Ausgabe 
13.7.1910 Zweites Blatt
 
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Nr. 161

Zweites Blatt

160. Jahrgang

Mittwoch 13. Juli 1S10

Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.

DieGießener Famillenblütter" werden dem .Anzeiger" viermal wöchentlich beigelegt, das Kreisblatt für Öen Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. DieLandwirtschastlichrn Zeit­fragen" erschemen monatlich zweimal.

©icßener Anzeiger

General-Anzeiger für Gbrrheffen

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts - Buch- und Steindruckerei.

R. Lange. Gießen.

Redaktion. Exvedition und Druckerei: Schul­straße 7. Expedition und Verlag: 51.

Redaktion: 112. Tel.-Adru AnzeigerGießen.

Japans militärische Kräfte.

Die im Parlament abgegebene Erklärung des japani­schen Kriegsministers General Terauchi, daß die vorläufig eingeführte Dienstzeit in diesem Jahre zu dauerndem Gesetz ; erhoben werden soll, gibt der Fachpresse Veranlassung, sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch sich in der Gesamt­heit das militärisch ausgebildete Menschenmaterial in Japan stellen wird, wenn jenes Gesetz 20 Jahre in Wirksamkeit gewesen ist. Ms Ausgangspunkt für eine solche Berech­nung wird die letzte ausführliche Statistik aus dem Jahre 1902 herangezvgen. In diesem Jähre wurden 539 282 junge Leute in die Rekrutierungslisten eingetragen, von Denen 187 907 für dienstbrauchdar befunden und in der Weise verteilt wurden, daß 45 000 bei derGueneki" und der : Rest von 142 907 Mann bei derHoju" zweiten Aufgebots j zur Einstellung gelangten. Bon den anderen Wehrpflich- tigen des Jahrgangs 1902 mußten 108 016 wegen mangeln- | der Geeignethert dem Landsturm zweiten Aufgebots uber- I wiesen, 49 354 aus Familien- und Berufsrücksichten befreit und 149 003 zurückgestellt werden. Wende man nun diese Zahlen aus die Zahl Wehrpflichtiger des Jahrganges 1907 und der späteren Jähre an, so komme man bei einer Effektiv­stärke von jährlich 520 000 Dienstpflichtigen, worunter 182000 Taugliche, zu folgender Durchschnittsverteilung: 120 000 Mann (die augenblickliche Hohe des jährlichen Re- krutenkontingents) auf dieGueneki", 62000 Mann auf die ,Loju", 104 000 Mann aus den Landsturm zweiten Ranges, 52000 Mann Befreite, 182 000 Zurückgestellte. An der Hand dieser Aufstellung sei es dann leicht, die Gesamt­heit der einzelnen Hrereskategorien zu ermitteln: Die Feld­armee ausGueneki" undDobi", aus 7 Jahresklassen zu­sammengesetzt, werde 742000 Mann zählen, die vollkommen militärisch ausgebildet seien. Dazu kommen noch dieHoju", gleichfalls in 7 Klassen mit 384 000 Mann, aber nur kurzer militärischer Ausbildung. DieKobi" (10 Klassen) werden sich zusammen auf 1183000 Mann stellen, von denen 780 000 Mann aus derPobi" überwiesen, völlig ausgebildet seien, während die übrigen 403 000 Mann aus derHoju" nur eine kurze militärische Ausbildung erhalten haben. Bei den beiden Jahresklassen derKokumin" ersten Aufgebots seien die Zahlen der ganz und nur teilweise ausgebckdeten Leute auf 11500, bezw. 59 520 Mann anzunehmen, und die drei Klassen derKokumin" zweiten Aufgebots ließen - sich rund auf 1 Million junger Leute schätzen. Auf diese Weise erhalte man von der zukünftigen militärischen Ent­wicklung Japans bat nachstehende Gesamtbild: An voll- tommen ausgebildeter Mannschaft würden vorhanden sein 1638 000 Mann; davon 742 800 Mann in der Feldarmee, 780 000 Mann in der Landwehr, 115 200 Mann im Landsturm ersten Aufgebots. Bon nur teilweise ausgebildeter Mann­schaft würden 846 300 Mann gezählt werden. Gar nicht ausgebildet seien, aber verfügbar blieben rund 3 Millionen.

Die Ueichsversicherungrordnung.

:: Berlin, 12. Juli.

Der Ausschuß für die Reichsversicherungsordnung setzte am Dienstag die Beratung über die Paragraphen, die die Dienstboten betreffen, fort. Bei § 465 forderten die Sozialdemokraten, daß nicht nur die Dienstberechtigten, sondern auch die Dienstboten erweiterte Krankenpslege beantragen können, selbst wenn sie durch die Satzung nicht eingeführt ist. ' Ein fort­schrittlicher Abgeordneter regte an, werbliche Dienstboten, denen von ihrer Herrschaft gekündigt ist, die also bei dec Ent­lassung aus dem Krankenhause vor dem Nichts stehen, die daher Gefahr laufen, der Prostitution zu verfallen, auf ihren Wunsch in Genesungsheime aufzunehmen. Der Redner stellte einen entsprechenden Antrag, der aber a b gel e h n t wurde. Der sozialdemokratische Antrag wurde dagegen angenom­men. Der zweite Absatz des § 4, der die Gewährung erweiterter Krankenpflege einschränken will, wurde abgelehnt. Die §§466 und 467 wurden nicht verändert. § 468, der Dienstboten aus­nahmsweise von Versicherungspflicht befreien will, wurde ge­strichen. Der Ausschuß erklärte, man müsse solche Ausnahmen - möglichst vermeiden. Damit war das Kapitel Dienstboten erledigt.

Die §§ 469 bis 486 handeln von der inständigen Be­sch ä f t i g u n g". § 469 bestimmt, daß eine Beschäftigung als unständig anzusehen ist, die nach der Natur der Sache oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist.

Die Nationalliberalen wollten auch eine Beschäftigung als unständig gelten lassen, die bei unbestimmter Dauer beg .Arbeitsvertrages in der Regel weniger als eine Woch: währt.

Der Antrag wurde von fortschrittlicher und sozial­demokratischer Seite lebhaft bekämpft. In der Debatte werden namentlich die Verhältnisse der Hafenarbeiter in Bremen und Bremerhaven erörtert. Der Antrag wurde schließlich a b g e l e h n t und § 469 unverändert erhalten. Die §§ 470 bis 474 wurden nach der Regierungsvorlage unter Ablehnung sozialdemokratischer Anträge angenommen.

Bei § 475 beantragten die Sozialdemokraten folgende Hinzufügung:Die Frist zur Anmeldung der Weiterver­sicherung beginnt an dem Tage, an dem der Versicherte in einen anderen Bezirk verzogen oder ihm die schriftliche Mitteilung von der Beendigung der Versicherung zugegangen ist." Zweck des Antrages war, den Arbeiter auf die Tatsache aufmerksam machen zu lassen, daß seine Versicherung unterbrochen ist. | Ein Regierungsvertreter erklärte, daß das beim ij Wegzug des Arbeiters sehr schwer möglich und in anderen Fällen überflüssig sei. Darauf wurde der Antrag abgelehnt und ; § 475 unverändert angenommen, ebenso die §§ 476 und 477. 1 Bei § 478, wonach Beiträge und Leistungen von der Satzung - nach d e m Ortslohne besonders festgestellt werden, wurde auf Antrag der fortschrittlichen B o l k s p a r t e i hinzu- gepigt:Sie kann dabei für einzelne Gruppen der unständig Beschäftigten den Betrag des Ortslohns durch anteilige Zuschläge erhöhen. Dadurch kommen die höheren Lohnsätze der Hafen­arbeiter und ähnlicher besser gelohnter Arbeiterkategorien in der Versicherung zum Ausdruck. Die §§ 479 bis 481 erfahren keine Veränderung. § >482 gibt die Möglichkeit, den erforderlichen Betrag umzulcgen. Dabei kann der Verband solche Einrvohner, welche unständig Besänftigte in größerer Zahl oder für längere Zeit zu beschäftigen pflegen, zu der Umlage in höherem Maße heranziehen.

Diese t ann - Vorschrift wurde in eine soll- Vorschrift um­geändert. Die §§ 483 bis 486 wurden unverändert genehmigt.

Die §§ 487 bis 493 behandeln das Wandergewerbe., Sie wurden unter Ablehnung sozialdemokratischer Anträge nach der Regierungsvorlage erhalten.

Inzwischen war beim Vorsitzenden die Nummer 300 der f Abänderungsanträge eingelausen. Zugleich mit ihm

wurde dem Leiter der Versammlungen ein Rosenstrauß überreicht. Dankend nahm der Vorsitzende die Blumen entgegen und sprach die Hoffnung aus, daß man mit der e r st e n Lesung der Krankenversicherung fertig sein möge, ehe die Rosen verwelken. Die Nr. 300 brachte den 751. Einzelabänderungs- antrag.

Die §§ 494 bis 520 handeln vom Hausgewerbe. Haus­gewerbetreibende, die nicht nach § 182 (vorübergehende Dienst­leistungen können, versicherungsfrei sein) versicherungsfrei sind, werden ohne Rücksicht auf den Betriebssitz ihrer Auftragsgeber bei der Landkrankenkasse versichert, in deren Bezirk sie ihre eigene Betriebsstätte haben.

Es fand zunächst eine Generaldebatte statt. Ein sozialdemokratischer Redner bedauerte, daß die gut be­zahlten Hausarbeiter nicht den Ortskrankenkassen zugewiesen werden.

Ein Zentrumsabgeordneter erkannte den guten Wil­len der Regierung an, dieses unsichere Gebiet gesetzgeberisch zu erfassen. Die Heimarbeiter, die schon versichert find, sollten den Ortskrankenkassen angehören, da sie sonst schlechter' gestellt werden.

Ein Regierungskommissar stellte das als die Auf­fassung der Regierung fest. Das Einführungsgesetz werde entsprechende Bestimmungen bringen. Eine bestimmte Kasse solle die Hausgewerbetreibenden aufnehmen.

Darauf wurden die §§ 494 bis 514 unverändert angenommen.

Bei § 515 beantragte die fortschrittliche Volkspartei folgenden § 515 a: Ist für einen Bezirk und ein Gewerbe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Versicherung der Hausgewerbe­treibenden bereits durch statutarische Bestimmung geregelt, so kann die oberste Verwaltungsbehörde auf Antrag des beteiligten Gemeindeverbandes genehmigen, daß die statutarische Be­stimmung in Geltung bleibt. Aenderungen bedürfen ihrer Genehmigung.

Voraussetzung der Weitergeltung der statutarischen Bestim­mungen ist, daß Auftraggeber und Hausgewerbetreibender im Bezirke des Versicherungsamts ihren Betrieossitz haben, und daß die den Hausgewerbetreibenden zugebilligten Lei st ungen denen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind.

Die für einen solchen Hausgewerbetreibenden von anderen Auftraggebern eingehenden Zuschüsse werden ihm ausgezahlt oder verrechnet.

Dieser § 515 a wurde mit § 515 angenommen, ebenso die §§ 516 bis 520. Früher war schon folgender § 520 a auf Antrag der Nationalliberalen angenommen worden: Krankengeld wird nicht aewährt Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden. Die Beiträge sind entsprechend zu ermäßigen."

Damit ist der Abschnitt über das Hausgewerbe erledigt. Um das zweite Buch der Vorlage: Krankenversicherung noch vor den Ferien zu Ende zu beraten, tagt der Ausschuß jetzt täglich von 93 Uhr.

Nächste Sitzung: Mittwoch.

Aus dem Strasprozestausschuh.

:: Berlin, 12. Juli.

Der Ausschuß für die S t r a f p r o z e ß o r d n u n g nahm am Dienstag zunächst die Vorschläge der Redak­tionskommission Über die neue Fassung der §§ 316 bis 329 über die Berufung nach den Beschlüssen der Hauptkommission entgegen. Dann wurde das vierte Buch der Vorlage behandelt, das besondere Verfahren betrifft. Zunächst stand das Verfahren gegen Jugendliche zur Debatte. § 364 bestimmt, daß als jugendlich eine Person gilt,- solange sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. § 365 setzt fest, daß die S t a a t s an w a lts chajft gegen einen Jugendlichen keine öffentliche Klage erheben soll, wenn Erziehungs- und Besserungsmaßregeln einer Be­strafung vorzuziehen sind. Die Staatsanwaltschaft soll also darüber entscheiden, ob gegen einen Jugendlichen öffentliche Anklage erhoben werden soll, oder ob die Sache an das Bvrmundschaftsgericht abgegeben werden soll.

Mehrere Anträge forderten, daß nicht der Staatsanwalt, sondern dieVormundschaftsbehörde entscheiden soll, ob öffentliche Klage zu erheben ist.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungs­vorlage mit der Maßgabe angenommen, daß nicht der Amtsanwalt, sondern nur der erste «Staatean malt die Entscheidung darüber zu treffen hat, ob gegen einen Jugendlichen eine öffentliche Klage erhoben werden soll. §365 soll sich nur auf Jugendliche unter 16 Jahren beziehen. Jur übrigen wurde das Alter von 18 Jahren als maßgebend für Jugendliche festgehalten.

Nächste Sitzung Mittwoch.

Eine neue Eeführ für unsere Jugend.

Aus Mainz wird uns geschrieben:

Eine wahre Spielseuche scheint um sich greifen M sollen. Vor einem viertel Jahr tauchte in Mainz ein Ladenlokal auf, geziert mit allerhand Schilden und ver­sehen mit Automaten, an denen man für 10 Pfennige 20, 30, 50 und noch mehr Pfennige gewinnen konnte, sofern man das nötigeGlück" hatte. Heute gibt es in Mainz schon aber ein Dutzend solcher Geschäfte, sie verteilen sich allmäh- lrch über die ganze Stadt, und die Leute, die auf die Un­erfahrenheit der Jugend spekulieren, sind eben eifrig da­bei, ihr Operationsgebiet auf das ganze Land zu erstrecken. Laut Aufschrift sind die Mrtomaten zu verkaufen, aber an­dere Schilder locken nach innen und dort können sie auch probiert" werden, d. h. jedermann darf seine Nickel einwerfen und an der Klappe ziehen vielleicht fliegt der Zehner ins Gewinnfach, meist verschwindet" er auf Mcht- wiedersehen. Dre Inhaber der Läden machen vorzügliche Geschäfte. Als tue Sache zu toll wurde, gab man bekannt daß Kinder von denen manche zuhause Geld stahlen um spielen zu können allein keinen Zutritt hätten. Das beruhigte momentan, obwohl an der Sache nichts geän­dert war, denn 1418 jährige Burschen sind eben keine Kinder mehr, sie aber bilden dieStammkundschaft" unb die wirklichen Kinder, die nach wie vor ihre armseligen Groschen für nichts in die Blechkästen werfen, sie verschwin­den so leicht im vollgepfropften Lokal zwischen den Größeren, daß fie nremand sehen muß. Böse Beispiele verderben gute Sitten und so kann man nun am Sonntag auch die Leute vom Land staunend vor denGlücksläden" in Massen stehen sehen. Die Lokale sind dichtgedrängt mit Menschen gefüllt und unglaublich, aber wahr Hunderte warten oft auf der Straße, bis sie Eingang finden können. Es ist an der Zeit, vor diesem neuesten Humbug ernstlich zu warnen, aber damit ist nichts ausgerichtet, es muß von den Behörden

gefordert werden, daß sie eingreifen urrd demGeschäfts zweigft ein radikales Ende bereiten, ehe größerer Schade» angerichtet ist. Es scheint allerdings, als könnte die Behörde: nichts tun, denn es liegen gerichtliche Entscheidungen vor, wonach es sich bei den Automaten nicht um verbotene Glücks-, sondern um Geschicklichkeitsspiele handeln soll, die erlaubt sind. Dazu ist aber zu sagen: Entweder beziehen sich die Urteile auf andere Spiele, als sie hier vorliegen, oder sie sind unhaltbar und das Reichsgericht wird sie kassieren, wenn sie vor sein Tribunal gebracht werden. Ob das eingeworfene Geldstück Gewinn oder Verlust bringt, ist bei all diesen Apparaten Zufallssache; es ist ganz un­möglich, durch einfaches Tippen auf einen Ring ober durch Loslassen eines kleinen Federhebels den Flug des Geld­stückes zu leiten ober zu beeinflussen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß einzelne Spieler oft Mehrmals soviel gewinnen als verlieren. Selbst wenn in diesen Fällen DieGeschicklichkeit" nachgewiesen werden kann, bleibt das Moment des Zufalls für das Durchschnitts Publikum be­stehen. Das Durchschpittspublikum aber muß dem Gericht maßgebend sein, denn dieses wird öffentlich zum Spielen aufgefordert. In diesem Sinne entscheiden auch ständig z. B. die bayrischen Gerichte, die gerade in der jüngsten Zeit mit dem Unfug derGeschicklrchkeits-Apparate" auf­geräumt haben. Es wäre merkwürdig, wenn in Hessen er­laubt sein sollte, was anderswo verboten ist.

Wie eben bekannt wird, hat die Mainzer Staats­anwaltschaft beschlossen, eine authentische En tschei- d u n g in der Frage Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele herberi zuführen, und gegen das Urteil der hiesigen Strafkammer, Die einen Gastwirt, der wegen Glücksspiels mittels eines solchen Automaten angeklagt war, freisprach, Revision ein* gelegt. __________________

varttraub und vanisicherhett.

(Zur Friedberger Affäre.)

Der Friedberger Banküberfall Drängt die Frage auf, ob die Bestände unb bie Beamten ber Reichsbank^ Nebenstellen gegenwärtig hinreichend gesichert find? Folgenbe praktische Erwägungen beleuchten diese Frage:

Die Friebberger Nebenstelle repräsentiert den Typus bereinspännigen" Nebenstelle; bas Personal besteht also aus Dem Bantoorstand und einem Kassenbiener. Die Be­stäube Derartiger Nebenstellen sinb auf eine bestimmte Höhe fixiert, die durch Absendung der Ueberschüsse an die vor­gesetzte Bankanstalt eingehalten werden muß. Zur Auf­bewahrung der Bestände reicht bei diesen Anstalten ein Geld schrank aus. Selb stv er stündlich wird die Lieferung der­artiger Geldschränke nur allerersten Fabriken, deren Fabri­kate den höchsten Ansprüchen genügen, übertragen. Zum TieMbetrieb wird Den Beständen' des Geldschranks die Tageskasse entnommen. Die Dienstbestimmung besagt nun, daß die Tageskasse möglichst niedrig gehalten werden soll, größere Eingänge sollen daher fofori den im Geldschranke ruhenden Beständen zugeführt werden. Der Geldschranc ist stets unter vollständigem Verschluß zu halten. Dies vorausgesetzt, können die unter Verschluß int Geldschrank ruhenden Bestände als völlig gesichert erachtet werden, so daß nur die Sicherung Der Tageskasse zu erwägen wäre.

Die von dem Reichsbankdirektorium erlassenen Vor­schriften zur Sicherung der Tageskasse schließen deren Be­raubung völlig aus, allerdings vorausgesetzt, daß die Sicherheitsvorrichtungen sinn- und sachgemäß ausgeführt find unb die Verhaltungsmaßreaeln jederzeit beachtet wer­den. Dahin gehört, daß der Zutritt des Publikums zu dem Raume, in dem die Tageskasse steht, nur durch eine Tür erfolgen kann. Deren Oeffuen allein dem Bankvorstand und Kassendiener möglich ist. Die Tür muß stets ver­schlossen gehalten werden. Ferner hat die Aufstellung der Tageskasse so zu erfolgen, daß der Bankvorstand durch ge- eignete Aufstellung von Spiegeln sie und den Schalter von jeder Stelle seiner Diensträume aus übersehen und belvachen kann. Ein engmaschiges Drahtgitter oder ein dicker Glas- abschluß werden auch die Gefahr der Schußwaffe saft aus­schalten können. Wenn jetzt gefordert wird, daß die Reichs- bankvertvallling durch Vermehrung des Personals die Gefahr des Nebenstellenbetriebes beseitigen sollte, so ist dieses Be­gehren wegen der großen Kosten und dienstlichen Unzu- träglichkeiten entschieden abzuweisen. An den Nebenstellen ist übrigens bie Arbeitsmenge schon jetzt kaum ausreichenb, um Die Arbeitskraft des Bankvorstanbes voll auszunutzen. Die mit einer Vermehrung des Personals anzustrebende erhöhte Sicherung der Beamten aber ließe sich auch auf andere Weise ohne Kosten und Dienstmrzuträglichkeiten be­wirken. Die Nebenstellen sollten nur vormittags geöffnet fein. In dieser Zeit sind der Bankvorstcmd und der Kassen­diener anwesend. Nachmittags bleiben bie Nebenstellen für bas Publikum geschlossen. Der Kassenbiener besorgt in dieser Zeit das Inkasso, nxihrenb der Bantvorstand die Abschluß- arbeiten erledigt. Das wäre bie einfachste Lösung dieser Frage, denn sie vermeidet das Alleinsein des Äirstandes während des öffentlichen Dienstbetriebes.

Verbandsfest des hessischen Attzleten-Verbandes.

-M. Friedberg, 10. Juli.

Heute wurde das Verbandsfest des Hessischen Ath­let en-Verbandes hier abgehalten. Am Vorabend wurde das Fest durch den Gesangverein Germania, sowie durch den fest- gebenden Verein Athletenklub Germania, der mehrere Pyramiden stellte, eingeheitet. Die Musik wurde von der hiesigen Musik- Akademie gestellt. Heute nachmittag bewegte sich der Festzug unter Teilnahme vieler Vereine, sowie verschiedener Korporationen nach der Seerviese. Die Festrede hielt der Verbandsvorsitzende Kampmann aus Kassel, sein Hoch galt der Stadt Friedberg

Den 1. Festzugspreis erhielt Atlstetik - Sportverein Kassel mit 561/2 Punkten, den 2. Sportklub Heralles Kassel mit 52 Punkten. Preise erhielten ferner: Stemm rntb Ringklub Fried­berg mit 48, Athletenklub Adler Kassel mit 40, sowie Athleten- klub Viktoria Kassel-Wehlheiden mit 38 Punllen.

Den Wanderpreis des Hess. Athleteiwerbandes, gestiftet von E. Simon und W. Gelzenleuchter-Gietzen, echielt Athieten-Sport- Verein Kassel mit 33i/».

Den Ehrenpreis der Stadt Friedberg, gestiftet für den Verern. der mit iemen Siegern dre höchste Punkt,ahl erreicht, jedoch nicht Sreaer des Wanderhrems i)t, erhielt Krast^Sporlklub Heraklchk Kassel mit 2258/is Punkte»,