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Nr. 2 Zweites Blatt Eichener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen) Freitag, 5 Mmar 1919

Au» Stadt und Land.

Gießen, 3. Jan. 1919.

* Pferdediebstahl. Das Polizei amt teilt mit: In der vergangenen Nachi sind aus einem Pferdestall in der Mnhlstraße acht Pferde im Werte von 2000 Mark ge­stohlen worden. Es toaren ein Fuchs un^ ein braunes Pvlmy, ein schwarzer Belgier, zwei braune Belgier, davon einer auf einem Auge blind ist, zwei Füchse und ein braunes Pferd. Eine entsprechende Belohnung für Er­greifung des Täters wird zugesichert.

** Di-e Frauenaruppe der Deut­schen demokratischen Partei wieder­holte am 1. Januar ihre Versammlung bei wiederum vollbesetzten Saale. Diesmal mel­deten sich im Gegensatz zu neulich, wo nie­mand in der Aussprache das Wort ergriffen hatte, zahlreiche Diskussionsredner. Der Par­tei wurde vorgeworfen, daß sie das Na­tionale zu wenig betone. Dieser Vorwurf wurde aber von den Herren Prof. Bousset und Eck wirkungsvoll zurückgewiesen. Außer­dem teilte Herr Prof. Bousset der Versamm­lung mit, daß er am 3. Januar in der Deut­schen demokratischen Partei einen Vortrag halten werde über die Stellung zu der Frage: Trennung von Staat und Kirche.

**DieDeuts ch-n ationale Volks­partei hat am Sonntag den 29. Dezember folgende Entschließung angenommen: 1. Wir warnen die gegenwärtige Regierung davor, in der jetzigen schweren Zeit durch vorzeitige Schritte in der Frage der Tren­nung von Staat und Kirche einen Kultur­kampf heraufzubeschwören. Das Verhältnis von Staat und Kirche ist nicht ein rein finan­zielles und rechtliches. Das ganze deutsche Volk hat ein unbedingtes Interesse daran, daß ihm die religiös-sittlichen Kräfte des Christentums erhalten bleiben. 2. Wir ver­langen daher, daß in der Trennungsfrage mchts geschieht, bevor das ganze deutsche Volk durch die Nationalversammlung, bzw. die einzelstaatlichen gesetzgebenden Versamm- lunaen feinen Willen kund getan hat. 3. Wir erheben die Förderung, daß die Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche so vereinbart wird, daß jede Hemmung und Schädigung des kirchlichen Lebens ausge­schlossen, vielmehr der Kirche die Möglichteit gewährleistet wird, ihre Aufgabe im Dienste des Volks ganzen frei zu erfüllen. 4. Wir leget1 Verwahrung ein gegen die etwaige Verdrängung des Religionsunterrichtes aus den Schulen und gegen die Entchristlichung unserer Jugenderziehung und unserer Volks- sitten.

** Die vom Bürgerrat fürStadt und Kreis Gießen im Gewerbehaus,

j Kirchstraße 16, errichtete Auskunfts­stelle für entlassene Kriegsteil­nehmer wurde im Monat Dezember 1918 in 243 Fällen in Anspruch genommen. Von den erteilten Auskünften betrafen: Militär­versorgung 26, Löhnunasfragerr 29, sonstige militärische Angelegenheiten 70, Krankerr- und Invalidenversicherung, Kriegswochen­hilfe, Familienunterstützung, Erwerbslosew- siirsorge 26, Berufsfragen 80, sonstige Ange­legenheiten 12. Neben der Erteilung von Rat und Auskunft wurden durch die Auskunfts- stelle die erforderlichen Sck)riststücke unent­geltlich angefertigt; für Bedürftige auch ine Kosten für Zeitungsanzeigen usw. durch die AuskullstssteUe übernommen. Von jetzt ab finden die S p r e ch st u n d e n Montag, Mitt­woch und Freitag von 23 Uhr statt.

♦♦ Einer der Hanptänl äs se zur Kohlenverschwendung ist der schleuste Zu- stand, in dem sich in fast allen Haushaltungen die Oefen, Küchenherde und Zentralheizungen befinden, infolge der Abnutzungen in den vier Kriegs? ähren, während beiten fast! gar feine Reparatnrmögltch- feiten vorhanden waren. Man kann ruhig anneh­men, turß diese Verschwendung an wertvollen, letzt unersetzbaren Vrennstosfen in den Großstädten ein Viertel bis ein Drittel des Gesamtbedarfs an Koh­len und Koks für den Hausbrand ausmacht. Tie,c Verschwendung muß angesichts unserer trostlosen Kohlenlage jetzt auf hören. Oefen, Herde, und Zen­tralheizungen müssen jetzt so schnell tote möglich repariert werden. Personal und Material ist vor­handen, es sind schon genügend Töpfer, Zentral- heizungsmonteure und Ofensetzer aus dem Felde zurück; die Beschlagnahme der erforderlichen Werk­stoffe ist ausgchobeit: solange noch die milde Witte- rmig des Dvüvinters anhält, ist jede Reparatur leichter ausführbar. An alle .Hausbesitzer und Mie­ter ergeht die dringende 'Aufforderung, sofort alle Heizeinrichtungen ihrer Wohnungen gründlich Nach­sehen und infbanb setzen zu lassen. Tie uns am Ende des Winters voraussichtlich sehleiide Menge unserer Hausbrandkohlen kann nur durch Erspar­nis im Betriebe in den nächsten Wochen zum Teil hereingehvlt werden, und diese Ersparung ist nur möglich, ivcnn alle Feuerungen in gutem Zu­stande sind.

** Der Tierschutzverein für Hes­sen teilt mit: Die am 31. Oktober 1918 in Freiburg im Breisgau verstorbene Frau Ge­neralmajor Friedrich von Ro t s m ann Ww., Sonja, geb. von Hederstjerna, hat dem. Tier­schutzverein für Hessen in hochherziger Weise testamentarisch eine Stiftung von 5000 Mk. zugedacht. Für diese edle Svende sei auch an dieser Stelle herzlichst gedankt.

Lanbkreis Gießen.

Grünberg, 31.Dez. Vizefeldw. M.Schützel, früher Kapellmeister im Landsturrn-Jnfant.-Bataillon Gießen XVIII/9, erhielt das Eiserne Kreuz II. Kl., nachdem ihm schon früher das Allgem. Kriegsehren- Zeichen zuteil wurde.

tzochschulrsachriehten.

--- Frankfurt a. M., 1. Jan. Der Nobelpreis­träger, Prof. Dr. Max von Laue, Ordinarius für theoretische Physik an der Universität Frankfurt, hat einen Ruf an die Universität Berlin erhallen und wird ihm Folge leisten. Sein hiesiger Nachfolger wird Prof. Dr. Born, bisher Extraordinarius an der Uni­versität Berlin. - Den Privatdozcnten der Medi­zinischen Fakultät Dr. G. Dreyfus (Innere Medizin), Dr. H. Klose (Chirurgie) und Dr. Hugo Braun (Hygiene und Bakteriologie) ist das PrädikatPro­fessor" verliehen worden.

Briefkasten der IMaTtion«

h. w., hier. Wenden Sie sich an das Zentral- nachweisburoau des Kriegsministeriums, Berlin, wo Sie das Nähere erfahren werden.

£. R. £. Soweit uns bekannt,, sind die Schwie­rigkeiten, die Jhnäu bei der Ausübung eines der­artigen Berufs erwachsen kömten, außerordentlich. Außerdem sind es auch nur einzelne, die durch jahrelange Praxis oder sonstige Umstände beson­deren Zulauf haben. Die Ausbildung ist sehr ver­schieden, sie ist bei manchen recht durstig.

h. K. h. 22. Eine derartige gesetzliche Bestim­mung besteht nicht.

vlichrrtisch.

Kürschners Jahrbuch 1919 ist so­eben erschienen. Ter Preis des von Henn. Hillgec, Verlag, Berlin W9, heraus gegebenen Buches, das in allen Buchhandlungen zu haben ist, beträgt 2,40 Mk.

Die Settier deS lieben Gottes. Rahmenerzählung von Leo Weismantel. Karto- niert 1,25 Mk. (Teuerungszuschlag nicht mitinbe­griffen.) Jos. Kösel'sche Buchhandlung, Kempten und München.

Letzte Nachrichten.

Grnf v. Brockdorff-Rantzau über den Frieden.

Berlin, 2. Jan. Der Staatsekretär des Aus­wärtigen Amtes, Graf von Brockdorff-Rantzau, hat nach Uebernahme seines Amtes einen Mit- arbeitet von Wolffs Telegraphischem Bureau heute empfangen und diesem auf seine Frage über die Richt­linien, die er in der Politik zu vertreten beabsichtigt, nachstehende Erklärung abgegeben- Mein Bestreben wird sein, Wahrheit und Offenheit dem eigenen Volk als auch dem Ausland gegenüber. Das deutsche Volk soll im Unglück seine innere Größe und Würde be­wahren und Selbsterniedrigung wie Ueberhebung ver- meiden. Zu meinem Teile hierzu beizutragen, bin ich enlschloffen. Den Frieden will ich verhandeln und schließen als einen Frieden des Rechts, einen Frieden der Gewalt, der Vernichtung und Versklavung lehne ich ab.

Manche unserer Gegner verdächtigen die Revo­lution als den Versuch Deutschlands, sich den aus der Annahme des Wilsonschen Programms folgenden Ver­pflichtungen zu entziehen. Diese Behauptung ist ebenso unwahr wie der Glaube irrig ist, das Deutschland der Revolution werde sich demütig den Forderungen der reinen Gewalt beugen.

Solange ich an dieser Stelle stehe, wird dafür

gesorgt werden, daß Deutschland seine Zusagen ge* wissenhaft einlöst, aber nicht um die Breite eine- Haares darüber hinaus geht, was es als Recht an« erkannt hat. (Ein Grundrecht der Völker ist das Selbstbestimmungsrecht: unsere Gegner haben es nicht nur anerkannt, sondern zum Kampfruf gemacht. Deutschland erkennt es gleichfalls an, fordert es aber auch für sich. Wenn der Grundsatz gelten soll:Der Balkan den Balkanvölkern", so wird es auch heißen müssen:Deutschland den Deutschen".

Absperrung der Nheinlandc?

Berlin, 2. Jan. DerBerliner Lvlalanz." meldet: 9)tit dem 1. Januar hat die Entente, vom übrigen Deutschland wenig ve.uerkt, ihren 'ah> reichen Verletzungen des Waffenstillstaudsverirages^ mit einem brutalsten Rechtsbruch die Krone ii-> ge­setzt. Seir gestern hat die Entente die g es a m t eit Nheinlandc gegen Deutschland hermetisch abgeschlossen. Kein Ei,enbahnzug darf in das besetzte Gebiet hinein oder heraus. Zum Teil wer- den die S chiene u strän ge zerstört. Kem Fuhrwerk darf den Rl)ein mehr passieren, auch der Personenverkehr ist grundsätzlich verboten und bc- I schränkt sich auf ganz wenige mit besonderen Aus­weisen versehene Personen.

Abtransport der Deutschen ans Spanien?

Madrid, 2. Jan. Havas. Die Abendblattes melden, die Regierung werde in Barcelona Fahrzeug« chartern, uni die gegenwärtig in Spanien befindliche« deutschen und öst rreichifch-ungarischen Staatsangehö. rigen nach Odessa zu bringen. Diefes Vorgehen Spa­niens ist sehr ausfällig. Es gibt doch neutrale Orte, die günstiger liegen

Verteilung unserer U-Boote

Berlin ,2.Jan. (WTB.) TerBerlinerPo­kalanzeiger" meldet aus dem Haag, daß die Allier-- ten beschlossen haben, die 114 von Deutschland ab# gelieferten U-Boote unter sich zu teilen. Gmglaub' erhält 78, Frankreich 15, Italien 10, Japan 7 luii-b Amerika 4 Boote. Diese letzteren sind bereits nach den Vereinigten Staaten abgegangen.

Ausdehnung des Kellncrstreiks.

Berlin 2. Jcm. Der Kellnerstreik ha n-. i er- hin an Ausdehnung gewännen, und es in auch wiederum zu Turnultizeneu und Plünderungen in ein­zelnen Lokalen gekommen. In die Streikwirren sind nunmehr noch die Bierlokale hineingezogen worden. Die Arbeitgeber wie die Arbeitnehmer hielten wäh­rend des heutigen Tages Versammlungen ab, d e sich mit den Bedingungen, unter denen die Arbeit wieder ausgenommen werden kann, beschäftigen. Aussici ten dazu bestehen noch nicht. Tatsache ist, daß ein großer Teil der Angestellte, durchaus nicht mit der Höhe der Forderungen und noch weniger mit der Art des Streikes einverstanden ist. Die gemäßigten und ge­werkschaftlich geschulten Elemente der Kellner be­dauern insbesondere, daß der gemeinsame Streik in die Lokale getragen wurde und daß sich auch die Straße in erheblichem Maße daran beteiligte. Dnich den Streik sind große Teile der Berliner Einwohner- schäft und zahlreiche Fremde in große Rot geraten. Weit über 100000 Personen beiderlei Geschlechts sind auf die Einnahme der Mahlzeiten in Restaurants angewiesen und fanden am Donnerstag die Lokale verschlossen.

Erwerbslosenfürsorge der Stadt Gießen.

Auf Grund der Verordnung des Reichsämts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 13. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305) und der Verordnung betr. Aenderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 21. Dezember 1918 i Reichs-Gesetzbl. S. 1445) wird für den Bezirk der Stadt Gießen die Fürsorge für Erwerbslose nach Maßgabe der fügenden Bestimmungen einge­richtet:

§ 1. .

Erwerbslosenfürsorge wird gewahrt:

1. an arbeitsfähige und arbeitswillige, über 14 Jahre alte Personen, die int Bezirk der Stadt Gießen ihren Wohnsitz haben und die sich in­folge des Krieges durch Erwerbslosigkeit in bedürftiger Lage befinden,

2. an Kriegsteilnehmer unter den $ii 1. ange­gebenen Voraussetzungen, wenn ste vor ihrer Einziehung zum Heere in der Stadt Gießen gewohnt haben,

8. an Kriegsteilnehmer unter den zu 1. ange­gebenen Voraussetzungen, sofern sie sich im Be­zirk der Stadt Gießen aufhalten: insoweit er­folgen die Leistungen nur vorschußweise für die endgültig verpflichtete Gemeinde.

§ 2.

Erwerbslosenfürsorge wird nur solche,: Per­sonen getvährt, die mindestens eine Woche arbeits­los sind; diese Vorschrift gilt nicht für Kriegsteil­nehmer und Arbeiter der Rüstungsindustrie. Vor­aussetzung der Erwerbslosenfürsorge für Kriegs- teilnebmer ist der Nachweis der ordnungsmäßigen Entlassung.

Die Erwerbslosenfürsorge gilt nicht als Armenunterstützung.

8 3.

Weibliche Personen werden nur unterstützt, wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen sind. Personen, deren früherer Ernährer arl^ilsfähig zurückgekehrt, erhalten keine EnvcrbslosenUnter­stützung.

Bedürftigkeit im kirnte der vorstehenden Be­stimmungen ist nur anzunehmen, wenn die Ein­nahmen deS zu Uirterstützenden einschließlich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Fa­milienangehörigen infolge gänzlicher oder teilwctser Erwerbsloftgkeit derart zurückgegangen sind, daß er nicht mehr imstande ift, damit seinen notwen­digen Lebensunterhalt zu bestreiten. Kleinerer Be­sitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) sind für die Peurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht zu ztehen.

8 5.

Ausgeschlossen von der Unterstützung sind Empfänger laufender Armeuirnterstützung aus öf- fentlichen Mitteln; im übrigen sind Unterstützun­gen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder sremder Fürsorge bezieht, sotvie Rentenbezüge, Zin­sen und dcrgl. auf die Erwerbsloseuunterstützung nur insoweit anzurcchnen, als die Erwerbslosen- Unterstützung und sonstige Unterstützungen, Renten- lezüge, Zinsen und bergt zusammen den vier­fachen Ortslohn übersteigen.

§ 6.

Don der Erwerbslosenfürsorge wrrd ausge­schlossen:

1. wer den Verpflichtungen der AZ 7 imi> 8 nicht pachkommt.

2. wer die Fürsorge mißbraucht, insbesondere die Unterstützung durch unwahre Arlgabeu oder Verschweigen von Tatsachen verlangt hat oder weiter bezieht,

3. wer die Kontrollvorschriften nicht beachtet. § 7.

Erwerbslose sind verpflichtet, nach Maßgabe der festzusetzenden Bestimmungen den städthchen Arbeitsnachweis aufzusuchcn und jede ihnen nach­gewiesene geeignete Arbeit, auch außerhalb ihres Berufes und Wohnortes, namentlich in dem frühe­ren Beschäfligungsort und dem vor dem Kriege be­wohnten Ort, forme zu gekürzter Arbeitszeit, an- zunehmen, sofern für die nachgewiesene Arbeit an­gemessener ortsüblicher Lohn geboten wird, bte nachgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, die Unterbringung sittlich>enkenfrei ist und bei Verheirateten die Versorgung der Familie nicht unmöglich wird. Freie Fahrt (Fahrkarten) zur Reise in den Beschäftigungsort wird aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge bewilligt.

§ 8.

Die Erwerbslosenfürsorge wird davon ab­hängig gemacht, daß diejenigen Erwerbslosen, für die Lehr- oder Fortbildungskurse eingerichtet wer­den, regelmäßig an diesen Kursen teilnehmen.

§ 9.

Personen, die während des Krieges zur Auf­nahme von Arbeit in den Bezirk der Stadt Gießen Sicn sind, sollen möglichst in den früheren nort zurückkehren und sind nach ihrer Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen. Freie Fahrt zur Reife in den früheren Wohnort wird aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge geivährt.

§ 10.

Als Erwerbslosenunterstützung wird für jeden arbeitslosen Wochentag gewährt:

a) für männliche Personen über 21 Jahre 4.50 Mk. b) für männl. Personen zwisch. 16 u.21 Jahren 4.- Mk. c)' männl. Personen zwisch.14 u 16 Jahren 2.60 Mk. d) für weibliche Personen über 21 Jabre 3.30 Mk. e) für weibl Personen zwisch. 16 u 21 Jahren 2.80 Mk. f) für weibl. Personen zwisch 14 u 16 Jahren 1.80 Mk.

Für Familienangehörige, zu deren Unterhalt der Unterstützte gesetzlich verpflich!et ift. und die keine selbständige Unterstützung nach Abs. 1 be­ziehen, wird ein Zuschlag von 1 Mk. für Per­sonen über 21 Jahren und von 0,50 Mk. für Per­sonen unter 21 Jahren für den Arbeitstag ge­währt: er ift nur bei Unterstützung des Haus- baltungsvorftandes und zwar an diesen zu zahlen. Grundbetrag und Zuschläge dürfen jedoch zusam­men den doppelten Bettag des Ortslohnes nicht übersteigen.

§ 11.

Erreichen in einer Kalenderwoche Arbeit­nehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, so erhalten die Arbeitnehmer, sofern 70 v. H. des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unter­stützungsbetrag bei gänzlicher Erwerbslo'igkeit nicht erreichen, Erwerbslosenunterstützung in Höbe des fehlenden Betrages, jedoch an Arbeitsverdienst und Erwerbslosemmterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbeitgeber nnd ver- I pflichtet, über den Arbeitsverdienst Auskunft zu 1 geben.

An Stelle der Geldunterstützung können nach zu erlassenden näheren Bestimmungen Sachleistun­gen treten.

§13.

Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Reichs Ver­sicherung zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krankheit bei einer Kran­kenkasse, knappschntliclven Kranlenkafte oder Ersatz­kasse berechtigt, so wird die Erwerbslosenfürsorge die weitere Versicherung in der bisherigen Mitglre - derklasse ober Lohnstufe herbeiführen: sie bewirkt die erforderlichen Meldungen und zahlt die vollen Beiträge für die Erwerbslosen.

Neben Krankengeld ober Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbslosen gewährt wird, er­hält er mir die Zuschläge für Familienmitgliedes nach § 10 Abs. 2

Erwerbslosen, die Ettverbslosenunterstützung beziehen und nicht unter Ms. 1 fallen, wird im Falle der Erkrankung die Unterstützung im vollen Umfang weitergewährt.

§14.

Tie Erwerbs losen Unterstützung beginnt nach Inkrafttreten dieser Verordnung: a) für Kriegs­teilnehmer am Tage nach der Entlassung aus dem Heeresdienst: die Familienzuschläge für Verhei­ratete werden erst vom Tage des Wegfalls der Kriegsteilnehmerangehörigen-Unterftützung an aus- bezahlt. Tie ordnungsmäßige Entlassung ist rrach- zuweisen; b) für Arbeitnehmer, die wegen Arbeits­mangels entlassen ) verbat, 7 Tage nach Wegfall der von dem Arbeitgeber zu leistenden Entschädigung: c) hei Arbeitslosigkeit im Anschluß an Erwerbs­unfähigkeit, an die Erfüllung der Wehrpflicht, an 'die Verbüßung einer Freiheitsstrafe, an .einen Streik oder eine Aussperrung am Tage des Weg­falls der vorgenannten Umstände. Nachzahlungen für eine vor der Anmeldung zur Unterstützung liegende Zeit werden nicht gewährt.

Ob in einzelnen Fällen eine Verpflichtung zur Annahme einer Stelle, die durch Aussperrung oder Streik frei geivorden ist, besteht, entscheidet der Fürsorgeausschuß.

§15.

Tie Gewährung der Unterstützung ist bei der durch öffentliche Bekanntmacknmg anzugebenden Stelle zu beantragen. Tie Entgegennahme des An­trags toirb von der Vorlage einer vom Städtisck)en Arbeitsnachweis bei der %ad>frage nach Arbeit aus- zustell enden Vormerklarte abhängig gemacht

§16.

Der Erwerbslose, der Unterstützung beansprucht, hat sich täglich in den festgesetzten Stunden bet der durch Bekanntmachung anzttgebenden Stelle zur Kontrolle zu melden. Tie Meldung zur Kontrolle ist durch Stempelaufdritck in der Vormerkkarte des Erwerbslosen nachzuweisen. Für teilweise Erwerbs­lose Eamt Befreiung von der Meldepflicht bewilligt werden.

§17.

Tie Durchführung der Erwerbslosenfürsorge wird geregelt und überwacht von einem Fürsorge­ausschuß für Erwerbslose. Dieser besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 2 Arbeit­gebern nnd 2 Arbeitnehmern als Mitgliedern und je einem Stellvertreter für jede Gruppe für den Fall der Verhinderung eines Beisitzers. Der Für- ftngeansschuß entfebeibet über Streitigkeiten in din- gelegen heiten der Enverbslosensürsorge. Er ift be­rechtigt, in Fällen, in denen die Anwendung dieser Bestimmungett zu Härtett führen würde, von ihnen abzuiveichen. lieber Bes-I,toerden. entscheidet das Kreisantt Gießen enbgüitig..

§18.

Ausführungsverordnungen werden vom Ober* bürgermcifter erlassen.

§19.

Ter Obcrbürgermetster ist befugt, für bis Nicht­befolgung der Vorschriften dieser Verordntchg oder der auf Grund der Verordnung erlassenen Ausfüh­rungsbestimmungen Ordnungslttafen zugunsten der Stadtkasse bis zu 150 Mk. festzusetzen.

§20.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1919 m Kraft. 968

Gießen, den 31. Dezember 1918.

Ter Oberbürgermeister: Keller.

AutzsührungSbestimmungen zur Satzung üb. die Erwerbslosenfürsorge vom 31. Dezember 1918.

1. Anmeldung.

Anmeldungen zur Erwerbslosenunlerstützuns werden von Donnerstag den 2. Januar 1919 an imStädlischenArbeilsnachrveis,Wesranlaae 31, norm. 8'/r bis 3% Uhr ncichm emgegengenonimen.

2. Nachweisung bei der Anmcldnug.

Bei der Anineldnng sind vorzulegen:

A) von den völlig erwerbslosen Personen:

1. von jedermann die Vorinerkkarte des ArbeitS- nadnucifeö; ,,, .

2. von Kriegsteilnehmern, die tm Slnfcbluy an die Emlassnng auS dem Heere erwerbslos gewor­den sind, die Entlaffungsbescheiniguna:

3. von Arbeitnehmern, die durch Arbei'Suiangel völlig ei werbolos geworden sind, eine Bescheinigung deS ietzlen Arbeitgebers, woraus zu erfeben sind: al der letzte Arbeitstag bl der letzte Tag, für den Lohneulschädigung gezahlt wird, c) die Tatsache, daß die Erwerbslosigkeit ohne Verschulden des Arbeit- nehmerö verursacht ist: .

4. von Erwerbslosen, die tm Anschluß an Er­werbsunfähigkeit, Mililardtenst, Strafverbüßung, Streik oder Aussverrung erwerbslos sind, eine Be- scheluigung, durch die der Tag des Wegfalls der ge­nannten Umstände unzioeiselhait nachgewiesen wird. B) von teilweise erwerbslosen Personen: eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tauer der täglichen Beschäftigung rnb den regeluchßigen wöchentlichen Arbeitsverdienst.

3. Kontrolle.

Die tägliche Kontrolle der UnterstlivungsbereM' tigten wird bis aus weiteres von dein Arleitsuach- weis ausgeübt. Dort hoben sich täglich zu melden und zwar die Personen, deren Zuname beginnt mit

F-K - 10-11 L-P - 11-12 OU -- 12 nach«.

V-Z - 2-3

4. Auszahlung.

Die Auszahlung der Nnteritützung erfolgt nach Ablauf von je 7 Tagen für die zwischenlieieuden Tage, für die die Erwerbslosigkeit nachgewiefen ist. Der Ort der Auszablung und die Zeit der erst­maligen Zahlung werden noch bekanntgegeben.

5. Anöweiö

Bet jeder Kontrollmeldung sowohl alö bet der Erhebung der Unterstützung ist die $ormert!ncie vorzulegen.

6. Anbrgeld.

Anträge auf Ausstellung von Fahrtausweisen für die Fahrt zui» trüberen Wolnwt l find be: de.- Erwerböloienüirwrge zu stellen. Dabei Rn'- eit ' polizeiliche Abmeldung von («tehen und eine?lbmeb düng aus der LebenSmittclverforg'.iug voranlegrn.

Gieße,l, den 31. Dezember 1918.

Der CberbüracrmeiRcr.

I. B.: Kreuzten, Betaeordneter.