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12.11.1910 Drittes Blatt
 
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nr. 266

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Lat der Wähler im Kerbst 1908 (b. t vor zwei Jahren) den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde besessen, in der er im Kerbst 1910 wählen will und hat er diesen UnterftüfcungS- Wohnsitz seit dieser Zeit ununterbrochen besessen?

Maßgebend ist also in erster Linie lediglich der Recht-tustand tm Derbst 1908.

Im Derbst 1908 war aber die Novelle zum N. N. G. vom 30. Mai 1908 noch nicht in Kraft getreten, sie trat erst am L April 1909 in Kraft. ES ist überhaupt nicht die Absicht deS Gesetze«, selbständig und ohne Rücksicht auf die Unterstützung«- Pflicht die Bedingungen für den Erwerb und Verlust bH Unter* stützungswo-nsitze- sestrusteUen. vielmehr will das Gesetz nur Be- sltmmung darüber treffen, welcher Armenverband zur Erstattung der ausgewendeten UnlerstützungSkosten usw.....endgültig ver*

v^Uchret ist . . . Indem nun Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 bestimmt, die Vorschriften der NoveUe sollen aus alle nach dem 1. SUrfl 1909 einrretenden neuen llnterstützunasfälle Anwendung finden, ordnet er an, bei den nach dem 1. April 1909 eintretenden UnterstützunaSfällen solle der endgültig fürsorgepflich* tige Armenoc.band ausschließlich nach den Vorschriften der No­volle bestimmt werden Bei diesen neuen Pflegefällen soll also auch eine einjährige Frist zum Erwerb und Verlust de« Unter- stützungswodnsitze« genügen, wenn auch am 1. April 1909 Aufent­halt und Abwesenheit nicht mehr bestanden haben Diesen Aus­führungen der bundesamtlichen Entscheidung ist nach der Auffassung des Provinrialausschusse« vollkommen betzupfltchten TaS an- mLochtene KreiSauSschußer7enntnis knüpft daran nun folgende Bemerkungen:Werden durch einen Akt der Gesetzgebung die Voraussetzungen, nach denen der endgültig fürsorgepslichtige Armenverband bestimmt wird, geändert, so kann in der Anwen- dung des Gesetze- auf einen vor seinem Inkrafttreten zurück­liegenden Tatbestand eine unzulässige Rückwirkung deS Gesetze« insolange nicht erblickt werden, als die Wirkung, d. h. die Rechte und Pflichten, die auf jenen Voraussetzungen fußen, erst für die Zeit nach dem Inkrafttreten jener Aenderungen in Erscheinung treten " Diese Folgerung kann als allgemeiner Satz nicht als richtig anerkannt werden: keinesfalls kann sie auS dem Artikel 3 der Novelle gezogen werden. Die Novelle hat ausdrücklich die sogenannte Rückwirkung der neuen Fristen auf dienach dem 1. Avril 1909 heroortrelenden neuen Unterstützungsfälle" be­schränkt.

Dar KreiSauSschuß Main- will auf den nach Artikel 13 2. G O. um zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt des Beginne« de« UnterstützungSwohnsitzgenusses, der im Herbst 1908 liegt, die Vorschriften der Novelle anwenden, da die Wirkungen erst nach dem 1. April 1909, nämlich bet der Wahl im Herbst 1910, hervorgetreten seien.

Netchsgertchtsbrief.

(Nachdruck verboten.) >e. Leipzig, Oktober ISIS.

Verhängnlßvolle borge um den Schoßhund.

Ein betrübender QrilenbabnunfaQ, der auf die Sorge um einen kleinen Hund und unvorsichtige« Besteigen eines fahrenden Zuges zurückzuführen ist. ereignete sich am £9. März 1908, abend« gegen 8\ Uhr, auf der Station Engelsbrand unweit Vlo.zbeirn. Die Ebeleute Meyer au« Pforzheim bauen in Neuenbürg den nach Pforzheim fahrenben Zug deniegen und zwar einen Wagen L. Rlnfle, obwohl fit nur Billett« für die 4 Klasse gelöst batten. S,e wurden vom Schaffner au dielen Irrtum aufmerksam gemacht und angewiesen, nachmzahlen oder au her nächsten Station Engels­brand - umzuneigen. In Engelsbrand betrug die Aufentdaltsze,« de« Zuge« nur eine halbe Minute. Da« Umlteigen ging glatt von statten. Al« der Zug sich wieder in Bewegung setzte, bemerkte man öa« Ausbleiben de« kleinen Schoßhunde«, der an der Umzäunung bet Bahnsteige« umherschnupperte. Der Ehemann stieg fetzt noch einmal ab, nahm den Hund unter den Arm und wollte nun den ährenden Zug wieder besteigen, trotzdem ihm noch dadurch Äe'aoren drohten, daß er in der anderen Hand einen Regenschirm trug, wo­durch ihm die freie Benutzung der Hände völlig unterbunden war. Er ist bei dem Versuch, aufzusteigen, Überzahlen und so schwer ver­letzt worden, daß er zwei Tage daraus verstarb.

Die Klägerin hatte Schadenseisatzansprüche gegen den Eisen- bahnfioku« geltend gemacht, die sie au d»e Daftpsiichtvorichnften über den Betriebsunfall gründete. Das Vanbgendjt Stuttgart wies die Klägerin ab, weil nur das eigene Verschulden des Verunglückten den Unfall herbeigeührt habe. Auf ihre Berufung erkannte da« Cberlanbe«aeri(t)t Stuttgart ihre Ansprüche zu einem Viertel dem Grunde nach al« gerectglertigt an. Da« eberlandesgericht erblickt tn der kurzen AuenthaltSzelt von einer halben Minute eine ge­weigerte Betriebsgeahr und macht deshalb den FiskuS zu einem Viertel mitverantwortlich für den Unfall, der zwar tm wesentlichen durch den Verunglückten selbst berbeigefubrt worden sei.

Aul die Revision des EtsenbahnfiSku« hat das Reichsgericht das Urteil de« Obeilandesgericht« ausgehoben und die Klägerin völlig abgewiesen. In der Revision ist auSgeiührt, H sei rechtSirrtumlich, die kurze Zeit des Aufenthalts von enter halben Minute al« Steige­rung der Betnebsgeahr anzulehen. In Wirklichkeit sei auch bei dem Verunglückten da« Umlteigen vollendet gewesen, ohne daß ihm ein Unfall zugelioßen wäre. Der Unfall beruhe ausschließlich au seinem Mutwillen und seiner Unvorsichtigkeit, den fahrenden Zug in einer gefährlichen Situation besteigen zu wollen.

Eine solche üiudiuirtuiuj zu Uhiuruieren, entspricht nicht bem T^Vnbct ^se'tzer. Es ist nicht Mässig, auf einen abgeschlossenen Tatbestand, der im L> erbst 1908, al o unter der Herrschaft des alten Recht« liegt, ohne weiteres die Vorschriften eines erst am 1. April 1909 in Sfraft getretenen Gesetzes anznwenden, also mit anderen Dorten eine Vorschrift, Sie damals noch gar nicht pritanh, ohne weiteres mittel« einer Fiktion mit rückwirkender Mrait auf diksen Tatbestand zu übertragen. Das KrcisauSschuß- urteil fapt weiter:Bei der Feststellung des Wahlrechts nach den Bestimmungen der St O. und L. G 0. ist die Frage nach r?1 Vorhandensein deS UnterstützungSwohnsitzeS so zu beantworten, als sei sie lediglich im Rahmen deS U. W G zu prüfen d h eS ist so in verfahren, als ob es sich um die Entscheidung eines UnterstützunaSsalles handele." Diese Ansicht des KrrisauSfchusses rst ganz richtig. Nur zieht er au« diesem Satze Folgerungen, dte unzutreffend sind. Er schließt nämlich, indem er den Reit- f^kt der Aufstellung der Wählerlisten gleichsam alsneuen , ^stü^ma«fall" in« Auge faßt, ohne weiteres, daß vom 1. April 1909 ad bei der Aufstellung der Wahllisten der UnterstützungS- wohnsitz überall in Dessen nach den Bestimmungen der Novelle festzustellen sei und demnach seit diesem Zeitpunkt zum Erwerb deS kommunalen Wahlrechts ein Unterstützungswohnsitz genüge, bn durch einjährigen, vor diesem Zeitpunkt nirücflicgcntai Aufenthalt erlangt worden sei.

Diese Auffassung ist unhaltbar, sie oenauschl die beiden Lor- anSsetzungen für den Erwerb deS Wahlrechts Denn die nach Art 13 L. G O. zur UnterstÜtongswohnsitzfrist zu rechnenden zwei Jahre müssen zunächst in Abzug gebracht werden, und der Beginn dieser z,ve, Jahre ist der maßgebende Zeitpunkt, an bem die UnterstützungSwohnsitzverhältnisse, aleichsam als ob ein Unterstützung-sall vorläge, zu prüfen sind, dieser Zeitpunkt liegt aber im vorliegenden Falle und in allen vor dem 1 April 1911 «u prüfenden Fällen v o r d^m Zeitpunkt des Inkrafttreten« der Novslle- - Daher ist die Frage, ob ein Wähler vor zwei Jahren bereit« den Unterstützungswohnsitz besessen hat, nach dem frühe- "U R ech t e zu beurteilen. ES muß also verlangt werden, daß o« Zahler vor zwei Jahren, vom Zeitpunkte der Ausstellung der Wahllisten an zurückgerechnet, bereits zwei Jahre lang in der Gemeinde seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe de« 8 10 1L W G früherer Fassung hatte. Im ganzen sind also vier Jahre ersorderlich, um 1910 das Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen ausüben au dürfen Erst vom 1 April 1911 an wird sich dieser RechtSzustzand ändern, und auf Grund der Novckle von 1908 ein dreijähriger Aufenthalt genügen. Der Provin-ialau-schuß bdhnbet sich mit dieser Stellungnahme in Uebereinftimmung mit dem Provin-ialauSschuß der Pcoviiu Starkenburg und dem Großh. Ministerium de« Innern.

Vas Wahlrecht ja den SemeinderatZwahlen.

KreiSauSschuß deS Kreise- Mainz hatte bezüglich der Rückwirkung der Novelle -um UnterstützungSwohnsitzgesetz ent- fttiaVn, datz der dreijährige Wohnsitz in der Wahl arm rinde au«* reichend sei, um das Wahlrecht nach Art. 13 der Landgemeinde- ordnung zu begründen Gegen diese« Erkenntnis hatte der Vor­sitzende, Regierungsrat v. Krug, tm öffentlichen Interesse Rekurs verfolgt,damtt eine letztinstanzliche Entscheidung herbri- aeführk würde". Der Provinzial au «schuß hat unter dem Vorsitz dos Geheimerat« Dr. Breidert dabin entschieden, daß den Ausführungen des KreiSausschusseS nicht beizupslichten sei. Er galangte auf Grund folgender Erwägungen zu dem entgegen- aesetzten etanbtninft: In Artikel 13 der Landgemeindeordnung beißt e«:Stimmfähig sind alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reid>SangehSrigkeit besitzen und welche seit 2 Jahren ihren Unterftützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben, jedoch unter der Voraussetzung, baß. . Es wird also

hier, abgesehen von beip allgemeinen Erfordernis deS Besitzes der beutfdum ReichSangehörigkrit und einzelnen besonderen Er- fordernifien anderer Art, die hier nicht in Frage stehen, zur Er- langung des aktiven Wahlrecht« in einer Gemeinde verlangt, daß der Wähler seit zwei Jahren den UnterstützungSwohnsitz erworben bat Der Wähler muß also nicht nur den Unter- stükungswohnsitz im Zeitpunkte der Ausstellung der Wählerlisten besitzen, sondern er muß zur Zeit der Ausstellung der Wählerlisten bereits seit zwei Jahren im Bes tze des Unterstützung«. Wohnsitze« gewesen sein Es ist selbstverständlich, daß her Besitz de« Unterstützungswohnsitzes innerhalb dieser zwei Jahre nicht unterbrochen worden sein dars, vielmehr muß der Wähler sich seit zwei Jahren ununterbrochen im Besitze des Unterstützungswohnsitzes in der betreffenben Gemeinde befunden haben. Diese Bedeutung liegt in dem Wortefeit". Eine andere Auslegung würde dem Sinne der Bestimmung widersprechen und in der Praxis zu den bedenklichsten Folgen führen Die von dem Kreisausschuß vertretene Ansubt verkennt vollkommen, daß der Artikel 13 der L. G C , abenfo wie der gleichlautende Artikel 13 der St. O. für da« Stimmrecht rrin tatsächliche Voraussetzungen schaffen wollte. E« soll lediglich die Tatsache geprüft werden, daß der Wähler vor zwei Jahren bereit« den Unterstützung «wohn sitz tn der Gemeind« besessen bat. Für die Gemriuderats- und 5tabri>ermbnetnuvtibfni tm Kerbst 1910, mag nun der Termin im September, Oktober, No­vember oder später anberaunti fein, .ist allein die Frage zu bo» antworten:

Handel.

. , * flo"rV l"_pe!lerL Ueber das D-rmögen , »' I ® i f 1910k n Darmstadt vertiordenen

-ludenlen Lrwm Hilgendort wurde am 2. 9loDember das Jtonrurwtr(abten eröstuet, da der Nachlaß überlchuldel ifl un6 der Nachwbverwal>er bie Eröffnung des flonturfes beantragt >at Äauhnonn Rad Techer, m Darmstadt wurde zum Ron- lurSverwaller ernannt. Konkursforderungen find bis zum 20. 9loo. üet dem AmlSgericht Darmstadt 1 anzumelden. Ueber doS Vermögen des Kaufmann« Hugo Wagner tn Mainz, Atte Uiuveriitatsstraße Nr. 21, wurde am 5. Roo. bad Konkursverfahren eröffnet. Bucherrevisor Gustav Neidlinger in Mainz wurde Aum Konkuisverwalter ernannt stonkurSforderungen find bl« zum öO November bei dem Amtsgericht Mainz anzumelden. - Ueber ba« Vermögen ber Firma Leopold Sonneborn zu Bietzen, Inhaber Kaufmann Leopold eonneborn zu Gießen b- Nov. da- Konkursverfahren eröffnet Kaufmann alt hoff zu Gießen würbe zum stonkuisoerwalier ernannt. Kon- ursforberungen find d.S zum 10. Dezember bet bem Amtsgericht anzumelden. - Ueber da« Vermögen des Hausierers loirf

<s d) in t b t zu Offen bad) a. M. wurde am 8. UIod. bas Ron- klirsverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Dr Weitz zu Lnenbach wurde zum Ronfureoerroalter ernannt Konkursforderungen sind bi« zum 10. Lez. bei deiii Amtsgericht 0 ffenbachanzumelden.

drittes Blatt 16v.)ahraang

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General-Anzeiger für Cderheffen

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