V^tee /mälzkaffeeNI ur in Originalpackungen
15., 16. und
Engel.
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Bekanntmachung
Börmer.
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen
d)
a)
'cilzahln!
Neustad
erforderlichen Arbeiten
1. Weißbinderarbeit
2. Spenglerarbeit
3. Schreinerarbeit
1028,— Mk.
55,10 „
453,20 v
Weltaussteil Gra
Diplömi Kgl. Preus? u. viele andt
General-Vert
Gic General-Vert,
Anzeige zu machen.
Großherzogliches Amtsgericht in Gießen.
Das int Licker Stadtwald noch lagernde Holz mutz bis spätestens 2. Juli l. I. bei Meidung von Strafe abgefahren sein.
Lich, den 9. Juni 1911.
Großh. Bürgermeisterei Llch.
.^ech g^ü i ^cn ll(t^ der Gehaltsordnung uitroiberruflitfj atv zustellenden Beamten erfolgt die unwiderrufliche Anstellung nach
machen zu lassen.
Giegen, den 2. Juni 1911.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
J.V.: Keller.
Schwarzlach.
Zusammenkunft beim Schlachthaus.
Dienstag den 13. Juni
vormittags 9 Ubr, an Ort und Stelle von den Ochsenwiesen, von den Wiesen im Stolzenmorgen, einer Hospitalwiese, am
realschule.
Schlosserarbeitcu: | Nealgymnasium und Oberrealschule.
Lieferung von Stühlen: t
Zeichnungen, Arbeitsbeschreibinig und Bedmgungen liegen auf unserem Hochbnuamt zur Einsicht offen. Angebote auf Bor druck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin dort hiu ciiiAurcidieii. _______
zur Einsicht offen. Interessenten können ihre Angebote bis spätestens den 21. ds. Mts., vormittags 10 Uhr, bei dem Unterzeichneten cinreichen.
Obbornhofen, 8. Juni 1911.
Für den Kirchenvorstand:
Konkursverfahren.
lieber das Vermögen der Firma Collisy und Bingel in Gießen wird heute am 7. Juni 1911, nachmittags 5 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kaufmann Louis Althoff in Gießen wird zuin Konkursverwalter ernannt.
Konkursforderungen sind bis zum 25. Juni 1911 bei dem Gerichte anzumelden.
Es tvird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und etntretenden Falls über die in § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen — auf Samstag den 1. Juli 1911, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 18, Termin anberaumt.
Allen Personen, tvelche eine 'zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 25. Juni 1911
sollen durch Submission vergeben werden.
Voranschlag und Bedingungen liegen am
17. d§. Mts., vormittags von 10—12 Uhr, im Pfarrhause
Zwangsversteigerung
Donnerstag* den 15. Juni, nachmittags 4 Uhr, versteigere ich auf der Großh. Bürgermeisterei Allertshausen zirka 131 Festmeter Fichtenstammholz (für Zimmerer geeignet), lagernd im Gemeindewald Allertshausen. Steigerer wollen es sich vorher ansehen.
Auskunft erteilt Großh. Bürgermeisterei Allertshausen. Versteigerung stndet bestimmt statt.
Grünberg, 7. Juni 1911. 3734
Eifert, Kreispfandmeister.
lltcrsbrunnen und Alteutisck, (m. r . .
b) nachmittags 3 Ubr, an Ort und Stelle von den Wiesen m der
Gemarkung Rödgen, . ,
c) nachmittags »'/,> Ubr, an Ort und Stelle von den Wiesen m der Gemarkung Großen-Buseck.
Zusammenkunft an den Ochsemviesen. .. .
Steigliebhaber, welche die Wiesen zu besichtigen bcßbiimtiaen, wollen sich vom 7. Juni ab an den städtischen Wicscnwärter Bellost. Wolsstraße 15, wenden. .
Die Großhcrzoglichen Bürgermeistereien der umliegender Gemeinden werden ersucht, vorstehendes in ihrer Gemeinde bctanni
Privat-Lehr-Institu türf Schnittzeichnen und Kleidermachen
Wieder Anfang von Kursen Montag den 12. Jnni Neueinrichtung: Aufnahme v.Schülerin. jedeWocheMontags Zeitdauer der Kurse nach Vereinbarung. — Anmeldungen und Auskunft täglich s2«7
Marie Sack, akad. ausgeb. Lehrerin
Schanzenstrasse 28, Ecke West-Anlage
Arbeitsvergebung.
Die zur Wiederherstellung der ev. Kirche zu Obbornhofen
Ei mil 7 Psu, WräUt Mk. Kisser Vollst,
veranschlagt zu
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Aus der Stiftung des Kupfer,chmreds Karl Ludwig Strich find die diesjährigen Zinsen mit 97,71 Mk. an 10 bedürftige, nn Witwenstand lebende Gießener Bürger oder Burgerstrauen am 20. September d. I. zu verteilen., ..
Meldungen nimmt das stadtticke Armcnamt, Asterweg 9, bis 20. Jnni 1»11 entgegen. ________________________
Aus der Stiftung des Christian Gerhard Hast find die diesjährigen Zinsen mit je 19,71 Mk. an 10 bedürftige Familien beziehungsweise Witwer oder Witwen zu vergeben.
Meldungen nimmt das stadttfchc Armcnamt, Astcrweg 9, bis 2V. Juni 1911 entgegen. £>
Die nachstehenden Arbeiten sollen ~] Lamstag Den 17. Zum 6. 3, MiniltW 10 Uhr, öffentlich vergeben werden.
Wcifchindcrar beiten: Stadtknaben,chule, Bezirksschule, Real- gymnasium und Oberrealschule.
Terrazzoar'ociten: Stadtknabenschule. ..
Schrcinerarbciten: Stadtknabenichule, Realgymnasium und Ober-
Ablauf einer fünfjährigen Probedienstzeit, sofern die Stadtverord- neten-Bersammlung nicht vor Ablauf der Probedienstzelt eine Verlängerung derselben beschließt. Eine solche ist nur auf die Dauer von zwei Jahren zulässig. . , ..
§ 14. Auf Beschluß der Stadtverordneten-Beriammlung kann jeder Beamte entlassen luerben, wenn eine dreimonatliche Kündigungsfrist eingehalten oder der Gehalt noch drei Monate weiter gezahlt wird. , . r _.
8 15. Tritt ein Beamter wegen nachgewiesener Dlenstun- säbigkett in den Ruhestand, oder wird ein unwiderruflich angestellter Beamter nach 8 14 entlassen, so erhält er einen Ruhegehalt nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. November 1874, betreuend die Revision der Bestimmungen über die Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand und Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 18.19, die Dienstverhältnisse, Ruhegehalle, und Hinterbliebenen - Versorgung der Staatsbeamten betr. . r t . a .,
Des 'Nachweises der Dienstunsähigkett bedarf es nicht, ivenn der Beantte das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat. ,
Erfolgt die Entlassung eines nicht aus Widerruf angestellten Beamten nach den Bestimmungen in Artikel 51 21 bi. 3 der Stadte- ordnung, so erlischt damit das Reckst aus Ruhegehalt.
§ 16. Beim Ableben eines Beantten findet das Gesetz vom 27. 'November 1874, betr. die Slerbguartale der Zivilbegmteu, bezw. Slrtikel 9 des Gesetzes vom gleichen Datum, betr. die Revision der Bestimmungen über die Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand, sinngemäß Anwendung mit, der Maßgabe, daß dabei der Stadtverordneten-Versammlung die im Gesetz dem MlNlsterlunt vorbehalienen Befugnisse zusallen.
8 17. Die Witwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder diesen rechtlich gleichstehenden Kinder eines Beamten erhalten Witwen- ilud Wäisengeld nach folgenden Bestimmungen.
Das Witivengeld beträgt die Hälfte des Ruhegehaltes, .zu dessen Bezug der Beamte berechtigt ivar oder berechtigt geweien wäre, ivenn am Todestage seine Versetzung in den Ruhestand stattgesunden hätte. Hat der Beamte ein Recht aus Ruhegehalt noch nicht erworben, so beträgt das Witwengeld ein Fünftel des Gehalts. . r ... ...
War die Witwe mehr als zwanzig Jahre lunger als der Verstorbene und halle letzterer zurzeit der Eheschließung das fum- zigste Lebensjahr vollendet, so wird das Witwengeld für jebev an- gefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig bis einschließlich dreißig Jahre um ein zwanzigstel gekürzt. Sur die Berechnung des Waisengeldes ist eine solche Kltrzung ohne Ein,tun.
Das Waisengeld beträgt, wenn daneben Witwengeld gezahlt wird, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind. Wird kein Witwengeld gezahlt, so ist das Waisengeld, wenn nur ein Kind solches erhält, zwei Drittel deS Witwengeldes: wenn zwei ober mehrere Kinder solches erhalten, für diese zusammen gleich dem Witwengelde.
Witwen- und Waisengeld dürfest weder einzeln noch zusammen den Betrag von dreitausend Mark übersteigen: außerdem darf das Wäisengeld zusammen nicht mehr betragen als das Witwengeld. 'Nötigenfalls wird der auf jeden Bezugsberechtigten entfallende Anteil verhältnismäßig gekürzt. .. , .
Die Zahlung des Witwen- und WaifengeldeS beginnt nut Ablauf des Sterbeguartals, für fväter geborene Kinder mit dem Tage der Geburt. Die Zahlung gesch'.eyt monatlich tut voraus. Ist die Person des Bezugsberechtigten streitig, fo. bestimmt der Bürgermeister bis zum rechtskräftigen Austrag eines etwaigen Rechtsstreits die Person, an welche die Zahlung zu leisten ft■ nut der rechtlichen Wirkung, daß durch die hierauf erfolgenden Zahlungen die Stadtkasse endgültig entlastet wird. ..
Das Recht aus Witwen- oder Wanengelb erlischt fürjeoen Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, m dem or stch verheirate oder stirbt, für jede Waise außerdem nut Ablauf des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. q. <
§ 18. Bei Betriebsunfällen nnbet das Gesetz vom24.Dezember 1902, die Fürsorge für Beamleti in Folge von Betriebsunsalleli betr., stNNgemäU Anwendung.
§ 19. Diese Bestimmungen treten nut ihrer ortsüblichen Bekanntmachung an Stelle der Satzungen, bebie verhältitisse der Gemeiiidebeamteu der >^tadt G" vom 17- Jult 1899. Eine bereits erworbene unwiderrufliche Anstellung bleibt unberührt. a 16
Gießen, den 6. Junt 1911. . . ,
Großh. Bürgermetsteret Gteßen. Me cum.______
& Bei Versetzung eines Beamten, aus einer Dienststelle in eine andere derselben Klösse, bleibt der Gehalt unverändert.
Bei Beförderung in eine Dienststelle einer höheren Klaffe ist der Gehalt und die Ausrückultgsfrist derart zu bemessen, daß der Beamte in seinen Bezügen nickt verkürzt wird.
Die Auszahlung der Gehalte, erfolgt monatlich im voraus, ohne Verpflichtung zum Rückersatz für den Fall des Ablebens eines Gemeindebeamten im Lause des Monats.
8 7. Die Stadtverordiieten-Versammlimg kann in besonderen Fällen, abweichend von den Bestimmungen des 86, das Aufrucken eines Beamten oder die Berechnung seiner Dienstzeit mit Wirkung für Gehalt und Ruhegehalt anderweit regeln.
§ 8. Die Beamten müssen in der Stadt Gießen wohnen, wenn ihnen nicht von der Stadtverwaltung aus dienstlichen Gründen ein anderer Wohnsitz angewiesen wird. Sie haben ihre ganze Arbeitskraft und Zeit ausschließlich den ihnen Übertragenen Arbeiten zu widmen. Andere Arbeiten, für die eine ständige ober unständige Vergütung geleistet wird, dürfen sie nur mit Genehmigung des Bürgermeisters übernehmen, der hierzu der Zustimmung der Stadtverordneten Versammlung bedars, sofern es sich um oauernde Aemter oder Arbeiten handelt. Diese Genehmigung ist leberzelt widerruflich.
Jeder Beamte ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Vergütung Nebenaufträge für die städtische Verwaltung anzunehmen und an Ausübung ihres Dienstes verhinderte Beamte zu vertreten, auch wenn dadurch seine Tienststunden vermehrt werden.
8 9. Jeder Beamte kann ohne Kürzung feiner Bezüge und unbeschadet einer erworbenen unwiderruflichen Zlnstellung auf eine andere Stelle versetzt werden. ...
s io. Der Beamte hat die von dem Bürgermeister erlassenen allgemeinen Dieiistvorschrifteli und die besonderen Anordnungen und Anweislingen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Er hat über bie ihm vermöge seiner Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von fernem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis gelöst ist. Ueberhauvt bat der Beamte sich durch sein Verhalten m und außer Dienst des Vertrauens und der Achtung, die sein Berus erfordert, würdig zti erweisen.
8 11. Zur zeitweisen Aussetzung der Amtstätigkeit bedürfen die Geineindebeamten eines Urlaubs, welcher von dem Bürgermeister, bei mehr als 14tägiger Dauer jedoch nur nut Zustimmiing der Stadtverordneten-Versammlung erteilt wird.
8 12. Der Beamte kann unter Verzicht aus Ruhegehalt und alle sonstigen Ansprüche jederzeit mit dreimonatlicher Kündigung seine Entlassung nehmen. Es kann ihm jedoch bis zu drei yjccnaten nach Ablauf der Kündigungsfrist die Entlassung verweigert.werden, solange er ihm obliegende Arbeiten in erheblichem '.01 au un Rückstand gelassen ober über ihnt anvertraute Verwaltungen nicht
Satzungen betreffend die Sienftoerljältnine her Bemten Her Stabt Gießen.
Auf Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom 15. Dezember 1910 und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 17. Mai 1911 zu Nr. AI. d. J. 7070 wird mr die Dienstverhältnisse der Beamten der Stadt Gießen folgendes bestimmt.
8 i Beamter der Stadt Gießen im «Sinne dieser Satzungen ist derjenige, dem aus Beschluß der Stadtoerordneten-Bersammlung vom Bürgermeister durch förmliche AnstellungSurkunbe unter aus- drücklickem Hinweis aus diese Satztlngen eine m der Gehaltsordnung für bie Beamten .der Stadt Gießen verzeichnete Dienststelle übertragen worden ist, und der aus städtischen Mitteln einen festen @e alt JjCoiebL q^stellungsurkimde muß angegeben sein, ob die Anstellung widerruflich ober nnwiberruflick geschieht.
§ 2. Voraussetzungen für die Anstellung und nn Allgemeinen: 1. Zurücklegiiiig des 25. Lebensjahrs, 2. Gesundheit, c ,
3. unbescholtener Lebenswandel,
4. geordnete Bermögensverhältniffe.
Nach Vollendung des 45. Lebensiahres soll Anstellung nicht mehr cj"$^Qmen fann Stadtverordneten-Versammlung beschließe m ^.c Besetzung städtischer Dienststellen erfolgt nach freiem Ermessen der Stadtverordneten-Versammlung, soweit nicht die Grundsätze über die Besetztuig der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden mit Milttaranwartern Anwendung finden^ Beamte, dessen Verpflichtung nicht durch eine Staatsbehörde zu erfolgen.hat, wird bei feinem Dieitstantritt durch den Bürgermeister auf gewissenhafte Dienstfuhrung eidlich verpflichtet.
8 5. Die Gehaltsverhältniffe der Beamten werden durch die Gehaltsordnung für die Beamten geregelt. Diese bestimmt auch, ob eine Dienststelle mit einem widerruflich ober unwiderruflich angestellteii Beamten zu besetzen ist.
Der Stadtverordneten-Versammlung bleibt Vorbehalten, un beschadet der von dem einzelnen Beamten bereits erworbenen Rechte, die Gehaltsordnung zu änbern ober zu ergänzen. .
8 6. Ein neu augestelller Beamter erhalt, foieru er nicht burch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung ausnahmsweise in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht wird, ben^ Mindestgehalt der betreffenden Klasse. Jeder Beamte ruckt nach Ablauf vonie bret Dienstjahren so lange im Gehalt auf, bis er den Höchstgehalt feiner Klasse erreicht hat: die Aufruckungsfrist beginnt für Beamte, deren Dienstzeit in ben ersten sechs 'Monaten eines RechnungSiahret- begonnen hat, mit demselben, sonst mit dem nächstfolgenden Rech-
Sofern gegen Berufstätigkeit, Fleiß oder Führung eines Beamten erhebliche Ausstellungen vorliegen, kann, die Stadtver- ordneten-Versammlung beschließen, fein Aufrucken nn Gehalt zeitweise ober dauernd einznstellen, . , , ,1HA
Nebenbeziige werden nut den in der Gehaltsordnung ange- gebenen Beträgen, deren Aenbernng der Stadtverordneten-Ver- sammlung vorbehalten bleibt, auf ben Gehalt berart aufgerechnet, daß der bare Gehalt sich um ben festgesetzten Betrag der Neben-
HeiittMttstcigttMü öct Stabt Kichm.
Samstag den 10. Juni, Montag den 12. JuM. und Dienstag den 13. Juni d. Js. soll das Veugras von den städtischen Wiesen meistbietend versteigert werden und zwar.
Samstag den 10. Juni, nachmittags 4 Uhr, an Ort und Stelle bei der Kläranlage, der Aktien-Brauerei, am Ohlebergweg, bei der Heyligenstädt scheu Fabrik und tn der Stephansmark - etwa 30 Morgen.
Zusammenkunft an der Klaranlage.
Montag den 12. Juni
a) vormittags 9 Ubr, von den Wiesen im Neustädterfeld und am Elektrizitätswerk, M .
b) vormittags 10* > Ubr, in der Restauration von Melchior Schäfer Witwe, Kaiser-Allee 4, von den Wiesen im Heegstrauch und im Riißlanb und vorn Obstbatlmstück,
c) nachmittags 2 Ubr, im Philvsophenwald von^ den Wiesen arn Fürstenbriinnen, im Wtesecktal, von den Hospitalwiesen tn der Gemarkung Wieseck.
nachmittags 5 Ubr, an Ort und Stelle von den Wiesen tu der
Heugras-Versteigerung.
Das Heugras von den Domanialwiesen der Oberförstereien Wieseck und Gießen wird versteigert:
' 1. In der Gemarkung Alten-Buseck Donnerstag den 15. Ium Ifb. Js., vormittags 10 Uhr, in der Wirtschaft des Herrn Otto Rabeitau zu Alten-Bnseck. .
2. In der Gemarkung Wieseck Freitag den 16. Ium ltd. Jv., vormittags 10 Ubr, in der früheren Dorfeld'schen Wirtschaft zu 'Wieseck.
3. In der Gemarkung Gießen an dcmielbcn Tage, nachmittags 2 Uhr, in der früheren Leib'fchen Wirtschaft im Philosophenwald bei Gießen.
Gießen, am 6. Ium 1911. ... . . DI»
Großh. Oberförsterei Wieseck. Großh. Ober,orsterei Gießen.
Weigand.Koehler.
Städtischer jtfrbeitsnac/iiDeis giessen
Astermeg 9.
Es können eingestellt werden:
a. bei hiesigen Arbeitgebern:
1 Wagner, 2 Schneider, 3 Haus burschen, 4 ging. Arbeiter, o Dien'!- inädchen, 1 Falzerin, 1 Bursche zum Milchausfahren.
Lehrlinge: 1 Wagner, 2 Friseure, 1 Lehrmädchen.
Gast und Schankwirtschaftsperional: 1 Koch, 1 Kellner, 1 II. Spülbursche.
b. bei auswärtigen Arbeitgebern. , .....
12 Gußsormer. 1 Sattler, 1 Schuhmacher, 1 Metzger, 1 Backer, 2 Glaser, 1 Spengler, 3 Schneider. I Maler, Anstreicher uro Weißbinder, 1 Wagner, 5 Bau- und Möbelschreiner, l Hui uro Wagenschmiede, 1 Kutscher. 6 landwirtschastl.. Knechte uro Arbeiter, 1 landwirtschaftliche Dienstmagd, / Ziegeleiarbeitcr, 10 Fabrikarbeiter, 2 Fahrburschen, 2 Dienstmädchen.
Lehrlinge: 1 Spengler.
Gast und Schankwirtschastspersonal: 1 Köchin, 1 Kuchen Mädchen.
Es suchen Arbeit:
1 Schuhmacher, 1 Bäcker, 1 Masckinenschloner, Batlfckionc ' 1 Glaser, 1 Maurer, 1 Weißbinder, 1 Schneidmilller^l
1 Kistenmacher und Packer, 2 Garteuarbetter, 4 ^loünct, 1 Fuhrknechl, 1 Hausbursche, 1 Schneiderin u.Stickerin, Bügle > 1 Näherin. 1 Kindermädchen, 4 Putz-, Wasch- und ^austrau 1 VereinSdiener, \ Schreiber.
Lehrlinge: 1 Schlosser. , Ä
Gast und Schankwirtschaftsvcrional: Kelliler, kellner, Zapfer. *
Städt. Wohnungsnachweis Gießen, Aftermeg 9.
Es sind zu vermieten:
1 Wohnung von 10—11 Simmern, 1 Wohnung von < Zimmern und 2 Mansardenzimmerli, 1 Wohnung von 6 Zlminern 1 Wohnung von 5 Zimmern mit Bureau und Lagerraum, 10 Woh nungeu von 5 Zimmern, 1 Wohnung von4—5Zimmern,5Wohmingen von 4 Zimmern, 1 Wohnung von 3—4 Zimmern, 1 Wohnung von 3 Zimmern, 1 Wohnung von 2 Zimmern und 2 Stabtnet- ten, 3 Wohnungen von 2 Zimmern, 1 mutier und Kau- mer, 7 möblierte Zimmer, 1 dreistöck. Lagerhaus nut Pferoc stall und Heuboden, 1 Laden mit 2 Schaufenstern, 2 Simmert und Lagerraum, 2 Werkstätten.
Zu mieten gesucht: 32 Wohnungen von 2—6 Zimmern. m »
Die diesjährige öffentliche Impfung in der Stadt Gießen wird, beginnend am .
im Jrnpflokale — Sckmlgebäude, ^?^^chsteii
w7äe^°Jmp/pmN
Jahre geborenen Stinber, sowie bie ruckstanbigen ans
Mir laben bie hiesigen Einwohner, welche wip pNichtige Kinber haben, zur Benutzung bieser öffentlichen vermine ^"bem Bemerken ein, daß alle in demselben vorgenommenen Jmvsungen sind. Wer die Termine nicht benutzen will, muß Vie duwfuug seines vstichtigen Kindes bis zum .JahreS,chlusfe auf >elne Ko bewerkstelligen Ittifcn,_ ^utbrl6cmaU^ tbm tm ,»flnti.»c imroncn JabreS eine vierwochentliche 3ait >ur .'tgchnoiung oct Jmviung unter Strafandrohung geietzt wird.
Außer ben Pflichtigen werben auch Ktuber, welche nn laufenden Jahre geboren find, auf Wunsch ihrer Vertreter geunpst-
Alle^ iu einem Termine geimpften Kinder inujsen in dem acht Tage später abgehaltenen Termine zur Nachfchau nochmals Cr^SKnber, bereit Zurückstellung von der Impfung wegen Kränklichkeit beansprucht wird, können gleichfalls dem Jmpfarzte tn den öffentlichen Terminen vorgestellt werbeit., .
Die Impflinge müssen mit reiner Wafche und rein gewaschenem Körper zur Impfung gebracht werden. Es wird nur an einem Arme mit Lunwhe aus dem LanbeSimpfinstitilt geimpft. ,
Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten herrschen bürten nickt in die Termine gebracht werden. ______________£22
Frauen - Freibad.
Tas Schulbad an der Lahn ist von Samstag (3. Juni! ab als Freibad für Frauen bereit gestellt. Es ist geöffnet: t Montag und Donnerstag von 4—/ Uhr nackimtiags Mittwoch uttb Samstag von 2—7 Ubr nachmittags Sonntags von 9—11 Uhr vormittags. B /e


