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Amtlicher Teil.

Gießen

die

UnSstthriinasbestimmnngen

Wm Gesetz vom 14. Dezember 1918, betreffend Adlieeruibg von HerreSgerat «Rrichs-Ge.ctzbl. 1918

des

inatotommiji<ir für wittjcha,tUd)e Denwbil- machnnq bi Kessen.

Berlin, den 14. De«ember 1918.

Der 9lat der ^beauftragten.

Ebert Laase.

An den Dberbflrflrrmdftrr zu Giften und die Dürgermeistereien der Landslemeinden deS Kreises.

Vorstehendes ist ortsüb'ich bekcmirtzumachen. Tie Sammelstellc in Gießen bt iubet sich in

An den Oderblirqernikisttr zu Gießen nnb die 'Zirgermeisteeeien Dcr^anbßcmcinbfn desKeeise» Palizeiaint Gießen und Gendarmerie de- Kreises Petr.: Zurückführung von Waffen und HcereS« gut in den Besitz des Reichs.

Wir nehmen Veranlassung. Sie auf die Ver­ordnung vom 14. Dezember d. I. über die Iurücksührunp von Waisen unb Heeresgut in den Besitz des ReuhlS nebst den hierzu erlassenen Aus« fübrungdbcftimnrungcii mit dem An fügen hin zu- weisen, daß strengste und schleunigste Ausführung des Gesetz.'s schon aus dem Grunde geboten ist, weil unsere Gegner, wie sie bereits erklärt haben, in der latfadje, daß jetzt Dieeresgüter wegen geringer

Das Hess. LandeS-Arbeits- und Wirtskl-aftsamt in Darmstadt bemerkt locitcr hierzu:

Bei den Verhandlungen der Massen still stanbS- kommission ist weiterhin zum Ausdruck gekommen, daß eine Verminderung des HeeresgutS zum Scha­den des NeickZS auch! in den selbständig durck)- geführten Verkäufen und Versteigerungen der HeereSgüter durch die örtlichen Arbeiter- und Soldatenräte gesehen werden müsse. Deshalb ist im 8 2 der AuSiührungsbestimnmngen die Bcstim- mhntg des Gesetzes vom 14. Dezember 1918 über den unbefugten Besitz entsprechend ergänzt worden.

Das ReichSverwertungsamt bawftchtiyt, über die erlassenen Berordnunnen und über die Wir- v>rng bei Nick>tbesolgun»g die Oeffcntlichkrit durch bie Presse weitgelrend auszuklären, um einen mög­lichst großen Erfolg bei der Wicdcrheransd-affung deS HeerosgorätS zu erzielen.

Der Herr Staatskommissar für die wirtschaft­liche T-emobilmackmng wird irod) die Annahme­stellen für das abzuliefernde Heeres gerät im Giiu vernehmen mit dem Generalkommando bestimmen und sofort öffentlich brfamümad>.-n. Für eine nm» geltende ortsübliche Beröffientlichung dieser Vcrord- nimg, dluSsührungsbestirnmung und vorstehender Ausführung ist Sorge zu tragen.

Gie ßen, den 9. Januar 1919.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Nr. 181).

8 1. Zuständige Behörde im Sinne des 8 1 ^setzes vorn 14. Tezember 1918 ist der Herr

.allen gesetzlidien Mitteln gegen eine uniu rtschast- liche Verringerung der HcereSgüter einzu chrcüen.

Bewachung oder aus anderen Gründen abhanden kommen, eine Verminderung des Rrichsvei mögens sehen. Die deutsdic Lüafsenstillsiandskommi sion hat dc-shalb die Verpflichtung übernehmen sen, mit

Heilere Au4führu«gb4estimmn«gen

Mn Verordnung vom 14. Dezember 1918, bett, ßurüdlieietung von Waffen uno HeereSgerät in den Besitz oea Reiches.

Ter St. alskommisiac für oie wirtschaftliche Demodi:rnach mg in Losen wird ermächtigt, die Ablicierungssriiten auch abweid-end von tz 1 Ab- sah 2 unserer Aus ührungsbestimmungen vom 28. Tezember 1918 (Tarrnstädtcr Zeitung Nr. 3U5^

4armftabt, den Januar 1919. Hessisches Laiipes-Arb.-itS- und Wirlschaftsamt.

Raab.

der Turnhalle: die Ortskommandantur gibt nähere Auskunft.

Gießen, den 9. Januar 1919.

Kreisamt Gießen.

I. V : Langermann.

Soweit es sich um Waffen und Munition ban­delt, ist di. gemak Absatz 1 des 8 1 bes Gesetzes vom 14. Tezember 1918 ji bezeichnende Frist hmlidrft kurz *u bemessen. Für das übrige Heeres- gerät >st die Frist auf den 10. Januar 1919 fest» zusctzen.

2. AlS HeereSgerät sind alle Gegenstände anzuiel^n, bei denen nach den Umständen anzu­nehmen ist, daß sie aus Beständen der Heeres- verwaltung stammen.

.HeereSgerät ist ReichSgut. Infolgedessen liegt rechtmäßige Ueber raaung oes De ipes mit Willen der Regierung oder der ihr uuteiltelltcn Organe gemäß 8 1 Absatz 2 und 8 2 des Gesetzes vom 14. Tezember 1918 nur vor, wenn die Uelertra» gung durch die Rrichsregierung ober mit deren Zustimmung durch die Lanb- Sregiermig und deren Behörden er.olgt ist. Andere Organe, wie z. B. die Arbeiter- und Soldatenräte, sind zur lieber* tragung von HeereSgerät nicht befugt, es sei beim, ibaß die Uebertragung piXhläubig im Einverneh- men oder mit nach rägttcher Ge ehmigimg der Re- gicning erfolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt ist, entscheidet in Zweifelsfallen das Jkichsverwer- tungsamt in Berlin, Friedrichstraße 66.

8 3. Der Herr Staatskommissar für die wirt­schaftliche Temo'ollmadtung in Hessen hat die An­nahmestellen für das abzuliefcmbe HeereSgerät im Einvernehmen mit den Generalkommandos zu be- liinmcn und sofort öffentlich beka-int»umad>en. Es inb unter Anlehnung an die milüäriid^n Dienst- lcllen möglichst viele Annahmestellen zu fdjaffen. Waffen und Dlunition find möglichst nur bei mili- itärifdxm Dienstl'tcllen niederziüegen.

§ 4. Die Bevollmächtigten und Vertrauens­leute des DenvertungSamtes, sowie die technischen Bczirksdienststcllen sind bei der Erridftung von Annahmestellen und der Abführung des gesammcl- ben HeereSgcrätes heranzuziehen.

8 5. Die Strasverfolgungsbehörden haben nach Mlaus bet im § 1 dieser Ausiühnn g besümmungen fostgejotzten Fristen mit aller Sdyinc wegen der unbefugten Aneignung die Strafverfolgung gegen «alle diejenigen durchzufüliren, die sich unmittelbar oder mittelbar an Heeres gut irgendwelcher Art ver­griffen haben.

8 6. Die Demobilmachungsorgcine bebe i remefe Verordnung vorn 27. November 1918 , .^eichs-l^ setzblatt Nr. 164) innerhalb der Ablieferungsfrist tuicht abgegebenes HeereSgerät für verfallen zu er- Träten. Gleichzeittg sind Durchtadpmgen vorzu- nebmni, in allen Fällen, in denen der Bevduclst borliegt, daß HeereSgerät pflichtwidrig nicht ab* geliefert ist. Ten Polizeibehörden sind dazu die er» forderlichen HüsSkräfte uni) mllilärischen Kom­mandos zur Vc-rsügimg zu stellen.

8 7. Die militärischen Stellen, die Bevollmäch­tigen des Verwerinngsamtes und die tcdpiiid)en Ba'zirksdienstl teilen sind verpslichtet, bei der Fest- lslellung mit auidü" feit, ob die bei der Durchsuchung ermittelten Gegenstände HeereSgerät sind oder nidst.

§8. ftür die fristgemässe Ablieferung eines PanzcrkraftwagenS wird eilte Belohnung von 1000 Mark gewährt, die gegen eine Bcsd)einigung der abnehmenden Behörde vom MichsverwertungSamt gezahlt wird.

Darmstadt, den 28. Dezember 1918. Hessisdres LmideS-ArbeitS- und Wirtschastsomt.

Raab.

Bekanntmachung

wirr Ausführung der Verordnung des RatS der Volks brau hofften vom 14. Dezember 1918

lgieichSgcjetzblatt von 1918 Nr. 181).

Auf Grund der heftisdien Ausführmtgs- beftimm ungen zu obengeniin.iter Verordnung Hier die Zurück ülirnng von Was,en und Heeresgut in den Besitz deS Reichs bestimme ich, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dein General­kommando des 18. Armeekorps folgendes:

Waffen und Muuitton, die auS den Beständen bet Heresverwaltunn stammen, fonric a'leJübii e HeereSgerät und Heeresgut find bis zum 18. Januar 1919 einschließlich an die nach- bezeichneten Annahmestellen abzuliejem.

Annahmestellen für Weiften und Mimitton sind die Be'irks* und Garnison vornrnaudos ober der dem Beitzer jener Gegenstände näch'te Truppenteil sonne das Zeugamt Turm stabt mit dem Sitz in Dieburg.

Anualmie stellen für alles übrige HeereSgerät imb HeereSgut sind die Bürgermeistereien, die Polizeireviere und die Bezirks- und Garnison­kommandos.

Darmstadt, hm 6. Januar 1919.

Der Staatskoinmissar für die wirtsdwftli^" Demobilmad/ung in Hessen.

Matthias.

Verordnung

Über die Zurücksülnung von Waffen imb HeereS- gnit in den Besitz des Rriches.

Born 14. Dezember 1918.

Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Von troll Maßnahmen befinden sich noch immer zahlreiche, anb den Beständen der .Heeresverwal­tung stammende Waffen, sowie bedeutende Rteneen an Heeresgut und HeereSgerät unbefugterweife im Besitze von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Tiefe Zustände können nicht länger geduldet weeden. Tie N>nd^re,ftenmg sieht sich oaher genött'.ck. ihnen entgegenzutreten.

SBtr'frrarrbnim mit sofortiger Gesetzeskraft:

8 1. Wer sich unbefugt in dem Besitze von Nassen befindet, die aus Heeres beständen stam­men, ist verpflichtet, fit innerhalb der von den zuständigen Bel>örden ^zeichneten Frist abzu- liesern Wer zuständige Bel-öcde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde.

Unbefugter SBcfifrer ist, wer ohne den Willen der Megiening oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher Wa sen erlangt hat oder erhält.

8 2. Tic gleiche Berpsliclstung liegt dem­jenigen ob. der HeereSgerät und D-"eresgut aller Art (Fahrzeuge, inöbef anbrtt Kra. tfalnreuae, Pferdu in He itz hat, ohne sich über den rechtmäßi­gen Grnvrrb dieser Geg^it stände ausweisen zu kön­nen. Hand.'lt es sich um militärifdK BelleidungS- vder Ausrüstungsstücke zum perfönlidyen Gebrauch, so ist dem Besitzer der Nock/weis des unrechtmäßi­gen Erwerl»eZ zu ।übten.

8 3. Wer sich nach Ablauf der Frist noch un- beftigtevweise im Besitze von okgeuständen der in 88 1 und 2 bczeick).>eten Art be inbet, luirb, nnbe- fdküx't einer nach ben allgemeinen Strafgesetzen kxxreit ber im be ugten Aneignung etwa bereits bcnincften Strafe, wegen Unterlassung ber an ge­ordneten Ablie enmg mit Gefängnis bis zu fünf Stabten und nrit Gk-fbftrafc bis zu ein hundert- tauend D a k o er nrit d icrbiefcr & n e:i best oft.

8 4.- Wer der angeordnet-n Abtie enmq inner»

Halb der vorgeschriebenen Frist nadrfjmmt, bleibt für eine etwaige t>m ber Ablieferung begangene, ttuf bin al»ge!ieferten Gegenstand bezügliche unke- fngti' Aneignung straffrei.

Tie Aus ünn'NgLb^stimnnmgen erlassen Itande-.' zen tra!beb6rbcn.

Bekanntmachung.

Vetr.: 32. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).

Im Monat Januar 1919 wiro gegen bie 2,ie* ferungsabid)ritte 2 3 und 24 der Lu^- ftDiftarten ,F" (blau' und gejen die Lreie- ruugsabschnittc 3 u nb 4 ec.stof acim G" (g»?lb tu Den Landerneindn bes ür i es von ben Süßsto fabimbe .e.len .st. ft abge .e.en. Es gelangen aui die Avschutle 23 und 24 je ein Briefchen und auf bie Abschriit« 3 und 4 je eine Schachtel zur AuSgal< Mi' dein 31. Ja­nuar 1919 oer.irren die Absch iit.e 23 und 24 bzw. 3 und 4 ilyre (Mttiqfeü. Rad) die em Zeüpunkt nidxt abgvru ene Sügsb-f mengen büi'fcn von Den Abgabe stellen frei oerfauft wer.-en.

Gießen, den 13. Januar 1919.

Kreisamt Gießen. ____________I. V : vr. Sieger t. titiuniumuu, ung.

Betr.: Seisenrcgelung.

Auf den Februarabschnitt der Seifenkarten werden einmal statt 50 Gramm 100 Gramm K.-A.^Seife abgegeben: außerdem als weiteren Zu­satz auf die Januar- und Febcuac-Scif^ikarteiv- afjfdmitte bie doppelte Menge K.-A »Seife, also statt 50 (vramm 10 0 Gramm Seife.

Für bic Belieferung vou Seiseupulver bleiben bie Bestimmungen, wonach bie S«ifenpulverkarten von 250 Gramm mit der Hälfte gleich 125 Gramm beliefert werben, in Geltung.

Gießen, den 16. Januar 1919. KreiSamt Gießen.

___________I. V.: Dr. Siegert.___________

Bekanntmachung betreffend Höchstpreis für Spätkartoffeln aus ber Ernte 1918. Vom 30. Dezember 1918.

Auf Grund ber §8 2 und 5 der Bundesratsver- orbnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelsrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) und ber hierzu erlassenen AusiührungS- bekanutmachung bes Ministeriums des Jmiern vom 15. März 1918 wird hierdurch mit Zu immnng des Staatssekretärs des Reidjsemähruugsamts be- ftimmt:

ver Sr;euaerhöchstp''<i§ für Wmterfpet efartoffeln w'rd vom Jannor |9i9 ab auf 5 >o Mk. für de Se tuer fetzgef-tzi. va edeu ist eine »llsdewahrungr- gebühr von 75 Pf. für dcn Beniner zu z tjien.

Pei Lieferung nach außerhalb Heftens wird eilte weitere Ausfuhrprämie von 50 Pf. durch den SCommiinaloerbanb erhoben.

Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, bctreft'enb Höd)üpreise.

' Der Hödntvreis gilt für bie in Hessen erzeug- ten Üartondn und für ben Verkauf burch ben Kar- floftelerzeuger: er gilt für die Lieferung ohne Sack, sowie für Barzahlung bei Empfang: er schl.eßt die Kosten der Beiörderung bis zur Berladeitelle deS OrteS, von dem die Ware mit der Bahn ober zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein­ladens daselbst ein.

Bei Lieferung ausschließlich Sack frei Keller deS Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von 0,90 Mk. zu dem Döa>stpreis von 6Mk. für ben Zentner und bei Gestellung von Säcken von 0,30 Mark für den Sack als Leihgebühr gefordert wer­den. Bei Lieferung der Kartoffeln vom Lager eines Kommunalverbanbes, einer Gemeinde ober eine» Händlers erhöht sich ber Zuschlag von 0,90 Mk. auf höchstens 1,50 Mk. für bat Zentner. Daneben ist die Sackleihgebühr zu entrichten.

Bei Lieferung durch ben Erzeuger innerhalb seines Wohnortes frei Kvller ober an einen Ort i-m Umkreise von nickst mehr als 3 Kilometern feei Keller barf ber Aufschlag höchstens bie Hälfte ber Im vorhergehenden Absatz genannten Sätze be­tragen.

Darmstadt, ben 30. Tezember 1918.

Landeskartofselstelle. Hechler.

DemOberbürgermeister zu Gießen unb ben VürgermeistereienberLanb- ?e mci nben bei Kreises wirb empfoh- en, vorftehenbe Bekanntmachung in ortsüblicher Weise z u veröffent­lichen.

G i e ß e n, den 8. Januar 1919.

KreiSamt Gießen.

I. B.: Dr. <5 i c g e r t.

Berichtigung.

In Absatz 6 ber Bekanntmadpmg der LandeS- kartoffelstelle, betreffend Hödsttpreis ber Spätkar- toffeln auS ber (Ernte 1918, vom 30. Tezember 4918, ist insofern ein Versehen unterlaufen, als c5 dort heißt: ,,Bei Lieferung ausschließlich Sad frei Keller des Bestellers kann höchstens ein Zu­schlag von 0,90 Mk. »u dem Höchstpreis von 6Mk. ssür den Zentner und bei Geslellltng von Säcken von 0,30 Mk. für den Sack als Leil)gebühr gefordert werden."

Der Erzeugerhöchstbreis beträgt nicht 6Mk., sondern, wie mit Fettdruck in der an gezogenen Be- faimtmadyimg hervorgeholvn, 5,50 Mr. für ben Zentticr, wozu eine Ausbewahrungsgcbühr von 5^5 Pf. kommt. Neben bklen Sätzen können bie Zu­schläge von 0,90 Mark unb 0^0 Mark gefordert werden.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen unb ben Bürgermeistereien Der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, oorftcbaibc Berichtigung in ortS- lüblichcr Weife zu veröfsaitlichen.

G i e ß e n, ben 8. Januar 1919.

KreiSamt Gießen.

3-53.: Dr.Siegert

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Bekanntmachung

9h. F. R. 200/12. 18. K. R. A.

Im Austrage des Reidisamts für die wirtschaft­liche DemobÜmachung wird folgendes angtefrbnet: Artikel I. Tie üktanntniadnmg Nr. Bet. 200/10. 18. K R A_, betreffend Beschlagnahme von Ferngläsern, sowie von Objektiven für Photogra­phie und Projektion, vom 5. Oktober 1918, tritt außer Äta|L

Artikel II. Tiefe Betamttmachung tritt am 15. Tezember 1918 in Kraft.

Berlin, den 15. Dezember 1918.

KriegS<Rohstofs-2lbtcilung:

* Wolfshügel.

Bekantttmachung.

Betr.: E^e^nung von Feucroifitatorvi im Kreis Gießen.

Die 'ji.iu.c.eijung der Feuerv si a'orstellen ftir den 2. und 8. Be;irk ist erforderlich geworden. Der erflgenannte Bezirk umfaßt bie Orte: Allen- dors a. d. Laa., Alten-Buieck, Annerod, BerSrvd, Beuern, Daudri gen, Großen-Buseck, Lollar, Pduinzlar, Rc H.i chcn,.^gen, RutterSbauftn, Staufenberg. Treis a. d.>a.. Trohe, Wteseck und Winnerod: der letz genannte die Orte: Dellers- beim, Hungen, Inheiden, Obbornhofen, Trais- Horlvfs imb Utphe.

Maurermeiiier ober sonstige ge-ignete Be­werber. die in den vorgenannten De irken ihren Wohnsitz haben und beassich igen, sich um lleber- tragung erner dieser Stellen zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungn unb sri.herige Be» schäftigimg bis zum 15. Februar b. I. bei uns einreichen.

Gießen, den 16. Jarruar 1919.

KreiSamt Gi ßen.

I. V i EellariuS.

Bcrordnuug über den Verkehr mit Esel-, Maultier- und Maul- eselsleisch. Vom 2 Januar 1919.

Auf Grund der Verordnung über KriegSmaß. nahmen zur Sicherung ber Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs^Nesetzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-iAesetzbl. S. 823) wird verordnet:

Artikel 1. Tie Vorschriften der Verordnung über Pscr esletich vom 13. Tez.ml»er 191G R ichs- Gesetzbl. S. 1357) bzw. 14. Juni 1918 iReichs^e- setzblatt S. 655) finden aus Gicl,_ Maultiere unb Maulesel, bie zur Schlachtung bestimmt finb, imb aus bas Fleisch dieser Tie« entsprechende An, Wendung.

Tie zum Ankauf von Pferden zur Sdslachtung, zum Betriebe des Rohschlächtergewerbes unb zum Hanbcl mit Pferdefici sch er: eilte Erlaubnis gilt aud) für ben Ankauf von Eseln, Maultieren und Mauleseln zur Schlachtung, für den Betrieb deS Sdstächtergewerbes hinsidstlid) ciescr Tierarten unb für den Handel mit bereit Fleisch.

Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt mit bem Tage der Verkündung in Shraft.

Berlin, ben 2. Januar 1919.

Ter Staatssekretär des Rcichscniährung-amtS^ Wurm.

Bekanntmachung

Betr.: Tie Wahlen zur verfassunggebenden hessi­schen Volkskammer.

Die Abstimmung finbet

Sonntag den 26. Januar 1919,

von vormittags 10 Uhr bis abends 8 Uhr. statt.

Gießen, ben 15. Januar 1919.

KreiSamt (vi'ßen.

__________________I. V.: Wclcker.__________________ Vetr.: Wahlen zur Nationalversammlung.

An den £ftibürg:rnvafttr ;n Gicßen imb b» Bürgermeistercicn her Landgemeinden bei Kreises.

Tas Staatsministerium hat die Hcssisdie Zen­tralstelle für bie Laubesstatistik im Einverstänbuis mit dem Herrn Wablkommissar beauftragt, die bei den Wahlen zur versassunggebcndeu Teutschen Na- tionalvenammlung und zur verfassmiggellenden Volkskammer der Republik Hesien notn-enbigai statistisdien Arbeiten durdiziisühren. Von ben Wahl­vorstehern sind die Wahlergebnijse auf der Ihnen Angegangenen Irudfadx auf schlcwügstem Wege Der Zentralstelle mitzuteilen.

Gießen, den 15. Januar 1919.

KreiSamt (stießen.

________________I. B.: Welcker.

Betanntmachung.

Betr.: Felblierefti-gung Stciilheim: hier btti II. Abschnitt.

In ber Zeit Dom 1. bis einschl 17. Fcbr. 1919 liegen im Gern inb. Haus zu Striuhcim bie beiten der Besidstanbsaufriahme, nänilich:

47 Bmlitierui'gskacten,

2 Bände Be ivstai bSverzeichutsse,

3 Bände Gütergesckwsse,

1 Band Zusammenstellimg ber Gütergeschosse znr Einsicht der Beteiligten offen.

Tagfahrt znr Entgessennahme voii Einwendv»» gen hiergegen findet da'elbst

DienStag den 18. Februar 1919, vorm. 8 9 Uhr, statt wozu ich die Beteiligten mit ber Anbrohmqs einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwen» düngen ausgeschlossen sind.

Die Eimveubung-.'n sind schriftlich, mtt©rihw den versehen, einzureichen.

F r i e d b e r g, den 6. Januar 1919.

Ter hessische FeldherrinigungSkommissär: Schnittspahn, Regi rungs ar.

Junger Landwirt, 27 J>. öl, siicki ilefnnntfrti. mit lunger, vermögend Land- winsiockter zwecks lunt tciroi. Angeb. unt 01124 weiden enu. unt. Zu sich, grö iier DiSkr. an die (fle- ickäfiSst. deS (flieh. Anz.

Landwlrteeohn.

2.'i Jahr--, sucht Bekannt, schall mit Tarne ent für. Alter» au» der Tiadi zw. spät. Heirat. Schr. Ana. um 01210 an den G. A.

Sol. Äräufcin, 26 I., m. '«dell. Bergangenb., Ipnt. etro. Vermög., in Geschält kät., wünsch, bie Bekannt­schaft eines fol. jg. Herrn zwecks späterer frei rat, Angebote unter 01223 an ben Gießener Anzeiger.

Brenner Dackel, a. den Namen Muck hör., emL Abzug, geg. Belobn. ui Nadrnngddcrg 8.

Fräulein, 26 Zähre, mit Rinbr. Kind i.Mnobei, sehr bnn»l. n.fpnrf.jvünfdit sich bald zu verheirat Witwer mit Ktndein nicht nutzge- schlossen.Lchriftl Ang.unt. 01222 a. d. Gien Anz. er& in- mii Verkant v Anlianltäten, Möbel« ganzen Einrichtung. Alt» eisen, sow. alten von mir geführten Artikel«. 38D Louis Rothenberger. Freitag nackm. goldene Ubr mit Monogramm und Bierziosel verloren« Gegen Hobe Bel abzug. 20eft-2lulnne <>2 p.

Verloren

Ulng in. rotem Stein zw. Philos.-WalduLudivlgitr Abzug. Blgoarokitr. 10 L Belohnuug 10 Mt. OUflO