Darmstädter Pädagogium
Darmstadt, Herdweg 58.
Realschule mit Gymnasialabteilungen
Sexta bis Oberprima. ss*/t
Sorgfältige und gewbsenhafte Vorbereitung zum Einjährigen-, Primaner- und Abitnrienten-Examen. auch für Damen, im Jahre 11109 bestanden 16. im Früh,fahr 1010 11 Einjährige. Näheres durch den Leiter M. Elias.
HSVM MetiH ZI! bM
Anmeldungen neuer Schüler werden schriftlich jederzeit, mündlich am 17.. 18. und 19. Mürz, sowie am 2. April, vormittags von 10—12 Uhr. im Amtszimmer des Direktors entgegengenommen. Dabei sind Geburtsschein. Impfschein u. Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen.
Die Aufnahmeprüfung findet statt: Montag den 4. April, vormittags 8 Uhr. hv®/3
Laubach, den 5. März 1910.
Großh. Direktion des Gymnasium* Fridericianum
Dr. Müller.
Kaufmännische Fachschule Giessen
Staatlich anerkannte ünterrichtsanstalt.
Das neue Schuljahr unserer Anstalt beginnt Mittwoch den 6. April, nachmittags 2 Uhr. Anmeldungen neu cmtcetenbec Schüler, wobei das letzte Schulzeugnis vorzulegen
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Hiermit zur gefälligen Kenntnis, daß wir jetzt auch elektrische Lichtbäder verabreichen. Zur Anwendung kommen Blaulicht-, Voll- und Teilbäder, sowie Bestrahlungen einzelner Körperstellen. Teilbäder können auch außer dem Harste verabreicht werden.
Ii. Kratz u. Frau
Telephon 354. 02433 Landgraf-Philipp-Platz 8 I.
ist, werden Mittwoch den 30. März, abends von 81/, bis 10 Uhr in dem Lehrsaal I der Schule — Nordanlage 15 — cntgegcngcnoinmcn.
Nach Beginn des neuen Schuljahres werden keine Schüler mehr ausgenommen, außer denjenigen, welche erst nach dem i>. April von auswärts oder aus Gießen selbst in kaufmännische Geschäfte eintreten. Der Besuch der kaufmännischen Fachschule befreit vom Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule.
Gießen, den 23. März 1910.
Tl24/j_______________________Die Schnlkommiffion.
HaMckWUe von Frl. Landinm
Gießen, Süd-Anlage 7.
Beginn des Unterrichte! in allen weiblichen Handarbeiten sowie ttunita'. beiten, Braudmalcrci, Tiesbrand, Schnitzerei, 2cderplastik usw.
Montag den 4. April 1910
ffijr Auswärtige ganze oder teilweise Pension im Hause. (1818
Wegebau.
Der Ausbau einer 411 m laugen Wegestrecke von Münchholzhausen bis zur Dutenhofener Grenze, veranschlagt zu 5500 Mark, soll vergeben werden. Schriftliche Anerbieten sind bis zum 10. April ds. Is. dem Unterzeichneten cinzu- reicben, bei welchem Plan und Kostenanschlag einzusehen sind.
Groß-Rechtenbach, den 26. März 1910.
B,o/ Der Bürgermeister.
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Friedrich Wilhelm
Preussische Lebens- u. Garantie- Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
Berlin W. Behrenstr. 58-61.
x Gegründet 1866. ::
Neue Anträge wurden eingereicht in
1901: M. 66 000 000
1903: M. 70000000
1905: M. 93000000
1907: M. 118000000
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hat 6?»6 Police dar Friedrich Wilhelm
Vpr Abschluss einer Lebensversicherung versäume man nicht unsere Prospekte einzufordern. Vor Uebernahme einer stillen oder offiziellen Vertretung verlange man unsere Bedingungen.
Subdirektion: Frankfurt a. M., Kaiserstrasse 19.
( ln J
Großen-Linden, 26. März 1910?
Auf die Angriffe gegen meine Person in dem heute erschienenen Flngblattc zu erwidern, halte ich unter meiner Würde. Ich kann allerdings nicht umhin die dringende Frage an den Herausgeber dieses Flugblattes zu stellen, ob dasselbe auch dann erschienen sei, wenn Herr Ludwig Menges X. (Postagent) zum Beigeordneten und Rechner des Spar- u. Vorschuß-Vereins (A.-G.) gewählt worden wäre.
Mein Tun und Handeln galt stets der Gemeinde zum Wohl, welches auch fernerhin meine Parole sein wird. 09516 Lang, Gemeinderatsmitglied.
für Imgokrah (Medizinische Klinik. Klinikstraße).
Sprechstunde: Jeden Mittwoch abend von 5—7 Uhr.
Unentgeltliche Untersuchung von Lungenkranken und Angehörigen von Lungenkranken. DVi
Ausgabe von Attesten für Aufnahme in Heilstätten.
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m. b. H., Köln. (hv16/'io Vertreter: Frau H. Emrich, Gienen, Roonstr. 161.
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
Polizeivcrordnung
über
die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der vom 1. April 1910 an gültigen Fassung.
Auf Antrag und nach Anhörung der Schdtverordneten-Ver- saminlung und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern Dom 15. März 1910 wird auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsg-esetzes über die Schlachtoiehund Fleischbeschau betreffend, vom 4. April 1903 und des Artikels 56 der Städte-Lrdnung bestimmt:
L? 1. Alles .nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann cingesührt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung fcstgestcllt wird, daß die Schlachtticrc, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesctz vom 3. 3uni 1900 vorgcschricbenen amtlichen Unteri'uchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Be- chafsenheit erlitten l>at. Untersuchungsp stich tig ist alles Fleisch, das nach, § 1 des Rcichsfleisächefchau-Gesetzes der Beschau unter» tlC9t§ 2. Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 borge,chrrebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierher nicht hean- tandet worden sind.
3 Dus zur Einfuhr bestimmte Fletsch muß aus dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthof verbrackst werden, woselbst cs mit dem Tag der Gebührenbescheimgung (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird.
Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Somrund Feiertage statt:
in den Monaten April bis September von 7 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags;
in den Monaten Oktober bis Mätrz von 8 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags.
Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es beanstandet, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich. __
§ 4 Wird eingesührtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Beschaugebühren in icbcm Fall zugunsten der Schlachthofkasse verfallen.
8 5 Das nur zur Durchfuhr bestimmte fleisch muß bet der Ausfuhr noch mit dem in, § 2 genannten amtlichen Zeichen versehen fei», das jederzeit nach geprüft werden kann. Ist das Zeickstw verletzt ober ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleuch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Unter,uchung bracht. Dort wird damit nach' § 3 aus Kosten des Einbrtngers verfahren.
3 6 Tie Einfuhr von gehacktem Fleuch ist verboten.
§ 7 Der Einbringer hat vor der Untersuchung eine Beschau- tzgebühr an die Schlachthofkasse zu entrichten. Diese betragt für 1 Klg Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nickst im ganzen eingeführt wird, 1 Pfg.: für das gesamte Eingeweide cmeZ Stückes Großvieh werden 40 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 30 Vfg. 'erhoben Bruchteile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei Schlachttieren, die mit der Haut eingeführt werden, kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingebrackstcn Teile eines Schlachttieres als Beschaugebühr kein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gießen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichen.
Die Beschaugebühr wird an der Schlachthofkasse erhoben.
t? 8. Die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung finden feine Anwendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, to- fern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist..
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen, insbesondere dem Reichsslcischbe schau-Gesetz eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
rs 10. Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. April 1910 an die Stelle der Polizei-Verordnung vom 8. August 1905.
Gießen, am 24. März 1910.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________________I. V.: Keller.________________,
Für den städtischen Schlachthof ist zu vergeben die Lieferung U0U 100 Zentner Strcustrob lRoggenfttoh Maschinendruschj
70—80 Zentner süßes Wicsentieu I. Güte.
Die Anlieferung Hal auf Abruf der Schlachthofverwaltung fret Schlachthof Gießen zu erfolgen.
Angebote und lnö 1. April 1910 bei der Bürgermeisterei cur znreichen. lL^/
NOm M Reglement über die krhebnng nnb Kontrgllierung des Wtischen Mais zn Gießen vom 21. Jvli 1813.
Auf Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Nreisausschusses und mit Genehmigung des Großberzoglichen Attmüerlums des Fnnern vom 18. März 1910 zu M. d. J. 4440 wird folgender Nachtrag zum Reglement über die Erhebung und Kontrollkcrung des städtischen Oktrois zu Gießen vom 21. Juli 1843 erlassen.
§ 1.
Mit dem 1. April 1910 wird der mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1908 veröffentlichte Oktroi-Tarts der Stadt Gießen Hinsicht- lich der Ord.-Nr. 1 bis 23 und 32 bis 38 aufgehoben. An Stelle der übrigen Ord.-Nr. tritt folgender
Oktroi-Tarif der Stadt Gießen.
Gegenstand
A. Getränke.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Traubenwein und Most in Fässern
„ „ „ „ Flaschen oder Krügen nicht über
1 Liter haltend .................
Obstwein und Most in Fässern - • • - - - - Obstwein in Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter hallend Branntwein innerhalb der Gemarkung hergeftellt . . - -
2(tü Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei- Besitzer find verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei norgeschriebeneu Bücher zu führen und deren Einncht und Prüfung dem Oktroi Inspektor jederzeit zu gestatten. Be freit von der Abgabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar gemacht worden IN- Die Denaturierung ist vom Brennerei Besitzer schriftlich nachzuweisen.
Branntwein in die Gemarkung eingeführt:
a. versüßter Branntwein, Likör ■ • b. Spiritus, Arat, Rum uud sonstige weingeisthalttge Getränke werden nach dem von dem Einbrlnger schriftlich nachzuweifenden Alkoholgehalt versteuert und zwar -
Bier, eingeführt oder in der Gemarkung hergeftellt, mit einem Alkoholgehalt voll mehr als l3/t vom Hundert der Menge Bier, eingesührt, mit einem Alkoholgehalt von höchstens I8 < vom Hundert der Menge.............
B. Brennstoffe.
9. Steinkohlen und Koks......
10. Braunkohlen und Braunkohlenbriketts
§ 2.
Die Abgabe für die am i. Avril 1910 vorhandenen Vorräte von Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch, Fleischwaren, fruchten und bereu Erzeugnissen und von Brennholz wird nicht zuruckvergutet.
Die am 1. Avril 1910 vorhandenen Biervorräte werden nachversteuert. Die Nachsteuer beträgt für eingestibrtes Bier 47 Pfg. für ein Hektoliter und für in der Gemarkung Gießen hergestelltes Bier 55 Pfg- für cm Hektoliter. .
Bier, das tm Besitz von Privaten nch benudet und im eigenen Haushalt verbraucht wird, ist von der Nachsteuer befreit.
Abgabe für
Bemerkungen
Rückvergütung
bei ein. tägl.
Mind. AuSf.
von
für je
Mk.
je
Mk.
1 hl
1 Flasche oder 1 Krug
1 hl
3,00
Zu 1, 2, 3 u. 4
Alkoholfreier Trau- \ den-u. Obstwein wird
40 1
1 hl
3,00
}• 0,06
1,00
1 zu denselb.Oktroisätz.
(wie der alkoholhalt.z.
40 1
1 bl
0,70
1 Flasche
0,02
1 Abgabe herangezog.
—
-
—
1 hl a
6,00
Zu 5 und 6
—•
—
—
1 hl
3,00
Befreit von der Ab gäbe ist außer dem denaturierten auch solcher Branntwein, der gemäß den für dieNeichsbranntweim steuer bestehenden
Besreiungsbestimm- ung. ohne Denaturier, an Bermendungsbe- rechtigte steuerfrei ab
20 1
1 hl.
1 hl a
6,00
gelassen wird.
__
3 5 C
1 hl
0,65
40 1
v. 50" van. 2,1b
Likör 1. hl 150 1 hl । 0,05
1 hl
0,30
40 1
1 hl
0,30
100 kg
0,08
250 kg
100 kg
0,08
100 kg
0,04
500 kg
100 kg
0,04
Wer am 1. Avril 1910 Bier besitzt, welches nicht von der Nachsteuer befreit ist, — insbesondere also Brauer, Wirte und Ländler — bat an diesem Tage bis sväteitens 12 Uhr mittags dem Oktroi-Znsvektor eine Aufstellung dieser Biervorräte emzurelcheu.
Der Oklroi-Jnsvektor prüft die Richtigkeit dieser Aut,tellung und stellt danach bic Nachsteuer fest. |B®/:i
Gießen, den 24. März 1910.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.


