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Zubereitung: Die Butter wird etwas erwärmt und schaumig gerührt. Dann gibt man allmählich Zucker und Vanillinzucker hinzu. Hierauf ein Ei und etwas Puder, der vorher mit dem Backpulver gemischt wurde. Ist dieses gut verrührt, wieder ein Ei und etwas Puder, bis die Eier und der Puder verbraucht sind. Die Masse wird in eine mit Butter ausgestrichene Form gegeben und bei mittlerer Hitze rund 1 Stunde gebacken. Sandtorte hält sich lange Zeit frisch und ist ein beliebtes Gebäck für Tee und Wein.
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23ctr.: Feldbereiuigung in der Gemarkung Stcinhei m.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Steinhcim endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarbeiten von Großh. Ministerium bc3 Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe ungeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligte)! Grundeigentümer zu der in der Gemäßheit des Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes
Samstag den 8. Juli 1911,
~ vormittags 10 Uhr,
fnt Saale des Gastwirts Ludwig Hofmann zu Stein heim stattfindenden Versammlung ein.
Tie Versammlung hat:
1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächen- gchalt oder den Abschätzungswcrt der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des Feldbercinigungs- gesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Masfegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;
2. die zur Vollzugskommissiou zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat feder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Tic Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilcn der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem. Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach bereiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist vder diese sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher auswcist.
Ist unbekannt oder ungewiß, ioer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein- qebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:
SU 1. Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
Zu 2. Die Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Steinhcim wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Steinhcim wohnenden Bevollmächtigten zu bc-l stellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Fcld- berenngungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt.
Friedb erg , den 21. Juni 1911.
Ter Großhcrzogliche Feldbereiniguugskommissär: Schnitts pah n, Kreisamtmann.
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