Ausgabe 
15.6.1911 Zweites Blatt
 
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Sauggasmotoren - Anlagen

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Die Bank für Handel und

Industrie ist in Hessen

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Wanderausstellung der D.L.-G.in Cassel

22.-27. Juni 1911

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Amtlicher Teil.

Gießen, den 14. Juni 191t.

23cfr.: Wie oben.

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Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen:

a) Erhitzung über offenem Feuer bis zu wiederholtem Sbxi* Tomen;

b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirTendeu strömenden Wasserdampf auf 85° C;

c) Erhitzung im Wasserbad auf 85° E für die Dauer einer Minute ober auf 70° C für die Dauer einer halben Stunde.

V. Der .Hausierhandel mit Geflügel ist im Sperr- und Be­obachtungsgebiet verboten.

VI. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer­den mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich begangen werden, auf Grund des § 328 Str.-G.-B. mjt Ge­fängnis.

Gießen, den 14. Juni 1911.

Großherzogliches Kreisamt Gießeq»

I. V.: Langermann.

Vorpfüteigw der 0. L-0.:

1910: Grone brorwie OentmOnie Kr 8e »ite-nlepr Welf

1909 ; 0roeie lilteme DentmGnie fir Oreicnmiwi M Weif

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Prichtkatalofl .346 Seit etark)

Kekanntmachung.

$ c t r.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Ettings­hausen.

Nachdem in bem Gehöft des Gemeinde-Einnehmers Hahn zu Ettingsbausen die Maul und Klauenseuche festgestellt worden ist, werden auf Grund der §§ 57 fs. der Roichsrnstrultion zu dem Neichsgesetz die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen be- lrcsscud vom 23. Juni 18K0, 1. Atai 1894 und auf Grund der Aussck'reiben Großh. Ministeriums des Innern vom 10. März 1908, jn Nr. M. d. I. II 1215 und vom 22. Februar 1911 au Nr. M. d. I. II 977 hiermit die folgenden Maßnahmen an- geordnet :

I Es wird ein Sperrbezirk gebildet. Dieser Sperrbezirk umfaßt das ganze Gebiet des Ortes und der Gemarkung Ettings­hausen.

II. Für den Sperrbezirk werden folgende Maßnahmen an- aeordnet:

a) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks unterliegen der Stallsperre.

Tie Ausfuhr von Tieren aus unter Stalliverre ge­stellten Klauenviehbeständen ist in der Regel unzulässig, kann Kbod) in Ausnahmefällen unter den in § 59 Absatz 7 der Bundesratsinstrutlion festgesetzten und in III Ziffer 4 ent­haltenen Bedingungen zur sofortigen Achchlachtung der Tiere geslattel werden. Diese Genehmigung wird kreisamtlich von Fall zu Fall und nur unter brr weiteren Bedingung erteilt werden, daß die Tiere außerhalb des Sperrbezirls ausschließ­lich mittels Wagen transportiert werden und datz das Zeugnis von einem Tierarzt ausgestellt wird.

Die Ausfuhr von Klauentieren aus den Leuchengehösten ist unter teilten Ilmständen, auch nicht zum Zwecke der so­fortigen Abschlachtung, gestattet.

b, Tie Plätze vor den Stalltüren des Seuckengehottes und die Straßen vor den Eingängen dieses Gehöftes, sowie die ge­pflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hose finb mehrmals täglich durch Uebergießcn mit Kallwa|,er zu des­

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c) Tas Geflügel des Seuchengehöstes ist ,o euizusperren, baß cs den Jöof nicht verlassen h ,

d) Die vunde des Seuchengehöftes sind sest.zulegen. Tatzen, die gewohnheitsmäßig den £)of verlassen, sind einzuivcrren.

e) Tnrch einen Sperrbezirk dürfen Klauentiere in der Regel weder getrieben, noch geführt, noch,im Gespann gefahren werden. Nur in b e so n d er e n B e d ü r s n i s s a l l en kann v o ni K i e i s a m t z u g el a s se n w erd en, da ß Nindviehge spanne ans nicht verseuchtenGe- Höften zu Feldarbeiten benutzt werden .

Tas Führen von Klauenvieh in einem Lvcrrbezirk zum Zweck des sofortigen Abschlachteiis ist gestattet.

Auch kann das Führen von an der Leine gehenden Tieren aus einem nicht verseuchten Gehöft des Sperrbezirks nack einer innerhalb dieses Letzteren gelegenen Schlachtstatte von der Bürgermeisterei gestattet werden. In letzterem Falle hat unmittelbar vorher der zuständige Fleischbcichauer den ganzen Bestand des Aussuhrgehöfts auf verdächtige Er­scheinungen zu untersuchen.,

f) Tie verseuchten Ställe dürren von jucmaiwen, autzcr von ben mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen oder den zugezogenen Tierärzten betreten werden. Tie mit der Wartung der Tiere in den verseuchten Ställen betrauten Personen dürren nur nach gehöriger Reinigung und Des­infektion des Schnbwerks und nach.dem Wechiel ihrer Klei­dung außerhalb des Gehöfts verkehren. _

») Das Weggeben ungetodner Milch aus .dem L-euchengehort ist verboten. Tas gleiche gilt.von der Magermilch, Käse, Buttermilch und Molke. _ ,

h) Rauhfutter, Stroh ober Tünger^daN aus den Leuchen- gehöften nickt entfernt werden. Lacke und andere Gegen­stände, durch die die Seuche verbreitet werden könnte, Dünen erst uad; geschehener gründlicher Desinfektion aus dem Seuchengehöft entfernt werden.

i) An dem Seuchengehöft, sowie an sämtlichen KreiS- straßenortsausgängen sind in augenfälliger und

haltbarer Weise Tafeln mit her Zuschrift:Maul- Und Klauenseuche" anzubringen.

III. Es ist ein Beobachtungsgebiet gebildet worben. Dies besteht aus tolgcnbcn Gemarkungen:

Albach, Arnsburg, Beltershain, Bersrod mit Winnerod, Birk­lar, Burkhardsfelden, Göbelnrod, Großcn-Buseck, Grünberg, Har­bach, Hattenrod, »ungen, Langsdorf, Lauter, Lick) mit Eöln- hausen, Rtühlsachsen und Äos Albach, Lindenstruth, Münster, Niederbessingen, Nonnenroth, Oberbessingen, Oppenrod, Oueck- born, Reinhardshain, Reiskirchen, Röthges, Saasen mit Bollnbach, Stangenrod, Villingen, Weickartshain.

IV. Für das Beobachtungsgebiet wird bestimmt:

1. Tie Abhaltung von Viehmärkten (auch Pserde- märlteiO und Tierschauen ist verboten.

2. Der Austrieh von Klauenvieh aus bem Beobachtungsgebiet auf auswärtige Viehmärkte ist verboten.

3. Innerhalb des Beobachtungsgebietes ist das Treiben von Klauenvieh ganz verboten.

Tas Führen einzelner Tiere an der Leine und das Fahren von Tieren im Gespann ist gestattet.

Ter Weidegang kann im Bedürfnisfall vom Kreisamt unter Beobachtung strenger Sicherungs-Maßregeln gestattet werden.

4. Die Ausfuhr von Klanenvich zum Zwecke sofortiger Ab- schlachtting ist auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, deren Erteilung wir den Großh. Bürgermeistereien der genannten Orte übertragen. Diese Erlaubnis wird nur nach tierärztlicher Unter­suchung und auf Grund eines tierärztlichen Zeugnisses erteilt, welches nur 24 Stunden Gültigkeit hat.

Ist durch das tierärztliche Zeugnis bescheinigt, daß keins der auszuführenden Tiere von der Maul- und Klauenseuche be­fallen ist, so ist die Ausfuhr unter der Bedingung gestattet, daß die Tiere zu Wagen ober auf Wegen transportiert werden, die von Klauentieren auf seuchensreien Gehöften nicht betreten werden: a) nach benachbarten Orten, b) nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen behufs Weiterbeförderung nach Schlachtvichhöfen ober Schlacht­häusern unb zwar im Fall a» und b), vorausgesetzt:

1. daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Tiere vor­her einverstanden erklärt hat,

2. daß die Tiere diesen Anstalten direkt mittels der Eisen­bahn ober doch von der Abladestation mittels Wagen zugesübrt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder^ durch unmittelbare poli­zeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh aus dem Transport nicht stattfinden kann.

Bei Verbringung von Tieren zur sofortigen Abschlachtung nach einer Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung ober auch nach anderen Orten innerhalb des Beobachtungsgebietes ist zur vorherigen Untersuchung des Bestandes auch der zuständige Fleisch­beschauer an Stelle eines Tierarztes, und zwar bei der Ausfuhr aus einer Gemarkung der für diese zuständige Fleischbeschauer er­mächtigt. In diesem Falle hat der Fleischbeschauer für die Unter­suchung eines Bestandes dieselbe Gebühr zu beziehen, wie für die gesamte Beschau eines Stückes Großvieh.

5. Die Ausfuhr von Zuchttieren aus einem Beobachtungs­gebiet zum Zweck ihrer Einstellung in ein Gehöft außerhalb des Beobachtungsgebietes ist verboten und kann auch nicht gestattet werden. m L .

Tie Verbringung von Zuchttieren aus entern Denand des Beobacktungsgebietes in einen anderen Bestand innerhalb der­selben Gemarkung ober in eine andere Gemarkung innerhalb des Beobachtungsgebietes kann von dem Kreisamt ausnahmsweise ge­stattet werben. Tie Genehmigung hierzu ist jedocki stets nur von Fall zu Fall und nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der Bestand, ans dem die Ausfuhr staltfindet, unmittelbar vor dieser auf seine Unverdächtigkeit untersucht wird «Ziffer 4\ Auch diese Untersuchung kann durch den zuständigen Flei'chbe'chauer erfolgen, wenn die Tiere innerhalb derselben Gemarkung verbleiben.

6. Die Zuführung von Pferden zu der Gesrütstation in Grün­berg zu Deckzwecken wird hierdurch nicht berührt.

7. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur in abgekochtem Zu stand abgeben. Tem Abkochen gleichzuachten ist eine > .stündige Erhitzung auf 90° C. Tie zum Transport der Milch benutzten Gefäße müssen vor ihrer Ent­fernung aus der Molkerei innen und außen mit heißer Sodalauge gründlich gereinigt werden..

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An die Grohh. Bürgermeistereien Albach, Beltershain, Bersrod, Birklar, Burkhardsfelden, Gabelnrod, Großen-Buseck, Grimberg, Harbach, Hattenrod, Hungen,Langsdorf,Lauter,Lich undHofAlbach, Lindenstruth, Munster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Ober- Bessingen, Oppenrod, Oueckborn, Reinhardshain, Reiskirchen, Röthges, Saasen, Stangenrod, Villingen, Weickartshain, an das Großh. Polizeikommifiariat Arnsburg und die Grohh. Gerdarmerie- stationen des Kreises.

Wir machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung ganz be­sonders aufmerksam. Tie Großh. Bürgermcistereien wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem die Viehhändler, die in Ihren Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.

Gleichzeitig verweisen wir die Ortspolizeibehörden auf das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern Dom 15. 9üiguft 1902 Amtsblatt Nr. 18). Nach den Vorschriften dieses 'Aus­schreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, so­bald in einer Gemeinde ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird.

Großberrogliches Kreisamt Gießen, I. V : Langermann.

$flunininifl£i]uiig.

Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Klein-Karben. Zn Klein-Karben, Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauen­seuche festgestcllt worden.

Gießen, den 14. Juni 1911.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Kekanntmachung.

B e t r.: Förderung des Obst- und Gartenbaues.

Am Sonntag den 18. d. Mts. nachmittags 3 Uhr findet am Bahnhof ju Großen-Linden in dein Garten oder Saal der RestaurationHur Linde" eine gemeinschaftliche Ver- sammlung der gemeinnützigen Vereine des Ober hessischen Obst­bauvereins und des Lberhessischen Bienenzüchter-Vereins statt. Es wird unter anderen Punkten der Tagesordnung ein Vortrag des Tr. Hoffmann aus Friedberg gehalten werden, welcher ge­rade für die ländliche Bevölkerung von großem Interesse ist.

Der Referent wird

11 eher den l ändlich en Garten unter Berück­sichtigung der Bienenzucht

sprechen. Alle Interessenten, Freunde des Obst- und Gartenbaues sowie der Bienenzucht sind eingeladen. Das Thema foll besonders für die Frauen ausgearbeitet werden, so daß diese nicht ver­säumen sollten, an der Versammlung teilzunehmen. Für Unter­haltung der Kinder wird seitens des Komitees gesorgt werden.

Tie Großh. Bürgermeistereien wollen vorstehende Bekannt­machung auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis bringen und zu reger Beteiligung auffordern.

Gießen, den 13. Inni 1911.

Großherzogliches Kreisamt Gieße», F, B.: LangerknanL

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