Ausgabe 
31.3.1910 Zweites Blatt
 
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Wieseck, den 31. März 1910.

1919

Die Beerdigung findet Freitag, 1. April, nachmittags 2 Uhr, statt.

Statt Karten

Aliendorf a. d. Lda., 31. März 1910.

1907

so reichem Masse bewiesene herzliche des schmerzlichen Verlustes der uns hierdurch allen Freunden und Bekannten

Für die uns in Teilnahme anlässlich betroffen hat sage ich herzlichsten Dank.

Namen der trauernden Hinterbliebenen: Dr. Fritz Kunz.

Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche Mitteilung, dass unsere liebe, treusorgende Mutter, Grossmutter, Urgrossmutter, Schwiegermutter, Schwester und Tante Frau Elisabethe Drescher Wwe. ged. Deibel im Alter von 77 Jahren infolge eines Schlaganfalles plötzlich verschieden ist.

Die trauernden Hinterbliebenen.

K 62/09. ' B *

Donnerstag, 12. Mai 1910, nachmittags 3 Uhr, werden in unserem Amtszimmer die den Joh. Förfsch Eheleuten in Gietzen zugeschriebenen, nachstehend ver­zeichneten, Parzellen versteigert: = 34 qm Hosrettegrnnd hinter dem Slockhaus,

1/1158 92 qm Hofraum mit

Scheuer in Der Wetzsteingasse, 1/1162 594qmHofreite daselbst, 1/1159 = 87 qm Hofreite daselbst, 1/1163 389 qm Grabgarten hinter dem Stockbaus,

von 1/1161 = 128 qm Einfahrt in der Wetzsteingasse, die den Schuldnern zustehende ideelle Halste.

Gietzen, den 29. März 1910. Grotzh. Orlsgericht Gietzen.

Gros.

K 32/10. _ . (B«/.

Donnerstag, 12. Mai 1910, nachm. 3 Uhr werden tn unserem Amtszimmer Die den Louis Lecket Eheleuten zugeschriebeneu, nachitehend verzeichneten, Par- zeuen verneigert:

8/119 = 4« qm Hofreile am

Brennofen, stöbt auf die Wiese,

3/121 = 637 qm Grabgarten daselbst,

3/120 1242 qm Grabgarten daselbst,

3/122 = 439 qm Hofreite daselbft.

Gtegen, den 29. Marz 1910.

Grogherzogl. Ortsgericht Gietzen. _________Gros._________ K 26/10. (B3l/s

Donnerstag, 12. Mai 1910, nachm. 3 Uhr wird m unserem Amisziimner die dem Georg Euler 11. in Gietzen zugeschrie- vene, nachstehend verzeichnete Parzelle versteigert:

2//129 1607 qm Grabgarten mit Häuschen über dem tHoDt auf die Rodlgarten.

Gietzen, den 30. März 1910.

Grogherzogliches Or.ögericht.

Gros.

K 31/10. (Bsl/n

Donuersiag, 12. Mai 1910, nachm. 3 Uhr wird in uiiserem Amtszimmer die dem Grotzhaus, Heinr. II., und Ehefrau geb. Wallenfels zugefchrlebene, nach­stehend verzeichnete Parzelle

bewahren.

Familie Duill

2l6enbftem, den 31. März 1910.

Die Beerdigung findet Freitag den 1. April, nachmittags 2 Uhr, von Heuchelheim, Brauhausstrahe aus statt. 1917

Todes-Anzeige.

Verwandten und Bekannten machen wir hierdurch die traurige Mitteilung von dem gestern abend erfolgten Ableben der 80jährigen

Frau Katharina Lotz

von Allendors a.d. Lumda.

Sie hat uns 33 Jahre treu gedient und bedauern wir alle den Verlust der Entschlafenen aufs schmerzlichste und werden ihr ein dauerndes und ehrendes Andenken

Höhere Bürgerschule Schollkn.

Militärbercchtigte Lehranstalt.

Die Aufnahme neu eintretender Schüler findet Montag den 4. April, vormittags 911 Uhr, im Amtszimmer des Unterzeichneten statt. Dabei sind Geburtsurkunde, Impfschein und letztes Schulzeugnis vorzulegen. Anmeldungen werden auch schriftlich entgegengenommen. Die Anstalt umfaßt die Klassen Sevtima bis Untersekunda.

Jede weitere Auskunft erteilt die unterfertigte Stelle, die auch Pensionen für auswärtige nachweift.

Schotten, den 15. März 1910.

Die Leitung der Höheren Bürgerschule.

Dr. Rausch. D,7/3

Sandgrube.

Die Sandgrube der Gemeinde Lützellinden an der Frankfurter Straße im Markwalde soll vom 1. Juli d. Js. ab auf weitere 9 Jahre verpachtet werden. Die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden sindet statt am Samstag dem 9. April, nachmittags 3 Uhr, im Schulhause zu Lützellinden. -D3%

Die Bedingungen liegen beim Gemeindevorsteher, daselbst, zur Einsicht offen.

Groß-Rechtenbach, den 26. März 1910.

Der Bürgermeister.

Großen Linden, 30. März 1910.

Auf die Veröffentlichung des GenieinderatsmitgliedS Lang vom 26. März 1910 imGießener Anzeiger", worin mein Name genannt ist, erwidere ich an dieser Stelle nur, daß ich mich auf weitere Presseauseinandersetzungen nicht einlaffe. Dies um so mehr, als Lang sehr bequem den im Flugblatt enthaltenen Andeutungen mit der Bemerkung aus- weicht, er halte e§ unter seiner Würde, darauf zu erwidern.

Ich habe mich um die von Lang genannten Wahlen nicht so bemüht, wie gerade er selbst, der bei solchen Anläffen tagelang bis zur späten Nachtstunde agitiert, wie er sich auch darüber aufgeregt hat, daß er nicht zum Ortsgerichtsvorsteher ernannt wurde/ Seine von ihm erwähnte Tätigkeit als Ge- meindcratsmitglied werden die Bürger beurteilen können. 02579 Ludwig Menges X.

Seitdem ich weiss ,. \

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versteinert:

1/374 974 qm Hofreite in der Walltorstratze.

Gietzen, Den 29. März 1910.

Grotzherzogliches Ortsgericht.

Gros.

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Bekanntmachung.

Die nachfolgende Ortssatzung bringen wir hierdurch unter dem Anfügcn zur öffentlichen Kenntnis, da^dte Schlachtbofkaffe sich vorläuffg im Okrroihaus am 'JkintoDtcr Lvr beffndet.

Bürgernteislerct Gietzen.

9)1 c c u m.

Ortssatzung

für den städtischen Scklachtbof in Gietzen.

Auf Beschlus; der Stadtverordneten Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreisausichilffes und nut Genehmigung des Grotzb. Aiinisteriums des Innern vom 23. März 1910 zu 9Zr. Ai. d. F. II. 1407 wird aut WrunD ber stimmungen tn Artikel 9 der Slädteordnung für den städtischen Schlachthof in Gietzen folgende Ortssalzung crlaffcn.

tür ein Schivein

für cm Ferkel (Schweine im Alter bis zu 13 Wochen!

für ein ^ctiaf

I. Schlachtgebllbren.

S 1. Wer ein Stück Biel; Der nachbenannten Arten tm stadt. Schladuhos schlachtet oder schlachten läßt, bat für dte Benutzung der hierfür bemmmten Räume und Einrichtungen zu zahlen: für ein Stück Großvieh -P/F

für ein Kalb «Rindvieh im Alter bis zu 6 Wochen) 1.10 All. für ein Stück Einhufer b. rj-

ein Schweiz ---------------- ) oZ Mk.

1.10 Pik.

für eine Ziege 0.60

lür cm Lamm lSchas oder Ziege, noch n. d. Mutter genährt) 0L Alt.

§ 2. Für Rotschlachtungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird cm Zuschlag von 2 tUif. für lebe angetangene stunde, für Schlachtungen autzerhalb der Schlachtzett em Zuschlag von 1 Mk. für iede angefangene Stunde erhoben.

In beiden Fallen nt das Schlachten nur mtt besonderer Erlaubnis des SchiachthosdtrektorS ober seines Vertreters erlaubt.

II. Stallgcbübren. . ,

§ 3. Für das Ernstellen der Tiere tn die Stalle des S.chiacht- hofs ist zu zahlen, wenn das Tier über Nacht im Stalle bleibt, für jeden angefangenen Kalendertag

a) für em Stück Grotzvieh oder em Pferd 20 Ptg-

bl für ein Schwein über ein Stück Kleinvieh 10 Psg-

c) wenn das Vieh zwischen 8 Uljr abends und der

Oeffnung des Stalles am'Morgen oder an einem

Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingestellt wird,

für jeden Transport eine weitere Gebühr von 50 Psg- III. Futtcrgcld. £

8 4. DaS Futter, welches den Tieren tm Schlachthof verab­reicht wird, ist nach den vom Bürgermeister feitzusetzenden Ein- heltspreisen, welche durch Aushang bekannt gemacht werden, zu vergüten. Der Bürgermeister bestimmt auch die an die einzelnen Tiere zu verabreichenden Futtermengen.

IV. Wiegegebützren.

§ 5. 1. Für das Wiegen des lebenden Btehes tst zu enb richten. cjn Stück Grotzvieh . 20 Psg-

dl für ein Stück Kleinvieh oder ein Schwein 10 Psg.

2. Für das Wiegen des ausgeichlachteten Fleisches, für welches die Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttterc betretf., vom 5. Dezember 1908 matzgebend ist für Fett, Haute und bergt, ivird erhoben:

a) für ein Stück Grotzvieh 40 Psg.

bi für ein Viertel von einem Stuck Grotzvieh 10 Psg.

c) für ein Schivein 10 Pfg-

d) für ein Kalb, Schaf ober Ziege o vfß-

e) für Fett, Haute und andere Teile eines geschlachteten Tieres 5 wfl-

3. Dao Wiegen darf nur auf den öffentlichen Wagen im Schlachthof geschehen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betrcffcuD, vom 5. Dezember 1908».

4. Für eine Ohrmarke zur Kennzeichnung der Schweine werden erhoben 15 Psg.

V. Freibankgebübrcn.

§ 6. Für Zerteilen des Fleisches, den Verkauf desselben und die Einnahme der Geldbeträge werden erhoben:

für ein Stück Grotzvieh 8. Mk.

für ein Stück Kleinvieh 4. Mk.

VI. Allgemeine Bestimmungen.

8 7. Gebühren, Die tn dieser Ortssatzung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht erhoben werden, nut Ausnahme der Gebühren Tür Fleischbeschau und Trichinenschau. .. ..

8 8. Die Gebühren sind im voraus fällig: ne sind zu be­zahlen, bevor die Handlung verrichtet oder die Sache gegeben wird, für welche die Gebühren erhoben werden.

8 9. Die Zahlung erfolgt an der Kaffe des Schlachthofes gegen Empfangsbescheinigung derselben. .

§ 10. In den Schlachthof cingebradüe Tiere und Teile von solchen können für die Dafür nach dieser Ortssatzung zu entrichten­den Gebühren in Anspruch genommen werden. Die Tiere und ihre Teile Dürfen nicht eher aus Dein Schlachthof entfernt werden, als bis Die Gebühren entrichtet sind.

§ 11. Wenn die Zahlung der Gebühr verweigert wird, ist die Schlachthofverwaltung berechtigt, soviel Fleisch ober andere Teile Der Tiere zurückzubehalten und zu verkaufen, wie nötig ist, um die Gebühr aus dem Erlöse zu decken. Der etwaige Mehrerlös wirb dem Gebührenpflichtigen herausgegeben und ist von ihm gegen seine Empfangsbescheinigung an der Schlachthofkasse in Empfang zu nehmen.

8 12. Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Mit demselben Tage werden ausgehoben:

Die Bekanntmachung, die Wtegegebühren betreffend, vom 19. Oktober 1890 und vom 26. August 1898,

Die Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für den Bep kauf des nicht labcnrcmen, aber noch genießbaren Fleisches auf Der Freibank im städtilchen Schlachthaus, vom 31. März 1894,

Die Bekanntmachuiig, betreffend die Schlachtgebühren, Fleisch beschau- und Trichinenschaugebühren im städtischen Schlachthof, vom 31. März 1909, soweit sie Die Schlachtgebühren betrifft.

[B^/s

Gietzen, Den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

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