Ausgabe 
4.10.1913 Viertes Blatt
 
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Meine

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Flur 16 Nr. 1

Flur 25 Nr. 60

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Flur 23 Nr. 6

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Flur 19 Acker in dem Niederfell)

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Hell Eicke, liebei-t, mit Jntarsien-Ein- OßiffÄ _ läge, 2-turigern Spiegelschrank M.

hinter

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Dunkel Nuhbaum, poliert, mit Jntar- «>3 R sien, 2-tUrigem Spiegelschrank. 9R.

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45

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1755 qm

4227 qm

3974

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108

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am Pusch

III. Der II. Psarrei.

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d. Daubenanger

links a.d.Weg Sandkmiterweg

2774 qm

3792

Wiese am Hammerweg Acker aus der Stockwiese

Acker an der Lcimenkante

III. Der II. Psarrei.

Acker am Altenfeld

rechts des Wiesecker Wegs

Wiese nm Hegstrauch bei dem

Kcaplr

Gleisanlagen Zu Maisf n.Miele

3663 qm

4056

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4062

2972 qm

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I. Der Kürche.

Wiese a. d. Oberlach beim Kessel am Morgenweg Pusch Hannnerweg

II. Der I. Psarrei.

Wiese an der Uriulum

aus der Stockwiese

Verpachtung.

Die der evangeL Kirche und Psarrei gehörigen Aecker und Wiesen sollen auf 9 Jahre neu verpachtet werben.

Die Verpachtung soll am Mittwoch, den 15. Ok­tober 1913, nachmittags 2 llbr, in dem oberen Ge­meindesaal, Kirchftrahe 9 zu ßließcn abgehalten werden.

Es sind folgende Grundstücke:

A. In der Gemarkung Gienen.

30 komplette Herrenzimmer i. Eichenholz, aparte Beizung, ä M. 378^, 436., 539., 644., 753., 876. bls M. 14a0.

Acker rechts nm Aulweg (diesesStück auf Wunsch in Par­zellen von 500 qm geteilt»

hinter den Schiekvlätzen <1348 an der Rodheimer Strahe XV211

80 komplette Speisezimmer j. Eichenholz, aparte Beizung, ä M. 350., 494, 570., 645., 768., 829. bis M. 1950.

ScheidgeSdriesch

B. In der Gemarkung Wieieck.

I. Der Kirche.

Flur 15 Nr. 9 Wiese im Hegstrauch 23 1 Acker in der Rechenau a. d. Wiesen

II. Der I. Psarrei.

Flur 15 Nr. 81 Acker am Altenfeld a. d. Bruch q

12333 qm l'/-1'/,2

0 untersten Riegelpfad

bei der Siiveriniendentenwlese

Hell Eiche, gebeizt, mit Intarsien, 3tür.

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breit. Spiegelschrank, V^ Waiche 3R.

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dingung der Genehmigung zu machen.

Gichen, den 27. September 1913.

Der evangelische Gesamtkirchenvorstand:

D. Schlosser.cwA>

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Rodheim nebst den dazu gehörigen Parzellenkarten auf dem Bureau des Großherzog­lichen Ortsgerichisvorstehers zu Rodheim offen gelegt worden ist.

Die Beteiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Lokal einzu­sehen, auch gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühren von dem genannten Ortsgerichtsvorsteher Grundbuchsauszüge zu verlangen. Auch werden sie von demselben auf die von den Feldgeschworenen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler auf­merksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von

sechs Monaten

ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Großherzoglichen Ortsgerichtsvorsteher zu Rodheim, vor welchem sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, oder insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen.

Ist dieses Gericht ein anderes, als das unter­zeichnete, so haben sie davon, daß letzteres geschehen, innerhalb der obigen Frist Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen innerhalb derselben Frist alsdann ob, wenn sie bereits vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch ergibt, in Bezug auf die Per­sonen, der Besitzer und die Größenangaben in allen | denjenigen Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gerichtliche Beseitigung bei dem genannten Ortsgeri'chtsvorsteher zu Protokoll ge­geben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls beim unterzeichneten Ge­richte zur Anzeige gebracht worden ist.

Zugleich werden alle diejenigen, welche die in Gemäßheit des Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Fe­bruar 1852, betreffend die Erwerbung des Grund­eigentums, beigefügten Erwerbtitel berichtigt zu sehen wünschen, aufgefordert, die erforderlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gerichte zu stellen, und wenn dieses ein anderes als das unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen.

Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 15. Februar 1914 zu Ende.

Hungen, den 10. Juli 1913. D78

Großherzogliches Amtsgericht.

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Die zur Herstellung der Kleinpflaster-Anlagen auf den Kreisstraßen GießenSteinbach und SichEberstadt erforderlichen Materiallieferungen sollen im Wege öffentlichen Wettbewerbes vergeben werden und zwar:

1. für GießenSteinbach

7000 qm Kleinpflaftersteine,

3000 lfd. m Wandsteine,

225 cbm reiner Sand,

225 Basaltmehl.

2. für LichEberstadt (bei Hof-Gill)

4300 qm Kleinpflastersteine,

2000 lfd. m Wandsteine,

140 cbm reiner Sand,

135 Basaltmehl.

3. für LichEberstadt (bei Colnhäuser Hof) 2600 qm Klein Pflastersteine, 1200 lfd. m Wandsteine,

80 cbm reiner Sand,

80 Basaltmehl.

Lieferungsbedingungen liegen während der Dienststunden auf dem Amtszimmer des Unterzeich­neten (Negierungsgebäude Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3), Zimmer Nr. 22, zur Einsicht offen.

Angebote, deren Unterlagen gegen Erstattung der Herstellungskosten abgegeben werden, sind mit entsprechender Aufschrift versehen, postfrei bis

Dienstag, den 14. Oktober ds. Js., vormittags 10 Uhr

einzureichen.

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Gießen, den 23. September 1913,

Der Großherzogliche Kreisbauinspektor:

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