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Der Vorstands uiöe werden gebet« ,Zur alten Pop ,n Bepperling *
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161. Zahrgang
Zweiter Blatt
Nr. 15
Gießener Anzeiger
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.
General-Anzeiger für Oberhessen
Tie „Siebener Zamillenblätter" werden dem .Anzeiger^ viermal wöchentlich beigelegt, da- „Kreisblatt für den Kreis Sieben" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Seit- fragen" erscheinen monatlich zweunal.
Montag, 16. Januar (9U
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen UnivcrsilalL - Buch- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen.
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul-
straße 7. Expedition und Verlag:
Redaktion: e-^112. Tel.-2ldruAnzeigerGießen.
mb. Deutscher Reichstag.
106. Sitzung, Sonnabend, den 14. Ianu «L, Am Tische be8 Bundesrats: D r. LiSco.
Präs. Graf Schwer in. Löwitz eröffnet die Sitzung nm 11 Uhr 20 Min.
Die durch die Umwandlung der Veterinärbeamtenstellen sowie die Umgestaltung der Militär-Veterinärakademie veranlaßte kleine Novelle zum Militär st rafgesetzbuch und Militär st rafgerichtsordnung wird in dritter Lesung verabschiedet.
nie kleine Sfrafgefefonovelle.
Dritter Tag.
5 248 a betrifft den
DofdiebffahL
Dieser Begriff bürd in das Strafgesetzbuch neu eingeführt. Wer aus Not geringwertige Gegen st ände entwendet ober unterschlägt, wirb mit Gelostrafe bis zu 300 Mark ober mit Gefängnis bis zu brei Monaten bestraft. (Ter Regierungs- entwurf wollte ein Höchstmaß von sechs Monaten vorsehen.) Ab. gesehen von ber Zulassung einer Geldstrafe wird der Not. d i e b st a h l zum A n t r a g S d e l i k t gemacht mit Zulässigkeit der Zurücknahme deS Strafantrags.
Weiter wird bet Mundraubparagraph, der bisher sich nur auf Nahrungs- und Genußmittel bezieht, auf Gegen- ftänbe deS hauswirtschaftlichen Gebrauchs ausgedehnt. Die Kommission hat außerdem den Notdiebstahl auch dem Fall gleichgestellt, daß jemand aus Not sich oder einem Tritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft.
Dr. Becker (Zentr.)"
wünscht eine Erweiterung deS Notdiebsl.chlspara'graphen dahin, daß mildernde Umstände mit Ausschluß der Gefängnisstrafe ei«- geführt würden.
Staatssekretär Dr. LiSco
gibt die Berechtigung der Motive für diese Anregung zu, bittet aber die Frage der mildernden Umstände bei Diebstahl nicht vor der großen Strafrechtsreform anzuschneiden.
Abg. Frohme (Soz.)' begründet einen Antrag seiner Parteifreunde auf Straflosigkeit des Notbettelns. Eventuell soll die Straflosigkeit fakultativ gemacht werden.
Abg. Dr. Müller-Meiningen (Vv.):
Die Anregung des Dr. Becker entspricht einem Anträge von uns aus der Kommission. Wenn die Freunde des Herrn Becker wollen, können sie diesen Antrag durchsetzen und die Negierung wird dann sicher nicht Widerstand leisten. Absolute Straflosigkeit des Notbcttelns geht nicht an. Das würde die Bettelplage horrend vermehren. Aber trotz juristischer Bedenken könnte man für den Eventualantrag stimmen-
Geheimrat Dr. Joel:
Die Annahme des sozialdemokratischen Antrags würde die Straflosigkeit des Bettelns überhaupt bedeuten, denn gebettelt wird ja immer nur aus Not. Die Frage des Abolitions- rechtes, der Strafbefreiung, sollte erst in der großen umfassenden Strafrechtsreform in Angriff genommen werden.
Abg. Kolle (Wirtsch. Vg.)' führt aus, daß feine Freunde in bezug auf die Anregungen geteilter Meinung seien.
Abg. Dr. Stadthagen (Soz.)r.
Es ist erfreulich, daß der Gedanke sich endlich durchgerüngen hat: Delikte aus N o t begangen sind anders zu bewerten. Die Gesellschaft ruft doch erst die Not hervor und man müßte eigentlich die Gesellschaft einstecken. (Lachen.) Der Re- gierungßvertreter meinte, es würde immer aus Not gebettelt. O nein, die Großgrundbesitzer betteln nicht aus Not um die Liebesgabe. (Unruhe rechts.)
, Abg. Varcnhorst (Rp.)k
Meine Freunde stellen sich auf den Standpunkt der Kom- missionöbeschlüffe. Das Betteln ist zu einer Landplage geworden, gegen die etwas unternommen werden muß.
Dr. Bccker (Zentr.):
Da die Fraktionen sich jetzt nicht mit einem Anträge beschäftigen könnten, behalte ich mir vor, meine Anregung in der dritten Lesung zu einem Anträge zu Verdichtern
Abg. Groeber (Zentr.) begründet einen Eventualantrag, wonach daS Betteln aus unverschuldeter Not straflos bleiben soll. Der Tatbestand der unverschuldeten Not müsse objektiv festgestellt werden.
Geheimrat Dr. Joel
bekämpft auch diesen Antrag. Er ist ganz unmöglich, denn in seinen Konsequenzen würde er ein Recht auf Betteln geben.
Dbg. Dr. Heinze (Natll):
Bei Annahme deS Antrages Gröber werden alle Bettler sich damit entschuldigen, daß sie aus Not gebettelt haben. Wir können ihm daher nicht zustimmen.
Abg. Dr. Frank (Soz.) 7
Tie Konsequenz verlangt, daß nicht nur die Bettler, sondern auch die Landstreicher straffrei bleiben, wenn sie unverschuldet in Not geraten sind. Aus Gründen der Menschlichkeit hatten wir unseren Antrag aufrecht,
Abg. Dr. Wagner (Kons.)2
Wir können hier nicht einen neuen Strafausschließungsgrund in das Gesetz bringen. Es würde eine große Verwirrung in die Rechtspechung hineingetragen werden, wenn bet Notlage ba5 Betteln straffrei ist.
Abg. Groeber (Zentr.)Z
ES darf uns nicht verübelt werden, wenn Mr auf einem Weg, den die Regierung eingeschlagen hat, etwas weitergehen. Wenn man glaubt, daß man durch Strafen das Betteln verhindern kann, dann müßte man zuerst den Hansabund bestrafen, denn der lebt doch vom Betteln. .(Gr. Heiterkeit und Zuruf liius: Und der Papst?)
Abg. Dr. Müller-Meiningen (Vp.):
Wenn bei jedem Bettler durch den Richter erst die Not fest- gestellt werden soll, dann wird das sehr lange dauern, und der Mann wird nur länger in ber Untersuchungshaft sitzen.
Staatssekretär T r. L tseo bekämpft gleichfalls den Antrag Groeber.
Bei ber Abstimmungüberden Antrag Groeber, für den sich Z e n t r u m, P o l e n und Sozialdemokraten erheben, ergibt sich die Notwendigkeit eines Hammelsprungs. Mit ja stimmen 95, mit nein 79 Abgeordnete.
TaS Hartz Ist also beschlußunfähige
Nächste Sitzung nach einer Viertelstunde. Schluß VA Uhr.
107. Sitzung.
Vizepräsident Dr. Schultz eröffnet die Sitzung um 1% Uhr. Er schlagt vor, die Beratung beim folgenden Abschnitt der Novelle fortzusetzen.
Abg. Stadthagen (Soz.):' beantragt dagegen, die vorher mit dem Hammelsprung abgebrochene Abstimmung zu erneuern. Ties wird mit kleiner Mehr- heit beschlossen, und der durch das Amendement Gröber geänderte Antrag der Sozialdemokraten über das Notbetteln mit der gleichen Mehrheit wie vorhin, ohne Hammelsprung, angenommen. Danach bleibt Betteln aus unverschuldeter Not straffrei.
Der Erpreffungsparagraph.
Tie Novelle gibt dem § 253 folgenden Wortlaut: „Der In der Absicht, sich oder einem Tritten einen rechtswidrigen Vermö- genSborteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Gewalt od:r Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Erpressung mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft." Durch diesen Wortlaut wird zum Unterschied von dem bisher geltenden Paragraphen klar Zum Ausdruck gebracht, baß Zum Tatbestände der Erpressung auch die Beschädigung des Vermögens eines anderen gehöre. Jlacf) den Motiven ber Regierungsvorlage soll diese Aenderung den Mißstand beseitigen, daß Erpressung auch bann angenommen wirb, wenn ber Täter mit ber Ausübung eines ihm zustehenden Rechtes broi’t unb dabei keinen anderen VermögenZvarteil erstrebt, als wie es im Handel unb Wandel üblich ist, ohne baß dabei eine Schädigung des Vermögens eines anderen in Frage kommt, namentlich auf dem Gebiete des gewerblichen Lohnkampfes.
D i c Sozialdemokraten beantragen, nm den Ausschluß der Anwendung des Erpressringsparagraphen im Lohnkampfe in jedem Falle sicherzustellen, Aenderungen ber Worte „rechtswibrigen Vermögensvorteil" unb „Drohung". Statt dessen soll gesagt werden: „Gewinn, den zu erstreben nicht in Wahrnehmung seines berechtigten Interesses oder dem eines dritten liegt" und „Bedrohung mit einer strafbaren Handlung oder mit einer Strafanzeige oder mit der Verbreitung einer für den Bedrohten oder für eine ihm nahestehende Person ehren- kränkenden Behauptung. Für den Fall ber Ablehnung biefer Anträge soll dem § 253 hinzugesetzt werden: Die Drohung mit einem Nachteile, die der Verkehrssitte entspricht: insbesondere die Drohung mit einer Einstellung ber Arbei t oder mit einer Sperre, ist keine Drohung im Sinne dieser Vorschrift. Ferner: Das Verlangen, einen Arbeitsvertrag z u schließen, andere in Arbeit zu nehmen, andere Arbeit?, bebingungen, insbesondere höhere Lohne oder kürzere Arbeitszeit zu gewähren oder bestimmte Forderungen als Voraussetzung für Fortsetzung oder Aufnahme der Arbeit zu erfüllen, sowie bas Verlangen, einer Wohltätigkeitsanstalt, einer öffentlich- rechtlichen Korvoration, einer Armen kaffe ober einer religiösen, politischem, gewerblichen ober gemeinnützigen Vereinigung eine Zuwendung zu machen, ist nicht als rechtswidrig unb ber baburch erstrebte Vermögensvorteil nicht als ein rechtswidriger zu erachten.
Abg. Stndtsiagen (Soz.): begründet eingehend die sozialdemokratischen Anträge. Die Bestimmung ber Regierungsvorlage will das Reichsgericht in beuig auf die Anwendung des Erpressungsparagraphen auf den Lohnkampf vorbeugen, nachdem das in neuerer Zeit auch gegen Arbeitgeber in Anwendung genommen ist. Aber mit dem Wortlaut wird die Absicht nicht erreicht. Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist erwachsen aus der Zeit, in der Put Hamer erklärte, hinter
jedem Streik lauere die Hhdra ber Revolution. Der Wortlaut ber Vorlage würde dem Richter bas Recht unb die Ausgabe geben, zu entscheiden, wieviel die streikenden Arbeiter berechtigterweise fordern dürfen. Die Arbeitskraft an sich muß als entsprechende Gegenleistung bewertet werden. Vermögen im juristischen Sinne ist nur ber Gelbwcrt ber Sache, niemals die Arbeitskraft. Nichts hat so verbitternb gewirkt, als daß man friedlich für bad Wohl ihrer Familie strebende Arbeiter als Erpresser bestraft.
Abg. Groeber (Zentr.) 7
Das deutsche Strafgesetzbuch umschreibt den Tatbestand bet Erpressung soweit wie keine Geietzgebung der Welt. Leider geht die Rechtspraxis in der Anwendung des Gesetzes noch weit über den Willen des Gesetzgebers hinaus. (Hört! Hort! bei den Soz.) Ter „rechtswidrige Vermögensvoricil" wird so ausgelegt, daß man kaum noch sagen kann was keine Erpressung ist. Als rechtswidriger Vermögenvorteil wird von den Gerichten jeder Vermögensvorteil ausgelegt, auf den man z. B. in Vertragsverhandlungen noch keinen begründeten Rechtsanspruch hat. Ganz unsinnig! Es kann nur ein solcher sein, ber der Rechtsordnung widerspricht. Tic Sozialdemokraten geben von der falschen Mei. nung aus, daß nur Arbeiter unter der falschen Auslegung leiden; sie trifft alle bürgerlichen Kreise. Die Anträge der Sozialdc- molraten bringen leine wirkliche Verbesserung, sondern beschränken sich auf eine kasuistische Feststellung. Ich bitte das Reichsjustizamt, bei ber allgemeinen Revision des Strafgesetzbuchs diese Frage besonders im Auge zu habe«.
Geheimrat Dr. v. Tischcnborf
stimmt dem Abg. Gröber zu. Der Tatbestand ber Erpressung mft seinen Merkmalen, insbesondere dem rechtswidrigen Vermögens- vorteil unb ber Drohung kehrt in vielen anderen Tatbeständen wieder. Darum müssen wir unL hier darauf beschränken, dem dringendsten Mißstand abzuhelfen durch die Feststellung, daß der Versuch des Erpressers immer auf Schädigung des Vermög.'nS eines anderen gerichtet sein muß. Dem Wunsch des Abg. Grober für die allgemeine Revision wird entsprochen werben.
D i e Anträge der Sozialdemokraten werden abgelehnt.
Der Paragraph in der Fassung der Vorlage angenommen«
Tie von der Novelle neueingeführte
ZuiäKigkeH der Zurücknahme des Strafantrages bei ßaustriedensbrudi
ist ohne Erörterung angenommen.
Turch § 355 wird die Novelle dahin geändert, daß dew Tele« grammgeheimniS das
Femfprechgeheimnls
gleichgestellt wirb. Auch bieS wird debattelos angenommen.'
Abg. Stadthagen (Soz.)L begründet eine lange Reihe von Anträgen auf Deseiticsimg aller polizeilichen Plakatverbote und -bescliränkungen, ber Straf- Vorschriften gegen den Kontraktbruch und die Koalition der ländlichen Arbeiter und des Gesindes usw.
Der Redner nennt es himmelschreiend, daß ein Gesetz gegen die rohe Mißhandlung Jugendlicher das Züchtigungsrecht gegenüber dem Gesinde nicht beseitige. Tagelang konnte man reden über die Hunderttausend,! bestehender Polizeiverordnungen. Tagelang! (Heiterkeit!) Wenn Sie spazieren gehen, verletzen Sie mindestens hundert Polizeiverordnungen. (Heiterkeit.) Wenn Sie deswegen nicht bestraft werden, so deshalb, weil c8 soviel Schutzleute gar nicht gibt (Heiterkeit.) In Mitteldeutschland besteht eine Polizeiverordnung, wonach die jungen Burschen die jungen Mädchen nach 10 Uhr abends nicht besuchen dürfen. (All- seitige Heiterkeit.) In einer anderen Stadt ist ber Kuß p o l i> zeilich verboten. (Erneute Heiterkeit.) Man verbrenne diese Polizeiverordnungen und Deutschland hat wirllich keine« Nachteil davon. Woher sollten unsere Bürger die Zeit zum Arbeiten bekommen, wenn sie alle Polizeiverordnungen lesen sollten, denn Unkenntnis schützt doch nicht vor Strafe I Entlasten Sie unsere Mitbürger! Begraben Sie wenigstens die vor 1900 erlassenen Verordnungen. (Beifall der Soz., Lachen rechts.)
Abg. Dr. Müller-Meiningen (Vp.):
Zur Zeit des Blocks wurde von der damaligen Mehrheit eine Resolution angenommen, daß die landesgcsetzlichen Vorschriften über öffentliche Anschläge beseitigt werden sollen. Ich möchte die verbündeten Regierungen, die damals Versprechungen über eine eventuelle Durchführung der in der Resolution enthaltenen Wünsche abgaben, bei dieser Gelegenheit an jenes Versprechen erinnern. (Beifall links.)
Die sozialdemokratischen Anträge werden darauf gegen die Stimmen ber Sozialbemokraten abgelehnt.
Die zum Entwurf eingelaufenen Petitionen sollen au* Vorschlag der Kommission als erledigt angesehen werden.
Abg. Heckscher (Vv.)
bittet, diese Petitionen, die vielfach wertvolles Material zur allge. meinen Strafgesetzreform enthalten, weil man im Volke nicht wußte, daß es sich bloß um ein Notgesetz handle, der Regierung als Material zu überweisen.
Einleitung unb Ueberschrist der Vorlage werden angenommen. Damit ist die
zweite Lesung beendet.
Das Haus vertagt sich.
Nächste Sitzung: Montag 2 Uhr (zweite Lesung bet Reichswertzuwachs st euer).
Schluß 4Uhr.
Die preußischen Zw.'ckoerbandLgesetze.
In einer Betrachtung der Entwürfe des allgemeinen Zweckverbandsgesetzes und des Zweckverbandsgesetzes für Groß-Berlin, mit dem die preußische Regierung vor den eben eröffneten Landtag treten wird, schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" unter anderem:
Der Entwurf will das Juhitut der Zweck)erblinde nach zwei Richtungen weiter entwickeln, indem er einerseits die Verbindung von Stadt zu Stadt ermöglicht, und andererseits das Geltungsgebiet am die ganze Monarch.e, besonders Rh.inlano, Westfalen und Hannover ausdehnt. Ferner soll namentlich mit bein star.eu Maßstab der Steuer kraft Tür die Verteilung der St.mmenzahl und Beitragslasten gebrochen werden. Der Entwurf zielt auf eina freiere Anpassung des Maßstabes an den lomretcn Einzcl- zmeckverband hin. DaS Bedürfnis der gemeinschaftlichen Verwaltung einzelner Kommunalangelegenheit.n, wie zum Beispiel der Wasserleitungs-, Entwässerungs-, Elektrizitüts- und Sllaß.n- bahnanlagen wächst immer mehr, weil die Amagen dadurch rentabler werten und andererseits ost ihrer Natur na^) in.ertommunal sind. Gerade für die Industriegebiete Rheinland und Westfalen kann ine Wirksamkeit des Gesetzes b-deMeist) ie.n.
Aus den beionoercn Bestunmungen des Entwurfes Aum Zweckverbandgesetz für Groß-AerAn ist hervorzuheben, daß die Verbandsoersammlung außer dem den Vorsitz füijreuben Oberbürgermeister von Ber.in noch 99 Mitg.ieder zählt, die auf die Verbandsrullglleder nach der Einwohnerzahl mit der Maßgabe verteilt werden, daß kein Mitglied
mehr als ein Drittel der Stimmen haben darf. Hiernach werden auf Berlin 33, Charlottenburg 11, Schöneberg 6, Mxdorf 8, Deutsch-Wilmersdorf 4, Lichtenberg 3, Spandau 3, Landkreise Teltow und Nieder-Barnim 16 bezw. 15 Stimmen fallen.
Provinzial-Ausschuß der Provinz Lberyessen.
L. Gießen, 14. Jan.
Anwesend: Provinzialdirektor Dr. U.inger, als Vorsitzender, 5 ordentliche Mitglieder und 1 Ersatzmitglied.
Beginn: 9 Uhr, Ende: I-/2 Uhr.
1. Stiege des Ortsarmenverbandes Frtedberg gegen den O r l s a r m e n v e r b a n d Ilbenstadt wegen Unterstützung des W. Lucas.
Lucas mußte wegen nrcunjeit tu das Bürgerho,vital Friedberg ausgenommen werden. Er Halle durch mehrjährigen un- umerbroa-eneu Auscmhalt den Umer>chtzrtn.slloohu<is in Jlbcit- ftabt erworben, Ilbenstadt rocijcrtc sich aoer, die entstandenen Stollen zu tragen, weit Lucas in Brua-enb rücken in Arbeit gestanden habe und die dortige Kramemaste zur Uebernahme der Kosten veevilich.et fest Frsteoberg bestritt, dal; eine versiä-erungs- vstichtige Besänftigung Vorgelegen nabe und laß durch seinen Bertreter heute westet geltend machen, daß die Frage, 00 ein Triller eriiatiang-pilidjag sei, atm) ganz ausia-eide, da es wohl berechllgt aber nta;i verpslichtet sei, sich an diesen Drstten zu halten. Im übrigen erklärte der als Zeuge geladene Arbeitgeber heute, daß Lucas gar reine Woche bei ihm beschäftigt, mithin
auch nicht versicherungspflichtig gewesen fest Der Provinzial« Ausschuß gab der Klage statt und verurteilte Ilbenstadt zurw Ersatz der entstandenen Kosten von 219,80 Mark nebst 4 Prozcitt Zinsen, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 10 Mk. an die Provinzialkasse.
2. Beschwerde der Firma Bänninger G. m. b. H. in Gießen gegen die .Heranziehung zu den Kanalgebuhren.
Die Firma Bänninger hat mittelst eines, am 26. Februar: 1910 beim Kreis ernt Gießen eingelausenen Schriftsatzes dagegen Beschwerde verfolgt, daß ihr geiamter Grundbesttz zur Kanal steuer her ungezogen woroen wäre und beantragt, zu erkennen, daß nur von dem Fläckiengehalt der Gebäuoe zuzügttch Einfahrt und Anschlußgleis Gebühren zu erheben feien. Später teilte die Firma nod) mit, daß ihre Beschwerde für alle seither geleisteten Zahlungen, allo vom 3. Ziel 1908/00 ab, gelte. Ter Kretsausschuß des Kreises Gießen verwarf die Leschweroe aus folgenden Gründen: Für die Zahre 1908/09 hätte Die Besckpveroe innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Geoührem.ellel eingereicht werden müssen. Ties sei md)t geschehen, sonach ist die Beschwerde unzulüü'ig. Ter Zettel für 1910 ist erst am 20. Mai 1910 zugestellt worden. Auch hier hülle aOo innerhalb der vierwöchigen Frist Beschwerde erfolgen müssllt. Der Schriftsatz vom 26. Februar 1910, der anfangs auch nicht erkennen ließ, für welches Jahr er gelten! solle und ipä.cr ergänzt wurde, tonn als Beschlverde gegen die Veranlagung für 1910 nicht gelten, da zu dte.er Zell iwu> keine Anforderung für 1910 stollge.unden hatte. Tie Firma mochte in ihrer ReMrsichnft geltend, daß die Beschwerde vom 26. Februar 1910 sich gegen rede Veranlagung zur Kanalgebühr richte^


