Ausgabe 
5.5.1911 Zweites Blatt
 
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Dürkopp

U

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen

Trinkkuren

bei Blutarmut und Bleichsucht

[ler Giessener Kaulmannscbaft.

Stabtrechners übertragen.

Besondere Bestimmungen.

Stadt. Wohnungsnachweis Gießen, Asterweg 9.

itmmern.

Süd-Anlage 7

Giessen

Telephon 680

Simmern limmern,

nung von 7

inungcn von 5

Bürgermeisterei.

Mecu m.

§ 27. Die Buckballung bat monallick einen Auszug aus dem aQgemcincn Tagebuck zu fertigen, der von dem Stadtreckner zu unterzeicknen und bis zum 10. des folgenden PfonatS der Burger» meifterei euuufenben ist. Anher bicicn Tagebuckoauszügen ist bis zum 20. der Monate Avril, Juli, Lkrober und Januar Auszug auS den Handbüchern der jeiveils laufenden Rechnungsjahre nack dem Stnnö am Schluffe des Bierteliahrs zu fertigen unb ber Bürger- meisteret vorzulegen. Die bei ber Stadtkasse geführten 'Jicbenlnfien finb dabei summarisch als besondere Fonds zu fuhren.

§ 33. Die in Artikel 81 der Städteordnung vorgesehenen Befugnisse können vom Bürgermeister auf einen Beamten der Bürgermeisterei übertragen werden.

§ 34. Dieses Ortsstatut tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Straft.

(Sieben, den 2. Mai 191L

Nachstehende Arbeiten sollen Montag den 15. bd. Mts. aus unserem Tiesbauamt vergeben werden: .

Vormittags 07- llbr die Maurer , Pflaster-, Chausster- und Asvbaltarbeilen für die Neubeseftigung der Strotze Nord-Anlage zwischen Stein- und Marburger Straffe.

vormittags S'/« llbr die Maurer, Pffaster» und Cbaussi^r»

mit Kasseler Hafer-Kakao sind sehrzu empfehlen. Man trinkt den Kasseler Hafer-Kakao in Milch gekocht 4 mal täglich und zwar zum ersten Frühstück, vor dem Schlafengehen, ausserdem zwischen 1011 vormittags und 45 abends. Wird diese Kur längere Zeit fortgesetzt, so be­wirkt sie eine Besserung der Blutbeschaffen­heit und reichliche Anbildung der Körpergewebe, Muskulatur und von Fett. Kasseler Hafer-Kakao Ist nur echt in blauen Kartons für I Mark hv**/a (27 Würfel für 4050 Tassen), niemals lose.

verbindlich.

§ 9. Alle Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse sind von dem Stadtrechner in ein Kontrolltagebuch einzutragen. Aus die Anlegung und Führung dieses Tagebuchs finden die 88 13, 14 und 24 derDiemtaniveisung für die Gemeindecinnchmervom 24.Februar 1898 sinngemätz Anwendung.

'n der Zivil,! räumte W dl Lfsenbcch licht staüsm» m schweben imtzer Wolf 'm ttutin

8 28. Der Stadtrcckner hat dafür zu forgett datz fämtliche Rechnungsbelege, nack den einzelnen Titeln des Voranschlags ge»

eröffnet werden:

für Langen am (. 3uli 49U, . ....

für Lindheim voraussichtlich am 1. August 191L

Tic Tauer des Kursus erstreckt sich:

für Langen: auf b ie Monate 3ult bts Ende No­vember 1911, _ , . . _

für Lindheim: auf die Monate August brs 16. De-

mädchen.

Gast- und SchankwirtschaftSverioual: Küchenmädchen.

ES suckeu Arbeit:

1 Schlosser, 1 Schneider, 1 Weiffbinder, 2 Elektromonteure, 1 Eisen» dreher, 1 Heizer und Maschinist. 1 Maurer, 1 ilagerarbetter, 6 Taglöhner, 1 Büglerin, 1 Näherin, 6 Putz- und Lauffrauen, 1 Buchhalter, 1 Schreiber, 1 Gartenarbeiter.

Lehrlinge: 1 Friseur, 1 Schlaffer, 1 Buchbinder, 1 Elektro»

utzöolltt. ll war, ivtga tfrungai, t« «au neun das Reichs» ittlüchöntwe!- seilen morden

monteur.

Gatt- und Schaukwirtschaftsversoual: 2 Kellner, 4 Aushilfs­kellner, 1 Sanier.

kaffe flieffenden ------------,

ein Guthaben der Stadt verfügt wird, und von dem ^stadtrechner und dem Kassierer gemeinschaslltch zu unterschreiben. Alle derartigen Bescheinigungen und Schecks, welche nicht die Unter,christen deö Stadtreckncrs und des Kassierers tragen, sind für die Stadl un«

wurde wegen )eimni|fe ind Stdlunq iterfudfi*

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- Der Mvj. ietzen sch l^fangenee ^nhaü einst, ms 10 Pig drei Uouaik

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Verkebri' die iOufmnn Bedtigl-llnN Worms, n I ng des Bündel I > 'n"! auch unter Umgebung I t/ Ludwigs .qftrafeeur: | das 3ubiläu- | Ijeiporlräl nac reprodujierlI igeridiltie > idllheaier, w d eoliften is | der LäckM I iung in®**®

vruMachen aller an liefen in ledcr gcipünftjjtcn ausftattung, ftilrctn und preiswert vrM'lchc Uniücrfitäts^Butb^u. Stcindruckcrci - Klange- Gießen

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Erstklaifige Vertreter und Grofsifteu gesucht. Für anerkannt bcrvorragendes Fabrikat in Pflanzen- butter Margarine werden von bedeutendem, grotr zügigem Unternehmen erfttlahige SBcrtrcter u. Groi fiftcu, letztere für Alleinverkauf gesucht. Nur Jngcbotc erster Haufer haben Zweck. Gest, inerten au Rudolf Moste, Hamburg unter H. 3. 3109. n zs

ES sind zu vermieten:

1 Wohmrng von 1011 Zimmern, 1 Wohnung von /

und 2 Mansardenzimmern, 1 Wob

1 Wohnung von 6 Zimmern, 5 Woh: ...

1 Wohnung von 45 Zimmern, 4 Wohnungen von 4 Zimmern, 1 Wohnung von 8-4 Zimmern, 3 Wohnungen von 3 Zimmern, 1 Wohnung von 2 Zimmern und 2 Kabinetten, 1 Zimmer und Kammer, 11 möblierte Zimmer, 1 dreiitöck. Lagerhaus mit Pferde» stall und Heuboden. 1 Laden mit 2 Schaufenstern, 2 Zimmer« und Lagerraum, 2 Werkstätten.

' ~ ..... |Ra/t

Verkaufsmonopol

Peter Kronenberg

§ 17 Die Bescheinigungen über die bei der Erbebestelle ein­gehenden Beträge find von dem Erheber und dem Gegenbuchführer gemeinschastlich zu unterschreiben. .

Derartige Einptangöbeichemiaungen, welche nicht die Unter­schritt des Erhebers und deö Gegenbuchführers tragen, sind für die Stadt unverbindlich.

§ 18. Der Gegenbuchfübrer bereitet die Quittung über die angeborene Zahlung vor, unterschreibt sie, fügt die Nummer deö Hebregi'ters bei. trägt die Zahlung in das von ihm zu führende Hilfstagebuch ein und übergibt die Quittung dem Erheber.

§ 19 Der Erheber nimmt alsdann dis Zahlung in Emvfang, trägt ne in daö von ihm zu führende Saffebuchetn. vollzieht feiner» feitö die Enivfangsbefcheinigung und gibt ne dem Zahlenden zurück »

s 20 Täglich nach Schluh der Kaffeftunden haben der Er- * bebet und der Gegenbuch'ührer die von ihnen geführten Bücher B in addieren und die Uebereinmmmuna beider Bücher fe'tzustellen, , wobei stck gleicher barer Vorrat ergeben muh. Die Abschläge in beiden Bückern sind voni Erheber und Gegenbuchführer zu unter- schreiben und dadurch als richl-.g anzuerkennen.

§ ->i Der Erbeber bat die von ihm eingenommenen Gelder, a-böria "sortiert unb oorschristsmähig vervackl, täglich an den Kassierer in auf 100 Mark abgerundeten Summen gegen Empfangs- bescheininung abzuliefern-

Sei der Ablieferung ist das nach ß 20 abgeschloffene Kaffen- B buch vorzulegen und von dem Stadtrecyner die erfolgte Einnchl- , nabme durch Unterschritt zu bescheinigen. Der Gegenbuchführer hat bie bei dem Erheber eingegangenen Posten alsbald aus dem Hilfs- tagebuck in das .Hebregister zu übertragen.

5 22 Dem Erheber ist es unterfagt Eintragungen in das B Hebregister ober das Hilfstagebuck des Gegenbuchführers abge» i sehen von seiner Umerschritt zu machen.

y-rneuet WHU Clll § 29. Alle Bucheinträge sind mit Tinte zu vollziehew Rasuren

oMr fcr(phiniinn h,r frfiriHIirfien Arbeiten werden ber 1 ftrenn verboten. Bei Berichtigungen '" der unrichtige Eintrag so MÄÄ'Ä L S ?C5nh.;" Mraer' ,u durchilr-ich-n, d°b er beullid) feebar ble.bt.

Dem Gegenbuckfübrer ist es untersagt. Eintragungen in bet Kaffebuck abgefeben von ferner Unterfckrift zu macken, oder fick beim Vereinnahmen. Aufzählen, Sortieren ober Verpacken des Geldes zu beteiligen.

8 23. Erheber und Gegenbuckfübrer haben ffck nack Erledi­gung ihrer vorgefckriebenen 2libeiien. fowie falls Zeit dazu öov» banden ist auch während der Kaffeftunden an den übrigen Arbeiten zu beteiligen.

c. Buchhaltung.

§ 24. Der Stadtrechner übcrgibi alle Einnahme und Aus­gabe-Anweisungen sofort nach ihrem Eingang bei der Stadtkaffe der Buchhaltung, welche dieselben nack Prüfung alsbald im »Soll der Handbücher vorrrägt und die Anweifungen dem Stadtrechner zurückgibt.

§ 25. Die Buchhaltung hat in der Regel längstens innerhalb 8 Tagen die in das allgemeine Tagebuch eingetrageneti Poften in die Handbücher zu übertragen.

8 26. Nach Ablauf der Fälligkeitstermine und bei sofort fälligen Forderungen in spätestens 14 Tagen hat die Bnckbaltung aus den Hebreglsiern und Handbüchern über bie nicht eingegannenen Posten RückstandSoerzeickmsse zu fertigen und dem Stadtrechner zu | übergeben, der für ihre Beitreibung zu sorgen hat.

Lrtsstatut.

Betreffend: Die Einricktung der Stadtkaffc zu Gietzen.

Auf Befchlutz der Stadtverordneten-Verfammlung vom K-Mni 1910 und mit Genehmigung Ärotzberzoglichen Ministeriums des | Anneru vom 25. Avril Ml wird im Anfchlutz an die Dienstaiiweifuna > riir die Gemeindeeinnehmer vom 24. Februar 1888 für die Berwal tung der Stadtlaffe Gietzen folgendes bestimmt:

I. Organisation.

8 1. Die Leitung der Ltadtkaffe wird dem Gemeindeem- nehmer. dessen amtliche Bezeichnung Stadtrechner ist, übertragen; dieser überwacht die Tienstiührung der Beamten und Bediensteten ber Stadtlaffe und bringt Unregclmäüigteiien sofort zur Kenntnis des Bürgermeisters.

Der Stadtrechner wird von der Führung der .Kaffe und des allgemeinen Tagebuchs entbunden. Er ist für die Stellung der Rechnung und deren Inhalt, für die Führung der Handbücher und die Aufbewahrung der Belege, sowie für die Beitreibung ocrant» wörtlich. Er haftet nach Anikel 84 der Städteordnung für Zah- i lungen, die entgegen den bestehenden Vorschriften geleistet werden.

8 2. Die Führung ber Hauvtkaffe und eines in mehreren Teilen zu führenden allgemeinen Tagebuchs und der crforberlicbcu Hilfstagebücher wird einem besonderen Kassierer üben ragen, der diese Arbeiien nach den Bestimmungen der DienstanwZsung sür die Gemeinbeeinnebmer vom 24. Februar 1898 nnd dieses Statuts unter I eigener Verantwortung auszuführen hat. Neben der amtlichen Kaffe bars der Kassierer keine andere Kaffe führen.

§ 3. Die Führung der Handbücher, die NechnungSstellung und die Beitreibung werden ber Buchhaltung unter Leitung des

-----------» n 11 li i k nZTjif --- 8 16. Der Kassierer ist vervffichtet, bie Barbestände der Stadt»

Dr. Bergmanns Baldrian-Nerventropien MuOnäl i au^ecin3 y*nnoutoC bern 21abt einzuzahlen. Der ^uber Nacht aVhu» ^eseit.Kopfschmerx, Schlafl.nerv.Unruhe. äl.OOM. PelikamApoth. | bewahrende «^nbefmn^fo^ bgi^en^iwn «MW Mark mcht »u leisten sind. Der Stadtrechner bat darüber zu wachen, datz diese Bestimmung gewiffenhatt ausgeführt wird.

Tie Stadiverordneten - Versammlung kann die genannte Summe auf Antrag ber Bürgermeisterei dem Bedürfnis ent­sprechend erhöhen.

b. Erhebe st eile.

§ 15 Die Hauvtkaffe, die während des Taaes nur dem Kas­sierer zur Verfügung steht, ist jeden Abend, nachdem der Bestand derselben unter Kontrolle des Stadtrechners festgestellt worden ist, unter geineinschastlichen Verschlug des StabtrechnerS und beß Stab ÜÄeB XuttS I 3n mi^nUÜL,: nan 2-7 /{.mmern.

budi sowie auch in das Kasseaufnahmebuch nach den Bestimmungen , /7 .

in 8 16 ber eingangs erwähnten Dienstanweisung emzutragen unb $j[aa[lSCfter JVPÖeilSnaCRlUeiS tjttSSCn von bem Stabtrechner unb dem Kainerer zu unterschreiben.Miti-rtnen «

Das Relchsbankkontogegenbuch und die Scheckbücher werden aficrrocg w.

am Tage von bem Stadtrechner aufberoabrt, nach ScbluB ber Safic können eingestellt werden:

stunden aber ebenfalls unter gemetnichattlicken ^rerschlutz des ^tadl-1 h?i hiesigen Arbeitgebern:

rechners und des Stafnererb genommen. | 2 Schreiner, 2 Tapezierer, 1 Svengler, 1 Schuhmacher, 1 Wagner,

- i Hausbursche, 1 Haushälterin, 1 Köchin, 1 Laufmädchen,

4 Dienstmädchen.

Lehrlinge: 1 Wagner, 1 Kellner, 1 Glaser, 1 Tapezierer unb Polsterer, 1 Schreiner, 1 Lehrmädchen.

Gast unb Lchaukwirtickaftoverfonal: 1 Zimmermädchen, 2 Kückenmädcken, 1 Büfettfräulein, 1 jüng. Kellner.

b. bei auswärtigen Arbeitgebern.

1 Sattler, 2 Bäcker, 1 jüng. Buchbinder, 1 Sägemüller, 5 Maler unb Anstreicher, 1 Friseur, 1 Svengler, 5 Bau- unb Möbel» schreiner, 1 Huf» unb Wagenschmieb, 1 Polsterer unb Tapezierer, 1 Pferbeknecht, 1 Wagner, 1 landwirtsch. Knecht, 1 landwirtfch. Tienstmagb, 1 Fahrdursche zum Milchaussahren, 2 Dienst»

Hervorragend schnellaufend unverwüstlich konkurrenzfähig im Preis sind

#-, Mi- mii Mihmm Continental Stock.

zember 1911. .

Der Zweck und die Ausgaben der Anstalten bestehen in der Heranbildung ber Mädchen aus dem Bürger- und Landwirtsitande Künftigen tüchtigen Haussrauen durch angemessenen Wirtschaft-

Unterricht und durch praktische Unterweisung in allen in einem einfachen bürgerlichen Haushalte vorkommenden Verrich­tungen und Arbeiten. ... . ,,

Gegenstände des Unterrichts sind: vauSwirtschaft, Gemüseoau,, ^er Kassierer bat alle Belege über Einnahmen unb

Obstverwertung, Gesundheits- und Ernährungslehre, Krankenpflege, Ausgaben, überhaupt alle Urkunden, die auf die Kaffe Einilutz haben, Reck)neu, Abfafsen von Aufsätzen und Briesen, Buchführung, sowie öcm Stadtrechner zum Eintrag in bas Kontrolltagebuch zu, über- weibliche Landarbeiten. Auch ist sür gute Lektüre geforgt unb nebett Dieser hat alle Emvfangsbefcheinigungen über die in bie wird Gesang gepflegt. Kaffe fliehenden Einnahmen mit feiner Unterschritt, die AuSgabe-

Für Wohnung und Mobiliarbenutzung zahlen: I belege aber handschrittlick oder durch Slemvelausdruck mit dem Ber­nal Mäbcken aus Hessen .... 25 9J2L IinertBezahlt" unb feinem Namenszeichen zu oersehew Ausgabe». vormittag» uui Ult 3/lUUlCl*, uiw mvuMifivv-

L ÄE SS ^ierhalb Lessens ' 40' , belege, die diesen Vermerk nicht tragen, sind von der Buchhaltung gleiten für die Befestigung ber Einfahrt zum stäkst. GaS- unb

v) -jtauuKii ron uubch/iuv " hu beanftanben. Wafferwerk, , .

flonzen Kursus « « , h A «»rbfttnflen I 8 11. Ueber die nicht unmittelbar in das allgemeine Tage- vormittags 10 Ubr bie Pflaster und (SbauMerarbeiten für

Der Preis für die Verpflegung ^d nach den ^el^rosten einzutragenden Beträge hat der Kassierer ein ober mehrere die Befestigung der Fahrbahn der Dammstratze zwischen Lalltor» -ezlehungSwersc den Preisen iber £cben3mittcl beregnet. ."Jt^re 1£)tif6tQgebüd)cr äu führen. Diese sind täglich zu addieren und uun- straffe und Nord-Anlage, Kosten entstehen Nicht und ift insbesondere der Unterricht un-h ^^ Tage abzuschlieffen und in das allgemeine Tagebuch vormittags 10'/« Ubr die Pflaster- und Chausslerarbeiten für entgeltlich. .... hu übertragen. bie Neubesestigung der Sletnstratze zwischen der Nord-Anlage und

Die Anmeldungen, welche für Langen bis fpäteftenä < 12. Täglich nach Sckluh der Kaffeftunden haben der Stadt- Dammstraffe, sm,*..,,,, ..nh ß-hnnffipr,

Ende Mai d. I. und für Lindheim bis fpatestens Enbc Zechner und der Kassierer die von ihnen zu führenden Tagebücher nrbetJteernra,,lot^ Eeu^ ilnd Asvbalmr^^^^ Sk d??Neube» Juni erbeten werden, sind bei den Vorsitzenden berLu abbieren unb bie Hebcreinitunmung bciber «ndjer reitiufleflen, bc?Sloetbef^fce AroifSjen ane unb SöiefcctbriirfE

drlsschullommissionen ber Haushaltungs chulen, den Herren wobei fick gleicher Vorrat ergeben mutz. Die Abschlüsse in beiden ^sung Jet ®oetbeftro&e s»tweni^uo SSfiH etzgerin Lanaen bezw Oekonomierat Weste r-Buchern sind ^Der Smitrech wr arbeü^ür^ben^ubbau unb'bte*1

na di er in Lindheim, einzureichen, welche ebenso wie bie öanb;ändern Kassierer I Bismarckstraffe südlich der Stephanstrahe, wirt schal ts kämmet ' f..... ' 1 et« w 1bÄSS ÄetoerbÄefte «eub^efliguS(l°UrSw^Ä;8.U"b

ü wb"ÄbS 1 Sui f flinbVeim °°" abgbiogeuen Summ« überli«,crt urbdterHür^te ebauffiet.

fgd,r=nbCnnänmelUb^0Ann «Kindlichkeit nicht übcrnommeir rooltcn§ *'3nb$cm SafKetcr ,[t cS unter,-g,. Em.rüge in bie Hebe.

werden. , , ., register unb in das vom Stadtrechner zu führende Komrolltagebuch Die Verdingungsunterlagen liegen auf dem Tiefbauamt offen

Ueber die Aufnahme entscheidet ber Bors inende Der r,anD- _ abgesehen von seiner Nametisunterschrist zu machen. und find Angebote auf Vordruck bis zum obengenannten Zeitpunkt

wtrti'ckaftskammer. Dem Stadtreckner tst .es untersagt, Einträge tn die vom hahin einzureichen. - ZuicklagSsriit 4 Wochen. lB»/t

r m ft a b t den 21 April 1911 Kassierer zu führenden Tagebücher und HilsstayebEr abgesehen I------------------------------------------------------

«LJ «arftbetthe her LandwirtfchastSkammer. von seiner Unterschrift - zu machen, oder sich bet dem Vereinnahmen,

Der L-orsttzcuvc tanoroiria,l,ieira v Aufzählen, Sortieren und Verpacken deö Geldes zu beteiligen.

«n « J*^n9: n»/ 8 14. Der Kassierer bat falls das Hilsstagebuch nicht in das

-lv- -o a or. _______________u_!b Tagebuch übernommen wird, in dem letzteren vor der Linie zu dem

Rest die Summe des Hilfstagebuchs zu addieren, so datz. sich dann

Uebercimtimmung dem Stontroütagebucb ergeben muß.

AuS der IubiläumSstiftung der Gießener Kaufmannschaft

u ''inhrp8flinctibiuni im Betraa von 600 Mk. 111 ver» 8 4. Zur Entlastung der Hauvtkaffe wird für die Verein- ist cm Zayresslipenolum im oeaag 00 S I nahrnung von Gemeindesteuern. Kanalgebuhren, Beitragen zur land-1 ?neamungsveiege, narn orn emaeinin zuun uw vui

geben. Bewerbungen sind bi§ zum 4. yull an den Engerenx, forstwirtschaftlicken Berussgenossenschasi und Beitragen zur ordnet, feuer- und einbruchssicher ausbewahrt werden.

6.,n nt der LandeSunivcrsität zu richten. Näheres s. am I Landwirtschaftskammer eine besondere Erhebestelle eingerichtet und .... ...

H 6 diese einem selbständigen Erheber unter eigener Verantwortung

schwarzen Brett. D /»I übertragen. Dem Erheber wird ein Gegenbuchfübrer beigegcbcn. |

Gießen, den 3. Niai 1911. I § 5. Z»» vntu>nuiiH * iw.h«.«,»»

Dec Rektor der Srotzl.erzogUchen LandeSunioersität. b Sat, °°" 6=1 »«" 4 sao. Semcungen auf ber StabMe werben durch bie

gcimnnn-_________________________ § 6. Stadtrechner, Kassierer und Erheber haben der Stadt Bürgermeisterei angeordnet.

"ZT. I 7" 7 117 eine Sicherheit zu leiiteit deren Höhe von der Stadtverordneten- § 31. Die der Stadtkaffe überwiesenen Gehtlten dürfen ohne

Intlhhl nauelmltuiiaö (OUlen Versammlung bestimmt wirb. Genehmigung der Bürgermeisterei zur Vereinnahmung und Der-

Ltk lUllUW. yUUSlM IW1 H l' ö Gesetzes vom 21. April 1880 dezüglick auSgabung von Gelb nickt herangezogen werben.

Lanaen und Lindheim detr. I bet Tesette ber Beamten lAbfcknitt 6) finden auf den Stabtrechner, 8 39 Der Stabtrechner, der Kassierer, der Erheber unb bet uuv VVH Iben Kassierer und den Erheber volle Anwendung. Geaenbuchführer müssen in jedem Jahre )u einem von der Burger»

Der II. Kursus pro 1911 an den landw. Sans» I meuteret bestimmten Zeitpunkt und für die von derselben ebensalls

baltunassckulen zu Langen unb Lindheim wird II. Geschäftsgang. hu bestimmende Zeit von ihren Obliegenheiten zurücktreten unb

- afiauDtfaffe werben währenb bieser Zeit durch nach 8 30 ernannte Vertreter

r a" crießt. Für etwaige Verschulden dieser Vertreter hatten die Ver-

§ 7. Alle Einnahmen und Ausgaben gehen durch die Stadt-1 lretcncn nicht. Die Vertreter haben zu allen Eintragungen in

kaffe, unbeschadet Dir Bestimmung bes 8 4. Bücher, auf Quittungen, Belegen unb anberen Urkunden eine d-

§ 8. Die Empfangsbescheinigungen über bie in bie Hauvt-1 fonbere Tinte zu verwenden, kaffe mefoenben (iinnabmen, sowie bie Schecks, durch welche über Aus einen Beamten, ber einen Urlaub von mmbestens vier- . ... --- zehn Tagen genommen hat. kommen in bem betreffenden Jahre bie

Bestimmungen bes vorigen Absatzes nicht zur Anwenbung.