Ausgabe 
20.2.1911 Erstes Blatt
 
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machen werden.

Man schreibt uns aus Berlin:

mente wohl niemals vor dem Richter errietet werden, weil der Richter in der Stadt die Zeit nicht hat, die die Aufnahme solcher Testamente unbedingt erfordert. Er muß ein Testament in einem Akte erledigen, die Erklärungen des Erblassers nicdcrschreibcn und das Testament versiegeln, so daß die Erblasser Abschrift nicht erhalten können, was schon häufig unangenehm empfunden wurde. Tie rid)ter-1 liehen Testamente in der Stadt send daher in der Regel auf Entgegennahme bereits fertiger Testamente, oder die Aufnahme meist einfacher und klarer Tatbestände be- schränkt. Wer aber sich sein Testament reiflich überlegen, zunächst einmal einen Entwurf sehen und später eine Ab­schrift davon zur Aufbewahrung haben will, der niuii cs sich von Privattestamentcn abgesehen entweder an­waltlich aufsehen lassen und dann bei Notar oder Gericht^ übergeben, lvodurch er doppelte Kosten hat, oder einen Notar mir der Aufnahme betrauen. Tiefer letztere steht ihm so oft zur Besprechung zur Nersügung, als er es wünscht, fertigt ihin einen, lind wenn erforderlich auch mehrere Entwürfe, nimmt alsdann sein Testament auf und liefert es bei Bericht ab. Für diese, häufig recht erhebliche Arbeit, stehen ihm nur diefelben Gebührensätze zu, wie dein Ge­richt zur Erhebung des Zuschlagsstempels, und >venn er bei einem solchen Testament sich an die obere Grenze der

Ter Bittschrifken-Ausschuß des Reid>stags bejchästiglc sich mit zahlreichen Wünschen des Lundes deutscher Mililäraiiwarter. In der Bittschrift des Bundes wird auSgefuhrt, dal; das Unter- kommen der M i l i t ä r a n w ä r t e r sich immer s ch w i c

a . - 2, t)a in Den verschiedensten' Verwaltungen die

Notar in ! Zay? der' ihnen osten stehenden Stellen verringert sei. Tie allen

solle.

Tic Regierung stand diesen Wünschen ziemlich kühl gegenüber. Wenn bei dem Freiwerden von Stellen leine Milrtaranmärl

fachen hinstellt. ... ....

Der HerrFachmann" schreibt:Für einen ländlichen Amtsgerichtsbezirk gibt es im Rechtsrheinischen nur einen Notar, zu dem man gehen muß, wenn man nicht an das Gericht will." Er kennt also nicht den § 15 des Notariats- qesetzes, nach welchem die Notare für die gaiize Provinz zuaelassen sind, so daß dem Publikum in Starkenburg zwölf, in Oberhessen zehn Notare zur Verfügung stehen. Aber der .verrFachmann" macht seine unrichtige Ausführung nicht etwa, um die Zulassung weiterer Notare zu fordern, was man danach doch erwarten müßte, fondern um die Auf­hebung des Notariats zu erreichen, damit das Publikum nicht mehr die Wahl zwischen Richter und -Kotor hat, son­dern eben nur noch auf das Gericht angewiesen ist. Ties hält der HerrFachmann" für eine wesentliche Verbeste- rultn, weil er eben von der einseitigen Annahme ausgeht, daß für die Beurkundungen alle Richter gut, alle Notare aber schlecht seien, eine Ansicht, die zu der Statistik des Be- urlimduiigswesens in Preußen, wo sie über einen genügend langen Zeitraum verfolgt werden kann, in schroffem Gegen­satz steht und sich in ihrer Einseitigkeit von selbst richtet. Ter HerrFachmann" gibt dann Einzelbcrechiiungen von Verträgen und Testamenteii, die, was die Gerichtskoslen anlanqt, sämtlich falsch und zwar sämtlich zu niedrig ge­griffen find, liefert also auch hier den Beweis, daß er noch nicht einmal die Kosten eines einfachen Vertrags berechnen kann, sich aber die Fähigkeit zutraut, über die Notare ab- sprechende Urteile zu fällen und sich dazu beruseu glaubt, die Oefsentlichkeit mit Unrichtigkeitenaufzuklaren".

Unrichtig ist die Behauptung des HerrnFachmanns , daß die Notare in Starkenburg und Oberhessen zum größten Teil durch ihre anwaltliche Tätigkeit in Anspruch genom­men werden. Ich darf wohl behaupten, daß die meisten Notare ihre anwaltliche Tätigkeit mit Vergnügen em- fchränken oder ganz aufgebeu würden, wenn sic durch das Mtariat vollauf beschäftigt wären und genügendes Ein­kommen daraus erzielten, wie es der Fall wäre, wenn nicht das Publikum infolge solcher Unrichtigkeiten, wie sie der Artikelschreiber bringt, an manchen Orten dem No- tariat leider immer noch mit Unkenntnis und Mißtrauen gegenüber stände. Gerade der Notar hat und verwendet für seine Verträge mehr Zeit, als z. B. der städtische Richter, der bei der Vielseitigkeit seiner Inanspruchnahme auch bei höchster Gewissenhaftigkeit nicht imstande ist, den einzelnen Vertragschließenden und den einzelnen Verträgen soviel Zeit zu widmen, wie der Notar. Ueberall in Deutschland, wo das Notariat seit längerer Zeit besteht, erfreut es sic daher des allgemeiueii und ungeteilten Vertrauens und wird zur Beurkundung von Verträgen und Testamenten weit mehr in Anspruch genommen, als die Gerichte. Warum soll die Entwickelung gerade im rechtsrheinischen Hessen in entgegengesetzter Richtung verlaufen, wenn man ihr nicht künstliche Schranken zieht und nicht durch Verbrei­tung unwahrer Angaben absichtlich Mißtrauen sät?

Ter HerrFachmann" schreibt weiter:Man mun, doch berücksichtigen, daß der Richter heute jeden Immobiliar- ti er trag eingehend studieren, nachprüsen und berichtigen

lassen muß." . . L .

Das erste imd zweite ist allerdings seine Pflicht und die Sicherheit des Publikums ivird ich beschränke mich darauf, dies rein theoretisch festzustelleu - dadurch natür­lich erhöht, wenn der von einem Notar, also einem ^u- rijtcn, gefertigte Vertrag nochmals von einem Richter, also einem zweiten Juristen, nachgeprüft werden muß, gegen­über dem vor dem Richter protokollierten Vertrage, da vier Augen bekanntlich mehr sehen als zwei. Tag aber der Richter jeden notariellen Vertrag, der ihm zur Ein­tragung ins Grundbuch vorgelegt wird, berichtigen lassen müsse, ist denn doch eine Behauptung, deren Unwahrheit nur noch von ihrer Kühnheit übertroffen wird.

Nickt anders verhält es fich mit der Angabe, bar, die Notare bei Testamenten erfahrungsgemäß höhere Gebühren berechneten, als das Gericht. Wo hat denn der Herr Fach­mann feine Erfahrungen darüber gesammelt? Hak ihm Dabei außer seiner Phantasie noch anderes, etwa statistisches Material vorgelegen? .. .

Ware dies der Fall gewesen, so hatte er sich doch sagen müssen, dag man hierbei aus den Za. icn gar keine -Saftusse ziehen fanit, weil man den Umfang und die Schwierigkeit des Geschäftes, die die Höhe der Gebühren und des Zuschlags­stempels mitbestimmen, statistisch nicht feststellen kann.

Dagegen durfte allgemein bekannt seiii, da«; speziell in der Liadt umiangiciuje und besonders schwierige ^esta-

daraus zieht. .,, . , <. . m ..

die Lust zum Notar zu gehen" infolge dieser Vorgänge "aan*. gewaltig abgeitommen habe". Es wäre interessant, zu erfahren, auf welch tatsächliches Material der Herr Fachmann" diese Behauptung stützt und mochte ihm hier nur entgegenhalten, daß selbst in Rheinhessen und speziell in der Stadt Oppenheim, in der Hubert seine bedauer­lichen Unterschlagungen beging, eher noch eine Zunahme d^ Vertrauens zu den anderen Notaren konstatiert wer-

bu5 Notariat prüfen zu können, muß man toärtiaen, daß in Rheinhessen lick) die Notare im Lause der geit ui Vertrauten ihrer Klienten entwickelt haben und ich mochte sagen, geradezu deren Vermögensvermalter ge­worden find und daß sie dieses Vertrauen i.i dem über hundertjährigen Bestehen des rheinhemichen Notariats glänzend gerechtfertigt haben, venu eine Ausnahme m die,er langen Zeit bestätigt nur die Regel, aort Ui c.' z. B. üblich, dan die Kassen, Bauten und sonstigen Geldgeber Die liypothe- karifchen Tar.eben nicht an die Schuldner direkt auszaylen, sondern dem ?iotar in Verwahrung geben, der dodurM die 'uivd.cn i icht uncrhebtichc Veranuvor. -ng bann itrei- nimmt, daß zwischen der Ausnahme und oer Eintragung

Mk. bei höheren Objekten mehr tosten als Gericht, und zwar nicht durch die Hauptgebühr, sondern durch zwei Nebengebühren, die die Notare erheben m u f s c n, während sie unter Durchbrechung des Prinzips der Kosten gleichheit von den Gerichten nicht als Stempelzuschlag zu kassieren sind. Hierdurch wird allerdings eine Ungleichheit geschaffen, aber nicht etwa zum Vorteil der Notare, fondern zu ihrem ganz außerordentlichen Nachteil. Tenn gerade durch diese Ungleichheit, die durch nichts gerechtfertigt ist, lassen sich viele Leute, namentlich bei Verträgen i'tber Heine Objettc, bet baten fie -a-in i^ Gewicht frnlt, bawn «b-. worunter ich die Umwandlung

SÄ8 S SC

der Zuständigkeit des Notariats sur den wEgstcn Z^ig gerufenen^eber^ au. ^mjemgcn möglich ist, bei seiner Tätigkeit. Hier mußte also bu ge.etzlichr Änderung ' id.e statistische Material vollständig be

getroffen werden, daß entweder die Gerichte auch die Neben- das Jeljr ^nsangreich^, a ^tikelschreibe? die

gebühren als Zuschlag^stempel zu kassierin, oder baß di I - qcnüaen die der Herr Staatsminister in der

-Nebengebühren auch bei den Notaren wegzufa len Habern 9 9 6 ' Tezember 1910 zn dem Antrag aus

Schließlich darf nicht unwidersprochen bleiben, was derIKammersitzung n sollte aber trotz-

HerrFachmann" über die Veruntreuungen der I ^ne ^Zerstaailichiing des hessischen oder rechtshessischen Link und Hubert sagt und die ^chlußsolgerung, die e I beschlossen iverdeii, so würden sicherlich viele

3» mutz mit tntfdjtcöenbett Mimten, baß Rmb b5 ;l Änwalt zu biet-

... .nm,an bt»« SoraanaeI "L ,i°b"«-w-rb'-»? Notariat auch al.

fest angestellter Beamter sortsetzen wollen, keiner aber wiirde aus egoistischen Motiven sich dem widersetzen.

Wie nun auch Regierung und Landtag darüber be­schließen werden, zu beiden darf das hessische Notariat das unbedingte Zutrauen haben, daß sie seme Entwickelung nicht mehr hemmen, noch viel weniger aber einen Rückschritt

der Hypothek nicht eine andere Belastung ins Grundbuch eingetragen wurde. Dort ist es üblich, daß die Verlasseii schalsten, Versteigerungserlöse, Kaufpreise und was sonst alles den Notaren zur Verteilung ausgehändigt werden und alsdann naturgemäß oft lange Zeit in feiner Verwahrung bleiben. Dieses Hinlerlegungs und Verwahrungswesen hat mit dem Notariat als solchem d. h. mit der Urkundstal ig leit der Notare gar nichts zu tun und wie es in Rhein Hessen aus Grund der mehr als hundertjährigen Gewöh nung wohl nie mehr davon getrennt werden fajin, so wiid es in Rechtshessen wohl niemals zii einem wesentlichen Be standteil des Notariats werden, da hier weder für das Publilnm noch für die Notare irgend welches Bedürfnis dafür besteht, vielmehr Publikum wie -)totare, die hier ja bekanntlich gleichzeitig Anwälte sind, ihrer anderen Ge wöhnung treu bleiben werden. Tie rechtsrheinischen Notare sind uub wollen sein nur Urkundbeanite und wenn jeuianb 20 Jahre lang Hunderte von Verträgen beim Notar proto follicren läßt, so kann ihm dieser, und wenn er ein ans acinachter Spitzbube sein sollte, abgesehen vielleicht von stempel noch nicht einen Pfennig unterschlagen, weil

I er niemals Geld von ihm in die Hand bekommt, sollte sich aber bei dem einen ober anderen meiner rechtsrheinischen

Innung eigentlich zu cmem anderen, ^el naher lwgen- Verhältnis viel mehr als unter den Notaren.

w-HWMich nur b°, wo fte beut ihm v°rhat-n ttotai.ate finb/biefe Summen in Himer

«onenWueib des Herr.,

sckftagungen schützen kann, daß man das Notariat anfhebt. Dieser Hinweis genügt, um darzutun, wie nnmaljr hastig, ledenziös und offenbar selbstsüchtig das Geschrei derjenigen ist, die aus einem bedauerlichen Einzelfall heraus einen ganzen Stand verdächtigen und sich nicht scheuen, mit ollen möglichen Unwahrheiten das Publikum zu be­unruhigen, um es dudurch zum Vernichtiingskampf gegen die. -Notare mobil zu machen.

Ob eine Verstaatlichung des hessischen oder auch nur

m 43 Erstes Blatt M Jahrgang Montag, 20. Februar M

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HS oorrnMaA'su^ vüdingen: z-rnsprecher Nr. so Seschäftsstelle vahnhosstratze ,ba. An;-m-nt-it: p. s-d.

Die heutige Nummer umfaht 10 Seiten.

Das Notariat im rechtsrheinischen hesjen.

Eine Erwiderung und .Aufklärung von Rechtsanwalt und Notar Römheld-Gießen.

Unter der anziehenden lleberschrift:Größere Erspar- nifje in der hessischen Staatsverwaltung" sindet sich in Nr. 37 desGießener Anzeiger" vom Montag den 13. bruar 191L die Zuschrift eines angeblichnicht interessierten Fachmannes" abgedruckt, die, wie es heißt, ,,das Wesen des Notariats auch einmal von einem anderen Gesichts­punkte aus beleuchtet". Diese Zuschrift ist voller Unrick)- ligleiten und Irrtümer und darf, di.i sie geeignet ist, das Publikum irre zu führen, nicht iinwidcrsprocheii bleiben. Dabei wird sich ergeben, daß dernicht interessierte Fach­mann" weder Fachmann noch interessiert ist, da ihm die wichtigste Voraussetzung eines Fachmannes, näinlich die Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse fehlt, und da er fein Urteil ganz einseitig in einem dem Notariat miß­günstigen Sinne abgibt und seine mangelhaften Beobach­tungen und unrichtigen Schlußfolgerungen als allgemein anerkannte, unumstößliche Wahrheiten und Erfahrungstat-

den kann. < G. , __

baä wtm I Militäranwärterwünlche und Reichstag.

o könnte diese Erschütterung nur am völliger Unkenntnis - -- --

icruhen und es ist daher erforderlich, em Wort zur Ans- klärunq hierüber zu sagen. Was die Unterschlagungen lunks anlanqt, so sind dieselben memeS Wiftens haupNackiltch in seiner Eigenjchaft als Anwalt, beziehuugsweiie als ^esta- mentsvollstrecker und VermögenSverwalteL begangen, also riger gen alte

in gälten, in boten ihn bic Leute gar nubt al« Vlotar »« W <>« >b«n siüefamt'eii/ bie Jöeranjwöunq

Anfpruch genommen haben und wenn Ne aus } n I nb übermäßige Beschäftigung von Hiliskräften aus oem Jivu fchmacklosigleit, sich iclbit m notariellen ^citainentcii I nmuärter, Ullö" 2trbcucrnanbc, die zunehmende Beschäskigung von Testamentsvollstrecker vorznschlagen, einglngen uni ibm Ui uicibltdicn Personen verminderten ständig ihre Aussichten am Vermögen anvcrtrauten, jo können |te dies wiederum Nlch. I m cxxu elatsmäßige Stelle. Bei d:c Re ich s post werde

dem -iätariat, sondern nur ihrer eigenen Unvornchtigkeit Amcilsverhälmis der Milüäranwärter >eit ^ahreit nicht mehr ,.,r Gn)-f ieften Wäre es aber anders, 4'0 würde das weiter Erreicht und bei bicicr Verwaltung seien etwa a()00 ^teilen dn ""^nVÄwirÄ bMSungen Huberts auf S RÄVS' W

bas Innern

ich mochte sagen, geradezu deren Permogensverwalter ge- V bet gese^lichen Rc.bmfokgc besetzt worden imb. Tas morden sind und daß sie dicies Vertrauen i.i dem über 1)abe die Pslichl, für bic Unterbringung bei Militaranwarter fmnbertiahriaeit Bestehen des rhemhesfifcheit Notariats . ctatsmäßigen Zivilstellen z» sorgen vecr und flotte ent» i.unoetin 1 h . .. Ungeiäl)t jiiDilid) den bnt-?n Teil der MgintulanUii mit

bciu Zivilverivrgungsjcheine» tut beren aiigcmcnenc ilntcrlunit in der Zivilvcrwaliung gesorgt werben müsse, wenn nicht öti llnlerosfizierersatz unb baimi die Wehrkraft des Reichs letbat