Nr. 278
Landkreis Gießen.
Kreis Alsfeld.
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fit im HauseI Früh genug genommen, können Sie w ~ Ä manrhpn lAcriopn Katarrh dadurch vArhfifpn
manchen lästigen Katarrh dadurch verhüten.
§ Wenings, SolmS-Laubachschen
Mittwoch, 26. November 19(5
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'scheo Universitäts »Buch- und Sreindruckerei.
R. Lange, Gießen.
Kreis Friedberg.
L. Friedberg, 25. Nov. Das Eisenbahnministerium hat verfügt, daß für die Bahnstreckenarbeiter Unterkunstshäuser aus Fachwerk erbaut werden sollen. — Am Schwalhei- mer Brunnen werden im Winter die Parkanlagen vergrößert und verschönert.
l. Butzbach, 25. Nov. Gestern feierte Bäckermeister Philipp 5) ad er mann seinen 80jährigen Geburtstag. Aus diesem Anlaß brachte ihm als seinem langjährigen Mit- gliede der Gesangverein Orpheus Glückwünsche dar und verherrlichte die Feier durch Absingen einiger Lieder.
r. Reichelsheim, 25. Nov. Tie Vergebung der Kanalisationsarbeiten findet Donnerstag, den 4. Dezember, von der Großh. Kulturinspektion Friedberg statt. Die Arbeiten sollen dann sofort in Angriff genommen werden, damit sie mit beginnendem Frühjahr beendet find.
L. Groß-Karben, 25. Nov. Der so gräßlich ums Leben gekommene Monteur W. Peter wurde unter großer Teilnahme der Bevölkerung der Umgegend und seiner arbettec und Vorgesetzten auf dem hiesigen Friedhöfe beerdigt
Erscheint tiglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Siebener Zamiliend lotter" werden dem »Anzeiger* viermal möchenllich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Seit» tragen" erscheinen monatlich jroeimaL
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul» straße 7. Expedition und Verlag: 51.
Redakl ion: 112. Teü-Ädr.: AnzergerDießen,
— Grün berg, 24. Nov. Heute war hier die aintliche Herbstznsammenknnsl der Lehrer in, Bezirk Grünberg unter dem Vorsitz des Kreisschnlinspektors Prpf. Dr. Alles. Lehrer Velte- 'lLeickartshain hielt in der Oberklasse eine Lehrprobe und zeigte in anregender Weise die Behandlung des Gedichtes .Erlkönig.- Daran schloß sich eine Aussprache. Hieraus machte der Vorsitzende einige geschäftliche Mitteilungen. Lehrer Bloch- Grünberg hielt einen mit Beifall ausgenommencn Vortrag über .Tic Stein-,Uchte- Vesialozzische Idee der nationalen Erziehutig und ihre Bedeutung für die Entwicklung der nationalen Einheilsschule." Ein qcinüt- liches Beisammensein sammenkunst.
im Englischen Hose beschloß die Zu- Kreis Büdingen.
25. Nov. Durch den Tod des Gräflich Revicrförsters Franziscus wurde die
Die Novelle zur Gewerbeordnung, die dem Reichstage zugegangcn ist, bringt, wie bereits mitge- teilt, Einschränkungen des Hausierhandels und des Betriebs dfr Wanderlager. Nach der Novelle ist der Hausierhandel mit Gold und Lilbcrwaren, Rohbcrnstcin, Taschenuhren, Pfand' ichcinen, Gemüse- und Blumensamcn verboten. Ferner sind die Landeszentralbehörden befugt, für ihr Gebiet oder für ^.etle ihres Gebiets zu bestimmen, daß der Betrieb eines Wanderlagers der Erlaubnis der zuständigen Behörde be- dars. xic Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein Bedürfnis zur Veranstaltung nicht vorlicgt.
Tie vorgeschlagenen Maßnahmen werden wie folgt be- grundet: Der Schutz des Bernsteins erfolgt auf Antrag der königlich-preußischen Bcrnsteinwcrkc in Königsberg, da- mit die mit dem Sammeln von Bernstein Beauftragten nicht geschädigt werden^ Ter seit Jahren beobachtete lebhafte Han dol mir Pfandscheinen dient vielfach zur Ausführung von Betrügereien. Es werden massenhaft minderwertige Gold waren besonders zu dem Zwecke hergestellt, sic in Pfandleihen zu versetzen und auf dem Wege der Pfandscheinschieberei weiter zu verwerten. Die für die Waren ausgestellten Pfandscheine werden unter der Angabe an Dritte verkauft, daß die versetzten Pfänder einen bedeutend höheren Wert haben, als die darauf geliehene Summe beträgt. Vielfach werden unechte Schmucksachcn betrügerisch mit dem gesetzlichen Goldstempel versehen und versetzt. Die Pfandscheine werden dann im Wege des Hausierhandels vertrieben. Auch der Aufkauf von Pfandscheinen im Umhcrziehen schädigt vielfach die Eigentümer. Leute, die sich in vorübergehender Notlage befinden, ivrrdcn zum Verkaufe von Pfandscheinen beredet, ohne daß ihnen eine dem Werte der versetzten Gegenstände entsprechende Gegenleistung gewährt wird. Die Ausschließung der Pfandscheine von dem Gewerbebetrieb im Umher- ziehen entspricht einem vielfach geäußerten Wunsche der beteiligten Gewerbetreibenden, insbesondere der Pfandleiher, der Goldschmiede und der Uhrmacher. Das Verbot des Gewerbebetriebes im Umherziehen mit Sämereien ist notwendig geworden durch die vielfachen Klagen, die in der Bevölkerung durch Uebervortcilungen mit minderwertiger Ware laut geworden sind.
Unseren Anzeigenkunden zur gefälligen Beachtung.
Um den größeren Anzeigen für die Samstagsnummcr eine sorgfältige Satzausstattung zu sichern, empfiehlt es sich dringend, die Aufgabe ein bis zwei Tage vorher zu bewirken. Bei der großen Menge der Anzeigen kann nur bei rechtzeitiger Bestellung eine wirkungsvolle .Anordnung gewährleistet werden.
Verlag der Gießener Anzeigers.
Tie Regelung des W a n d e r la g e r w e se n s ist wiederholt im Reichstage angeregt worden. Ein Verbot der Wanderlager konnte indes nicht in Frage kommen, weil die Wan- dcrlager unter gewissen Voraussetzungen einem wirtschaftlichen Bedürfnisse entsprechen. In dünnbevölkerten und gewerblich weniger entwickelten Gegenden sind die Wanderlager unter Umständen zweckdienlich, um die Anschaffung von Waren zu ermöglichen, welche die ansässigen Kleinhändler wegen des geringen regelmäßigen Bedarfs nicht in genügender Auswahl vorrätig halten können. Die Wanderlager ergänzen hier den stehenden Kleinhandel und bereiten ihm einen heil- ,amen Wettbewerb, führen nicht selten bessere, sehr häufig bei gleicher Güte billigere Waren als die stehenden Geschäfte und steuern durch den Barverkauf dem Kreditunwcsen.
' Schließlich regelt der Entwurf noch eine dritteMa- t e r i e. Der nicht zur Verabschiedung gelangte Entwurf eines Gesetzes gegen Mißstände im H e i l g e w e r b e enthielt Vor- ichrtften über den Handel mit Gegenständen, die bei Menschen die Empfängnis verhüten oder die Schwangerschaft beseitigen sollen. Um die Absicht des Entwurfs, wenigstens teilweise durchzusühren, bestimmt die Novelle, daß die Gegenstände vom Ankauf oder Feilbieten int Umherziehen ausgeschlossen Horden. Gelegentlich der Besprechung des Geburtenrückgangs in Deutschland ist in letzter Zeit von verschiedenen Seiten über den Vertrieb von empfängnishindernden Mitteln im Wege des Hausierhandels geklagt worden. Diese Klagen haben auch in den Verhandlungen des Reichstags und des Preußi- Ichen Abgeordnetenhauses Ausdruck gefunden. Hausierer haben auf Standesämtern und in anderer Weise die Adressen Neuvermählter ermittelt, sich in deren Wohnung begeben und ihnen dort Mittel zur Empfängnisverhinderung angepriesen und zum sofortigen Ankauf angeboten. So lange sich die weitergehenden Vorschriften des erwähnten Gesetzentwurfs nicht verwirklichen lassen, wird durch den vorliegenden Entwurf wenigstens ein Schritt zur Besserung der bestehenden Miß- tändc getan.
Aus Stadt und Land.
Gießen, 26. November 1913.
Ein verschwindendes Handwerk.
Durch die fortschreitende Erschließung des Taunus und die ständig besser sich gestaltenden Erwerbsmöglichkeiten seiner Bewohner wird die einst so blühende Nägel indu- t r i e der Hochtaunusdörfer rapid ihrem Untergang cntge- gengeführt. Nur noch wenig Schmiede gibt es gegenwärtig, die in rauchgeschwängerter halbdunkler Wcrkftätte das Handwerk üben, das einst im ganzen Ngssauer Lande-und seinen Grenzgebieten den Namen der Bassenheimer Amtsdörfer rühmend verkündete.
schon lange darüber nach, wie ich es Ihnen beibringen soll, dass Sie gegen Erkältungen nicht erst dann etwas tun, wenn es zu spät ist Halten Sie doch ständig
1 fc) Die Abgabe beträgt bei Vermögen von den ersten 50 000 Mark 0,15 v. H., von den nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mark 0,35 v. H., von den nächsten angefangenen oder vollen 100000 Mark.0.5 Mark usw., bis zu iy3 v. H. bei Beträgen von über 5 Millionen.
1 Die Abgabe beträgt bei einem Einkommen bis 10000 $•' do" 10000—15 000 Mark 1,2 v. H„ von 15 000 bis 20 000 Mar? 1,4 v. H., usm- bis 8 v. H. bei Einkommen von über 500 000 Mark.
ml fttiein Beitragspflichtiger 3 irrtb mehr Kinder, so ermäßigt sich seine Steuer für das dritte und jedes folgende Kind um 5 v. H. seines Beitrags, sofern sein Vermögen nicht mehr als 100 000 Mark, sein Einkommen -nicht mehr Ms 10 000 Mark beträgt.
Ebenso tritt eine Ermäßigung des Beitrags um 10 v. H. für | den dritten und jeden wetteren Sohn, der im Heer oder in der I Flotte dient, ein, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen I 200 000 Mark, sein Einkommen 20 000 Mark nicht übersteigt. | n*1 Der einmalige Wehrbeitrag ist zu einem Drittel mit der
Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig und innerhalb dreier, Monate zu bezahlen. Tas zweite Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letztebis zum 15. Fe b ru a r 1 9 1 6 zu entrichten.
o) Zum Zwecke der Einziehung des Wehrbeitrags ist die Zwangsveriteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des Beitragspflichtigen nicht zulässig.
l p< Unrichtige oder unvollständige Angaben, die geeignet sind, < eine Verkürzung des Wehrbettrags herbeizuführen, werden mit 1 einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten I Wehrsteuer belegt. Sind die falschen oder unvollständigen Angaben tr. der Absicht gemacht, die Steuer zu hinterziehen, so kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.
5. D i e B e s i tz st e u e r. Neben dem einmaligen Wehrbeitrag, der etwa 1 Milliarde Mark einbringen soll, beschloß der Reickw- tag, anstelle der vom Bundesrat vorgeschlagenen „veredelten Matrikularbeiträge" eine Vermögenszuwachssteuer für das Reich einzuführen, womit sich dann die Bundesregierungen ernverstandekk erklärten.
Während der einmalige Beitrag die einmaligen Ausgaben für die Heeresvermehning decken soll, hat die V e r m ö g e n s- zu wachs st euer den größten Teil der dauernden Kosten aufzubringen.
a) Tie Zuwachssteuer tritt nur dann ein, wenn der Zu - wa chs an Vermögen innerhalb dreier Jahre den Betrag von 10 000 Mark übersteigt.
b) Vermögen bis zu 20000 Mark unterliegen der Besteuerung nicht.
c) Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt xum erstenmal am 1. 'April 1917 für den in der Zeit vom 1.Januar 1914 bis zuni 31. Dezember 1916 erstandenen Zuwachs; späterhin in Zeitabständen von 3 zu 3 Jahren.
d) Als Vermögenszuwachs gilt nickst das Gattenerbe, wohl aber, wenn auch unter bestimmten Erleichterungen, die unter Um ständen die Hälfteder Abgabe ausmachen können, das Kindeserbe.
e) Als Steuer kommen für nicht mehr als 50000 Mark Zuwachs 0,75 v. H. des Zuwachses zur Erhebung: bei größeren Summen tritt eine entsprechende Erhöhung der Sätze ein.
f) Für die Wertermittelung gelten die Besttmmungen des Wehrbeitraggesetzes: ähnlich verhält es flch mtt Pen Strafvorschriften.
Es ist hier nicht der Ort, die große grundsätzliche Bedeutung der neuen Reichssteuern zu erörtern oder meinen persön , lichen Standpunkt zu den einrelnen Punkten darzuleaen und mein- - Abstimmungen in jedem EEnzelfall zu begründen. Nur noch diese ’ ! Schlußbemerkung: Die neuen direkten Reichssteuern sind nun da, aber was man im Lande darüber hört, klingt nicht nach Be- i j friedigung. Insbesondere wird Hie Vermögenszuwachs- : (ne, steuer, gegen die die Konservativen stimmten, mit ivachsender : Schärke auch v o m H a n s a b u n d bekämpft. Wer weiß, : ob sie jemals überhaupt zum Leben erwacht?
F* Dr. F. Werner, M. d. K. !
sogen. Renteikasse, welche mit der Forstwartei Werningö verbunden war, aufgehoben.
§ Rohrbach, 25. Nov. In den Gemeinderat wurden gewählt: Konrad Helfrich II., Christian Emrich, Joseph Eulau L, Konrad Jakobi, Heinr. Adam Schäfer und Heinrich Schäfer IV.
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„ e) Bei dauernd land- oder fo r st w i r t s cha ftl i ch odei gartnerifch benutzten Grundstücken, bei Wohnhäusern, gewerb Irchen Anlagen usw. wird der 2 5 f a ch e Reinertrag der Be fteuerung zugrunde gelegt.
h) Doch kann in allen diesen Fällen auf Verlangen der Beitragspflichtigen der gemeine Wert emgeietzl werden. Wichtig!
i^ Aboabefrei sind die Einkommen bis zu 5000 Mark Bon dem Einkommen wird ein Betrag abgewgen, der einer Ver- -"nsung von 5 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens entspricht.
lva§ muh man von den Reichzsteuern roiffen?
Im folgenden sollen die wichtigsten Bestimmungen der im Lommer be,chlostenen Neichsfiuanzgesetze, über die in wetten Kreisen oer Bevölkerung noch große Unklarheit herrscht, kurz dargelegt werden.
..Tie beabsichtigte Ermäßigung der Zuckersteuer tritt toorlmififl mdrt ein Ter Scheck stempel fällt mit dem 31. De zemver Ulu weg. Tie Reichswertzuwachs st euer wird auf- Soben: d h. für alle n a ch d e m 3 0. I u n i 1 9 1 3 eintretenden »Volle Zuwack>sileuervflickst (pgl. Zuwack^Ssteuergesetz vom 14. Fe-
1 ßillt der Reichsanteil fort. Die Steuerfreibeit oetrint aber nicht den gewerbsmäßigen Güterhandel.
-. Die Erbschaftssteuer von 1906 wird zum Teil erhöht und zwar sür Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern von 4 c ° D ■' für solche 2. Grades von 6 auf 8 v. H., für entferntere ^icnvanbte von 10 auf 12 v H. Damit ist das von der megrerung vorgeschlagene Erbrecht das Staates bis auf wetteres erledigt. Der Anteil der Bundesstaaten nm Rohertrag oer tstbicbartsiteuer wird von 25 auf.20 v. H. herabgesetzt.
3. Gesell schafts - und Versichern ngs stempel werden zum Teck neu eingeführt, zum anderen auf das Reich über «Mbn. Z. B. beträgt fortan der Stempel bei Errichtung einer AttiemGeiellschaft 4' ■_> v. H. Steuerfrei sind: Versicherung--- lummen bw zu 3000 Mark: Rückversicherungen: Arbeitslosen- und ^tellenlosigkeitsversichenmgen: Hagel- und Liehverstcherun- Uinall- und Hastpflichtversic^ningen.
>. Der einmalige Wehrbeitrag wird vom Vermögen unb Dom Einkommen erhoben.
«0 Als Vermögen gelten nicht: Möbel und Hausrat.
•?. Boni Vermögen sind abzuziehen alle dinglichen und P e r l o n l i ch e n S ch u l d e n.
ci Beitragspflichtig sind auch Aktiengesellschaften uird Kom- mandttgeielllchaften auf Aktien.
d) Vermögen bis zu 10 000 Mark entrichten keinen Wehr vertrag. Ber einem Einkommen von 2000 Mark bleibt das 23er wogen bis zu 50 000 Mark beitragsfrei.
„Bei einem Einkommen von über 2000 bis zu 4000 Mark erhobt lief) die steuerfreie Vermögensgrenze auf 30000 Mark.
6' Der 3 1. Dezember 1913 ist maßgebend für die Beitragspflicht und die Ermittelung des Vermögenswertes
L Bei der Feststellung des Vermögens soll, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, der gemeine, d. b- der Verkaufs- to c r t maßgebend sein.
X. A lsfel d, 24. Nov. Ein interessanter Fund wurde bei den Wiederherstellungsarbeiten in der hiesigen W a l - purgiskirch c zu Tage gefördert. Gegenwärtig werden die in der Kirche befindlichen alten Grabsteine an anderen Orten aufgestellt, wo sie leichter zugänglich sind und zu besserer Wirkung kommen. Bei der Entfernung des großen Doppelgrabsteines des Alsfelder Rentmeisters Christoph Eckhardt (T 1603; und seiner Ehegattin Katharina L y n ck e r (f 1583) fand man dahinter ein 30 auf 38 Zentimeter großes aufgemaltes altes Wappenbild auf starkem Papier. Es ist ein sogen. Allianzwappen von Mann und Frau. Es weicht von der herkömmlichen Art der Darstellung ab, da beide Wappen in einem Wappenschild vereinigt sind. Dieser ist gespalten und zeigt rechts das Wappen der alten Alsfelder Familie v. Gilsa (3 silberne Ströme in grünem Feld), links das der Familie S ch a l l h a r d t (ein aufrechtstehendes silbernes Hufeisen in rotem Feld.) Auf dem Schild liegen 2 Helme. Ter über dem v. Gilsaschen Teil zeigt einen offenen Flug. Auf den beiden grünen Flügeln ist je ein silberner Strom sichtbar. Der Hclmschmuck der linken, Schallhardt schen Seite ist ein silbernes aufrechtstchendes Hufeisen. Während die grünen Farben im Laufe von etwa 250 Jahren sich zersetzt haben und nun fast gelb erscheinen, sind die übrigen Farben, namentlich die rote, noch sehr gut erhalten. Oberhalb des Wappens stehen 2 Namen: rechts: Johann Daniel v. Gilsz und links: Schallhardt. Die beiden Vornamen ind nur schtvach kenntlich. Unter dem Wappen steht die Jahreszahl 1669. Das Wappen ist auf schwarzem Grund auf- vemalt. Bei diesem Fund handelt es sich um ein sogen. Tote n w a p p c n oder einen G e d ä ch t n i s s ch i l d, der zum Andenken an den am 17. Januar 1669 verstorbenen Johann Daniel v. Gilsa über dem Grabe aufgehängt war. Er war >cr Letzte seines Stammes, nämlich des Alsfelder Zweiges )er Familie v. Gilsa. Etwa 200 Jahre war dieses Geschlecht in Alsfeld ansässig. Johann Daniel v. Gilsa (geb. 1605) war- allem Anschein nach unverheiratet. Das Alsfelder Totenregister gibt keine Ehegattin an. Seine Mutter, die im Kirchenbuch irrtümlicherweise Gutta Katharina Eckhardt genannt wird (2. Ehefrau des Vaters, Johann v. Gilsa), war jeden- alls eine geborne Schallhardt. Der interessante Fund wird dem Alsfelder Museum überwiesen werden.
Um den Bewohnern seines Amtes aus den schweren wirtschaftlichen Sorgen zu helfen, in die sie infolge der kargen Bodcnerträgnisse der felsendurchsetzten Heimatgemarkung geraten waren, soll ein Graf Kasimir von B a s s e n h e i m im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts die Nägelindustrie im Hochtaunus eingesührt haben. Tie neue Beschäftigung lohnte und bildete bis vor etlichen Jahren den Haupterwerbszweig der Bassenheimschen Dörfer. Noch heute ist die Technik die gleiche wie vor 250 Jahren. Durch eine Kurbelstange, die von einem Rade in Bewegung gesetzt wird, bewirkt der Schmied ein ständig scharfes Blasebalgseuer, damit die langen Eisentangen glühend bleiben. Rasche Hammerschläge zerlegen die Stangen in Stückchen, diese werden in ein feines Loch gesteckt, worauf mit Blitzesschnelle der Nage^kopf geformt wird. Wenige Augenblicke genügen einem geschickten Schmiede zur Her- tellung eines Nagels. Denn geschickt muß er sein, wenn es ihm möglich sein soll, in 12—14stündiger Tagesarbeit einen Höchstverdienjt von 2,50 Mark zu erringen.
Daß bei solchem schmalen Verdienste einer nach dem an- dern den Blaiebalg still stehen läßt und in den G ro ß st ä d - t e n der Mainebene lohnendere Beschäftigung sucht, darf nicht wundernehmen Und gerade diese Tage, die dem Amt einen regelmäßigen Automobilverkehr nach allen Richtungen brachten, durften das Nagelhandwerk des Hochtaunus dem Untergang um em bedeutendes Stück näher gebracht haben.
Zweites Blatt 165. Jahrgang
Eichener Anzeiger
General-Anzeiger für GberWen


