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Donnerstag, 20. März IM

Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Vderheffen)

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Vereine

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ontiQUtniicfcen Gesellschaft zu Basel herouSgegcben von Emil Dürr. 3. Auflage. Verlag äkrau Schwabe u. Co., Basel.

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Amtlicher Teil.

Bevor» innig

über Anwartschaften in der Jnoalidenoersicherung. Dom 9. Februar 1919.

Die Reichsregierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:

§ 1. Die Ansprüche aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bleiben, obwohl die An­wartschaft gemäß §§ 1280ff. der Reichsversicherungs- orbnung erloschen sein wurde, dann bestehen, wenn die zwischen dem Eintritt in die D rsicherung und dem Dersicherungsfalle liegende Zeit zu mindestens drei Vierteln durch ordnungsmäßig verwendete Bei- tragsmarken belegt ist.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ansprüche, über die an diesem Tage ein Feststellungsversahren schwebt, unterliegen der Vorschrift des § 1 dieser Verordnung. Ihre Nicht­anwendung gilt auch dann als Nevlsionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte

Weimar, den 9 Februar 1919.

Die Reichsregierung.

(Ebert Scheidemann.

Der Staatssekretär des Retchsarbeitsamts. Bauer.

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Letzte Nachrichten.

Aur dem versassuiigraurschuh der Nationalversammlung.

Berlin, 19. Marz. (WTB) In der heu- » Nachmittagssitzung des Versassimgsaus- es erklärte der oldenburgisck-e Gesandte von ducken- Addenhausen, das; sür die durch die Ab- icordueten Trimborn und Heile geäußerten Wün- che über den AnsOust Oldenburgs an die von icsen Abgeordneten pvopagierlen Zukunftsstaaten im oldenburgischen Lande ferne Stimmung vor­handen sei.

Dann gab der Vorsitzende das Fazit ans bat Verhandlungen. Es sei eine M e hr h e i t d a - für vorl>anden, dah der Zusammenschluß kleiner Staaten wünschenswert und z n e r l c i ch t e r n sei, ferner, daß auch die T r e li­tt u n g von Landesteilen ermöglicht, b._ h. nicht unmöglich gemacht werden soll. Staatsmän­nisch sei dic Erwägung, daß sie nicht forciert wer­den dürfe. Tas Reich brauche feste, keine Provi- foriscl»en Zustände. Preußen sei auch nach dem Kriege noch eine reale Macht. Eine Säpväckung Preußens frfrtDÖdie auch dis Reich. Mit seinen Provinzen hätten Verwachsungen ftattgefnnden, bereit Zerschneidung den Gesamt kör per gefährde. Gerade jetzt dürften wir nickt LluflösungSbendenzeii pwklamteren, um die INustonen der Feinde nicht zu ermutigen. Auch int Süden und in Württem­berg sollten die Ablösungsbestrebungen bayerischer Schwaben, von Bayern weg zu Württemberg zu lammen, nickst unterstützt werden.

DieÄommunalisierung von WirtschaftSbetricbcn.

Berlin, 19. März. sWTB.) Ter Soziali- sie r u n g s a ri s s chu ß überreichte der Reichs- tcgicrung den Entwurf eines Rahmen gefe tzes über die Kommunalisierung von Wirt­schaftsbetrieben. Nach § 1 soll den Ge­meinden das Recht der Kommunalisierung sür eine kicihe von Wirtschastsbetrieben zugesprockcn wer­den, ohne an eine staatlickre Genehmig um, gebun­den zu fein. Es bezieht sich auf Verkehrsunter- nebmunpen, die Lickst-, Wasser- und Kraftversor- ffung, die Descktaffrrng und den Vertrieb von Nah- rungSnii teln, die Herstellung von Kleinwohnungen, das Anschlagwescn, die Stellenvermittlung, die Apotheken und das Bestattungswesen. Tie Ge- Snctnbe kann den Betrieb für eigene Rechnung füh­ren oder besondere Organe (Genossenschaften^ oder private Unternehmer konzessionieren. Nach § L würden die Gemeinden auch in anderen Wirt- scliaflszweigen Betriebe übernehmen dürfen, wofern diese vorrviegend für lokale Zwecke arbeiten. rJn ß 4 wird die Ausübung dieses Rechtes an die Ge­nehmigung der Landcszentralbehörde geknüpft, um din einl^itliches Vorgelsen zu erzielen und yu weit sehende Beschlüsse der Gemeinden zu verhindern, ßur ©djoifung von Verbänden solcher Ge­meinden, welckze bezüglich der zu übernehmen­den Wirtschastszweige eine wirtschaftliche Ein­beck bilden, ordnet § 3 an, daß auf Antrag einer ober mehrerer Gemeinden ober der kommunalen Aufsickstsbehörde der Zu- sonmiensckstnsi von der zuständigen Verwaltungs- unb Vcscksiusz.be Hörde angeordnet werden kann. So­lange die einheitliche fllegelung durch das Reich noch aussbelst, soll nach § 5 zur Tnrckstührung der fromm unaliiierunfl das crforderlickse Entcignungs- redtf gegen Enlscksiidigung den Gemeinden Verliesen werben. Es bleibt den Gemeinden überlassen, eine konzessionierte Unttrnclynrung vor Ablauf des Ver­trages zu enteignen und nach den Vorschriften des Gesetzes zu entschädigen ober den Vertragt Mausen zu lassen und die Unternehmung dann nach den Bedingungen des Vertrages zu über­nehmen 8 7 überlaut es der Landesregierung zu bestimmen, ob und in welckser Form der Bundes­staat selbst die aus dem Gesetzentwurf sich er­gebenden Monopolrechte an sich ziehen wUl. Ter Gesetzentwurf bietet lediglich den Ralchfen und schafft die Möglichkcit der Kommunalisierung, sagt aber nichts über Grad und Umfang im Einzelnen.

Die Stimmung in Frankreich.

Verordnung

über Krankenversicherung. Vom 3. Februar 1919.

§ 1. 3m § 169 Abs. 1 der Reichsoersicherungs- ordnuug werden die Wortedie in Betrieben ober im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeoerbandes, e ner Gemeinde ober eines Ver­sicherungsträgers Beschäftigten' durch die Worte er­sehtBeamte in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeiudeverbandes, einer Gemeinde ober eines Dersicherungsträgers".

§ 169 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung er- hält folgenden Wortlaut: Das gleiche gi t für Be­schäftigte der im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, JO' wie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen ober Anstalten.

§ 2. 3m § 170 Abs. 1 ber Reichsoersicherungs- orbnung werden die Wortedie in Betrieben ober im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffent- licher Körperschaften Beschäftigten" durch die Worte ersetztBeamte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften".

Der § 170 Abs. 2 der Reichsoersicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut: Das gleiche gilt für Be­amte ber bisher landesherrlichen Hof-, Domnnial', Karneral-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der bisher Herzoglich Braunschweigischen Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwal- tung. ...

Dem § 170 der Reichsversicherungeordnung ist folgender Abs. 3 hinzuzufügen: Das gleiche gilt ferner für Beschäftigte ber im Abs. 1, 2 bezeichneten Arbeit- geber, bie auf Lebenszeit oder nach Landesrecht un­widerruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt ange- stellt find.

§ 3. 3m § 171 der Reichsversicherunasordnung fallen die Worte wegin Betrieben ober im Dienste nicht öffentlicher Körperschaften ober".

8 4. Die Dersicherungsfreiheck von Personen, bie ohne Beamteneigenschaft unb ohne auf Lebenszeit ober nach Lanbesrecht unwiberruflich oder mit An­recht auf Ruhegehast angestellt zu sein, in Betrieben oder im Dienste der im § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 1, 2 ber Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art be- schäftigt werden, erlischt mit dem 3nkrafttreten dieser Verordnung. , v

Das gleiche gilt für die Dersicherungsfrecheit der in Betrieben ober im Dienste von nicht öffentlichen

sind. Auf bas Folgende weisen wir jedoch besonder» hin: Der weitaus größte Teil der Gemeinde ist durch die erhöhten Einnahmen aus dem Wold und aus dem Grundbesitz in die Lage versetzt worden, für die gemeindlichen Unternehmungen, insbesondere für bit Wasserleitungen, Erneuerunasfonds zu bilden oder bereits vorhandene mit größeren Beträgen zu speisen. Aus dem gleichen Grunde ist nunmehr auch zur Bil­dung von Mobiliar-Erneuerungsfonds oder zur Speisung bereits vorhandener zu schreiten.

Reben der Verzinsung und regelmäßigen Tilgung ber Gcmeinbeschulben ist, wo die finanziellen Der- hältniffe es zulassen, die Frage einer außerordent­lichen Schuldentilgung zu erwägen.

Jur Beschäftigung Arbeitsloser wird ein« An­zahl Gemeinden zur Ausführung von Notstands« arbeiten schreiten müssen. Die 3nstandsehung, Ehaus- fierung unb Dflasterung von Felbwegen wird hier­für vornehmlich in Frage kommen. Es empfiehst sich daher, unter Rubr. 3-1 namhafte Beträge in Aus­gabe zu stellen.

Die reichsaesehlichen Bestimmungen über die Erwerbslosenfürsorge legen den Gemeinden die Ver­pflichtung auf, der zu gewährenden Erwerbslosen- Unterstützung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Unter der neu zu bildenden Rubrik 44Erwerbs losenfürforge" werden entsprechende Mittel bereit- zustellen sein.

Auf eine möglichste Entlastung der Zukunft ist mit Rücksicht auf die gesteigerte Steuerkrast bei Gegenwart Bedacht zu nehmen. Durch Beibehaltung der bisherigen Ausschlagskoeffizienten werden sich in einer Reihe von Gemeinden recht erhebliche Mehr- einnahmen aus den (Bemeinbeumlagen zur Bildung von Ausgleichsfonds, deren Vorhandensein in ber Zukunft wohl recht angenehm empfunben werden wird, gewinnen lassen.

Den Gemeinden und GemeindeverbSnben flieht ein Anteil an dem Steueraufkommen bet Umsatzsteuer im Betrag von zehn vom Hunberl ber Einnahme zu. Dieser Betrag ist unter Rubr. 46 in Einnahme vor- Zusehen.

Schließlich empfehlen wir noch, unsere Berner hiyigen zu ben früheren Voranschlägen auf das Ge­naueste zu beachten.

Gießen, den 12. Februar, 1919.

fiteiSamt Gießen.

I. V.: Wclcker.

Körperschaften Beschäftigten. ~

Für Veisicherungsfälle, die beim 3nkrasttretcn dieser Verordnung bereits eingetreten sind, gilt § 212 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

8 5. 3st Personen der im § 4 genannten Art gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 169 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Ansprüche ge­währleistet, so kann ihnen der Arbeitgeber das Kranken­geld auf die Darbezüge anrechnen, die er ihnen während der Krankheit weiterzuzahlen hat.

Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht.

8 6. 3m § 173 der Reichsoersicherungsordnung werden die Worteauf die Dauer nur zu einem ge­ringen Teile arbeitsfähig ist" durch die Worte er- setzteine Invalidenrente bezieht oder dauernd in- valide im Sinne des § 1255 Abs. 2 ist".

Dem § 173 wird folgender Abs. 2 hmzugefügt: Heber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Dersicherungsamt (Deschlußausschuß) na* Anhörung des Kaffenvorstandes. Die Befreiung wirkt vom Ern- gang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungs- amt endgültig."

§ 7. 3m § 175 Abs. 1 der Reichsoersicherungs- orbnung fällt bas Zitat bes § weg.

8 8. Befreiungen von der Dersicherungspflicht auf Grund des § 173 der Reichsversicherungsordnung in der alten Fassung erlöschen mit dem 29. Juni 1919, lofern die Befreiung bis dahin nicht von neuem be­antragt unb bewilligt worben ist.

8 9 Reue Befreiungen von der Versicherungs- Pflicht auf Grund des § 418 der Reichsoersicherungs- ordnung finden nicht mehr statt.

Gellende Befreiungen erloschen, soweit es nta)i nach 6 419 Ab. 1 der Reichsversicherungsordnung früher geschieht, mit dem 31. Dezember 1919. Die Vorschriften des § 419 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und des 8 422 der Reichsoersicherungsordnung gelten ent- sprechend. einer anbenoeiten gesetzlichen Re-

qelunq bürfen Detriebskrankenkaffen für landwirt­schaftliche Betriebe sowie für solche Betriebe nicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht mehr neu er. richtet werden, deren Beschäftigte beim Inkrafttreten dieser Verordnung s mtlich oder zum größeren Teile aus Grund des § 171 der Reichsversicherungsorbnung von der Dersicherungspflicht befreit waren

§ 11. Reue Befreiungen von der Dersicherungs­pflicht für Dienstboten auf Grund des § 435 der Reichsoersicherungsordnung finden nickt mehr statt. Geltende Befreiungen erlöschen, vorbehaltlich des Abs 2 und des § 12 Abs. 1 mit dem 3nhrafttreten dieser Verordnung. Die Vorschriften des § 419 Abs 1 Sah 3, Abs. 2 und des 8 422 ber Reichsoersicherungs' orbnung gelten entsprechend.

Sind nach § 435 der Reichsverflcherungsorbnung die im örtlichen Zusammenhänge mit elftem lanbroirt-

Bern, 19. März. (WB.) Aus der Pariser Preffe geht hervor, daß das allgemeine Unbehagen über das langsame Doranschreiten der Kon- ft r en 3 ar heften recht großen Umfang genommen ljat Schildert doch sogar derMatin", wie vor btra Zusammentritt der großen Montagssihung schon stundenlang vor Beginn eine große Menschenmenge bas Ministerium umlagerte, die in erregter Weise die umljer schwirrenden Gerüchte über eine neue Der- schiebung der Konferenz besprach und sichtlich auf- atmete, als die ersten Ergebnisse ber Sitzung bekannt eurben.Journal des Debets",Journal" MdInformation" weisen bereits darauf hin, daß ts so nicht weitergehen könne, und befürworten ben Abschluß eines neuen Waffenstillstandes, wenn ein Dor. {neben nur dadurch ermöglicht werden könne. Ganz mit dem Gedanken einverstanden, den Waffenstillstand ouszuschalten, ist eigentlich nur Herve in derDictoire". Gin neuer Waffenstillstand sei jetzt gar nicht nötig, denn militärisch habe man von Deutschland nichts mehr zu befürchten. Der gesunde Menschenverstand fordere die Ausfertigung des Dorfriedens, aber es müsse sehr schnell gehen. Ein großer Teil der Preffe ist beunruhigt über den Beschluß der Konfer.nz, die Kontrolle über Deutschland nur noch so. lange durchzuführen, bis die Friedensbedingungen ausschließlich der finanziellen Dediiigungen von den Deutschen erfüllt seien. DasEcho de Paris" meint, von dem Weiterbestände der Entente bleibe bei diesem Beschluß nicht mehr viel übrig.Petit Parisien" bezeichnet diesen Beschluß als einen sehr großen 3rr- tum, da sich die Deutschen nur so lange fügen wer­ben, als sie kontrolliert werden. DerTernps" ver­langt als Entschädigung für die fallen gelaßen en militärischen Garantien politische Bürgschaften, indem »an entweder Preußen als Staatswesen bestehen lasse, dann aber unbedingt Preußen gewisse Gebiets- teil« wegnehme oder aber den preußischen Staat als Staatswesen auflöse.

schaftlichen Betriebe beschäftigten Dienstboten und zu- gleich nach § 418 der Reichsoersicherungsordnung die In diese n landwirtschaftlichen Betriebe Beschäftigten von der Dersicherung befreit, so erlischt auf Antrag des gemeinsamen Arbeitgebers auch die Befreiung der nicht zu den landwirtschaftlich Beschäftigten ge> hörigen Dienstboten zu dem im § 9 Abs. 2 bezeich­neten Zeitpunkt.

§ 12. Für Dienstboten, deren Dersorgung in Krankheitsfällen eine für solche Zwecke besonders ge- schaffene Einrichtung übernommen hat, erlischt die Befreiung erst mck dem 29. Juni 1919.

Müssen solche Einrichtungen infolge Wegfalls der Befreiung ihren Geschäftsbetrieb einstellen, so soll die Krankenkaffe, der die bisher befreiten Dienstboten als Mitglieder zufallen, tunlichst die von der Ein­richtung nicht nur vorübergehend angestellten Per­sonen übernehmen. Mehrere beteiligte Krankenkassen sollen dies anteilig tun. Das Dersicherungsamt soll hieraus bei ben Kaffen hinwi ken.

Stnb Dienstboten bei einer solchen Einrichtung nach deren Satzung über bas Dienstverhältnis hinaus weiter versichert, so können sie binnen brei Wochen nach bem 29. Juni 1919 bei der Krankenkaffe lAbs. 2) die Aufnahme als Mitglieder gemäß § 313 öer Reichsversicherungsordnung in derjenigen Klasse oder Lohnstufe beantragen, welche ihrer Versicherung bei ber Einrichtung am meisten entspricht. Auf Be­schwerde entscheidet hierüber das Dersicherungsamt endgültig.

§ 13. Der § 518 der Reichsversicherungsordnung fällt weg. Die auf Grund des § 518 vom Bundesrat erlassenen Anordnungen über die Abführung von 'Beitragsanteilen der Arbeitgeber an die Ersatzkaffen verlieren mit dem 29. Juni 1919 ihre Wirkung.

§ 14. Beantragt ein versicherungspflichtiges Mit­glied einer Ersatzkaffe, das während des gegenwär­tigen Krieges dem Reiche oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitats- ober ähnliche Dienste ge- leistet hat und nach § 7 ber Bekanntmachung, be- treffenb Krankenversicherung bei Ersatzkassen, vom 5. Juli 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 655) tn bie Ersatz- kaffe roicber ausgenommen worben tst, binnen bi ei Monaten nach dem Wiedereintritt bas Ruhen der Rechte und Pflichten bei ber Krankenkaffe, so wirkt der Antrag auch bann von seinem Eingang bet ber Krankenkasse an, wenn er beim (Eintritt in biese nicht rechtzeitig Im Sinne bes § 519 Abs. 1 der Reichs- versicherungsordnnng gestellt worden ist, ober die Wiederaufnahme in die Ersahkoffe erst nach dem (Ein­tritt in bte Krankenkaffe geschehen ist Der Kranken­kaffe ist Rome unb Sitz ber Ersatzkaffe mitzuteilen und die Wiederaufnahme in die Ersahkaffe nachzu- weisen.

Wird die Frist von drei Monaten nickt inne- gehalten, so bewendet es bei den Dorschristen des § 520 der Reichsversicherungsordnung.

§ 15. Die Beschäftigten, deren Dersicherunas- reiheit infolge dieser Dorschriften erlischt, sind binnen drei Tagen nach Beginn der Dersicherungspflicht ge­mäß § 317 der Reichsversicherungsordnung zu melden. Soweit indeffen die Versicherungsfteiheit schon mit dem 3nkrafttreten dieser Vorschriften erlischt, läuft die Frist zur Meldung ftühestens mit dem vierzehnten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ab.

§ 16. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem ersten Montag nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. Februar 1919.

Die Reichsregierung (Ebert Scheidemann.

Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer.

Bekanntmachung.

Die zur Verbilligung der Baukosten für Kleinwohnungsanlagen in Betracht kommenden Grundsätze, welche in dem Amtsblatt Rr. 2 Gr. Mini tertums bes 3nnern vom 30. Juni 1917 zusammen- lefteDt würben unb in ber neuen Bauorbnung ge- »ührende Berücksichtigung finden sollen, bringen wir nachstehend auszugsweise zur öffentlichen Kenntnis. Wir weisen alle Gemeinden, Bauaesellschaften und industriellen Betriebe, die die Errichtung von Klein- Wohnungen planen, ausdrücklich darauf hin.

I. Bebauungsplan.

1. Strafjenbreite. Die Straßen sollen nicht breiter angelegt werden, als für ihren Zweck (Wohn- straßen, Derkehrssttaßen) erforderlich ist Der sogen. Gartensttaßen genügt eine Brette von 5,00 m mit Gossen, ohne erhöhte Fußsteige.

2. Vorgärten. Der erforderliche Wstand der Häuser, der nötig ist, um genügend Lust unb Licht zuznführen, wird durch Anlage von Dorgätten erziett, deren Tiefe nicht unter 5,00 m gehen soll. Einfachste Bepflanzung und Abgrenzung nach der Sttaße ist erlaubt

3. Einfriedigung. Die Einfriedigung kann al» einfacher Latten- oder Naturholzzaun ober auch als lebende Hecke zugelassen werden.

4. Gestaltung der Daudlöcke. Die Gestattung der möglichst rechtwinklig anzuordnenden Baublöcke bietet Gelegenheit, die Hauskosten zu verringern, so daß nicht ber Käufer eines Bauplatzes burch schlecht geschnittene Baublöcke gezwungen wirb, mehr Ge- länbe zu erwerben, als er braucht Iwischenstrahen werden gespart, wenn man die liefe der Baublöcke nicht zu groß bemißt und ihnen lieber eine größere Gänge gibt Fußgängerpfade von 2-3 Meter Brette können bei Bedarf eingeschoben werden.

Die vorhandenen ätteren Baupläne sind nach diesen Gesichtspunkten zur Verhütung dauernder Ge- länbeoerteuerung und Sttaßenkostenbeittäge nachzu­prüfen und umzuarbetten.

II. Strahenherstellung, Entwässerung, Tra­gung der Kosten durch die Anlieger.

1. StraßenhersteUung. Als Straßenbefesti- gung genügen bei geringem Verkehr beschotterte Fahr­bahnen mit mäßig hoher Packlage und bekieste Fuß- wege.

2. Entwässerung. Je nach den örtlichen Der- hältnissen sind vereinfachte Anlagen ohne hygienische Nachteile möglich. Beispielsweise kann die Abführung der Regenwäffer von Seitensttaßen oberirdisch er­folgen, bis zum Kanal der nächsten Hauptstraße. Wo genügend große Gärten vorhanden sind, sollten Fäkalien und Hausabwäffer nicht durch Kanäle ab- geführt werden.

3. Tragung der Kosten durch die An­lieger. Unter Umständen kann ein Erlaß oder eine Ermäßigung der Straßen- und Kanalherstellungs­kosten, sowie ber Daupolizeigebühren in Betracht kommen.

III. Haussormen.

Don Wichtigkeit für bie Baukosten ist auch bi« zweckmäßige Wahl ber Hausform. Der Reihen- ober Gruppenhausbau m- in größerem Maße als seither gepflegt werben. Er erfordert geringere Straßen- kosten durch die schmälere Front, geringere Herstel- längs- und Unterhaltungskosten durch bte gemein­samen Außenwänbe, einfache Dachformen unb ist mtt geringeren Kosten zu bauen, als ein von allen Seiten frei stehenbes Haus. Bei Gruppen kleiner Reihen­häuser von nicht über 50 m Länge kann auf dem Wege ber Befreiung von Brandmauern abgesehen werden.

Ortsstatutarische Deschrflnkungen, die für den Bau solcher kleinen Häuser erschwerend wirken (3. B Mindestfrontlänge ber Bauplätze und Häuser, be­stimmte Haus- und Geschoßhöhen, Kniestöcke usw.), können durch Befreiung außer Kraft gesetzt werden.

IV. Konstruktionsvorsckriften.

Don Konstruktionsvorschriften kommen für eine Verbilligung folgende in Betracht:

1. Massive Umfassungsmauern können em Stein stark ausgeführt werden, wenn durch beider- fettigen kräftigen Verputz, in rauhen Lagen auch durchs Verkleidung mit Brettern oder Schindeln, für ge* nügenben Wetterschutz gesorgt wird. Anwendung oon Schwemmsteinen (Tuffsteinen) ist zu empfehlen.

2. Brandmauern werden nur bis zur Unterkante der Dachdeckung geführt. Lattung und Schalung darf nicht durchgehen, Ziegel ober Schiefer sind auf ber Mauer statt in Mörtel zu verlegen.

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Bekanntmachung

Betr.: Verkehr mit dem besetzten Gebiet.

Der Kommandeur des AvschriittcS III ber neu­tralen Zone (Brückenkopf Koblenz) hat über die Einreise in das von Amerikanern und Franzosen besetzte Gebiet B<-stimmungen herausgegeben, die sich im n»esentlichen mit denen in unserer Be­kanntmachung vom 22. Januar 1919 (Nr. 28 des Gießener Anzeigers) decken. Die hiervon abwei­chenden und sonst interessierenden Vorschriften lassen wir nachstehend folgen.

1. Für Reiseerlaubnis in das von Ameri ­kanern besetzte Gebiet des Brückenkopfes Koblenz nördlich der Lahn genügt ein von ordnungsmäßigen staatlichen Verwaltungsbehörden (Kreisamt, Bürgermeister, Polizei, nicht Arbeiter-, Bauern- oder Soldatenrat, die von der Entente nicht anerkannt werden) gestempelter Passier^ schein.

Vor Verlassen des besetzten Gebietes jum Antritt der Rückreise ist ber Passierschrin der nach sten amerikanischen Paßstelle zur Stempelung vor-- zulegen.

4. Dauerausweise können in keinem Fall aus- gestellt werden. Einträge dieserhalb sind zwecklos. Tie Zureise in das von Franzosen besetzte Gebiet kann mir von Fall zu Fall nachgesucht werden.

5. Gesuche um Ausreise aus dem besetzten Gebiet sind an die nächste Paßstelle der feindlichen Besatzungstruppen zu richten.

6. Es ist verboten, daß Zivilpersonen in das amerikaniscki-besetzte Gebiet fahren, um von hier aus in das französisch- bzw. eng'isch-besetztc Gebiet ohne vorherige Einholung eines Passierscheines weiterzureisen. Rri'ende, die das frmtzösisch- bzw. englisch-besetzte Gebiet ohne Passierschein der fran> zwischen oder englischen MilttärPaßstelle betreten, laufen Gesahr, festgesetzt zu werden.

8. Für int aktiven Heeresdienst befindlich- Militärverlonen kann in feinem Fall Zureisc- genehmigung in das besetzte Gebiet für Privat­zwecke bzw. Urlaub erteilt werden.

9. In die neutrale Zone Abschnitt III beur laubte Militärpersonen melden sich beim Bürger- mcistcr ihres Heimatortes zur Eintragung in die oon der Enteitte geforderten Kontrollisten. In dic neutrale Zone dürsen nur Militärpersonen be­urlaubt werden, die hier beheimatet sind. Sie Dürfen in der neutralen Zone keine Waffen tragen.

Jeder anbernxitige Aufenthalt von Militär­pflichtigen der Jahrgänge 98/99 ist von der En­tente auf das sttengste verboten unb kann die schwersten Folgen für die Gemeinde nach sich ziehen, in ber sie sich unbefugt aushalten.

Gießen, ben 5. Februar 1919.

SYei5amt Giehen.

Dr. U f i n g e r.___________________

'Bett.: Die Aufstellung ber Gerneinbevoranschläge für 1919.

An die Bürgermeistereien der Landgemein­den sowie an die GemarfungS- und Stiftungs- Vorstände des Kreises.

Wtt erinnern an alsbaldige Vorlage ber Vor­anschläge für 1919, bie in ber bisherigen Weise, ins­besondere was bie Beilage 4 betrifft, anf-ftstellen