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19.2.1910 Drittes Blatt
 
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Samstag 19. Februar 1910

Drittes Blatt

160. Jahrgang

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Bor dem Oberkriegsgericht des V. Armeekorps gelangte der vielbesprochene Fall des Obersten Geher zur erneuten Verhand­lung. Geyer war früher Oberst des in Osttowo garnisonicrcnden Infanterie-Regiments Nr. 155 und wurde verschiedener Sittlich­keitsvergehen beschuldigt, die aus § 176 Abs 3 des St. G. B. Bezug haben. Er galt als tüchtiger Osfizier und führte als Vater mehrerer Kinder anscheinend ein sehr glückliches Familienleben. Die Untersuchung der Angelegenheit wurde von der Militär­behörde mit der größten Heimlichkeit geführt. Geyer war eines Tages nach einer Besichtigung vom Exerzierplätze verschwunden und es wurde behauptet, daß er sich auf einer Erholungsreise " ' weg in Unter-

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Februar. 14. Friedrich Daab, Btetzger, mtl Marie Veith, beibe in Heuchelheim, Kreis Friedberg. 14. Ferdinand Schneid«, Lchlosfer, nut Johanna Heldmann, beibe in Gießen. 15 $>elw- rich Plornerocg, Maurer in Billertshausen, mit Pauline pobnam»

mit Karoline Franz in Gießen. 16. Arthur Hany, Landwirtsctmti»- lehier in Oranienburg, mit Martha Fiebig in Gießen. 16. flaet Schäler, Anstreicher, mit Elifabethe (Serbin beide in Gießen. 16. Johann Adam, Kaufmann in Fränkinrt a. 'JJL, mit Roroltoee Schufst in Gießen. 17. Johannes Nicolai, Kutscher, mit Kalhe- eine Schneider, beide tu Gießen

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Februar. 12. Wilhelm Äietz, Feldwebel, mit Marie ttxkx, beide in Gießen.

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Gdcrft Geyer vor dem Gdeririegsgericht.

Ä Solberg, 17. Febr.

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Gestorbene.

Februar. 12. Karl Friedrich Robert Bachmann, 1 Jahr alt,

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suchungshaft genommen worden.

mehreren Wochen durch. Geher wurde besckmldigt, sich an Mädck>en unter 14 Jahren vergangen zu haben. Es hieß, daß die Ent­deckung eines .ikuppler- und Erpressernestes in Hannover den Stein ins Rollen gebracht habe, doch scheint dies nicht der Fall gewesen zu sein, die ylnzeige ist von einem Ehepaare ausgegangcn, das im Seebade Kolberg Beobachtungen machte, daß Geyer mit den am Strande spielenden Mädchen die zur Anklage stehenden Handlungen vornahm. Zum gerichtlichen Äustrag kam die An­gelegenheit zunächst vor dem Kriegsgericht der 10. Division, das die Sckntld des Angeklagten als erwiesen ansah, da die als Zeugen geladenen Kinder den Angeklagten schwer belasteten. Ob­wohl Geyer bestritt, sich an den Kiirdem vergangen pt haben, lau­tete das Urteil aus 9 Monate Gefängnis. In der Verhandlung kam zur Sprache, daß Geyer einer Frau 60 Mnrk Schveige- gclder gegeben hatte, um zu verhüten, daß sie Anzeige wegen eines Vergehens gegen ihre Tochter erstattete. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein. Sämtliche Verhandlungen wurden unter Ausschluß der Ocssentlichkeil geführt. Mit Rück­sicht daraus, daß die Mehrzahl der Zeugen aus Kolberg stammt, war das Oberkriegsgericht hierher übersiedelt, zumal auch OrlSbejich- tignngen stattfinden mußten. Das üssentlich verkündete Urteil lautete aus drei Monate Gefängnis irnd Ausstoßung aus dem Heere. Der Gerichtshof nahm Vergehen gegen § 176

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Vorschläge zur (örganijation der Hess, vaubehörden.

Wir wollen nochmals einer Stimme vom oberMfix scheu Ltrnde d<ts Wort geben, die einige Ersparnisse in der BMiverwaltilng anregen ju können glaubt:

Wiederholt wurden Vorschläge zur Reorganisation des Bau­wesens und hierdurch zur Verbilligurrg gemacht. Aber leider bedeuten diese, außer der Aeußer-ung des Privatarchitektcn-Ver- barches, nicht nur keine Ersparnisse, sondern sie würden den Baubetrieb außerordentlich verteuern. Der Artikelschreiber in Nr 20 des Gießener Anzeigers will das Straßenbauwcsen von dem .Hochbau getrennt wissen und die Krcisbauinspektorcn in selbständige 5kreisbauämter umgewandelt haben. Wo bleibt da die Ersparnis? Das Kind bekommt einen anderen Namen und ein anderes Gewand, und alles bleibt beim alten. Man denke sich nur: In einem Grenzdörschcn sei das Dach eines Leiter- hliuschens zu reparieren. Dies wird jetzt von dem zuständigen Sttaßemneistcr gelegentlich seiner Revisionsgänge, wie man so sagt, im Vorbeigehen, erledigt. Anders verhält es sich, wenn öod> und Tiefbau getrennt sind. Hier muß man sich dann einen Hoch- bauer besonders verschreiben, während ber Straßemneister ackch- los an dieser Reparattlr vorbeigeht. Daß hierdurch die Bau- lcittmgskosten schließlich höher kommen als die eigetttlichen Ar­beiten, ist doch sonnenklar.

Das vielgeschmähte Klmststraßengesetz von 1896.ist gar nicht so übel, wie es im allgemeinen hingestellt wird. Es ist nur deshalb so teuer, weil an sämtlichen Kreisen akademische Bau- beamten bestellt sind, für welche ja gar keine entsprechenden Ar­beiten vorhanden sind. Es seien deshalb im Nachstehenden einige Gedanken und Anregungen zur wirksamen Veremsachung gegeben, bei welchen der Staat jährlich 80100 000 Mk. ersparen könnte.

Der Provinzialdirektion ist ein Bauamtmann als selbstän­diger, akadem. Baubeamter beizugeben, und dieser hat als solcher das gesamte Straßenwesen der Provinz zu beaufsichtigen und zu leiten. Die Straßenmeister verbleiben in ihren seitherigen Dienstbezirken und versehen hier das Doch- und Straßenbauwcsnl als selbständige Beamten und bleiben dem Kreisamte auch ferner­hin unterstellt. Die Bezahlung und Ernennung erfolgt durch das Mnisterium und zwar aus der Summe, welche der Staat jährlich zur Unterhaltung der Straßen den Kreisen überweist. Beanstan­dungen inib Anordnungen, welche der Bmiamtmann auf seinen Diensi- und Inspektionsreisen trifft, teilt er dem KreiSamte mit, und dieses verfügt das. Erttivreck^ende an feine Straßenmeister. Kleinere Projekte arbeiten diese selbständig aus, und sie werden dann, wie auch heute, dem Ministerium zur Begutachtung und Genehmigung vorgelegt. Größere Projekte läßt man, wie gegen­wärtig, durch Rcubaubureaus oder durch Privatarchitekten (Kon- kurrenzausschreiben) bearbeiten und aussnhren. Die Unterhal­tungen der Staatsbauten im flachen Lande gibt man den Straßen­meistern in Verwaltung und bestellt in Städten mit umfang­reichen, staatlichen Gebäuden bssondere Hochbau aus seher und ordnet diese sowohl, als auch die Neubaubureaus einer Provinzial Hochbaubehörde unter. Auch die Denkmalpflege kann, unter An­leitung der vom Staate bestellten Denkmalpfleger, von den mitt­leren Baubeamten mitversehen loerden. wie dies in dem Muster- und Nachbarstaat Baden geschieht.

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Abs. 3 des St. G. B. als erwiesen am__________

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* Landbrief träger auf Flugmaschinen. Any Rewyork wird berichtet: Der Landbriefträger, der im Winter auf verschneiten Landstraßen stundenlang einhermarschiert, um seine Briefe nach abgelegenen Gehöften zu ttagen, darf auf eine Erleichterung seines schweren Dienstes hoffen: in Amerika beschäf- tigt man sich mit bem Plane, die überraschende Vervollkommnung der Flugmaschine so bald als möglich prakttsch für den Landbrief­trägerdienst auszunützen. Im Winter, wenn Sckmeestürme die Sttaßcn unwegsam machen, wird nicht selten der Poftdienst ver­zögert, roerat nicht zur Unmöglichkeit. Nun sollen, so schlägt der Aviattker Kimball vor, die Landbriefttäger mit Flugmaschinen ausgerüstet werden und so Unabhängigkeit von den wechselnden Wegverhältnissen gewinnen. In kleinen Lederpaketen wirft der Bciesflieger" feilte Sendungen vor den Türen der abseits lie­genden Gehöfte und Farmen ab und ohne seinen Flug zu unter-