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Gießen, den 11. November 1911.
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Beobachtungsvieh, d. h. Vieh aus Beobachtungs- bezirken, darf zum Zweck sofortigen Abschlachtens verbracht werden a) ^^iachthösen 'liit Bahngeleisanschluß,
Der vollkommenste Ersatz iür Molkereibutter, aber nur halb so teuer!
Bet r.': Wie oben.
An die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir machen Sie, soweit Ihre Gemeinden zu einem der gebildeten Beobachtungsgebiete gehören, auf vorstehende Bekanntmachung ganz besonders aufmerksam. Sie wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem die Viehhändler, die in Ihren Gemeinden wohnen, schriftlich ober zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.
Gleichzeitig verweisen wir die Ortspolizeibehörden auf das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 15. August 1902 (Amtsblatt Nr. 18). Nach den Vorschriften dieses Ausschreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, sobald in einer Gemeinde ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird. .Die Mitteilungen an den zuständen Kreis- veterinärarzt haben telephonisch oder telegraphisch zu erfolgen.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.- I- V. :Langerm ann.
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Die Hausfrauen, die bei gleichem Wirtschaftsgelde höhere Preise iür Lebensmittel bezahlen sollen. Gegenüber den teueren Butterpreisen schafft einen Ausgleich die beliebte Qualitäts-Margarine
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b) nach öffentlichen Schlachthäusern ohne Bahngeleisanschlutz unter der Bedingung, daß es dahin, soweit es nicht mit der Eisenbahn befördert wird, nur in gutschließenden Wagen mit wasserdichtem Boden verbracht wird,
c) nach privaten Schlachthäusern unter der Bedingung, daß es dahin, soweit es nicht mit der Eisenbahn befördert wird, in gutschließenden Wagen mit wasserdichtem Boden verbracht als alsbald ohne vorher eingestellt zu werden, abgeschlachtet ipirb.
I n allen Fällen ist vorher die Zustimmung der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen und ihr die Zeit des Eintreffens des Viehs anzuzeigen. Von Ortspolizeibehörden etwa abgegebene allgemeine Zustimmungen sind alsbald zurückzuziehen. Die Polizeibehörde hat jedesmal das Verbringen des Viehs vom Bahnhof nach dem Schlachthaus, sowie das Abschlachten überwachen zu lassen. Auch im übrigen ist das Verbringet: des Viehs, soweit es nicht mit der Eisenbahn geschieht, polizeilich zu überwachen. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge z u tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh auf dem Transport nicht stattfinden kann.
Ein Einstellen von Beobachtungsvieh ist üur in solchen öffentlichen Schlachthöfen zulässig, die unter geregelter veterinärpolizeilicher Kontrolle stehen unb in denen sich besondere Räume für diesen Zweck befinden. Länger als drei Tage darf Beobachtungsvieh auch hier nicht eingestellt werden. Das Ausstellen dieses Viehs zum Verkauf ist verboten.
Ter Empfänger der Tiere ist für die richtige Einhaltung vorstehender Vorschriften verantwortlich, ebenso für die Kosten, die dadurch erwachsen, daß der Transport, wenn dessen Ausladung polizeilich verboten wird, an den Aufgabeort oder an eine andere Station befördert werden muß.
Bei Verbringung von Tieren zur sofortigen Abschlachtung nach einer Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung oder auch nach anderen Orten innerhalb des Beobachtungsgebietes ist zur vorherigen Untersuchung des Bestandes auch der zuständige Fleischbeschauer an Stelle eines Tierarztes, und zwar bei der Ausfuhr aus einer Gemarkung der für diese zuständige Fleischbeschauer ermächtigt. In diesem Falle hat der Fleischbeschauer für die Untersuchung eines Bestandes dieielbe Gebühr zu beziehen, wie für die gesamte Beschau eines Stückes Großvieh.
5. T i e Ausfuhr von Zuchttieren aus dem Beobachtungsgebiet zum Zweck ihrer Einstellung in ein Gehöft außerhalb des Beobachtungsgebietes ist verboten und kann auch nicht gestattet werden.
Die Verbringung von Zuchttieren aus einem Bestand des Beobachtungsgebietes in einen anderen Bestand innerhalb derselben Gemarkung ober in eine andere Gemarkung innerhalb des Beobachtungsgebietes kann von dem Kreis amt ausnahmsweise gestattet werden. Die Genehmigung hierzu ist jedoch stets nur von Fall zu Fall unb nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der Bestand, aus dem die Ausfuhr stattfindet, unmittelbar vor dieser auf seine Unverdächtigkeit untersucht wird (Ziffer 4). Auch diese Untersuchung kann durch den zuständigen Fleischbeschauer erfolgen, wenn die Tiere innerhalb derselben Gemarkung verbleiben.
Für das Verbringen weiblicher Tiere zu den Faseltieren finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erteilung der Genehmigung durch bte Großh. Bürgermeistereien der obengenannten Orte, denen wir das Genehmigungsrecht hiermit übertragen, stattzufinden hat.
6. Die Zuführung von Pferden zu einer Gestütsstation zu Teckzwecken wird hierdurch nicht berührt.
7. Tie Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur in abgekochtem Zustand abgeben. Dem Mkochen gleichzuachten ist eine Vistündige Erhitzung auf 90° C. Die zum Transport der Milch benutzten Gefäße müssen vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen mit heißer Sodälauge gründlich gereinigt werden.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehcn:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zu wiederholtem Stuf* . kochen:
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85° C:
c) Erhitzung im Wasserbad auf 85° C für die Dauer einer Minute oder auf 70° C für die Tauer einer halben Stunde, V. Der Hausierhandel mit Geflügel ist im Sperr- und Beobachtungsgebiet verboten.
VI. Zuwiderhandlungen gegen - vorstehende Bestimmungen werden gemäß §§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich begangen werden, auf Grund des 8 328 Str.-G.-B. mit Gefängnis,
Gießen, den 11. November 1911.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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Kekanntmachung.
Betr.: Maul- unb Klauenseuche im Kreise Gießen.
Wegen Ausbruchs ber Maul- und Klauenseuche in den Ge- Meinben Garbenteich, Villingen und Nieber- Bessingen und infolge weiterer Ausbrüche in den Gemeinden Hungen und Li ch werden auf Grund der §§ 57 ff. der Reichsinstruktion zu dem Reichsgesetz die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bett, vorn 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 unb auf Grund der Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 10. März 1908, tzu Nr. M. d. I. II 1215 unb vom 22. Februar 1911 zu Nr. M. b. I. II 977 hiermit die folgenden Maßnahmen Nmgcorbnet: i
I. Sperrbezirke find Bellersheim, virklar, Dorf-Sill, Eberstadt, Arnsburg, hof-Sllll, Garbenteich, Hungen, Inheiden, Langsdorf, Lich, Nieder Bessingen, Obbornhofen, Steinberg, Utphe, villingen und wieseck. Die Sperrbezirke umschließen bas Gebiet des betr. Ortes und der Gemarkung. In Steinberg beschränkt sich der Sperrbezirk auf die Straßen Untergasse, Apfelsgasse und Müllergafse, in Lich auf die an der Butzbacher Strafte, an der vraugafle von Butzbacher Strafte ab, an der Uohlgafse und an der Schloftgasse bis zur Uohlgasse beiderseits liegenden Gehöfte. 3n villingen aus die an der Hungener Strafte beiderseits gelegenen Gehöfte.
II. Für die Sperrbezirke werden folgende Maßnahmen an- geordnet:
a) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine eines Sperrbezirks (Unterliegen ber Stall sperre.
'• Sperrt) ieh, d. h. Vieh aus Sperrbezirken, darf nur nach solchen Schlachthöfen verbracht werdet:, die Bahngleisanschluß haben, andernfalls ist es im Sperrbezirk selbst abzuschlachten. Die Schlachtung hat in allen Fällen alsbald nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof, längstens aber am nächsten Vormittag zu erfolgen, wenn die Tiere erst nach 6 Uhr abends eingetrofsen sind. Diese Genehmigung wirb kreisamtlich von Fall zu Fall unb nur unter der weiteren Bedingung erteilt werden, daß die Unverseuchtheit des ganzen Bestandes von einem Tierarzt festgestellt wird.
Die Verbringung von Ferkeln und Einlegeschweinen aus einem nnverfeuchten Gehöft eines Sperrbezirks in ein anderes unverseuchtes Gehöft desselben Sperrbezirks kann unter ber Bedingung gestattet werden, daß die Senchensreiheit beider Gehöfte jedesmal durch den zuständigen Fleischbeschauer unmittelbar vor dem Besitzwechfel der Tiere festgestellt wird nick) daß letzterer ohne jede Unterbrechung und unter polizeilicher Aussicht erfolgt. Die einmal in ein anderes Gehöft verbrachten Tiere dürfen während der Sperre aus diesem Gehöft nicht mehr entfernt werden. Die Genehmigung hierzu ist jedesmal von Fall zu Fall bei der unterzeichneten Behörde einzuholen.
Die Ausfuhr von Klauentieren aus den Seuchen- gehöften ist unter keinen Umständen, auch nicht zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung, gestattet.
b) Die Plätze vor den Stalltüren der Seuchengehöfte und die Straßen vor den Eingängen dieser Gehöfte sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf den Höfen sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
c) Das Geflügel der Seuchengehöfte ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen Tann.
d) Tie Hunde der Seuchengehöfte sind festzulegen. Katzen, die gewohnheitsmäßig den Hof verlassen, sind einzusperren. Fremde Hunde sind in dem Sperrbezirk an der Leine zu führen.
e) Durch einen Sperrbezirk dürfen Klauentiere in der Regel weder getrieben, noch geführt, noch int Gespann gefahren werden. Nur in besonderen Bedürfnisfällen k an n vom Kreisamt zugelasfen werden, daß Rindviehgespanne aus nicht verseuchten Ge- Höften z u Feldarbeiten b e nutzt werden.
Tas Führen von Klauenvieh in einem Sperrbezirk zum Zweck des sofortigen Abschlachtens ist gestattet.
Auch kann das Führen von an der Leine gehenden Tieren aus einem nicht verseuchten Gehöft eines Sperrbezirks nach einer innerhalb dieses Letzteren gelegenen Schlachtstätte von der Bürgermeisterei gestattet werden. In letzterem Falle hat unmittelbar vorher der zuständige Fleisch- beschauer den ganzen Bestand des Ausfuhrgehöfts auf verdächtige Erscheinungen zu untersuchen.
f) Tie verseuchten Ställe dürfen von niemandem, außer von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen ober ben zugezogenen Tierärzten betreten werden. Die mit der Wartung der Tiere in den verseuchten Ställen betrauten Personen dürfen nur nach gehöriger Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks unb nach den: Wechsel ihrer Kleidung außerhalb des Gehöfts verkehren.
g) Das Weggeben ungekochter Milch aus einem Sperrbezirk ist verboten. Das gleiche gilt von der Magermilch, Käse, Buttermilch und Molke (§ 61 der Reichs- instruktion).
h) Raubfutter, Stroh oder Dünger darf aus den Seuchen- gehöften nicht entfernt werden. Säcke und andere Gegenstände, durch die die Seuche verbreitet werden könnte, dürfen erst nach geschehener gründlicher Desinfektion aus den Seuchengehöften entfernt werden. Ganz besonders ist auch die Desinfektion der leeren Futter säcke, bevor diese aus Seuchengehöften entfernt werden, vorzunehmen.
i) An den Seuchengehöften, sowie an sämtlichen Kreisst raßen ortsansgängen unb ber Grenze ber Sperrbezirke sind in augenfälliger und haltbarer Weife Tafeln mit ber Inschrift: „Maul- unb Klauenseuche" anzubringen.
III. Beobachtungsgebiet sind die Gemarkungen Albach, Alten- vuseck, Bettenhausen, Ettingshausen, Grüningen, Hausen, Holzheim, Langd, Lang-Sön§, Leihgestern, Münster, Muschenheim, Nonnenroth, Gber-Sesfingen, Ober-Hörgern, Rodheim mit Hof-Graft, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horioss, Trohe; weiter find noch die Gemarkungen Lich mit Hof-Albach und Lolnhausen villingen und Vatzen- born-Steinberg, insoweit sie nicht Sperrbezirk find, in dar veobachtungr- gebiet einbezögen.
IV. Für bas Beobachtungsgebiet wird bestimmt:
1. Tie Abhaltung von Viehmärkten (auch Pferbemärkten) unb Tierschauen ist verboten.
2. Der Austrieb von Klauenvieh aus bem Beobachtungsgebiet auf auswärtige Viehmärkte sowie das Verlassen des Be - obachtungsgebrets durch Klauenvieh im Gespann i st verboten.
3. Innerhalb des Beobachtungsgebietes ist das Treiben von Klauenvieh ganz verboten.
Tas Führen einzelner Tiere an der Leine und das Fahren von Tieren im Gespann ist gestattet.
Ter Weidegang Tann im Bedürfnisfall vom Kreisamt unter Beobachtung strenger Sicherungs-Maßregeln gestattet werden.
Ter Weidegang ber Schafe ist mit der Beschränkung ge stattet, daß auf Kreisstraßen überhaupt nicht getrieben werden darf und auch stark benutzte Feldwege vom Weidegang aus geschlossen sind.
Tas Austreiben der Schweine ist für das ganze Beobachtungsgebiet verboten.
4. Tie Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke sofortiger Ab- schlachtnng ist auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, deren Erteilung wir ben Großh. Bürgermeistereien ber genannten Orte übertragen. Tiefe Erlaubnis wird nur nach tierärztlicher Unter suchung und auf Grund eines tierärztlichen Zeugnisses erteilt, welches nur 24 Stunden Gültigkeit hat und bescheinigen muß, daß keins der auszuführenden Tiere von der Maul- und Klauenseuche befallen ist.


