Nr. 66
Zweites Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
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Das Vemeinderatsmitglicd Johannes Münch IV. zu Saafen wurde als stellvertretender Bürgermeister für die Gemeinde Lassest eidlich verpflichtet.
goolDtteten mit iljrer Vertretung brau,tragen.
Abs. 4: Ten Vorsitz rn dem Vcrbandsaus- schuß I;at in dem Kommunalverband Darmstadt her KrnsdircltVr des Kreises Darmstadt, in dem ShnmttunülDvTbanb Offenbach der Kreisdirck vr des Äroises Offenbach und in dem Kommunabverchand Marry der Kdteisdircklvr des Kreises Main;.
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schäfte am Sitze des KommuTralverbandes zu führen. II. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt a m März 1919 in Kraft.
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Derselbe hat zu bestechen: 1. aus den Kreisdirektoven i
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Verordnung
über die Sck»L>lingsbekämpfung mit lwchgifügen Sttffsen Vom 29. Januar 1919.
Tie Rerchsregicrung verordnet mit Gesetzeskraft für das Reich was folgt:
8 1. Tas RciaiSwirtschaftsamt wird crrnäch»- tigi. die Verwendung von hochgiftigcn Stoffen zur Delätnpftmg üerischer und pflanzlicher Schädlinge zu regeln.
8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre intb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, tver den zur Tmrchführung dieser Ermäckstigung von dem Reichs- wittschaffsarnt erlassenen Anordimngen zuwider- hondelt.
§ 3. Tiefe Verorderung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 39. Januar 1919.
Tie Reicksregierung
Ebert Scheidemann
Ter Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts Dr. August Müller.
Eröffnung
Hotel Einhorn
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Dem geehrten Publikum zur gefl. Mitteilung, daU ich das Hotel Einhorn am 20. Dtari 1819 eröffne. Die Erötluung des Cafes u. Restaurants wird noch durch Anzeige bekanntgegeben.
A. Rademacher, Hotel Einhorn
Geldstrafe bis zu 200000 Mb. oder mit einer dieser Strafen bestraft. <
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 6. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, den 10. März 1919.
Äcssisä)cS Laltdcsern uhrungsamt Neumann.
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d) Mainz, Bmgrn, Oppercheim und Alzey als Aommunalverband Mainz mit bem Sitz in Main».
8 3. Abs. 1, 2 und 4.
Abs. 1: Für die in § ßa^, c unv d bestimmten Kommun al verbände ist je cm Berbandsaus schuß
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§ 15 der Strorbnr 2. 18. übet loch' Ausschüsse und öchlch nftrtr (BtlMW •n. ikr könntn dä> I aus allen Nernst welche die deutsch
Bekanntmachung
betreffend die Kartn ffelversorgwrg.
In Abänderung unserer Bekanntmachung glei- Born 21. Februar 1919.
chcn Betreffs Vvni 10. September 1918 wird hiermit auf Grund der in dein Eingang dieser Bckrmtt- machung ertvähnten gesetzlick)en Vvrschriflen bestimmt :
I. Tic §8 1 und 2, sowie der § 3 Ws. 1, 2 und 4 der Belannttnockiicng vom 10. September 1918 erhalten >rachstcl)ende Fa'suug:
§ 1. Höhere Verwaltungsl-clwrde ist der Pno- vrnzialousschust; untere Verwaltungsbehörde das zuständige Kreisamt;
Gemeinde jeder irn Sinne des Art. 1 der Städte- und Landgemcindoortniung gebildete Verband :
Koinmunalverband der Kreis, sofern nicht nach 8 2 andetnxite Anordnungen getroffen sind.
Tie den KommuualperbLnden und Gemeinden auserlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
§ 2. Zu je einem KommunalvepbMld werden vereinigt die Kwse:
a) Tarmstadt.mit Ausnahme der Gemeinden: Arhrilgcn, Bramrshardt, Erz lausen, Grafen- Hausen, Gri slnim, Sch eppenh.ru seri. Weiter» padt und Wixhausen und unter Einbeziehung der Gemeinden Gernsheim und Klein-Nvln- heim des Kreises Gooß-Gerau, sowie der Kreis Tieburg als Kommunalverlxrnd Darmstadt mit dem Sitz in Tarmstadt.
b) Grvst-Gerau mit Ausnähnte der Gemeinden ©erndlycim und Klein-Rohr heim, sowie unter Einbeziehung der Gemeinden Arixnlgen, Brauns.-ar.t, Erz"er:tsen, GrL enhwisen, Gries- heim, Schnepprin^au^en, Wei:crstadt und Wi^- hau^en des Kreises Darmstadt itnb der Gemeinden Buckisck^ag, Eg?lsbach und Langen des Kreises Offenbach als .Kornmunolverband Grvst-Gerau mit dem Sitz in Grvs>-Gervru.
c) Büdingen, Z-ricdberg und Offeubach als Ko in»
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Bekanntmachung betreffend Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiffigen Stoffen wnr 29. Januar 1919 (Reichs-Gesetzöl. S. 165).
Vom 7. Februar 1919.
Ank Grund der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vorn 29. Januar 1919 (Neichs-Gesetzbl. S. 165) wird bestimmt:
§ 1. Der Gebrauch von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung ist in jeher Anwendungsform verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Heeres- und Marineverwaltung, Mtf die wissenschaftlickre Forschung in staatlichen und ihtten gleichgestellten Anstalten und die Tätigkeit des Technischen Ausschusses für Schädlingsbekämpfung.
8 2. Die Abgabe von chanwasserstoffsauren Salzen und deren Lösungeit zur Verwendtmg für die Schädlingsbekämpfung darf nur an die im 8 1 Abs. 2 bezeichneten (Stellen erfolgen.
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Derkünsung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1919.
1er Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts Ju Vertretung
von M ö l l e n d o r f f.
Bekanntmachung
über das Verbot öffentlicher Ankündigungen von Deiklufen beschlagnahmter Altlederwaren.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (R G. Bl. 100) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über die Beschlagnahme und Enteignung getragener Schuhwaren und bergt vom 12. Juli 1918 (Mitteilungen der Reichsstclle für Schuhversorgung 91r. 4 Seite 57) wird folgendes angeordnet:
§ 1. Die durch die Bekanntmachung vom 12. Juli 1918 über die Beschlagnahme und Enteignung c> tragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder beschlagnahmten Sachen dürfen
_______ der beteiligten Kreise:
2. aus je zwei Vertretern dieser Kreise, die von jedem Kreisaussckmtz ans ferner Mitte nebst Semem Ersatzmaim zu wählen sind.
bi. 2: Tw Oberbürgermeister der Städte Darmstadt, Offenbach itnb Marn- haben je in dem für diese Städte zuständigen Verbandsaus- schütz Sitz und Stimme; sie föraten einen Bri>
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auch zur veräutzerung nicht angeboten nxrden. Des« gleichen ist jede Deranstal'nng verboten, welch« aus die Absicht des Verkaufs oder Ankaufs öffenllich, insbesondere durch Anzeigen in Zeitungen, hinweist.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf die Kommunaloerbände und die von ihnen zugelaffenen Annahmestellen sowie auf die Altleder-Derwertungsstelle B m. b. H. Berlin, welche mit der Verwertung der beschlagnahmten AU» materialien aus Leder beauftragt ist.
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt am Tage ber Veröffentlichung in Kraft.
Anmerkung: Rach § 5 der Bundesratsverord- nung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuh. Versorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über das Verbot öffent- kicher Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter Altlederwaren zuwiderhandelt.
Reben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die straf- bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin W 8, Kronenstr. 50,52, den 13. Febr. 1919.
Reichsstelle für Schuhversorgung
Detr.: Wie oben
An den Ofierl'ttrflerincistcr ,su Gienen, Vic Bürgernre.fterki.n der Vnnhccn.cino.n des Kreises, das Wi^eitinu Giesen und die Gen darmeric des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung ist sofort in ortsüblicher Weise zu vcröffcntlia>en. Die Durchfüh. rung der Bekanntmachung ist strengstens zu überwachen und Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Giehen, den 13. März 1919.
Krcisamt Gießen.
I. B.: Dr. © ie gert.
Bekauirtmachung
betr. Abänderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 7. November 1917 in der Fassung ber Bekanntmachung vom 12. Dezember 1917.
Dom 10. März 1919.
Die Bekanntmachung, betr. Abänderung der Be> kanntmachung über Fleischversorgung vom 7. November 1917 vom 12. Dezember 1917 (Reg.-DL S. 295) er« hält in Abs. 1 der Fassung der Ziff. V der Bekannt« machung vom 8. April 1916 Satz 2 folgende Fassung:
„Zu diesem Zweck ist der Dichhandclsverband berechtigt, eine Aufnahme ber Viehbestände unter Zuziehung des Vertrauensmanns der Landwirtschafts- Kammer und eines vom Gemeinderat zu bestimmender Landwirts vorzunehmen."
Darmstadt, den 10. März 1919.
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Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Hausen; hier den U. Abschnitt.
3n der Zeit vom 19. März bis einschliehlich 3. April 1919 liegen auf der Bürgermeisterei ,u Hausen werktags die Arbeiten der Besitzstandsaufnahme, näm« lich: 1. ein Band Besitzstandsverzeichnis, 2. zwei Bände Gütergelchoffe, 3. ein Band Zusammenstellung der Gütergeschossc, 4. 31 Donitierungsblätter zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tpgfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst am
Freitag den 4. April 1919, vormittags 10'/,-11'/, Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind
Die Einwendungen find schrifUich, mit Gründen versehen, einzureichen.
Friedberg, den 21. Februar 1919.
Ter Hess- Feldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat.
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Darmstadt, den 21. Februar 1919.
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Bekanntmachung
übet Höchstpreise für Ferkel und Läuferschweine Vom 10. März 1919.
Auf Grund der Bekanntmachung über die (Errichtung von Prelspriffungsstellcn und die Dersor- gungsregelung vom 25. Septemberl915(Reichs-Gesetzbl. S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 673), sowie auf Grund des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914/17, Dezember 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Reichs- Desehbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183), abgeändcrt durch § 21,1 der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. Seite 395), wird folgendes angeordnet:
§ 1. Der Verkauf von Ferkeln und. Läufer- schwemen bis zu 50 Pfd. darf nur nach Lebendgewicht erfolgen.
8 2. Beim Verkaufe von Ferkeln und Läuferschweinen durch den Viehhalter oder Züchter (ab Stall) darf bei jedem Stück der Preis nicht übersteigen: für das Pfd. Lebendgew. bis 20 Pfd. 5,00 Mk. für das Pfd. Lebendgew. über 20-35 Pfd. 4,00 Mk. für das Pfd. Lebendgew. über 35-50 Pfd. 3,50 Mk.
H 3. Beim Verkaufe von Ferkeln und Läufer- schweren durch den Diehhalter oder Züchter auf dem Markte oder durch Wiederverkäufer darf bei jebent Stück der Preis nicht übersteigen:
ür das Pfd. Lebendgew. bis 20 Pfd. 5,50 Mk. ür das Pfd. Lebendgew. über 20 - 35 Pfd. 4,40 Mk. ür das Pfd. Lebendgew. über 35-50 Pfd. 3,80 Mk.
§ 4. Die in den §§ 2 und 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne de» obenerwähnten Gesetzes über Höchstpreise.
Höchstpreisüberschreitungen werden nach der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl Seite 395) mit Gefängnis und mit
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