Einzelbild herunterladen

Nr. 66

Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Mittwoch, t°. iltärz

(9(9

««tlicher Teil.

Dr. ®üm beL

Thurmann.

1.

Regenschirme

1032c

Handschuhe, SpazierstScke

Schwachstrom erledigt

04566

wilh. Ahmann, Zchiffenb. weg 18,1.

sowie alle anderen Geräte für die Iiindwirtechalt

318c

empfiehlt

zu höchsten Preisen

C. A. Hartmann

Wäschefabrik.

3412

Telephon 223.

Nord-Anlage 7.

!ei LH-

Rübenschneidar Häckselmaschinen Viehfutterdämpfer Kartoffelquetschen Strohschneider Putzmühlen Trieure

Düngerstreuer

tfir alle Dnnjcarten Ackergeräte ,ll*r Jauchefässer Jauchepumpen Dezimalwaagen

Damenhüte

IIIIIläillllllilllNNIllNlllllMMMMNillllllflllllililllllllllN

Dicnstnachrichten Deo >rrcisamtc».

Das Vemeinderatsmitglicd Johannes Münch IV. zu Saafen wurde als stellvertretender Bürgermeister für die Gemeinde Lassest eidlich verpflichtet.

goolDtteten mit iljrer Vertretung brau,tragen.

Abs. 4: Ten Vorsitz rn dem Vcrbandsaus- schuß I;at in dem Kommunalverband Darmstadt her KrnsdircltVr des Kreises Darmstadt, in dem ShnmttunülDvTbanb Offenbach der Kreisdirck vr des Äroises Offenbach und in dem Kommunabverchand Marry der Kdteisdircklvr des Kreises Main;.

Tie Borsitzenderk haben die lauferrdcit Gc-

M* Neparaturcn an elektr. Licht- u. Kraftanlagcu, Telephon-, Klingel-und Tablean­anlagen sowie Neuanlagen für

Säemaschinen Kultivatoren Pflüge MLMD Eggen, Walzen ur-MM

sowie sämtliche Maschinen and Geräte iür die Landwirtschaft

Gg. Schieferstein Maschinenfabrik, Lieh (Oberhessen).

Reparaturen - Ersatzteil-Lager. 27®c

Fabrik

Engros- od. besseres Detailgeschäft

von kavilalkrästigeut Kaufmann in hiesiger Stadt zu kaufen gesucht Da aus angeseh. Bürgersamtlie guie Dezlebungen. Evtl. zunächst aktive Viitarbett btS zur Uebernnhme. Diskretion selboerüändlick. Angebo e unter K. 110 an Haasenstcin & Boaler, Girbcn. <>'»398

W1

schäfte am Sitze des KommuTralverbandes zu führen. II. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt a m März 1919 in Kraft.

zu bestellen.

Derselbe hat zu bestechen: 1. aus den Kreisdirektoven i

* VK Igit a. ' j "Nd LK

i^eruiifl

Größere Posten Rotbuchenrund Holz, astrein, diesjähriger Fällung

«s zu kaufen gesucht. WM J. Brüning & Sohn, Actien <*<?., Werk Langendiebach. wSI

Stz »*-.13*52 . »lentma rflll.

w linst! «ewähre auf nkoch-GUeer ortagmprehe. r! Tchunli. hwitzbädn <rM Tamui u. Hrlst Massage HÄLtll

Jelepbou 354. *

Verordnung

über die Sck»L>lingsbekämpfung mit lwchgifügen Sttffsen Vom 29. Januar 1919.

Tie Rerchsregicrung verordnet mit Gesetzes­kraft für das Reich was folgt:

8 1. Tas RciaiSwirtschaftsamt wird crrnäch»- tigi. die Verwendung von hochgiftigcn Stoffen zur Delätnpftmg üerischer und pflanzlicher Schädlinge zu regeln.

8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre intb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, tver den zur Tmrchführung dieser Ermäckstigung von dem Reichs- wittschaffsarnt erlassenen Anordimngen zuwider- hondelt.

§ 3. Tiefe Verorderung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 39. Januar 1919.

Tie Reicksregierung

Ebert Scheidemann

Ter Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts Dr. August Müller.

Eröffnung

Hotel Einhorn

Lindenplatz

Dem geehrten Publikum zur gefl. Mitteilung, daU ich das Hotel Einhorn am 20. Dtari 1819 eröffne. Die Erötluung des Cafes u. Restaurants wird noch durch Anzeige bekanntgegeben.

A. Rademacher, Hotel Einhorn

Geldstrafe bis zu 200000 Mb. oder mit einer dieser Strafen bestraft. <

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Be­kanntmachung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 6. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.

Darmstadt, den 10. März 1919.

Äcssisä)cS Laltdcsern uhrungsamt Neumann.

LieblgetraOe 13. Fernsprecher 77. ünnavalnnan werden in meiner Werkstatte llvstülullll vH fachgemäß u. prompt ausgeführt

flÄ?'UTlndi?r:

iÄ

'd tritt. 3JitÄ rilnuhbaum tNo} «aientmotruöe:

7 « ioo _ 1,rö$tn mit erfjer ^tlönnMlbQiu, 'J miiflutfmGiof. IW» Papier» aut.

aujronljL

lltmann tLCflbnbolftr.n t b. tmltfl. tfrift on od. k. Fuhrivnl

mi mal verband Offenbach mit drm Sitz in Offenbach.

d) Mainz, Bmgrn, Oppercheim und Alzey als Aommunalverband Mainz mit bem Sitz in Main».

8 3. Abs. 1, 2 und 4.

Abs. 1: Für die in § ßa^, c unv d bestimmten Kommun al verbände ist je cm Berbandsaus schuß

Für die Ama teer-Photographie empfehle in grüßt- Auswahl ¥ photogr. Apparate 1 photogr. Bedarfsartikel Alben, Platten, Films, Postkarten Bei größerer Abnahme Vorzugspreise. L Med.-Droierie z. Krenzplatz j

Spezial -Photohaus jB

WEffiK. Kreazpiatz. 9

Brennholz

SrNetnert, liefert jedes uiintum frei Haus

Carl Haas jr.

Franks Str, 58. TeL 282. Emvfehle mich in allen Maßarbeiten und

Reparaturen.

Kiefer.Schuhmachermstr. J Wetzsteingafle 19.

Kaufe

Reis-Stärke

tttiM »lat».. 5b |l* lint.iroi empfiehlt sich, ?! ! Woliilrake 4

en von ärbeilgeb nicht ständigen !

§ 15 der Strorbnr 2. 18. übet loch' Ausschüsse und öchlch nftrtr (BtlMW n. ikr könntn> I aus allen Nernst welche die deutsch

Bekanntmachung

betreffend die Kartn ffelversorgwrg.

In Abänderung unserer Bekanntmachung glei- Born 21. Februar 1919.

chcn Betreffs Vvni 10. September 1918 wird hier­mit auf Grund der in dein Eingang dieser Bckrmtt- machung ertvähnten gesetzlick)en Vvrschriflen be­stimmt :

I. Tic §8 1 und 2, sowie der § 3 Ws. 1, 2 und 4 der Belannttnockiicng vom 10. September 1918 erhalten >rachstcl)ende Fa'suug:

§ 1. Höhere Verwaltungsl-clwrde ist der Pno- vrnzialousschust; untere Verwaltungsbehörde das zuständige Kreisamt;

Gemeinde jeder irn Sinne des Art. 1 der Städte- und Landgemcindoortniung gebildete Ver­band :

Koinmunalverband der Kreis, sofern nicht nach 8 2 andetnxite Anordnungen getroffen sind.

Tie den KommuualperbLnden und Gemeinden auserlegten Verpflichtungen sind durch deren Vor­stand zu erfüllen.

§ 2. Zu je einem KommunalvepbMld werden vereinigt die Kwse:

a) Tarmstadt.mit Ausnahme der Gemeinden: Arhrilgcn, Bramrshardt, Erz lausen, Grafen- Hausen, Gri slnim, Sch eppenh.ru seri. Weiter» padt und Wixhausen und unter Einbeziehung der Gemeinden Gernsheim und Klein-Nvln- heim des Kreises Gooß-Gerau, sowie der Kreis Tieburg als Kommunalverlxrnd Darmstadt mit dem Sitz in Tarmstadt.

b) Grvst-Gerau mit Ausnähnte der Gemeinden ©erndlycim und Klein-Rohr heim, sowie unter Einbeziehung der Gemeinden Arixnlgen, Brauns.-ar.t, Erz"er:tsen, GrL enhwisen, Gries- heim, Schnepprin^au^en, Wei:crstadt und Wi^- hau^en des Kreises Darmstadt itnb der Ge­meinden Buckisck^ag, Eg?lsbach und Langen des Kreises Offenbach als .Kornmunolverband Grvst-Gerau mit dem Sitz in Grvs>-Gervru.

c) Büdingen, Z-ricdberg und Offeubach als Ko in»

°7 s Sh

Bekanntmachung betreffend Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiffigen Stoffen wnr 29. Januar 1919 (Reichs-Gesetzöl. S. 165).

Vom 7. Februar 1919.

Ank Grund der Verordnung über die Schäd­lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vorn 29. Januar 1919 (Neichs-Gesetzbl. S. 165) wird bestimmt:

§ 1. Der Gebrauch von Blausäure zur Schäd­lingsbekämpfung ist in jeher Anwendungsform ver­boten.

Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Tä­tigkeit der Heeres- und Marineverwaltung, Mtf die wissenschaftlickre Forschung in staatlichen und ihtten gleichgestellten Anstalten und die Tätigkeit des Technischen Ausschusses für Schädlingsbe­kämpfung.

8 2. Die Abgabe von chanwasserstoffsauren Salzen und deren Lösungeit zur Verwendtmg für die Schädlingsbekämpfung darf nur an die im 8 1 Abs. 2 bezeichneten (Stellen erfolgen.

§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Derkünsung in Kraft.

Berlin, den 7. Februar 1919.

1er Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts Ju Vertretung

von M ö l l e n d o r f f.

Bekanntmachung

über das Verbot öffentlicher Ankündigungen von Deiklufen beschlagnahmter Altlederwaren.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (R G. Bl. 100) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhver­sorgung über die Beschlagnahme und Enteignung ge­tragener Schuhwaren und bergt vom 12. Juli 1918 (Mitteilungen der Reichsstclle für Schuhversorgung 91r. 4 Seite 57) wird folgendes angeordnet:

§ 1. Die durch die Bekanntmachung vom 12. Juli 1918 über die Beschlagnahme und Enteignung c> tragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder beschlagnahmten Sachen dürfen

_______ der beteiligten Kreise:

2. aus je zwei Vertretern dieser Kreise, die von jedem Kreisaussckmtz ans ferner Mitte nebst Semem Ersatzmaim zu wählen sind.

bi. 2: Tw Oberbürgermeister der Städte Darmstadt, Offenbach itnb Marn- haben je in dem für diese Städte zuständigen Verbandsaus- schütz Sitz und Stimme; sie föraten einen Bri>

Umarbeitung v. Fassonierhüten in Velour, Eilt, Plumcs tmd Sammet sowie aller Arten von Strohgeflechten auf die neuest. Formen wird übernommen«

taeoe

auch zur veräutzerung nicht angeboten nxrden. Des« gleichen ist jede Deranstal'nng verboten, welch« aus die Absicht des Verkaufs oder Ankaufs öffenllich, insbesondere durch Anzeigen in Zeitungen, hinweist.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf die Kommunaloerbände und die von ihnen zugelaffenen Annahmestellen sowie auf die Altleder-Derwertungsstelle B m. b. H. Berlin, welche mit der Verwertung der beschlagnahmten AU» materialien aus Leder beauftragt ist.

§ 3. Diese Bekanntmachung tritt am Tage ber Veröffentlichung in Kraft.

Anmerkung: Rach § 5 der Bundesratsverord- nung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuh. Versorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefäng­nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über das Verbot öffent- kicher Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter Altlederwaren zuwiderhandelt.

Reben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die straf- bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Berlin W 8, Kronenstr. 50,52, den 13. Febr. 1919.

Reichsstelle für Schuhversorgung

Detr.: Wie oben

An den Ofierl'ttrflerincistcr ,su Gienen, Vic Bürgernre.fterki.n der Vnnhccn.cino.n des Kreises, das Wi^eitinu Giesen und die Gen darmeric des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung ist sofort in ortsüblicher Weise zu vcröffcntlia>en. Die Durchfüh. rung der Bekanntmachung ist strengstens zu überwachen und Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.

Giehen, den 13. März 1919.

Krcisamt Gießen.

I. B.: Dr. © ie gert.

Bekauirtmachung

betr. Abänderung der Bekanntmachung über Fleisch­versorgung vom 7. November 1917 in der Fassung ber Bekanntmachung vom 12. Dezember 1917.

Dom 10. März 1919.

Die Bekanntmachung, betr. Abänderung der Be> kanntmachung über Fleischversorgung vom 7. November 1917 vom 12. Dezember 1917 (Reg.-DL S. 295) er« hält in Abs. 1 der Fassung der Ziff. V der Bekannt« machung vom 8. April 1916 Satz 2 folgende Fassung:

Zu diesem Zweck ist der Dichhandclsverband berechtigt, eine Aufnahme ber Viehbestände unter Zu­ziehung des Vertrauensmanns der Landwirtschafts- Kammer und eines vom Gemeinderat zu bestimmender Landwirts vorzunehmen."

Darmstadt, den 10. März 1919.

Hessisches Lnndes-ErnährungSkrmt.

Neumann.

i«Ä» f,p

Schreib- nnd BnFßan-Maschinßo

aller Systeme

BeglatrlerkaMBcn, Nähmaschinen

repariert prompt und billig

A. Auster, Mechanische Werkstatt

Wiener Damenhut- Fabrik, Frankfurt m. Annahmestelle u. Niederlage i

Julie Schmalz, Gießen, Asterweg Nr. 56 lll. Geschäftszeit von 2 bis 6 Uhr.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Hausen; hier den U. Abschnitt.

3n der Zeit vom 19. März bis einschliehlich 3. April 1919 liegen auf der Bürgermeisterei ,u Hausen werktags die Arbeiten der Besitzstandsaufnahme, näm« lich: 1. ein Band Besitzstandsverzeichnis, 2. zwei Bände Gütergelchoffe, 3. ein Band Zusammenstellung der Gütergeschossc, 4. 31 Donitierungsblätter zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tpgfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst am

Freitag den 4. April 1919, vormittags 10'/,-11'/, Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind

Die Einwendungen find schrifUich, mit Gründen versehen, einzureichen.

Friedberg, den 21. Februar 1919.

Ter Hess- Feldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat.

Die beste Ueberraschuug für jede besorgte Hamefran T ist Schuhcrfime Ala** f konserviert da- Ledern erzeugt Hochglanz < ohne Müde.

8»t,,AlaChem. FabrikA.G. t

Frankfurt a. M., Boaelsbergstrahe 32. *

Teleobon Hania 7978. (^hv Enffros'.N iederlage: Bcuner LKrumm, Bahnhoilt.,ftliugrlböfcr LTilges,Weii-AnL T

Motz & Forbach

G. m. b. H.

Giessen c; Kreuzpiatz 6

Batosiiscteta i liefert schnell und billig S die Holzwarenfabrik H. Betz, Völzberg (Kreis Gelnhausen). ie$1 Man verlange Preisliste gratis und franko!

..........................

tlichrn 'Bertinigt'" ju, Arbeitnehmer i ; bingungtn fntjpra 9. \

Provinz Vberhessr sitzender. rtcning. itt ISIS werden m , Fichtenkops, U«t llheqe nach vorhin:: tn in der Schwm^

-LinlmchelE »m-t Buche k, h- A Rrisigv'°» te 100. J» t 150, Fich" 9. W

> FD-

rnd «uupp J* rsosten gtt'gnel-

Die Derdfto ^ isS mbc srutzMtt

tit 6^5 51^

Darmstadt, den 21. Februar 1919.

Heffffchcs Landescrnährungsantt. Neumann.

Bekanntmachung

übet Höchstpreise für Ferkel und Läuferschweine Vom 10. März 1919.

Auf Grund der Bekanntmachung über die (Er­richtung von Prelspriffungsstellcn und die Dersor- gungsregelung vom 25. Septemberl915(Reichs-Gesetzbl. S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 673), sowie auf Grund des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914/17, Dezember 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Reichs- Desehbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183), abgeändcrt durch § 21,1 der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. Seite 395), wird folgendes angeordnet:

§ 1. Der Verkauf von Ferkeln und. Läufer- schwemen bis zu 50 Pfd. darf nur nach Lebendge­wicht erfolgen.

8 2. Beim Verkaufe von Ferkeln und Läufer­schweinen durch den Viehhalter oder Züchter (ab Stall) darf bei jedem Stück der Preis nicht übersteigen: für das Pfd. Lebendgew. bis 20 Pfd. 5,00 Mk. für das Pfd. Lebendgew. über 20-35 Pfd. 4,00 Mk. für das Pfd. Lebendgew. über 35-50 Pfd. 3,50 Mk.

H 3. Beim Verkaufe von Ferkeln und Läufer- schweren durch den Diehhalter oder Züchter auf dem Markte oder durch Wiederverkäufer darf bei jebent Stück der Preis nicht übersteigen:

ür das Pfd. Lebendgew. bis 20 Pfd. 5,50 Mk. ür das Pfd. Lebendgew. über 20 - 35 Pfd. 4,40 Mk. ür das Pfd. Lebendgew. über 35-50 Pfd. 3,80 Mk.

§ 4. Die in den §§ 2 und 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne de» obenerwähnten Gesetzes über Höchstpreise.

Höchstpreisüberschreitungen werden nach der Ver­ordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl Seite 395) mit Gefängnis und mit

tidicrr* t/foig enaer mty&Spranzband Ku» OeufxheaÄexfiWrnt [V ownSjoteml

** Ohne Feder,

Ohne SctenMnetnen

RbbMw>g und ßnchretbung haven/o» durch dK LHindef

Bebr. Spranz, ünlerkoehea rWürtteinb.l, Nr. 112. M<8 Brennholz.

DrockcneS Buchen- und Tannenbolz liefert iedeö Quantum Phil. Jakobi, Hinter d-Stadlktrche. «,«»

Wunder

eiserne Waschfrau

den 21. März 1919