum für mi- lltärijchen Proviant dient, wurden mittels Einbruchs 50000 Zigarren und große Mengen Lebensmittel ge« stchlen. - Eine Billa in der Bahnhofs-Allee wurde dadurch schwer geschädigt, daß zwei Diebe den ganzen Wäscheoorrat im Werte von 8000 Mk. ausraubten. Auch sonst liegen verschiedene schwere Fälle von Eigen« lunisvergehen vor.
Hessen-Nassau.
---Frankfurt a. M., 22. Febr. Donnerstag und Freitag trafen hier zahlreiche aus dem Elsaß «usgerolefene deutsche Familien ein, um entweder in Frankfurt vorerst Unterkunft zu finden ober später nach Norddeutschland weiterzufahren. Die armen Landsleute mußten binnen 12 Stunden ihr Heim vcrlasien und durften nur 30 Kg. Wäsche oder Hausgerät mitnehmen. Alles andere mußten sie im Stich lasten. Ls war ein herzbewegender Apblick, als diese armen Flüchtlinge, mit wenigen Habselig, keilen beladen, halb verhungert und völlig entkräftet, von den Leiden berichteten, denen sie zuletzt aus- gesetzt waren. Sie wurden unter Beschimpfungen und tätlichen Angriffen durch die französischen Soldaten nachts aus ihren Häusern geholt und bei bitterer Kälte im halben Laufschritt der nächsten Station wie Viehherden zugetrieben. Oft waren die Flüchtlinge noch Zeuge, wie unmittelbar nach ihrer Vertreibung die französischen Ortsbewohner in die Häuser einfielen und sich der zurückgelastenen Möbel bemächtigten oder sie zerstörten.
= Neu-Isenburg, 21. Febr. Die Arbeitslosen halten seit einigen Tagen sämtliche Zusahrts- straßen zum Ort beseht, um jede Ausfuhr von Nahrungsmitteln bei der hier herrschenden Lebens« mitte (not zu unterbinden. In zahlreichen Fällen wurde bereits Fleisch, das ..schwarz» geschlachtet war und nach Frankfurt und L.senbach gebracht werden sollte, beschlagnahmt.
Gerlchtrsaal.
Falsche Soldatemäte als Pferdediebe.
h Marburg, 21. Febr. Kurz nach Ausbruch der Revolutionswirren im November beschlagnahmten in der Nähe des Dorfes Niederweimar drei junge Leute in Soldatenkleidern und mit Waffen versehen, vom Felde drei Pferde weg, indem sie den dabei befindlichen Bauernjungen einfach erklärten, sie seien der Arbeiter- und Soldatenrat, wenn sie sich nicht fügten, würden sie erschossen. Ium Glück gelang es, den drei Pferdedieben d cht vor Marburg die Deute wieder abzunehmen, während sie selbst hinter Schloß und Riegel gebracht wurden. Heute fnnben die drei Burschen vor der Strafkammer. Die Verhandlung ergab, daß sie alle drei aus Sachsen stammten und Söhne anständiger Ellern waren. Bei den Nooemberwirren hatten sie sich nacheinander den in Deutschland herumfahrenden Matrosen und Soldaten angeschlosten und mittelst erschwindelter Fahr- scheine eifrig die Eisenbahn benutzt. Als sich die drei Sachsen trafen, beschlossen sie, unter der Firma Arbeiter- und Soldatenrat sich Mittel zu verschaffen. Zu diesem Zwecke entwendeten sie in Friedberg einen Karabiner und verschafften sich auch sonstige Ab- Zeichen. Der Hauptübeltäter namens Voigt wurde gu 2 Jahren und 2 Monaten, und seine beiden Ge- nosten Krause und Wagner zu je 1 Jahr und 2 Mo« naten Gefängnis verurteilt.
Aus dem besetzten Rheingebiet.
= Frankfurt a. M., 21. Febr. Lin Gesuch des 1 aunushlubs an den französischen Kommandanten in Königstein um Freigabe eines Touristenweges nach dem Feld berg von Oberursel ober von Homburg aus wurde unter dem Hinweis abgelehnt, der Klub möge sich direkt an Marschall Fach wenden. Die ■jeuiige Generalversammlung verzichtete einstimmig auf
den Bittgang zu Fach. Das wertvolle Inventar des Feldbergturmes wurde rechtzeitig vor der Reguirierung durch die Franzosen in Sicherheit gebracht.
Amtlicher Teil.
Htnterbltebeneufllrsorae. Widerrufliche Zuwendungen ans Kapitel 84a.
Krwgsministrrftnn.
Nr.6124. 12.18. CSV.
Brttlin W. 66, bat 17. Jammr 1919.
Leipziger Straße 5.
L Nach bei Verordnung über Famklirmmter- siÄtzungmi Dom 9. 12. 1918 (RGBl. S. 1411) fallen die JrrnriliiTMtnterstüStrngm für diejenigen Hinterbliebenen, die nach dem Mllitärstmterbltr- batengesetz keinen Anspruch auf öerformmg Ijaben, mit 6an 31. 12. 1918 fort. Mit Rüctfuht hieraus wird mit Wirkung dorn L L 1919 ab svl« gmdes bestimmt:
1. Adoptivkinder und unehelich» Kinder erhalten, sofern die sonsttg.'N Voraussetzungen erfüllt sind, wibcrtuflidie Ztuocudimgen bis jährlich 204 Mk., wenn die fUhitter lebt, irrcb bis zu jährlich 288 Mk.. nZarn die Mutter nicht mehr lebt. Liese Höchstsätze entsprechen den den ehelichen Kindern zustzehenden gektili£fyn Der- soralungsgebührnissen zuzüglich der Zuschläge gemäß Erlaß vom 7. 8. 1918 — Nr. 4341/7. 18. C 3 V —.
2. Ter für schuldlos geschiedene Ehefrauen boryfrijene Höchstsatz der widerruflichen Zuw»mdüngLN von bisher jährlich 300 Mk. wird auf den Betrag von jährlich 400 Mk. erlwht-
(Zu Zisjer I. 1. und 2.) Ta auf ine Höhe dieser Zuwendungen bisher die geyalflie Fmnilien- untersttltzung von Einfluß war und diese letzt fort- fällt, sind sowolfl die Fälle, in denen widerrufliche Bunenbungen gewährt sind, als auch die, in denen solche mit RücksickZt auf die Höhe der Familien - nnterslLtzMlgen versagt wnden mußten, von Amts wegen mit möglichster BesrÄemngung erneut daraufhin zu prüfen, ob vom 1. 1. 1919 ab Bewilligungen bis zu den borgaumntat Sätzen zu ersälgen haben. .
3. Sow-it künftig Kriegselterngeld un gesetzlichen Höchstbetrage von 250 Mk. bewilligt wird, farm, sofern dieser Betrag in Wlsnahme- sällen nicht als <rusreichend zu erachten ist, hter- nebcit ohne weiteres noch eine widerrufliche Zuwendung bis zu 50 Mk. jährlich aus Kap. 84 a gewährt werden. In g5<ficyer Weise kann bei nur wesentlicher llittrtbal tdbeftrertung der bisherige Höch)stbetrag der itnbernrflidyen Zuwendung von jälwlich 240 Mk. auf jährlich 300 Mk., alw für beide Eltern auf 600 fUtf. jährlich erhöht werden.
Bereits erledigte Anträge sind aus diesem Anlaß einer Nachprüfung nur auf Eintrag zu unterziehen. Die eriyobten Bettä« sind aber, wie jgochrrurls hervorgelivben wird, frühestens vom 1. 1. 1919 ab tu bewilligen.
4. Die für
a) Sties- imb Pflegefinder,
b) Wwpttv«, Pfleg>, Sttefi« und Schlwiogrr- dtern,
c) Geschwister und Stiefvsck»wifler aus Kap. 84a bewüligton widerruflichen Ztückm- hungai sind — und zwar in der bisherigen Höhe — nur noch dis längsmrs einschl. 30. 6. 1919 #u zahlen.
Jirwwwrit auf andere Weise ein Ersatz für bat .Fortfall der Zuwendungen geschrften werden kann, unterliegt zurzeit noch der Prüfung. _
Für Underslützun^wnLe für diese Perwnen kämen seitens der Heeresverwaltung nur Spendenmittel m Frage.
IT. Nach dem Erich vom 10. 10. 1918 — Nr. 676/8. 18. C 2 R — dürfen den im Heimot- gebiet Verwendern Personen der freiwilligen Krankenpflege im Falle einer K rie^sd ienstbes chödi g u n g Zuwendungen in Höhe der im Mannschrftsversor- gungsgcsetz trorgcfeljcncn Gebühmifse aus Kap. 84a gewährt werden. In simraemäßer Anwendung des 8 26 Ms. 2 Nr. 1 des Mllitärhinterblicöenen» gesetzes können auf Antrag auch ihren Hinterblic- denen widerrufliche Zuwendungen aus Kap. 84 a m Höhe der Kriegsversorgung bewilligt werden.
BennlliMMgen auf Grund dieser Bestimmung für einen vor dem 1, 10. 1918 liegenden Zeitraum sind nicht tzttässig: das schlicht aber nicht aus, dafi von diesem Zeitpunkt ab auch an die Hinterbliebenen der schon vor dem 1. 10. 1918 an einer Kriegsdienstbeschädigung verstorbenen, im Heimatgebiet Verivendet gewesenen Personen der treiwilligen Krankenpflege Zuwendungen gezahlt werden. Der Vorlage der Dersorgimgsantrage an die Versorgungs-Mteilung für Hinterbliebene im Kriegsminisiernm, bedarf es nicht mehr.
HL Tie Hinterbliebenen von Hilfs- dienstpflichtigen, die im Heimatgebiet an einer Kriegsdicnstbeschädigung verstorben sind, können Zuwendungm auS Kap. 84 a nidjt erhalten. Für diese belMt es allgemein bei den in der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 171 ff.) getroffenen Festsetzungen sein Bewenden.
Ter Kri'gSminister.
Im Auftrage: Gras v. Schmettvw.
Ter Un'.erstaatssekretLr.
G ö h re.
Verordnung betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerb slofen für sorge vom 13. November 1918 (Reiäts-Gesetzbl. S. 1305). Vom 15. Januar 1919.
Artikel I. Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Rcichs- Gesetzbl. S. 1305) wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 erhält Abs. 2 folgenden Zusatz:
Personen, die wahrend des Kriegcs zur Aufnahme von Arbeit in einen anderen Ort gezogen sind, darf jedoch an diesem Ort eine Unterstützung nicht länger al- insgewmt vier Wocheir gewährt werden, auch wenn ihnen eine geeignete Arbeit gemäß § 8 nicht hat nachgewiesen werden können. Die gleiche Beschränkung gilt für die vorläufige vorschußweise Unterstützung von KrieciSteilneh- mern. Die Beschränkung tritt nicht em, wenn Erwerbslose an dem Orte, an dem ihnen die Unterstützung zu vntziehen wäre, mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen LwuSsband vor Eintritt der Erwerbslosigkeit begründet hoben und noch führen. Die Unterstützung ist ferner so lange nicht zu ent-iehen, als die Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich unmtöfübrbax ist.
2. ß 8 erhält lol-uwe FassunL:
Die Gemeinden unb Gemeindeverbände sind verpflichtet, die Unterstützung zu versagen oder sai entziehen wenn der Erwerbslose sich weigert eine ilochgewiesene Arbeit anzunehmen, die auch außerhalb iducd Berufs und Wohnorts liegen ixrrf und ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit zu^ gemutet werden kann. Die Weigerung kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit nicht angcnieffener ortsüblicher Lohn geboten wird, btc Unterfunft sittlich bedenklich ist unb daß Verheiratete die Versorgung der Familie unmöglich wird. Für die Frage der Angemessenheit mti> Ortsüblichkeit dos Lohnes ist im Zwnfel das Gut achten dos DemobilmachtrngÄrusschusscs des Ar- bet: sortes maßgebend.
Freie Fahrt zur Neise in den Beschäftigungs ort ist von der Gemeinde des letzten Wohnortes aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilliget.
Ist bei Verheirateten die Mitnahme der Familie in den atistvärttgen Beschäffigungsort ntchi angängig, so ka>m die Gemeindt' des letzten Wohnortes den zurückbleibeuden Familienangehörigen während der Dauer des auÄoärtigen Arbeitsver- bä1 Misses die Zuschläge zur Er w-rbslo, en Unterstützung (8 9 Abs. 11) ganz oder teilweise gewähren. Diese Zuschläge an die Famst ienangehörigen der Kriegsteilnehmer fallen, abweichend vom §5 Abs 1, der Erwelbslofenfürsorge des Aujeitthaltsortes zur Last.
3. Im § 9 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
Für Kriegsteilnehmer darf eine Wartezeit mcht festgesetzt werden; das gleiche gilt für d« im § 5 Abs. 2 bcs ei ebneten Personen bei der Rückkehr in ihren früheren Wohnort.
4. Im § 9 iverden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 6 angt-fügt:
Die Unterstützungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen nur für die sechs Wochentage gewährt werden und ohne Familien- zuschläge lveder das Eineinhalbsache des Orts- lohnes twch die für die einzelnen Orte nach fOtaügabe ihrer Zugehörigkeit zu den Ortsklassen vorgcschriebcnen Höchstsätze übersteigen.
Die Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Absatz 1 Satz 2:
für in den Orten der Orlsklaffe:
1. männliche Personen A B C D il E a) über 21 Jahre . . . 6,00 5,00 4,00 3,50
b) über 16 b^.21Fahren. 4,55 3,50 3,00 2,50
o) üder14b.z.l6Fahren. 2,50 2,25 2,00 1,75
2. weibliche Personen
a) über 21 Jahre . . . 3,50 3,00 2,50 2,25
b) über 16 b.3.21 'Jahren. 2,60 2,25 2,00 1,75
c) überl4b.z.l6Iahren. 2,00 1,75 1,75 1,50
Die Familienzuschläge dürfen folgende Sähe nicht übersteigen:
in den Orten der Oftsklaffe: für .AB C Du. E
a) die Ehefrau. . . .1,50 1,50 1,25 1,00 b) die Kinder und sonstige
unterstützungsberech-
tigte Angehörige . . 1,00 1,00 1,00 0,75
Maßgeblich für die Einreihung der einzelnen Orte in die Ortsklassen A. bis L ist das Orts- klassenverzeichniS, wie eS für die Gewährung von Wohnun^gel^ufchüssen für ine ReichSl-vamtcn je- rteilig ausgestellt ist.
5. § 17 erhält folgenden Zusatz:
In gleicher Weise tarn bestimmt werden, daß der nach § 9 Abs. 4 und 5 für einen Ort eines einheittichÖr Wirtschaftsgebiets geltende Höchstsatz auch für andere Orte diese- GebreöS zu gelten hat.
Artikel II. Die EittziAma der Erwerl>S- lostnUnterstützung gemäß § 5 Abs. 2 darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Jitkrafttreten dieser Derordnuna ein treten.
Artikel III. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung höhere Unterstützungssätze eingeführt sind, kann es dabei bis spätestens zum 1. April 1919 bewenden.
A r t i kel IV. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Jattuur 1919.
Neichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. K 0 c t h.
Bervrvnung
betreffend Aenderung der Verordnung über Er- wcrbslvfenfürsorae vom 13. Noo. 1918 (ReichK-
Gesetzbl. 5.1305). Dorn 21. Dezember 1918. Artikel 1.
In der Verordnung über Erwerbslofvtfürsorge vom 13. Nov. 1918 (Neichs-Gesetzbl. S. 1305) iverden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 6 Satz 1 werden hinter dem Worte „soll" die Worte eingefügt: „vorbehaltlich der Vor- fdjriften der §§ 12 a, 12 b".
2. Im § 9 Satz l werden die Worte „bk Wer- tet^ahlung der strankenkassenbeittäge" gestrichen.
§9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Erreichen in einer Kaleirderwoche Arbeimehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbcit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, so erhalten die Ar- beitttchmer, sofern siebzig vom Hundert des verbliebenen Wochenarbcitsverdienstcs den Unterstüt- Lungsbetrag der Woche bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen Erwerbslofenunterstützung in Höhe des fehlenven Bettags, jedoch an Arbeitsverdienst und Erwerbsloseitunterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen ^trbeitsverdienstes bei voller Arbcitszcit. Tie Arbeitgeber sind verpflichtet, über den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
3. Hinter § 12 werden als § 12 a und 12 b folgende Vorschriften eingefügt:
~ § 12 a. Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Neichsversicherung zur Fortsetzurtg oder Aufrechterhaltung einer Versick-erurrg gegen Krankheit bei einer Krankenkasse, ktappschastlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse berechtigt, so hat die Gemeinde die weitere 53crfid)ming in der bisherigen Mitgliederklasse oder Lobnstust herbeiLusühren, Sie Hot zu diesem Zwecke die erforderlichen Meldungen zu bewirken und die vollst Beiträge für den Erwerbslosen zu zahlen.
Versäumt es die Gemeinde und verliert dadurch der Enverbslose den Anspruch auf Krankenhilfe, [0 hat die Gemeinde chrerseits dem Erwerbslosen die gleiche oder eine gleichwertige Hilfe mi gewähren.
Kann bie Gemeinde die ärmliche Behandlung selbst nicht beschaffen, so hat sie dem Erwerbslosen dafür sechs Achtel des gesetzlichen Krmrkeugeides zu gewähren.
Von diesen Leistungen können nur die Beiträge als stvsten der Erwerbslosenfürsorge Ubcc gleich und Staat arrgerechaet werden..
Neben Krankengeld oder KrankenhauspflegkO die dem erkrankten Erwerbslosen gemährt tvttd, erhält er nur die Zuschläge für Familienmitglied« nach §9 Msatz 1.
§ 12 b. Erwerbslosen, die Erwerbslosen Unterstützung beziehen und nicht unter § 12 a faltav wird im Falle der Erkrankung die llrtterstützung tn vollem Umfang weitergewährt.
4. Hinter § 16 wird folgender § 16 a ein* gefügt:
8 16 a. Der Vorstand der Gemeinde tst befugt, für die Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Vcrvrdnuna oder der auf Grund der Verordnung erlassenen Beschlüsse der Gemeinde Ordnungsstrafe» zugunsten der Gemeindekas^e bis zu erntumbert# fünfzig Mark festzusetzHt. Dies gilt entsprechend für den Gemeindcverband, soweit er Träger der Erwerbslosenfürsorge ist.
Artikel. 2.
Diese Verordnung ttitt mit dem Tage ihrer Berkündrmg in Kraft.
Berlin , den 21. Dezember 1918.
Neick-samt für die wirtschaftliche Demeckilmachmtgz Ko e/t h.
T«s Zkrcisaml Gi^tznt an dir Bürger- mriflrrrien der Landseinrinden dcS KreiftS.
Wegen Durchführung der Erwerbslosenfürsorge gemäß dlmtsblatt Nr. 3 vom 17. Tez. 1918 verweisen wir auf vorstehende Bestimmung«.
Gießen, den 15. Januar 1919.
strcisqmt Gießen.
Dr. Usinger._________________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Urkundenstempel- gesetzeS; hier!: dte Erhebung des Jagd- pachtstenipels..
Durch Bekanntm-a'chung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des UrkundenstempelgesetzeS in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 unb die Bekamrtmachung vom gleichen Tage (KveiSblatt Nr. 67 vom 30. Ansplst 1912) haben wir die Aen- derungen des Urkunl»enstempelgesetzes veröffenllächt.
Nach Ziffer 2 der Zus«Bbeftirmmin^-n zu der neuen Tarifnummer: „43 a Jagdpachtt^ ist der Verpächter verpflichtete der mit der Festsetzung deS Stempels beauftragten Behörde bei Meidung be: in.' Artikel 31 dieses Gesetzes angd)robten Strafen bin* neu 14 Tagen vmr allen der Stempelpflicht untere liegenden Vereinbarungen Kemrtnis zu geben. Iw der erwähnten Bek>arrntmachung vom 17. Juli 1912 ist besttmmt, daß die Festsetzung der Jahresstempelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt.
Mit »Rücksicht auf die bei einzelnen Jagden abgelaufene Bestandszeit verweisen wir erneut auf diese gesetzlichen Bestimmungen und fordern die Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflicht tung zur Anmeldung ungesäumt nachzukommen.
Gießen, den 6. Februar 1919.
KreiSamt Gießen.
I. B.: We lckfer.
Betr.: Die otia.
An die Bürgermeistereien der LandgemedÄtt des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Beftmttk- machung machen wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von alten Vereinbarungen oben SBeränbenrngen in bezug auf tnc Gemerndeiagp binnen einer 14tägigen Frist bei Meidmrg der ttf Artikel 30 des Urkundenstempelgesetzes angedrohttM (Strafen berichlliche Anzeige zu erstatten.
Sollten Ihnen Vereinbarungen über die lb> laubnis zum Abschüsse jagdbarer Tiere Mannt wer» den, so ist tms auch hierüber alsbald MitteiUwM zu machen.
G ie hetzt, den 6. Februar 1919.
Kreisamt Gießen.
I, V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Nach der Bekanntmachung Großh. Mimstertm« des Innern vorn 23. Oktober 1918 und der Bekannt« machung der drei hessischen Diehhandelsverdände vorn 8. November 1918 darf Vieh ohne (Erwerbserlaubni^ ober Beförderungsschein nicht von einem Stall in deni anderen verbracht werden. Alle Tiere, die ohne den Erlaubnisschein erworben ober veräußert werben oder ohne ben Besörberungsschein von ihrem Standort entfernt werden, unterliegen der entschädigungslos e n Beschlagnahme unb Verwertung durch ben Diehhandelsverband. Auch bie Land wirt» bedürfen der Erwerbserlaubnis ober bes Beförderungsscheines, wenn sie Vieh aus ihrem Stall weg» bringen ober in ihren Stall verbringen lasten. Fed« L a n b w i r t ist ferner verpflichtet, sich bes Namens und Wohnorts desjenigen zu Derläfpgen, von dem er Vieh kauft oder an ben er Vieh verkauft, und den Diehhandelsverband darüber Auskunft zu erteilen.
Wir haben in den letzten Tagen von unserem Recht der Beschlagnahme des Viehs, das ohne Irans* portschein befördert wird, wiederholt Gebrauch gemacht und werden, um des immer weiter nm sich greifenden Schleichhandels endlich Herr zu werden, tn nächster Zeit mit aller Rüchsichtslosigkell vorgehsn.
Gießen, ben 21. Februar 1919. 2326t«1
Sberhesflscher Viehhandekverdand.
Der Dorsihende: Prof. Rosenberg.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung ome 14. Februar 1919 machen wir bar auf aufmerksam, baß ber Handel mit Ferkeln unter 25 Kg. von Landwirt zu Landwirt für den Bedarf des eigenen Betriebes frei ist. Nur wer gewerbsmäßig Ferkelhander betreibt, bedarf dazu einer. Ausweiskarte unseres Verbandes.
Wer Ferkel auf Ferkelmärkte bringt, bedarf dazu keines Erlaubnisscheines, hat fich aber sofort unter genauer Angabe der Zahl und Herkunft ber ange» fahrenen Ferkel bei dem auf dem Ferkelmarkte an» wesenden Beamten bes Oberhessischen Diehhanbels- oerbanbes zu melben. Beförberungsscheine zum Ab. transport von Ferkeln von bem Markte werben vo* dem Beamten während der Marktzell sofort au- gefertigt
Gießen, den 21. Februar 1919. 2328«
Gberhesflschcr viehhandckvaband.
T« Vorsitzender $cof, Rosenberg.


