Ausgabe 
9.8.1919
 
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Zwettes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Samstag, 9. August (9(9

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Sckyrwdale Tr. Dittmar hält die Anrnel- " ' ' , da eine Bekenntniskixche für

Art» Stadt «nd Land.

Gießen, den 9. .Slug. 1919.

Zur Krankenernährung.

Der Reichsernährungsminister hatte im April Maßnahmen zur Besserung der Krankenernährung getroffen. Aus den amerikanischen Zufuhren wur­den den deutschen Freistaaten Sondermengen oon Fleisch oder Speck uird Fett zur Erhöhung der Krankenzulage zugennescn. Insbesondere sollte die Kvpfratron für die Insassen der Lungenheilstätten dadurch um 250 Gramm Fleisch und Speck und 250 Gramm Fett erhöht werden. Unter den da­maligen Verhältnissen konnte die Besserung der Krankenernährung nur für beschränkte Zett in Aussicht gesteltt werden. Nachdem nunmehr nftgenb Vorräte vorhanden sind ober doch in be­stimmter Aussicht strheq^hal der Reichsernährungs- minister die Regierungen der deutschen Freistaat« ersucht, die damals getroffenen Maßnahmen bis aus weiteres beizubehalten.

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Sette gesteltt und den Landesfinonzämtern Fi- ri^gtrichte «mgegliedert. Bei diesen Ausschüssen öti> Finanzberichten sind die Laien der Behörde or^anrsch an gegliedert. Tie Sache ist so gedacht, daß den Laien bei bot direkten Steuern ein über-

Shnodale Ka ßlick tritt für die Verpflichtung ern, daß sich der Wähler von der Eintragung in die Wählerliste überzeuge.

Oberckonsistorialpräsident T. Nebel möchte mit Rücklicht aus die Kürze der Zett die einwöchige Frist nicht verlängert wissen.

Tann werden verschiedene Ergänzmrgsantrage mtt dem § 5 an den Ausschuß zurückocnoiesen. In dem folgenden § 6 wird festgelegt, daß nur der­jenige in die Gemeindevertretung wählbar ist, der bewährten kftMichen Sinn und ehrbare,: Lebens­wandel aufweist.

Ter Eintrag in die Wählerliste ist kein Er­fordernis für die Wählbariett. Nach kurzer Aus- sprache wird der Paragraph angenommen.

In dem folgenden Test wird die Frage der Verhältniswahlen erörtert.

Synodale Pfr. Wagner spricht sich für die Verhältniswahlen aus

Synodale Jakob glaubt, daß dieses Wahl­verfahren einsack) eine Ernennung der Gemeinde- mttglieder durch den Kirchenvorstand bedeute.

Synodale Dittmar beanstandet nur, daß man alle Namen wählen muß, die auf der oor- geschlagenen Liste stehen.

Synodale Wahl- Schlitz tritt für den Antrag Wagner ein.

Oberionsislvrialpräsident T. Nebel stellt fest, baS man unter allen Umsbärrden wählen müsse, um die Bestimmungen des Gesetzes zu erfüllen.

Synodale Fritsch glaubt, daß man das gleiche Recht v-erlangen müsse, wie es bei den pistttischeu Wahlen bestehe.

Um 1 Uhr werden die Verhandlungen auf Samstag vormttürg 9 Uhr vertagt.

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** Besteuerung der Poft. Verkehrs* steuer soll von dem Brief- und Pafetverfehr der Post nicht erhoben werden. Heber die Anwendung» dieser Bestimmung sind verschiedentlich Mettiungs- verschiedenheiten zwischen den Oberpostdirektionen und den Verwaltungen der Kleinbahnen und der Straßenbahnen entstanden. Mehrere Kleinbahn-' Verwaltungen haben Vergütung für bie besonderen! Poftabteile in ihre Forderung an die Post ein* bezogen. Die Reichspoftverwaltung wttl dagegen» ihre Steuerpflicht nicht mtt dieser Abgabe belastet wissen, da die Kleinbahnen für die Postbeförderuns keine Steuer zu entrichten brauchten. Der Finanz* Minister hat jetzt entschieden, daß die Steuerfreihett grundsätzlich auf sämtliche Sendungen im Eisen* bahnpostverkehr Anwendung zu finden hat. Darm sind Zweifel darüber entstanden, ob unter das 23er* kehrssteuergeseh auch andere Leistungen der Straßenbahn fallen, wie die Beförderung von Pvst- briefsacken und Poftbriefbeuteln ohne Postbvgletter durch Vermittlung der StraßenbalMnngestellten, von Brieftaschen und Bricfbeuteln mit Postbeglei* ter, sowie die Dienstfahrten im Betriebsbrenst der Post, des Telegraphen und Fernspreckiers. Nach der Entscheidung des Finanzministers sind nur die im Briefbesbell- und Einsammlungsdienst misgeführten: Fabrten als Briefverkehr von der Steuerpflicht, nicht aber die übrigen Dienstfahrten der gSeritme» im Postbetriebsdienst, befrett.

"EinezweckmäßigeNeuerungf im Postscheckverkehr. Eine zweckmäßige Neuerung ist im Postscheckverkehc zu verzeich-- neu. Die Zahlkarten können bekanntlich auch von Privatdruckeceien hergestellt wer* den. Der rechtmäßige Po st einliefe-* rungsschein darf jetzt durch eine seitliche. Verlängerung des Abschnittes größer gestaltet' werden als bei den amtlich hergestellten Boc^ drucken. Auf der so gewonnenen Fläche Ginnen außer der Einlieferungsbescheinigung roettere Angaben gemacht werden, die sich auf die Ein-^ Zahlung mit der Zahlkarte beziehen. Sie kön­nen z. B. für eine Rechnung, als Ausweis füy die Empfangnahme von Waren, benutzt wev^

O 2-1 u g h?' sich bte Bank, oder wer sonst dem An- düng für richtiger, ... .

"8 eutlprechen will, über die Person des Autras-l die LWüe außeuorüeullich wMiü io.

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Seelsorge.

Synodale Tr. Diehl wünscht, daß man sich in den großen Städten auf die Anmeldung nicht be­schränkt. Es sei sehr wichtig, daß die Liften recht- zettig ergänzt werden.

Synodale T. Dorn tri ff © als Bericht­erstatter damit einverstanden, daß man in der Regel als Grundlage die Wählerliste bestimmt. Wo der Zweck auf andere Art erreicht werden kann, könne man die Liste erspareir.

Synodale Brill sieht eine Ungerechttgkett darin, daß man einzelne Wähler zur Steuer heran­zieht, andererseits ihnen aber das Wahlrecht ent-

«.roeudung und beaufsichtigen die Geschäftsführung ter Finanzämter. Der Entwurf «ht davon aus, bei Laren in sehr erheblichem Maße zur Deil- uahme an der Finanz Vermattung berufen sind.

Ämtern werden ähnliche Ausschüsse zur

ist er dem Tienstbcrechtigtcn nach allgemeine« Grundsätzen schadenseratzpslichttg. Der Dienste berechtigte ist auch befugt, sich die Dienste ander* weit zu beschaffen und dem andern Tett die Kosten für den Ersatz in Rechnung zu stellen. Er kann den rückständigen Lohn bis zum Erfaße dieser Kosten und des etwaigen wetteren Schabend zurückbelxllten. Nach der KLrdigung muß die Herrschaft dem Dienstboten aus Verlangen angemes­sene Zett zum Suchen einer anderen Stellung ge­währen. Außerdem bestimmt § 630 des Bürger­lichen Gesetzbuchs, daß dem zum Dienst Verpflich­teten (Dienstboten) beim Austritt aus der Beschäftigimg ein schriftliches Zeugnis über bie Dauer unb Art der Beschäftigung auszustellen ist, das aut Verlangen des Dienstboten aus Leistungent und Führung cruSgHehnt werden muß.

Die in der Gewerbeordnung über bai Arbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen kommen natürlich nur für überwiegend in Gewerbe­betrieben (Gast-, Schankwirtschaften usw.) beschäf­tigten Dienstboten, die dann als gewerbliche Arbeiter anzusehen sind, in Frage. Tie Kün­digungsfrist für gewerbliche Arbeiter richtet sich nicht darnach' wie die Vergütung bemessen ist- sondern beträgt allgemein, sofern nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gewerblichen Arbeitern über Entlassungs- und iÄttsch ädigungsanspräche entschei­det das Gewerbegericyt, dagegen müssen Streitig­keiten zwischen Herrschaft und in Privathaushaitun* gen beschäftigten Dienstboten vor den ordentlichenj Gerichten zum Austrag gebracht werden.

Nach der vorläufigen Landarbeits­ordnung kommen für die in landwi rt- schaftlichen Betrieben beschäftigten Tiercstbotett neben den allgemeinen Bestimmungen des Bürger­lichen Gesetzbuchs über Dienstvertrag noch folgentxi ergänzende gesetzliche Anordnungen in Betracht:

Dienstverträge mit mehr als ^jähriger Dauer sind schrisllich abzuschließen, sofern darin Bezüge nicht barer Art zugesichert sind. Tie täglich- Höchstarbeitszeit beträgt in vier Monaten durch­schnittlich 8, in weiteren 4 Monaten durchschnitt­lich 10 und endlich in weiteren 4 Monaten 1t Stunden. Während des Sommerhalbstrlnes sind täglich mindestens 2 Stunden Ruhepause zu ge­währen. In Jahresverträgen darf die Entlohnung im Winter nicht in auffälligem Mißverhältnis^ zu der auf diese Zeit entfallenden Arbeitsleistungen und zur Entlohnung für das panje Jahr stehen^

Lohneinbehaltungen zur Scck-erung des Scha­densersatzes bei widerrechtlicher Lösung des Ver­trags dürfen ein Viertel des fälligen BarlohnS der einzelnen Lohnzahlung und zusammen die Höh/ des 15fad>cn Ortslohns im Siwie der Reichs­versicherungsordnung nicht übersteigen. Als wich­tiger Grund zur sofortigen Lösung des Vertrags güt nach § 16 jeder Umstand, auf Grund dessen die Fortsetzung des Tienstoertrags einem der Ver­tragsschließenden nicht mehr xugemutet werden kann. Als solche Gründe sind besonders ange­führt: Tätlichkeiten, grobe Beleidigungen, unsitt­liche Zumutungen ira ArbettSverhÄtnisse, beharr­liche Verweigerung oder grobe Vernachlässigung der Dienstleistungen, wiederholl unpünktliche Lohn­zahlung, anhaltend schlechte Kost und gefundheits- fchÄ>liche Wohnung. Polittsche und gewerkschaftlich^ Betätigung ist kern Entlassungsgrmid. Bei Strei­tigkeiten entscheidet in ben in her vorlänftgeN Landarbettsordirung bestimmten Fälle» der Schlich- tun-SauSschuß, L. £

stellers zu vergewissern. Guthaben, Wertsachen usw., die auf einen falschen oder erdichteten Namen ein­gebracht sind, dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamtes herausgegeben werden. Tie Verpflich­tung der öffentlichen Behörden und Beamten ein­schließlich der Beamten der Reichsbank, der Staats­banken und der Schuldbuchverwaltung zur Ver­schwiegenheit gilt nicht für ihre Aus­kunstspflicht gegenüber ben Finanz­ämtern. Für die Post- unb Telegraphenbehörden unb deren Beamten bleibt es bei ber Unverletzlich­keit des Post-, Telegraphen- unb Fernsprech­geheimnisses. Auch wer nicht als Steuerpflichtiger beteiligt ist, hat dem Finanzamt über Tatsachen Auskunft zu geben, die für bie Ausübung ber Steueraufsicht ober in Steuerermittlungsverfahren für bie Feststellung von Steueransprüchen von Be- beutung sind. Die Banken haben bem zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis ber Kunden mitzu­teilen, unb Veränberungen in bem Bestände der Kunden anzuzeigen. Achnlich wie im Polizeirecht sind den Finanzämtern Befugnisse verlieben, traft deren sie ihre Anordnungen erzwingen können.

Weiterhin regelt ber Entwurf eingehenb bie Rechtsmittel bei Beitreibungsversahren. Aus bem AbschnittStrafrecht"' ist hervorzuheben, daß eine allgemeine Begriffsbestimmung ber Steuer­hinterziehung aufgestellt unb auch bie fahrlässige Steuergefährbung unter Strafe gestellt wirb. Nach ben Vorschriften über bas Strafverfahren sollen bie Finanzämter in allen Fällen zur Untersuchung von Steuerzuwiberhanblungssällen berufen fein. Tie Entscheidung soll ihnen zustehen, wenn sie auf Gelbstrafe ober Einziehung ober auf beibe Strafen erkennen wollen. Dem Angeschulbigten bleibt es unbenommen, bas Gericht anzurufen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so hat bas Finanz­amt bie Stellung des Nebenklägers. Wttd der Entwurf der Reichsabgabeordnung Gesetz, so ist bie wichtigste Vorbedingung für eine gleich­mäßige und gerechte Vertrilung ber Steuerlast erfüllt. Tamtt wäre aber auch ein wesentlicher Schritt nach vorwärts zur Ordnung der Reichs­finanzen getan.

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toiigenber Einfluß auf die Festsetzung der Steuern rüigcräumt wird . Tie oberste Spruchbehörde in Steuersachen ist der Reichs finan z ho f.

So viel über die reichseigene Verwaltung.

Auch die sonstigen Bestimmungen des Ent- tonetfö verfolgen das Ziel einer gleichmäßigm rest- tofcn Ausschöpfung der dem Reich erschlossenm vder noch zu erschließenden Steuer quellen. So tritb im § 4 betont, daß bei ber Auslegung der Steuergesetze ihre Zwecke unb ihre wirtschaft­liche Bedeutung berücksichtigt werden sollen. Tas mtsprickst der geltenden Rechtsprechung, wenn diese z. B. bei der Besteuerung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung das von den Gesellschaften <m den Geschäftsführer an gesetzte Gehalt nicht als Vckriebsunkosten anerkennt oder hohe Reisespesen, bie ein Antragsteller neben einem geringen Gehalt bezieht, zum Test als einkommenstcuerMichtig er» ffört

Aber diese Vorschrift reicht nicht aus, da die 'Rechtsprechung in vielen Fällen Bedenken ge­tragen hat, diese Richtung Wetter zu verfolgen, andere Fälle ohne Zweifel auch nicht darunter lallen. Der Satz, es fei niemand verwehrt, sich s» einzurichten, daß er möglichst wenig Steuern iit entrichten braucht, ist grundsätzlich richtig, aber mit einer Beschränkung. Als unerlaubt muß gelten, wenn jemand auf Kosten der Gesamt- beit die Steuer dadurch zu seinem persönlichen Vorteil umgehen will, daß er,den wirtschaftlichen Erfolg, den das Gesetz treffen will, durch den Ni ß brauch von Formen des bürgerlichen ?ted}tS in einer Weise erzielt, die formell nicht unter die Steuer fällt. §5 sucht den Kern zu treffen, indem ber Satz aufgestellt wird, daß die oteuerpflicht durch den Mißbrauch von Formen und Geftaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden kann. Mißbräuch­lich getroffene Maßnahmen sind für die Befteue-

welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Herrschaft und Dienstboten?

Auf Grund des Aufrufs des Rates der Volks- beauftragten vorn 12. November 1918 Absatz 1 Ziffer 8 sind die gesetzlichen Bestimmungen über die GefindeordnungLn außer Kraft gefetzt worden.

Es kommen hiernach, soweit nicht etwa ver­tragliche Regelung erfolgt, für die Dienstboten bie Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz­buchs über Dienstvertrag, bie Gewerbe- orbnung unb die Bo rläuf ige Land- arbeitsordnung in Betracht. Während die im Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich des Tienst- vertrogs enthaltenen Bestimmungen mehr allge­meiner Natur find, ist bte Gewerbeordnung, soweit Arbettsvertrag in Betracht kommt, in der Haupt­sache auf gewerbliche Arbeiter- und Arbeiterinnen zugeschnttten, kommt deshalb auch nur für solche Dienstboten in Frage, bie überwiegend in ge­werblichen Betrieben (Gastwirtschaften, Hotels, Caf4s, Metzgereien, Bäckereien usw>.) beschäfttgt sind. Die Verordnung über die Vorläufige Land- arbettsordnung endlich, die sich auf die Bestim­mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, ent­halt eine Reihe Ergänzungen spieziril für land- wirtschastliche Dienstboten und sonstige land­wirtschaftliche Arbeiter und Atebstterttrnen.

Was bte für Herrschaften und Dienstboten wichtigsten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anlangt, so betont zunächst §611, daß derjenige, welcher Dienste zusagt, auch zur Leistung dieser Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Bevgütung verpflich­tet ist. Wetter ist in ß 615 feftgelegt, daß der rum Dienst Verpflichtete (Dtenstdote) auch Anspruch auf Vergütung hat. wenn ihm der Tienstberechtigte (Herrschaft) Ferne Möglichkeit ge- wLhrt, feine Treuste zu leisten (». B. wenn die Herrschaft verreist und die Wohnung verschließt). Zu dieser Vergütung gehören aber außer dem Lohn auch bie vereinbarten ober üblichen Naturalbezüge (Kost, Wohnung ustatt. Eine wichtige Bestim­mung enthalt § 216 insofern, als es den Tienftberechtigten (Herrschaft) verpflichtet, bie Vergütung auch Wetter zu zahlen, wenn ber Verpflichtete (Tienstbote) eine verhältnis­mäßig nicht erhebliche Zeit ohne Ver­schulden an der Dienstleistung durch einen in seiner Person liegenden Grund verhindert ist (Krankhett des Dienstboten, Todesfall in der Familie usw.), doch steht der Herrschaft das Recht ju, bei Krank­heit des Dienstboten etwaige Bezüge desselben aus ber Kranken- unb Unsallversic^rung an ber Ver­gütung in Abzug zu bringen. Nach ben vorliegen­den Entscheidungen wird eine Dienstbehinderung bis zu 14 Tagen als nicht erhebliche Zeit angesehen. Tie Bestimmung des § 617, daß die Herrscl-aft im Falle ber nicht selbstverschuldeten Erkrankung bie erforderliche Verpflegung unb ärzt­liche Behanblung gewähren muß, kommt kaum in Frage, weil die Dienstboten fett Bestehen der Reichsversicherungsordnung fast alle gegen Krank­heit versichert sind, dagegen verlangt § 618, daß die Arbetts-, Wohn- unb Schlafräume des Dienst­boten in gesunbheitlicher Hinsicht nichts zu wün­schen übrig lassen, daß andererseits die Verpfle­gung, sowie die Arbetts- unb Erholungszeit derart geregelt ist, daß besondere Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit unb Religion des zur Tienslleiftung Verpflichtete,: (DienstbotM) genommen wird. Be­sonders wichtig sind die Bestimmungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses. Sie richtet sich, sofern nichts anderes vereinbart, ober aus ber Besckwffenhett unb bem Zwecke ber Dienste zu ent­nehmen ist. lediglich darnach, wie die Veraütung bemessen ist. J)t z. B. die Vergütung nach Mo­naten bemessen, so ist die fiünbigung nur für ben Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen. Ist die Vergütung nach Vierteljahren ober län­geren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Künbi- gung nur für ben Schluß eines Kalenberviertel- (ahres unb unter Einhaltung einer Künbigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Für solches Dienst­personal, das mtt festen Bezügen zirr Leistung von Tienften höherer Art verpflichtet ist (Haus­lehrer, Erzieherinnen, Gesellschafterinnen usw.), kommt Kündigung nur für ben Schluß eines Kalendervierteljahres unb unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen in Frage. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so kann das Dienstverhältnis jederzeit gekündigt werden, jedoch unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von zwei Wochen. Im übrigen kann das Dienstverhältnis von jedem Teile ohne Ein­haltung einer Kündigungsfrist ge­kündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vor­liegt (z. B. Vertrauensbruch, Trunkenheit, Krank- kett, Acktungsverletzung, unterbliebene Lohnzahlun­gen, unsittliches Betragen usw.). Wird die Kün- bigimg durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser schadens- ersatzpflichtig. Hat der Dienstpflichtige zu Unrecht CU4 föwib des £ 626 den Dienst verlassen, so

6nt»urf einer Reid}$abgabenorönung.

De im ar, 8. Aug. .(Wolff.) Ter Entzwurs einer Reichsabgabewordnung ist der Nationalver­sammlung sugegangen. Tie Reickisabsabnwrdnung, soll alles zufammenfassen, was die Reuhssteuer- gesetze an gemeinsamen Vorschriften ent batten. Tar- Über hinaus soll sie vor allem die Grunblage dafür sstafsen, daß die Reichssteuergesetze, insbesoirdere auch bie neuvorgesehenen^ durchgeführt werden. Gerade wett der Retthssteuerbedarf in bet Folge so außerordentlich schwer sein muß, ist es, um ihn erträglich zu gestalten, notwendig, daß alle Steuer- rilichtigen gleichmäßig unb den Vorschriften des Gesetzes entfpredjenb belastet nxrben. An beversetts sollen und muffen die Rechte der Pflich- tigen gesichert sein. Um das ju erreichen, müssen die Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden, denen die Untersuck'ung und Entscheidung in den Steuer- ftrahxrfaxten obliegen, überall in gleicher Weise eingerichtet sein. Es bedarf der eiuheitlick>en Zu- fammenfaftung der gesamten Steuerbehörden in der reichsrigenen Verwaltung. Nur hierdurch tamx es gelingen, den ungeheuren Steuerbedarf des Reiches zu decken, ein Ziel, das schon infolge des Z-riedensmrtrages erreicht werden muß. Wenn das Reich nicht zahlt, kann iedes Land unmittelbar haftbar gemacht werden. Wenn irgend eüt Land mckst imstande sein sollte, seinen Verpflichitungen gegenüber dem Reicks nachgukommen, kann ein be­liebiges anderes Land dafür veratttwortlich ge­macht werden. Teshalb muß in erster Linie für bie Beschaffung der für das Reich nötigen Mittel gesorgt werden. Ter ungeheure Steuerbedarf des Reiches zwingt auch dazu, die Berbrauchßabgaben auszubauen unb selbst notwendige Lebens­mitt e l zu besteuern. Eine solche Belastung darf aber ber Bevölkerung nur dann zugemutet werden, tenn bie anderen Stellen bis aufs Aeußerste an» gekannt sind. Für bie Zölle und Verbrapchsab- flaben sieht bie Reick-sverfassung bereits eine reichs­eigene Verwaltung vor. Ebenso muß für bie Reichs- vcimögensverwaltuTrg eine eigene Verwaltung ge­schaffen werden. Die Verwaltung der Zölle unb der Verbrauchsabgaben von der Verwaltung der übrigen Stenern zu trennen, wäre mißlich; ihre Verbindung und organische Verschmelzung ist wün­schenswert. Tie relchSeigene Verwaltung soll sich auf den bereits bestehenden, teils vortrefflichen Or- gairi|jtionen ber einzelnen Gliedstaaten aufbauen, labet wird ben oberften Landesbehörden ein wesentlicher Eirrfluß auf die Finanzver- waltting, insbesondere auch bei der Besetzung ber Äemter, eingeraumt.

Ter Entwurf sieht für die reichseigene ©teuer» Verwaltung folgende Gliederung vor: 1. Reichs- fmanzmmisterium, 2. Sanbedfinan^ämter, deren Bezirke tunlichst den Ländern ober größeren Ver­waltungsbezirken der Länder entsprechen sollen, 3. Finanzämter und Hilfsstellen der Finanzämter. Die oberste Lei tun g steht danach dem R-eicbsfinanzministerium zu. Unter ihm Men bte Landesfinanzämter als Oberbehörden,, unter diesen die Finanzämter mit ihren Httfs- ämtem. Die Landesftnanzämter haben die oberste Zeitung ber Finanzverwaltung für ihren Bezirk. 6te überwachen die Gleichmäßigkeit der Gesetz-

9. evangelische Landersqnode.

Vierter Tag.

rm. Darm stabt, 8. Aug. Die neunte ordentliche ebang. Landessynode setzte heute vor­mittag 91/* Uhr ihre Beratungen über die Bil­dung ber Kirchengemeindevertretungen und bie Einberufung eines Lanbeskirchentages fort.

Synodale Pft. Fritsch wendet sich gegen ben Antrag, die Wahlsähigkett schon mit 20 Jahren eintreten zu lassen.

Oberkonsistorialrat D. Nebel widerspricht ben Anschauungen, als ob bie Kirchenbehorbe durch ein Angftgftühl ober Gewohnheit bestrebt sei, an ben bisherigen Grunbsätzen festzuhalten.

Synobale Archivvat D. Hermann tritt für ben Antrag Orth ein, da man bem jungen Mann, ber mit 20 Jahren politisch, mit 21 Jahren rechtlich reif sei, erst kirchlich mtt 25 Jahren das Wahlrecht geben wolle. Da ber Durchschnittschrist seine Beziehungen zu der Kirche meist schon mtt der Konfirmation löse, empfehle es ftch gewiß, ihn schon möglichst frühzeitig mtt der Kirche wieder in Verbindung zu bringen.

Synodale Pft. Orth verwahrt sich dagegen, daß er ber KirchenbehÄcke em gewisses Angst- ober Beharrungsvermögen -um Vorwurf gemacht habe. Er hat auch in ben Worten des Syn. Fritsch eine Aufllärung darüber vermißt, durch welche Vorgänge im Menschen zwischen bem 20. unb 25. Jahre eine Aendemng eintrete, die ihn kirch­lich reifer mache.

Synodale Prof. Dr. Diehl stellt fest, daß die Kirche bisher immer fortschrittlicher war wie der Staat. Nach seinen Ersahrungen kann Redner feststellen, daß sich in den Jahren zwischen 20 unb 25 Jahren ein großer Sprung im Menschen vollzieht. Man solle bie tatsächlichen Verhältnisse in fortschrittlichem Sinne beachten.

Synobale Prof. Dr. Diehl weist auf bie Schwierigkeit bes Anmelbeveriahrens besonders auf dem Lande hin. Er beantragt, baß Liften durch ben Kirchenvorstand ausgestellt werden müssen, wer nicht in der Liste steht, darf nicht wählen. Man müsse in ben Stäbten im Interesse der Seelsorge auf Grund ber polizeilichen Anmeldungen Liften schaffen. Auf die Anmeldung könne man sich nicht verlassen.

Synobale Kaßlick glaubt, baß man durch die vorgeschlagenen Maßnahmen eine möglichst vollständige Wählerliste erhalte, da dies sonst in der Stabt sehr schwierig sei.

Synodale Jacob bezweifelt, ob man durch die Behörde bei der Ausstellung der Wählerliste unterstüdt wird.

Synodale Pft. Wagner glaubt, daß durch die persönliche Anmeldung man dem Pfarrer eine große Annehmlichkeit schaffe, da er mtt seinen Mitgliedern in Berührung komme.

Synodale Dittmar wünscht für Stadt unb Land gleick>en Zwang für bte Anmeldung zur Liste.

Tr. Frhr. v. Heyl weift daraus hm, daß der Vorzug der ^lnmeldepfticht darin liege, daß Wahl- beanftanbungen und Reklamationen durch sie aus­geschlossen wurden. Dem Gedanken des Pvofessor Diehl durch ben Zwang, vollständige Wählerlisten auszustellen, das Pfarramt in Berührung mit allen Gernehib< m itglicbern zu bringen, unb dadurch die; seelsorgerische Tätigkeit zu fördern, müsse er ent­gegen halten, daß eine auf dem Saufenben gehaltene Liste ber Qkmeiubeglieber, am besten in Form einer gut gehaltenen Kartothek, doch wohl zu den Selbst­verständlichkeiten eines ordentlichen Psarvamtes ge­höre. Was nütze aber das Vorhandensein ber besten Kartothek, wenn man sich seel-orgerlich an den Einzelnen schlechterdings mchl betätigen fönne. Tie Kirche fönne nur bann volkstümlich werden, wenn wieder mehr Leben in sie hinettrkomme. Dies ge­schähe aber nicht durch Wahlrecht unb Wählerlisten, soirdern zuvörderst durch etne lebhafte, individuelle

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nmg nicht zu beachten. Die Steuer ist so zu er­deben, wie sie bei einer ben Wirtschaftsverhält- Assen angemessenen Gestaltung zu erheben wäre, daraus werden feine Unzuträglichkeiten entstehen, tarn da die Vorschrift nur güt. wenn die Absicht ift Steuermngehung feststeht, so müssen die Be- Aigten von vornherein mit ber Vereitelung biefer sicht durch die Steuerbehörben rechnen unb ^ibcn sich danach richten. Neber Haupt besteht der Bett der Vorschrift vorzugsweise darin, daß sie tor Nmgehungs vers u chen ab schrecken wiE

, ?on den Pflichten, btt ben Steuerpflichtigen uu« ilt btt'Erlegt werden sollen, ist besonders bemerkens- Pinfli0*81« 91 *L, W^daß jeder, der ein Einkommen von über - ^0EX)VMk. versteuert, feine Einnahmen fortwährend

cuizeichnen soll. Weiter ist folgendes beachtens­wert : Niemand darf auf einen falschen ober tt b i d) t e t e n Namen für sich ober einen an» teten ein Konto errichten ober Buchungen Vor­huten lassen, Wertsachen offen ober verschlossen hutterltgen ober verpfänden ober sich ein Schlteß- ri geben lassen. Bor Errichtung eines Kontos, ztew, > Kutahme von Wertsachen zur Hinterlegung zieht.

Verpfändung ober Ueberlassung eines Schließ-.

ifrnptehlungefl Hilft süss wintern£er leist'« SS Ä® bsÄä!

Heinrich^'

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