Nr. 275
Zweites Blatt
163. Jahrgang
Samstag, 22. November 1913
Siehener Anzeiger
Erichs»« tL-ttch mit Ausnahme d«S Sonntags.
Seneral-Anzeiger snr Gberhchen
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'fcheo Universitäts - Brich- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen.
Die „Sietzeaer ZamNienblatter" werden dem viermal wöchentlich beigeleot. daS „Ktmblatt für den Kreis Stehen" ziveiinai wöchentlich. Tie „Lan-wirtschastlichen Seit- fragen“ erscheinen monatlich jwennal.
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Rechtsschutz -es hypothelengläubigers.
In den letzten Jahren hat sich die Lage des Grunde besihes beträchtlich verschlechtert: insbesondere wird alt gemein über die ungesunde Erscheinung geklagt, nach der cs dem Eigentümer nicht möglich ist, den Rcalkredit, der ihm nach dem Werte seines Eigentums eigentlich zustehen müßte, zu entsprechenden Bedingungen zu erhalten. Von staatlicher "nd kommunaler Seite hat man bereits versucht, diesem Uebelstande durch Gründung von Anstalten für zweite Hypotheken abzuhelfen, und zwar teilweise auch mit Erfolg. Es ist aber Har, daß es noch zweckentsprechender als jod' öffentliche .Hilfe wäre, wenn cs gelänge, das Privatkapital, welches sich von der Grundstücksbeleihung sehr zurückgezogen hat, wieder lebhafter für diese Anlageform zu interessieren.
Vorschläge zur Mänderung des jetzigen Rechtszustandes sind in der letzten Zeit ergangen vom Verbände zum Schutz des deutsckzen Grundbesitzes und Rcalkredits, welcher auf Grund umfangreicher und sorgfältiger Erhebungen im Januar 1913 eine Eingabe an das Reichsjustizamt richtete, ferner von der Potsdamer .Handelskammer, welche unterm 18. März 1913 ebenfalls Gesetzesänderungen beantragte. Außerdem hat die Handelskammer München in dieser Angelegenheit einen Vorschlag an den Deutschen Handelstag erstattet. Zur Besserung der Grundkreditverhältnissc sind dann noch von verschiedenen Seiten einschneidende gesetzgeberische Aenderungcn des BGB. und des Zwangsvcr- steigerungsgesctzes verlangt worden.
Zurzeit ist die Rechtslage die folgende: Nach § 1123 des BGB. erstreckt sich die Hypothek mich auf die Miet- oder Pachtzinssorderuna. Dem Gläubiger haftet also nicht nur das Grundstück selbst, sondern neben verschiedenen anderen Dingen — Zubehör, Bodcnerzeugnissc, Versicherungsgelder — auch der Miet- oder Pachtzins. Mit der Zwangsversteigerung kann er allerdings nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 21 Ms. 2 ZwVG.) die Miet oder Pachtzinse nicht ertrag wesentlich, zehren ihn sogar manchmal völlig auf. muß er entweder die Miet- oder Pachtzinsforderung wie eine gewöhnliche Forderung pfänden oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks beantragen. Von dem Grundsatz, daß diese Forderungen dem Hypothekengläubiger haften, besteht leider eine weitgrcifendc Ausnahme. Wird der Mietoder Pachtzins eingezogen, bevor er zugunsten des Hypo- thekengläubiigers — durch Zwangsverwaltung oder Pfändung — in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über ihn verfügt, so muß der Hypothekengläubiger die Einziehung oder Verfügung gegen sich gelten lassen, soweit sie sich nicht auf den Miet- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht (§ 1124 BGB.). Gesetzt also den Fall, der Hypothekengläubiger läht am 5. Februar die Mietzinsforderung in Beschlag nehmen, und es hat der Schuldner vorsorglich schon am 1* Januar den Mietzins für das nächste Halbjahr für sich eingezo^en oder schenkungsweise abgetreten, so hat der Gläubiger das Nachsehen.
Der gleiche Verlust kann ihn aber unmittelbar darnach nocheinmal treffen, nämlich dann, wenn es zur Zwangsversteigerung des Grundstücks kommt und der Gläubiger zur Rettung seiner Forderung ansteigern muß. Mit dem Zuschlag erwirbt er das Eigentum: gleichzeitig erlischt aber auch die Zwangsverwaltung (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 64 S. 415), mit Hilfe deren er bisher sich aus dem Grundstück zu befriedigen versuchte. Als Ersteher in der Zwangsversteigerung muß aber der Hypothekengläubiger, ebenfalls nach § 57 ZwVG. in Verbindung mit § 537 BGB. eine Verfügung, die der bisherige Eigentümer vor dem Zuschlag über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, insoweit gegen sich gelten lassen, als sie sich auf den Mietzins, für das laufende und das folgende Vierteljahr, bezieht. Angenommen, der .Hypothekengläubiger in unserem Beispiel erwirbt das Grundstück in der Zwangsversteigerung am 25. Juni, so entgeht ihm, wenn noch weiter über die.Mietzinse verfügt ist, auch der Ertrag des 3. Vierteljahres. Erwirbt er daS Grundstück gar erst am 25. Juli, so ist ihm im Falle der Vorausverfügung der Mietzins auch für das letzte Vierteljahr entzogen.
Diese Aufeinanderfolge von schweren Verlusten tritt für jeden Gläubiger, der nicht eine Hypothek an gänzlich gefahrloser Stelle hat, beinahe unabänderlich ein. Er kann allerdings versuchen, den zweiten Verlust dadurch zu vermeiden, daß er selbst die Zwangsversteigerung nicht beantragt, sondern sich mit der Zwangsverwaltung begnügt. Er kann aber nicht hindern, das; ein anderer Gläubiger mit der Zwangsversteigerung vorgeht, wodurch er — der Hypo- thekeugläubigcr — in "die Rolle des Zwangsvcrkäüfers gedrängt wird. In vielen Fällen ist der .Hypothekengläubiger aber tatsächlich sogar gezwungen, selbst die Zwangsversteigerung zu betreiben, weil ihn die Zwangsverwaltung nicht zum Ziele führt. Schon die Kosten der Zwangsverwaltung, insbesondere die Hypothekeuzinsen, mindern den Miet- fasseu. Will der Gläubiger vollstreckungsweise vorgehen, so Dazu kommt, daß die Zwangsverwaltung schon an sich eine Schädigung des Grundstücks bedeutet: das Grundstück wird weder gerne gekauft noch gerne gemietet. Der Gläubiger- Hat also die Gefahr, daß gerade durch die Zwangsverwal- tuug, die seine Forderung unter Umständen nicht einmal deckt,' die Rente des Grundstücks zurückgeht und daß es schließlich bei der etwaigen Zwangsversteigerung um einen Preis zugeschlagen werden muß, bei welchem er mit seiner Hypothek oder einem ansehnlichen Reste derselben durchfällt.
Eine gewisse Berechtigung ist allerdings auch der gegenwärtigen Regelung nicht abzusprechen. Wie die Motive zum BGB. (III S. 664) aus führen, muß der Eigentümer nicht selten dem Mieter gegenüber auf der Vorauszahlung des Zinses bestehen, wenn er nicht Gefahr laufen will, die Forderung zu verlieren. Aber auch wenn die Vorauszahlung nicht verabredet ist, so kann dem Mieter nicht zugemutet werden, zu einer Vorauszahlung, welche nichts Ungewöhnliches an sich hat, die Zustimmung des Hypo- thekengläubigcrs einzuholen. Was von der Vorauszahlung gilt, muß auch von allen Verfügungen gelten, welche der
Vermieter über die Zinsforderung trifft. Dabei ist allerdings zu bedenken, daß der Entwurf des BGB., auf weläzen sich diese Darlegungen beziehen, dem Gläubiger den Zins nur für die Zeit von drei Monaten nach der Beschlagnahm: entzog, in unserem Beispiele also den Zins vom 5. Februar bis 5. Mai. Tas Gesetz hat sodann, offenbar mit Rücksicht auf die üblichen Zahlungstermine, die oben angegebene Erweiterung getroffen.
Bei bcrit jetzigen Rechtszustande ist demnach zweifellos der Hypothekengläubiger in außerordentlicher Weise benachteiligt. Soll der Realkredit wieder gesunden, so muß in erster Linie ihm eine bessere Rechtsstellung geschaffen wer den. Es ginge aber zu weit, die Forderung auszustellcn, daß grundsätzlich jede Vorausverfügung über die Mict- erträgnissc als ungültig erklärt werden soll. Durch eine solche Bestimmung würde der Eigentümer plötzlich der gesamten Einkünfte aus seinem Grundstück beraubt. Sie wäre aber insbesondere ungerecht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten der Eigentümer allenfalls über die Mietforderung in nicht doioser Weise verfügt hat. Liegt eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Hypothekengläubiaers nicht vor, so b> ht gar kein Grund, den einen Gläubiger, nämlich den Hypothekengläubiger, auf Kosten eines anderen, nämlich des Zessionars, in so außerordentlicher Weise zu bevorzugen.
Unseres Erachtens sollte eine Vorausverfügung soweit, aber auch nicht '.vciter, rugelassen werden, als sie sich n-ach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft als erlaubt darstellt. Wann ist dieses nun aber der Fall? Die Handelskammer Regensburg machte in dieser Hinsicht in einer Eingabe an die bayerische Regierung einen bemerkenswerten Vorschlag. Es heißt dort: Gegen die „Vor- ausvcrfügung an sich kann in gewissen zeitlichen Grenzen ein Einwand nicht erhoben werden. Es ist aber zu berücksichtigen, daß cs sich in einem solchen Fall dann immer um wirtschaftlich bedrängte Verhältnisse handeln muß, deshalb empfiehlt es sich, die Bewegungsfreiheit des Vermieters so sehr als möglich vinzuschränkcn."
Aus Hessen.
Tie Zweite Kammer der L a n d st ä n d e ist nunmehr auf Mittwoch den 3. Tezember, vorr.iittags 9 Uhr, zum Beginn der Plcuarberatungen zusammcnberufcn worden. Au; der Tagesordnung stehen neben verschiedenen kleineren Vorlagen, Vorstellungen und Anträgen mit an erster Stelle der Initiativantrag der Abgg. Köhler und Gen. betr. den Gesetzentwurf über die Lanjdständische Geschäftsordnung, weiter die Vorstellung der Ver einigung elektr. tech-nischer Spezialsabriken in Berlin, betr. die Ucber- landzentrale der Stadt Offenbach, der Antrag v. Brentano und Gen., betr. Auswahl der Schöffen und Geschworenen, btic verschiedenen Anträge in Betreff der Landkrankenkassen, die dringliche Anfrage des Abg. v. Helmolt, betr. den Zusammenbruch von Genossenschaftskassen und eine Anzahl weiterer Anfragen vorn Mitgliedern des Hauses.
Der vierte Ausschuß der Zweiten Kamlmer ge- nehnrigte in seiner Sitzung nm Freitag, der auch Minister des Innern v. Homberg k und mehrere Ministerräte beiwohnten, den Bericht des Abg. Stöplcr über die Vorstellung des Gendarmen Freund, der nach Lage der Sache keine Folge gegeben werden soll. Eine eingehende Beratung erfuhr die Vorstellung der Landwirte Weber und Wetzel in Alsheim. In Worms war im Jahre 1911 eine Polizeiverordnnng erlassen worden, wonach zur Bekämpfung des Heu- und Saucrwurms die Rebstöcke abgcbürstet und mit Fangbüchsen versehen werden sollten. Tie Bittsteller erklärten, daß sie das 'Abbürsten für zwecklos oder schädlich hielten und deshalb^ davon Abstand nehmen würden. Die Folge waren Strafmandate seitens des Kreisamtes, so eine aus 30 Mark, die aber durch gerichtliche Entscheidung auf 10 Mark herabgesetzt wurde. Es wurde auch festgesteMt, daß in derselben Gemeinde 90—95 andere Landwirte das Abbürsten der Stöcke ebenfalls unterlassen hatten, ohne bestraft zu werden. Ter A!us- schuß, Berichterstatter Abg. K o r c l l - Ingelheim, hielt das Ver- halten^der Bittsteller für erklärlich, da /sie von der Wertlosigkeit oder Schädlichkeit des Abbürstcns überzeugt waren und beschloß, aus Billigkeitsgründen die Regierung zu ersuchen, die wegen Nichtbefolgung der Polizeivcrordnung entstandenen Strafen niedcr- zuschlagcn unter Uebernahme der Kosten auf die Staatskasse. Eine längere Aussprache fand dann über den Antrag des Abg. Hartmann betr. den Höchster Klosterfonds statt. Ter Antragsteller behauptet, daß die Verwaltung dieses Fonds zum Nachteil der dabei interessierten Gemeinden verwaltet werde und wünscht eventl. die Uebernahme der Verwaltung durch die Regierung. Diese erklärte dagegen, daß sie dazu nicht in der Lage sei, da nach einem vor mehreren Jahren abgeschlossenen Vergleich die Gräflich Erbach'sche Familie die Verwaltung übernommen habe. Der bei der Verhandlung im Ausschuß zugegen gewesene Antragsteller wurde beauftragt, seine Beschwerde näher zu präzisieren, worauf dann die Regierung Antwort erteilen wird. Weiter beschäftigte sich der Ausschuß noch mit dem Antrag Henrich, .betr. das Wahlrecht der Eisenbahnbeamten und - Arbeiter zum Landtag. Gegenüber dem Verlangen, daß in Hessen wohnende Eiscnbahnbeamte und -Arbeiter ohne weitere Formalitäten die Staatszugchörigkeit haben und damit für den Land tag wahlberechtigt sein sollen, erklärte die Regierung, daß Nach reichsgesetzlichen Bestimmungen diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. Es wurden vom Ausschuß weitere Erhebungen darüber beschlossen.
Der Finanzausschuß derZweiten Kammer hielt am Freitag vor- und nachmittags Beratungen ab, denen nach mittags auch die Regierung beiwohnte. Die Beratung galt zunächst der technischen Erledigung der B e s o l d u n g s Vorlage, wobei über eine Anzahl eingegangener Beschwerden verschiedener Beamtenkatcgorien verhandelt und folgende Beschlüsse gefaßt wurden: Ten Dammwärtern wird das Kleidergeld vno 70 Mk. auf 100 Mk. erhöht: den Forst wart en, die nach den Beschlüssen des Ausschusses teilweise unter verschiedenen Diener - gruppen railgicrten, wird nach 21 Dienstjahren eine pensionsfähig.i Zulage von 200 Mk. gewährt und ferner das Klei'^rgeld von 70 auf 100 Mk. erhöht. Die H i l s s g c r i ch r s s ch r e i b e r bei den Untersuchungsrichtern, die nach den gefaßten Beschlüssen ebenfalls ungünstig sortkamcn, werden von der Klasse 18 des Gehaltstarifs in die Klasse 21 (Gehaltssätze von 2600—3400 Mk.) versetzt und damit den K a n z l i it e n gleichgestellt. Tes weiteren beschäftigte sich der Ausschuß mit einer Eingabe der K r e i s g e o m e t e r und der B e r e i n i g u n g s g c o m e t e r. Tie Berechtigung der Beschwerden dieser Beamtenklasse wurde anerkannt, und die Fcld- bcreinigungs- und Kreisgeometer, Katasteringenieure, Wasserbau- gcometcr und Kcttastcrgeomcter aus der Klasse 32 i n K l a s se 3 4 -50 0—5 000 M k.) v ersetzt. Der Burcauvorsteher beim Ober verwaltungsgcricht soll eine nicht pensionsfähige Zulage von 300 Mark, die er bisher schon bezog, weiter behalten. Ten Archivaren und den K an zleidirektoren bei den Kammern der Landstände soll ihre bisherige Zulage für die jetzigen Stelleninhaber
in die Gehalte hineingerechnet werden, lieber weitere Wünsche, namentlich der akademisch gebildeten Beamten in der Gehaltsklassc von 3400—7400 Mk. erstand eine längere Aus spräche: es wurde darnach beschlossen, während einer Nachmittagssitzung darüber mit der Regierung in Verhandlungen einzutreren. Ter Ausschuß beschästigte sich dann in Gegenwart von Regierungs- vcrttctcrn, darunter die Herren Finanzministcr Tr. B rann und Minister des Innern v. H o in bergt, mit der Regierungsvorlage, betr. die Gewährung eines Darlehens von einer Million Mark an die Zentt-alkasse der landwirtschaftlichen & e n o f \ c n * schäfte n. Nach einem Vortrag des Berichterstatters, Mgeordn. Tw. Weber, wurde in eine allgemeine Besprechung über die Vorlage und zugleich über den Antrag^der Mitglieder der Ersten 51 amnicr, Exz. Frhr. v. Henl, Graf Stolberg Roßla und Fürst Jsenburg-Birstein, betr. die Errichtung einer h e s fischen Zen- trat lasse, eingetreten. Dabei wurde besonders die Frage der zeitlichen Begrenzung der Staatsaufsicht, die nach der Vorlage nach zwölf Jahren wieder wegfallen soll, eingehend erörtert. Die Regierung stellte dabei sest, daß eine generelle Staatsaussicht aus unbestimmte Dauer mit den Bestimmungen des Reichsgenossenschaftsgesetzes nicht übcrcinftimmc und daß die Funktionen des StaatS-- kommissars nur im Rahmen der Dauer des wegen des Darlehens mit der Zentralkasse abgeschlossenen Vertrags zulässig seien. Es scheint im Ausschuß Geneigtheit zu bestehen, den Vorschlägen der Regierung mit einigen redaktionellen Aenderungen zuzustimmen.
Aus Stadt und fand»
Gießen, 22. November 1913.
Totensonntag.
Die letzten Blätter fallen von Baum und Strauch und matter Glanz der Späthcrbstsonne leuchtet auf unsere Wege, wenn wir am Totensonntag nach dem Friedhöfe gehen oder da, wo wir die Gräber unserer Tahingcschicdencn nicht erreichen können, im Geiste uns vergegenwärtigen, was sic uns waren durch ihre Liebe und Treue, ihre hingebende Geduld und fleißige Lebensarbeit, womit sie Freude und Licht auf unseren Lebensweg gebracht haben. Am Totensonntag pflegen wir Verkehr mit den Abgeschiedenen. Nicht in der phantastischen Weise der vorausgcgangencn Geschlechter, die um die Mittcrnachtsstunde mit den aus dem Grabe hcrvorgckom- mcnen Geistern Zwiesprache hielten und in dem Klingen einer von Menschenhand nicht berührten Harfe das Zeichen aus einer anderen Welt erblickten, sondern wir stützen im stillen Zimmer das Haupt auf die Hand und denken unserer Tahingeschiedenen. Wir lassen uns wieder vom Vater ernst auf den Weg der Pflicht weisen, wir lesen wieder den Brief, den uns, da wir in der Ferne weilten, die Mutter schrieb, einen Brief mit wohlbekannten Schriftzügen und voll von Liebe und Güte. In ferne Jugendtage gehen wir zurück, spielen wieder mit unseren Geschwistern und schmieden mit ihnen kindische Pläne. Wir schreiten mit dem Freunde durch das Frühlingsland und durch die Sommernacht. Wir treten, während die Orgel leise verklingt, mit dem Ehegatten durch das Portal der Kirche, in der wir einander Treue gelobt haben, hinaus in das Leben. Wir hören das erste Lachen des Kindes und denken der bitteren Stunden, da es von uns Abschied nahm.
Am Totensonntag suchen wir nach Trost. Man spricht viel von dem „Trost an den Gräbern." Das soll jedoch nicht so verstanden werden, als ob es eine Macht in der Welt gäbe, die den traurigen Menschen zu der Freude umstimmen könnte, die er in den schönen, sorglosen Tagen hatte, da seine Toten noch lebten und er mit ihnen in inniger Gemeinschaft verbunden war. Eine solche Macht gibt es nicht. Jesus redet oft davon, daß die Trauer in Freude verwandelt werden solle, aber er hat dabei nicht die Freude im Sinne, die Jubellicdcr singt, sondern die Freude über das Heranreifen des inneren Menschen, die Freude darüber, daß Gott das Leid in inneren Segen verwandelt. Wahrer, tiefer Schmerz um den Tod eines lieben Menschen geht mit dem Trauernden bis an sein Ende, und es sicher Gottes Wille, daß er diese Wegstrecke mit ihm geht: denn dieser Schmerz hat eine heiligende Wirkung. Mancher zügellose Mensch ist am Grabe des Ehegatten oder der Mutter zur Besinnung gekommen. Wir alle werden stiller, gelassener, rücksichtsvoller gegen die anderen, wenn tiefes Todesleid uns die Seele bewegt und fühlen uns alsdann gedrungen, darüber nachzudenken, ob die Erde wirklich unsere Heimat ist.
Wenn wir unserer Toten gedenken, so geht uns auch eins der tiefsten Worte durch die Seele, die jemals auf Menschen eingewirkt haben, das Wort des Psalmisten: Herr, lehre uns bedenken, daß wir sterben müssen, auf daß wir klug werden. Es ist merkwürdig, wie oft die Menschen vergessen, daß ihr irdisches Leben den Mächten der Vergänglichkeit verfallen ist. Wohin wir schauen, Kulturbcgeistcrung, Freude an der Kunst, geselliges Leben, hochfahrende Geister, Streit und Neid, als ob alles ewig so blicbe. In alten Zeiten hat man vielleicht zu viel an den Tod gedacht und darüber die Kulturaufgaben vernachlässigt, heute ist eher das Gegenteil der Fall, Dadurch geht uns viel Segen verloren. Was der Tod uns ist, hat niemand besser gesagt als Matthias Claudius, der sich einmal vernehmen läßt: „Der Tod ist 'n eigner Mann. Er streift den Dingen dieser Welt die Regenbogenhaut ab und schließt das Auge zu Tränen zu und das Herz zur Nüchternheit auf. Er ist 'n guter Professor Moralium! Und es ist ein großer Gewinn, alles, was man tut, wie vor seinem Katheder und unter seinen Augen zu tun." Der größte Ge-« winn, den der Gedanke an unser Sterben uns bringt, ist der, daß wir in Jesus, der in diese Welt Ewigkeittzkräfte hercmgebracht hat, die Hand des ewigen und heiligen Gottes erfassen, des Gottes, dem wir angehören, ob wir leben oder sterben und in dessen unvergänglichem Reiche in Gemeinschaft mit denen, die uns im Tode vorausgegangen sind, weiter leben, ohne daß Sünde und Erdenleid uns anfechten. Und wo (ckn Mensch mit klarem Geiste und mit einem in Gott fest gewordenen Herzen dem Tod in das Auge schaut, da erfaßt ihn weder die blasse Furcht noch die trostlose Verzweiflung noch die grämliche Verbitterung, sondern da entsteht die Stimmung, in die der hessische Dichter Karl Ernst Knodt sein Büchlein „Vom Bruder Tod" ausklingen läßt: „In ein Gewand aus Stille hab ich mich Herr, gehüllt, gewärtig, daß dein Wille ganz meine Seele füllt. Ich will nichts mehr erstreben als — deinen Willen tun. So werd ich heilig leben und darnach selig ruhn." H. B.


