Ausgabe 
21.2.1913 Zweites Blatt
 
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Bilanz bom Jahre 1912

uH,

294.99

6700.76

10°/0 Abschreib. 370.67

Debitoren

3746.86

Sa. 11113.26

Sa. 11113.28

Höhe der Geschäftsguthaben Ende 1911 jft 1064.59

Zugang in 1912 .

der

dft 1380.

Watzenborn, den 20. Februar 1913.

1249

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Konsum Verein II e. G. m. b. H

Happel IV.

Jung IV.

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einem Umsatz von mehr als 1000000 Mk. 3°/0 des

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Abgang in 1912

Stand Ende 1912

Abgang in 1912

Stand Ende 1912

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Abgang in 1912 . ;

Stand Ende 1912

Gesamthaftsumme Ende 1911

Zugang in 1912 . ,

d. Mitglieder Anleihekonto Eintrittsgeld Reservefonds Warenvorschuß­

fonds Kreditoren Reingewinn

1258.85

1410.

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Wiederverkäuferer­halt. billigere Preise

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Aktiva

Kassenbestand von 1912

Warenbestand nach Einkauf Mobiliar nach

empfiehlt sehr vreiswcrt

Eeorg Wallenfels

Marktplatz nur 21, rptenüb. der Engelavoiheke

Ortssatzung,

betreffend die Billettsteuer.

er Transp»^ en

Tiarbbaia, .

L llintimts .

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Bruchsteinmauerwerk Ringofenstetnmauerwcrk.

Betonarbeiten

l*/2oo des Umsatzes, einem Umsatz von mehr als 300000 400000 Mk. W/o des Umsatzes,

Aus Grund des Artikel 19 ff des Gesetzes, die Ge­meindeumlagen bctreffeuö, vom 8. ftuli 1911 und des Artikel 15 des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. ftuli 1911 wird auf Beschluff der Dtadtvertreiung vom 28. Dtovember 1912, nach gutachtlicher Aeutzerung des Cberbürncrmeiiterö und des Kreisausschusseö und nut Genehmigung der onoffherzoglichen Mtmsterien des ftitucin und der Finanzen vom 3. ftcbrunr 1913 zu Jir. den Gemeindebezirk der Stadl Gieffen

Die Friedhöfe sind vom 16. Februar bis 15. März von morgens 8 bis abends 6 Ubr geöffnet.B ll-.

U >5o.9l ». 183) . 0. lti> . I* - -

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Die Zusammenkunft ist auf der Grunberger Strohe au der 7. Schneise.Bts

Ortssatzung B'2

betreffend die Erhebung einer Warenbaussteuer in Gienen.

Eingebaute

Spiel-Apparate u. Vorsetz-Apparate AugustFörster Eiessen und Lieh Bahnhofstr. 65. Tel. 367.

1500

450

675

750

Eisverkauf.

Das in der Zeit vom 1. April blö 30. September 1913 im städtischen Scklacktbof erzeugte Kristalleis soweit es nickt von den Metzgern benöunt wird lit zu vergeben.

Angebote hierauf find bis svälesiens 22. Februar bei dem Stadthaus Zimmer 15 einznreicken. woselbst Bedingungen und Angebotsvordrucke erhältkich und. [Bls/2

folgendes beitinunt. . , .

§*1. Gewerbetreibende, die im Gemeindebeztrk der Stadt Gieffen ohne in ihm ihren Wohnfiv oder Haum- betriebssitz zu haben Verkaufsstellen oder Lager un­terhalten, von denen aus Waren zum Berkaus abgegeben werden, sind zur Zahlung einer besonderen Gewerbesteuer ftilialfteuer an die Stadt Gienen verpflichtet.

§ 2. Die Filialsteuer wird nach dem Jahresumsatz Berkaufsnelle oder des Lagers erhoben und beträgt bei einem Umsatz dis zu 100OjO Atk. einschließlich 2% des

fflagenleiilen Stuhlverstoptung

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einem Umsatz von mehr als 400000 600000 Mk. 2°Io des Umsatzes,

einem Umsatz von mehr als 6 0000 1000000 Mk. 2V3°/u des Umsatzes,

ano. 1881

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Zahl der Mitglieder und Geschäftsan­teile Ende 1911 . . .47

Zugang in 1912 ... 2

Kubikmeter Stamvkbetonmauern Quadratmeter etsenarmiene Betondecken Kubikmeter n Beionmetter

195 Ifö. Me.er » ,^wnireppen

179 Quadratmeter Zementfuhböden.

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Umsatzes.

Uebcrsteigt die hiernach berechnete Warenhaussteuer nachweislich 15% des Ertrags im Sinne des Artikel 11, Absatz 3 des Gesetzes, die Gemeindeumlagen betreffend, so ist sie auf Antrag des Pflichtigen nut diesen Beirag, keinesfalls aber auf weniger als 1% des Umsatzes zu ermäffigen.

§ 5. Die Warenhaussteuer wird durch die Instanzen veranlagt, von denen die Gewetbfteucr veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen sinden die gegen die Zu­ziehung zu den Gemeindeumlagen zulässigen Rechtsmittel

8 6. ftft bei einem gewerblichen Unternehmen die Vor­aussetzung für die Erhebung von Warenhaus- und Filial- iteuer gegeben, so gelangt nur diejenige Steuer zur Er­hebung, welche den höheren Steuerertrag ergibt.

§ 7. ftm übrigen gelten die Borschristen des Gesetzes, die Gemeindeumlagen betreffend, vom 8. ftult 1911.

8 8. Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1913 in Kraft.

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Ortssatzung B?1/2

betreffend die Erheonng einer Filialstcner in (kieken.

Auf Grund des Artikel 24 ff des Gesetzes, die Ge­meindeumlagen beireffend, vom 8. ftuli 1911 und des Artikel 15 des Gesetzes, die Städteordnung betrenenb, vom 8. ftuli 1911 wird auf Beschlun der Stadtvertretung vom 28. November 1912, nach gutachtlicher Aeutzerung des Oberbürgermeisters und des Kreisausschuffes und mit Genehmigung der Grotzherzoglickeu Ministerien des .Innern und der Finanzen vom 3. Februar 1913 zu Nr. M. d. ft. 1916 iür den Gemeindebezirk der Stadt Gienen

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Ackermann u. s. w.

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t. 4080 Psg.

Die Aufnahme der Kinder, die biS zu Otteru d. od. das sechste Lebensjahr zurückgeleat haben, ffndel natt: 1. in der Stadtmädchenschule Schillerstratze Diens­tag, den 25. Februar, vormittags von 10 biS 12 Ubr;

2. in der Stadtknabenschule Nord-Anlage Mittwoch, den 26. Februar, vormittags von 10 bis 12 Uhr.

Auch können an obengenannten Tagen vormittags von 9 bis 10 Ubr auf Wunsch der Eltern oder deren Stell­vertreter solche geistig und leiblich nickt unreife Kinder m öie Schule ausgenommen werden, die bis zum 30. Sep­tember d. fts. das sechste Lebensjahr vollenden. Bei der Anmeldung ist der ftmvsschein und bei auswärts geborenen Kindern auch der Geburtsschein vorzulegen. Bie/a

schast zu berücksichtigen sind.

Als Bor ellungen kleineren Umtange^ gelten nur solche Unternehmen, bei denen die Summe der (Eintritts­gelder nach dem uerfiiflbaren Raum und der Höhe der Eintrittspreise voraussichtlich 100 Mark nicht nberffeigt.

Ein vereinbarter Pauschbetrag ist vor der betreffeii- den Beranstaltung an die Stadtkaffe zu zahlen.

t 5. Für die Abgabe hastet neben dem Unternehmer der Besitzer der Räume, in denen die Veranstaltung stattnndet.

$ 6. Der Unternehmer har dem Oberbürgermeister die Veranstaltung spätestens 24 Stunden vor ihrem Be­ginn schriftlich auzuzeigen. Er hat ferner spätestens an dem auf die Veranstaltung folgenden Vornnttag dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis der verknusten Ein trittskarten, nach der Höhe der Preise geordnet, oder, ivenn Karten nicht ansgegeben wurden, den Geiamterlös der Eintrittsgelder schriftlich mitzuteilen und spätestens an dem ersten, auf ine Veranstaltung folgenden Werktage die Abgabe an die Stadtkasse zu zahlen.

Die Abgabe für die Voraiisnuete der Platze für wiederholten Besuch ist spätestens am 1. Werktage nach der ersten Veraustaltitng, für die die Borausmiete gültig ist, für die ganze Dauer der BorauSmiete an die Stadt kaffe zu cntridjten. Spätestens an demselben Tage ist 'dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis der vorauSge- mieteten Plätze, nach der Höhe der Preise geordnet, zu übersenden. _ , .. .

8 7. Aus Anordnung des Oberburgernier,terS ist ein von diesem zu bestimmender Betrag als Sicherheit für den Eingang der Abgabe vor Beginn der Beranstaltung vorbehaltlich späterer Abrechnung bei der Stadtkasse etiv mahlen. _ . ,, ,

S 8. Der Oberburgermeiiter kann zur Ueberwachuiig des richtigen Eingangs der Abgabe jederzeit selbst ober durch Beauftragte die Bücher und sonstigen Unterlagen des Unternehmers einfehen und alle Matznohmen treffen, die ihm zur Sickerung des Steueransvruchs ziveckdienlicli scheinen, ftnöbesondere kann er den Verkauf der Ein­trittskarten und die Veranstaltung selbst überwachen lassen. _

t? 9. Wer den Vorschriften dieser Ortssatzung zu­widerhandelt, wird mit Geldstrafe biS zu 500 Mark bestrast, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorfchrtsten eine höhere Strafe verwirkt ist. Die hinterzogene Ab­gabe ist nachzuelltrichten. .

Die Straw wird nach den Vorschnsten des Gesetzes vom 20. September 1890 über die Einführung des Ver waltungS'trafbefcheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ausgesprochen und flieht i» die Stadtkasje Gietzen. ftm Falle der Uneinbringlichteit ist die Strafe nach den Vorschriften des Strafgesetzbnches in Haft umzuwandeln

§ 10. Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1913 in Kraft.

Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 15 der Städte-Ordnung und in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 1910, die Billettsteuer betreffend, wird auf Be- schlutz der Stadtvertretung vom 28. November 1912 und mit Genehmigung des Ministeriums des .Znneril vom 23. Januar 1913, zu dir. M. d. ft. 1250 folgende Orts- fatzung erlassen.

§ 1. Die Stadt Gietzen erhebt für die in ihrem Ge­meindebezirk gegen Eintrittsgeld ftattnnbcnben Vor­stellungen m Varietetheatern, für Kabarett-, Zirkus-, Kunstreiter und Kinematogravbische Vorstellungen, für Darbietungen in Schaubuden und Panoramen, für komische und spiritistische Vorträge, für Karnevalutzungen, Aiasken- und Kostümbälle. Moitümbamrc, Kostümseite, so wie für Unternehmen ähnlicher Art eine vom Eintritts­preis zu berechnende Abgabe. . .

8 2. Die Abgabe beträgt von iebcr verkauften Ein tritiskarte im Preise von _

25 Psennig bis weniger als 1 Mark .... o Pfennig, 1 Mark bis weniger als 2 Mark.....10 Pfennig,

2 Mark und mehr. . . . 10 vom Hundert des Preises, bei Vorausmiele der Plätze für wiederholten Besuch 10 vom Hundert des Gesamtpreises.

Werden Eintrittspreise ohne Ausgaben von Karten erhoben, so beträgt die Abgabe 10 vom Hundert des ge­samten Erlöses. ....

8 3. Der Abgabe unterliegen nicht Unternehmen der in § 1 bezeichneten Art aus Messen und Märkten, sowie bei Volksfesten. . ..

Sie kann vom Oberbürgermetster erlassen werden bei Unternehmen, deren Reinertrag für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck bestimmt ist.

§ 4. Bei Vorstellungen kleineren Ummngcu kann die Abgabe dnrck ein, spätestens am letzten Werktage v o r der Vorstellung zu treffendes schriftliches Abkommen zwischen dem Oberbürgermeister und dem Zahlungs­pflichtigen auf einen Pauschbetrag festgesetzt werden, für dessen Hohe der zu erwartende Gewinn, die Hobe der Eintrittspreise, die voraussidnliche Zahl und Lebenslage der Teilnehmer, die Dauer der Veranstaltung, die Gröge des Raumes, die Zahl der Plätze,, die Zahl ber nut= wirkenden Personen und die Belästigung der Nachbar-

Paffiva. uft

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(slw/M

folgendes bestimmt. . . . Q .

8 1 Gewerbliche Unternehmen, infowett ne den Klein­handel mit Waren verschiedener Gattungen tiach Art der Warenhäuser, Grotzbazare, AbzahiungS-, Versteigerungs- und Verfandgefchäfie im grotzen betreiben, sind zur Zah­lung einer besonderen Gewerbesteuer Warenhaus­steuer an die Stadt Gietzen verpflichtet.

8 2. Steuerpflichtig find sowohl Hauvtmederlasfungen. als auch Zweigniederlassungen auswärtiger Geschäfte der in 8 1 bezeichneten Art. Besitzt eine gewerbliche Unter» nehmunr in Gietzen Filialbetriebe in Gietzen, so nt fte mit diesen als ein Ganzes zu beurteilen.

8 3. Matzgebend" die Pflicht zur Zahlung der Warenhaussteuer ist der Umsatz des letzten zur Zeit der Veranlagung abgelaufenen Geschäftsjahres. Hat das Unternehmen noch fein volles Geschäftsjahr bestanden, so ist der Jahresumsatz nach den zur Zeit der Veranlagung uorlienenben Anhaltspunkten au schätzen. Während des Sfeueriahres eintretende Aenderungen und erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berück'ichtigen.

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, auf die au sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuerveran­lagungsbehörde innerhalb einer von dieser vorzubeftim- menben Frist eine Erklärung über den erzielten Umsatz, sowie darüber einzuretchen, welcher Teil des Anlage- und Betriebskapitals und welcher Teil des Ertrags aus den Kleinhandel entfällt, ftn der Aufforderung ist der R-'chtsiiachleil anzu'rohen, datz nach fruchtlosem Ablauf der Frist die entsprechenden Feststellungen ohne weitere P.itwirkung deö Beteiligten von Amts wegen erfolgen würden, dätz ihm für das betreffende Steueriahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe und datz er zur Steuer herangezogen werde, als wenn er lediglich den Klein­handel betreibe. .

8 4. Die W.rrenhauösteuer wird nach dem tm Klein­handel er.uenen Jahresumsatz des Unternehmens erhoben "Zement^Umsatz von 150000 bis einfchlietzlich 300000 Mk.

Holzverstcigerung Montag, den 24. .ycbrunr 1913, vormittags 9/s Ubr, in den Distrikten Grenzschlag, Zoll­stockswäldchen und Stolzenmorgen tAbt. 1. 2, 4, 6, 28, 29) Forstwanei Gietzen I, Förster 'Brürf, Rödgen.

24 Eickenderbstangen mit 1,00 ftitrn., 87, Fichtenderli- ftatmen mit 63,66 Fstm., 27 Rm. Eichenscheitholz, 7 Rm.

in 8 l Dose 2.90 M. oerinoe in Gelee ä 12 Psg. inI-Dose 0.45,4 1-D. 2.7"M. Sj-llmöpse ä 8 Pfg. i,i4I-Dose 2., 8 l-D. 3.90 M. tuss. Sardinen, Pfd. 60 Pfg.

in 9 Pfd. Fatz 2. M. »ilct-Heringel'/«l D.1.40M. iiiRem.-Sauee l'/s-D. 1.M. rclikatestberingei.D.ä70Ps. cckste bolländ. Sardellen Hl2er per Pfund 1.30 M.

Umsatzes,

bei einem Umsatz bis au 200000 Mk. einschliehltch von den ersten 100 OOO Mk. 2°/0 und vom Mehrbetrag 2l/a0/o, bei einem Umsatz von mehr als 200000 Mk. von den ersten

200000 Mk. 2*/4°/o und vom Mehrbetrag 3°/».

Ueberiteiflt die hiernach berechnete Filialsteuer nach­weislich 15°/o des Ertrags im Sinne des Artikel 11. Ab­satz 3 des Gesetzes, die Gemeindeumlagen betreffend, so ist sie aus Antrag des Pflichtigen auf diesen Betrag, keines­falls aber auf weniger als l°/0 des Umsatzes zu er­nt ätzigen. , . . . ,

Besitzt ein Gewerbtreibender tm Gemeiudebezirk Gietzen mehrere Verkaufsstellen oder Lager, so stnd diese als ein Ganzes zu beurteilen. _ . r. c

Niederlafstingen und Filialen von Bankett stnd hin­sichtlich der üblt Den Bankgeschäfte von der Steuer bcrreit.

8 3. Mahgebeud für die Pflicht zur Zahlung der Filial- steuer ist der Umsatz des letzten zur Zeit der Verattlagung abgelaufenen Geschrftsjahres. Hat das Unternehmen nock kein volles Geschäftsjahr bestanden, so ist der Jahres- Umsatz nach den zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhaltspunkten zu schätzen. Während, des Steuenahres eintretenbe Aenderungeti find ent bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.

Die Beiriebsinhaber sind verpflichtet, aus die an ne ergehende Alifforderung der zuständigen Steuerveran- laguttgsbeliöide innerhalb einer von dieser vorzubemm- menben Frist eine Erklärung über den Umsang ihres Geschästsbetriebs und weitere für die Steuerveranlagung erhebliche Tatsacheit einzureichen, ftn der Aunorderung ist der Rechtsnachteil anzu>rohen, datz nach fruchtlosem Ablauf der Frist die einschlägigen Berhälintise ohne wei­tere Mitwirkung der Beteiligten von Amts wegen test-, gestellt würden und datz ihnen, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steueriahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe. , ,

§ 4. Die Steuer wird durch die Instanzen, veranlagt, von denen die Gewerbsteuer veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen finben die gegen bie Zuziehung zu den Gemeindeumlagen zulässigen Rechtsmittel statt.

8 5. Ist bei einem gewerblichen Unternehmen bie Voran setzung für die Erhebung von Warenhaus- und Filialsteuer gegeben, so gelangt nur diejenige Steuer zur Erhebung, tvelche den.ieren Steuerertrag ergibt.

8 6. ftm übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes, die Gemeindeumiagen betreffend, vom 8. Juli 1911.

8 7. Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1913 in Kraft.

kostet 991

!Fld.nnr88Plg.

8 2 Zu Artikel 59 der allgemeinen Bauordnung.

Die an dieser Strahe zu errichtenden Gebäude dürfen nickt mehr als zwei ausgebaute Stockwerke über dem Erdgesckotz enthalten und müssen von den Siackbargrenzen mindestens 3 Meter entfernt bleiben. Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen bis aus 2 Meter Abstand an die 'Nackbargrenze betantretcii.

8 3. Zn Artikel 37 der allgememen Bauordnung.

Für Seiten- und Hintergebäude gelten hinsichtlich der .Sähe und Entfernung von der Nachbargrenre die Be­stimmungen in 8 2. Sie dürfen nur mit beionbercr Zu­stimmung der Stadlverordneten-Versammlung und unter den von dieser etwa zu stellenden weiteren Bedingungen errichtet 59 öcr allgemeinen Bauordnung.

Alle von einer Straffe aus sich baren Autzenseiien her Vorder-, Hinter- und Seitengebäude müifeii eine ge fälliae architektonische Ausbildung erhalten.

85 Zu Artikel 29 der allgemeinen Bauordnung.

Anlagen, die unter den § 16 der Gewerbeordnung fallen, sind unzulässig. ________________________2^

---Die nachstehenden Arbeiten zur Erweiterung der Wagenhalle für die Straßenbahn der Stadt Gienen tollen 3Rittniod), den 5. März d. 3-, »srmttißs 10 Uhr,

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ca. 8t»0 Kubikmeter Erdbewegung Erdlieferung Stampfbeton der Frindamente

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Zu mieten gejuckt: 29 Wohnungen von 26 Zimmern.

ytädt jtfrbeitsnachiieis 'giessen.

Afterweg 9.

ES können eingestellt werden:

a. bei hiesigen Arbeitgebern

1 Kupferschmied, 1 Eisendreher, 4 Dienstmädchen, eine Köchin.

Lebrliuge: 3 Maler, Lackierer und Anstreicher, 1 Schneider, 2 Mechaniker, l Aietallgietzer, 1 Kaufmann, 1 Schreiner, 1 Metzger, 1 Bäcker, 1 Schlosser, 1 Glaser, 1 Schmied.

b. bei auswärtigen Arbeitgebern:

1 Friseur, 1 Maschinenschlosser, 1 Sattler u. Tapezier, 1 Tavezier, 2 Schmiede, 1 Schreiner, 1 landwirtschaftl. Arbeiter, 1 Dienstmädchen.

Lehrlinge: 1 Schuhmacher, 1 Glaser.

ES suchen Arbeit:

1 Steinmetz, 1 Sattler, 1 Konditor, 1 Wagner, 1 Metzger, 1 Schneider, 3 Schreiner, 4 Bau- n. Maschinenschlosser. 1 Spengler, 1 Buchbinder, 1 Schuhmacher, Anstreicher und Weitzbinder, Maurer, Hausburschen. Erdarbeiter, Taglöhner, landwirtschaftl. Arbeiter, Putz-, Waflli- n. Lauffranen. 1 Buchhalter, 1 Handlungsgehilfe

Lehrlinge: 2 Schlosser, 1 Mechaniker, 1 Elektro- techniter, 2 Kaufleute, 2 Bureaugehilfen.

Gatt- und LchaukwtrtjchaftSpersonal Lkellner^ Aushilfskellner, Zapfer. (ß'/,

1908

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III. Steinbanerarbeiten ca. 6.50 sub.hnc.cr VunjWne i Keicknungen, ArbeitSbeschreibuug und Bedingungen

M ♦♦♦ frist 14 Lage.

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gietzen.

Der BcbanungSplan für das Gebiet zwischen Frankfurter Straffe, Main-Wcicr-Eisenbahn und Beteriuäranstalt ist festgestellt und kann von icbermann auf dem Tieibauamte eingesehen werden.

Zu diesem Bebauungsplan ist folgende Ortssatzung genehmigt worden:

Ortsbausatzung.

Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 2 und 10 des Gesetzes vom 30. Avril 1881, die allgemeine Bauord­nung betreffend, und in § 3, 5, 7 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 18h2, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird auf Beschluff der Liadt- verordneten-Versammlung, nach Anhörung des Ober­bürgermeisters und Begutachtung durch den KreiSausickuff mit Genehmigung Grobherzoglichen Mimster-iumS des Innern vom 29. August 1911 zu Nr. 2R. b. ft. 131189 zu dem Bebauungsplan iür das Gebiet zwischen Frankfurier Straffe, Main-Weser-Eisenbahn und Vetermaranstalt folgende Ortsbaufavung erlassen.

Der Gelandestreifen westlich der Straffe E-J-F tst von der Bebauung auSgeschloffen.____________________ B2l/s

Bckanntniachnng.

Für die Bebauung der Louystraffe in oer folgende Nachtrag zu dem OrtSbauttatut für die Stadt Gieffen vom 6. ftult 1888 erlassen worden.

Gieffen, den 4. Februar 1913.

Der Oberbürgermeister.

Mecu m.

Ortsbausatzung.

Aus Grund der Bestimmun en in Artikel 2, 29, 37 und 59 des Gesetzes vom 30. Avril 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und in 8 3 bis 5, 7, 9 und /8 der Verordnung vom 1. Februar 1882 die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird ai>f Beschluff ber Stadlveroidneten-Versammlung, nach Anhören des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Streik ausschuff mit Genehmigung Grotzherzoglichen ^iinistenums des Innern vom 7. Januar 1913 zu Nr. M. d. ft. 22313 ah dem Ortsbaustatut vom 6. ftult 1888 für dteBebaunng dcr Lonvstraffe folgender Nachtrag crlaffen, der sofort in Kraft o"^rstkel 59 der allgemeinen Bauordnung.

Für die Lonystraffe wird offene Bauweise vorge-

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