Ausgabe 
15.1.1910 Viertes Blatt
 
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SamZiag, 15* Fammr 1910

160. Jahrgang

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Seneral-Anzeiger für Gberhesfen

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Mr. 12

Erichen «Wt» mV «uSnahme des Tvm^tzL

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unS allen zusammen?

Leben sie nicht mit all den Leuten in

Bewegt nicht alles,

denselben Häusern, in denselben Städten?

digen.

Abg. Groeber (Zentr.):

Die eigen Arche Bedeutung des Reformiverkes liegt in der organischen^ L. itere-ntwuklung»des gauZLn Aufbaues. Betone» de. wir -erMprrikmden-^nd rnfC b*r »m«*""

was die Volksseele bewegt, auch den Richter als solchen? Weshalb soll er wettfremder sein als andere? Also damit ist nichts cmzu fangen, und die Vorwürfe, die nach dieser Richtung gegen die Einrichtung der Strafkammer erhoben worden waren, muß ich entschieden zurückweisen. Es ist damit den Richtern bitter Unrecht geschehen.

Tie Schöffengerichte haben seit 30 Jahren gut funktioniert. Wenn also die Bevölkerung den Wunsch hat, daß auch in der ersten Instanz beim Strafprozeß Schöffen zugelafsen werden, so hat die Negierung keine Veranlassung, diesem Wunsch entgegen­zutreten. Sie kann das um so unbedenklicher tun, weil Berufung eingelegt werden kann. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob auch in der Berufungsinstanz Laienrichter zuge- lasien werden sollen. Wir würden da einen Schritt machen, den kein anderes Volk vor uns getan hat, das wäre ein Expe­riment, welches große Gefahren in sich bergen würde. Tie Tätigkeit eines Berufungsgerichts ist eine ganz andere als die des ersten Gericht?. Es ist richtig, daß auch baS_ Urteil zweiter In­stanz auf Grund eines Verfahrens ergehen soll, aber wie schon das Gesetz selber zeigt, soll die Berufung stattfinden auf der Grundlage des ersten Urteils. Tas erste Urteil wird nicht be­seitigt, bic Tätigkeit des Berufungsgerichts ist eine mehr kri­tische. Wir wissen nicht, wie die Schöffen diese neue Aufgabe lösen winden. Wenn auch in Iveiien Kreisen des Volkes Stim­mung für diese Einrichtung vorhanden ist, so doch nicht in allen Wir haben schon seht Schwierigkeiten, überall die nötige Anzahl von Schöffen zu finden. Wenn die ehrenamtlichen Anforderun­gen sich noch weiter ausdchnen. so wird es fraglich sein, wie wir dabei fahren werden, namentlich in Gegenden, in denen die Zahl der hierfür zur Verfügung steheirden Personen heute schon eine ge­ringe ist. Tie jetzt neu vorgesehene En t s ch ä d i g u n g an die Schöffen kann auch nicht soweit gehen, daß sic voll ge­währt wird, wenn jemand wochenlang von seinem Geschäft fern­gehalten wird. Wenn wir ein Gesetz in Kraft treten lassen, das nachher nicht auLgeführt werden kann, so trifft die Negierung der schwerste Vorwurf. Auch bezüglich der Zusammensetzung des so­genannten Berufungssenats sind alle in Betracht kommenden Fragen geprüft worden. Es schien mir notwendig, die Stellung der verbündeten Regierungen zu diesen hauptsächlichen Fragen hier noch einmal zu vräzisieren. Im übrigen wird in der Kom­mission Gelegenheit sein, sich über die Einzelheiten zu verftän-

Eine fleißige Arbeit liegt unstreitig vor, aber wir furchten, daß das Werk mehr dekorativ wirkt und sich zuletzt als Stückwerk erweisen wird. Man wird vor allem mit Natur­notwendigkeit zu einer allgemeinen Einführung de? Kate n elements in allen Instanzen kommen. Die Einwendung des Justizministers, die Laien wurden reine kritische Tätigkeit in der Berufung leisten können, ist hinfällig. Denken Sie an die Beteiligungder Laien in den Entscheidungen des Bezirksausschuß eSl Warum haben wir so wenig OberlandeSgerichte in Preußen? In Süddeutschland war das anders, aber es hat tiefste Erbitterung dort erregt, daß man auf die Vorzüge unseres Berufungsver» fahrcns jetzt verzichten will, weil der preußische Finanzminister nicht genügend Mittel für Lberlandesgerichte bewilligen will. Ter Staatssekretär glaubt, es fehle dem Laientum an Verantwortlich- keitsgefühl. Tie Schwurgerichte haben sich gerade in den letzien Jahren die allgemeinste Achtung erworben. Wir müssen aber verlangen, daß die Geschworenen auch bei der Strafabmessung mitzubestimmen haben. Tie Geschworenengerichte müssen auch tret Preß, und politischen Prozeßen zuständig werden. Neben Ar­beitern und Handwerkern sollten auch Lehrer zu den Laienrichterr- Ämtern zugelafsen werden, auch Frauen.

Man will die Oeffentlichkeit in Zukunft noch mehr auS- schließen, so bei politischen und Beleidigungsprozessen. Tas ist bedenklich. Tie Ueberspannung des Legalitätsprinzips, die un­bedingte Pflicht der Staatsanwaltschaft zum »Einschreiten, hat große Nachteile und führt geradezu zu Lächerlichkeiten. Dia Staatsanwaltschaft darf bei ihrer politischen Stellung nicht das Recht bekommen, das Legalitätsprinziv zu durchbrechen, sondern einzig und allein das Gericht. Am notwendigsten ist eine Reform unseres ganz unübersehbaren Polizeirechts.

Im Vorverfahren muß der Rechtsanwalt dem StaatSanwalr gleichgestellt werden. Wenn nicht die Bestimmungen über die Hauptverhandlung und Beweiserhebung geändert werden, find wir nicht imstande, für die ganze Vorlage zu stimmen., Ten Ver­tretern der Presse wie auch dem Abgeordneten muß die Zeugnis­verweigerung zugestanden werden. SS fehlt die bedingte Verurteilung. Solange die Möglichkeit besteht, Jugendliche mit alten Verbrechern oder Tirnen zusammen zu inhaftieren, stehen alle Bestimmungen nur auf dem Papier. Wir wünschen die baldige Vorlegung eines Reichsstrafvollzugsgesehes, Es kommt auf die Anwendung des Gesetzes durch die Richter an, durch Richter, die mit dem Volke in lebendiger Fühlung stehen müssen. (Beifall links./

Abg. Dr. Varenhorst lRp.)k

Die Verdienste Dr. Nieberdings sind mit goldenen Leklera in die Geschichte der deutschen Rcckrsentwicklung eingetragen. Die Vorlage bedeutet einen Fortschritt. Zunächst wünschen wir noch die Beseitigung der Mängel rm Vorverfahren. Einer weiteren Beteiligung des Laienelements stimmen wir zu. In den Berufungskammern werden wir Laien aber noch nicht vev, wenden können. Warten wir erst die neuen Erfahrungen ab. Ein langgehegter Wunsch wird durch die Erweiterung der Be­rufungsmöglichkeit erfiVlt. Das Schwurgericht muß e i n n o 1 i m e tangere sein, denn es ist vom Vertrauim des Volkes getragen. Natürlich schadet es nichts, wenn man kleinere Sachen, die ein großes Aufgebot nickt wert sind, vom Schwur­gericht abtrennt. Die Berufungssenate sollten nicht an die Ober- landesgerichte, sondern an die Landgerichte angegliedert werden. Besonders erfreulich ist die Ausgestaltung des Verfahrens gegen Jugendliche. Wir begrüßen es, daß den Zeugen und dem An- geklagten selbst ein weiterer Schutz gewährt werden, daß das Privatleben nicht unnütz in die Verhandlung gezogen werde» soll. Es darf nicht geduldet werden, daß die Verteidiger die Aufmerksamkeit vom Angeklagten ablenken und die Zeugen an den Pranger stellen wollen. Mit der Kom- Missionsberatung sind wir einverstanden. Hoffentlich kommt das Gesetz noch in dieser Session zustande. (Beifall.)

Abg. v. TziembowSki (Pole) t

Wir bedauern die Erklärung der Regierung, daß eine Aendc« rung der Berufungsinstanz unmöglich sein soll. Das Vordringen des Laienelcmcnts begrüßen wir. Die Richter im Osten werden alle aus dem Westen importiert. Daher kennen sie natürlich Land und Leute nicht. Eingesessene Laienrichter tun daher gute Dienste. Freilich besieht bei politischen Prozessen die Gefahr, daß die Schöffen ausgesiebt werden. Auch die Frage der Gerichts­sprache ist sehr wichtig. Oft werden polnische Angeklagten gc- zwungen, einer deutschen Verhandlung sich zu fügen, obgleich sie durchaus nicht folgen können.

^,DaS Haus vertagt sich.

mOSL Weiterberatuna: Sonnabend, 11 Uhr; JnkipeUatüme«.

S^kuß 6% Uhr. *

Konsequenzen führen konnte. Trotzdem halte ick es für richtig, den Schritt zu tun. Aufgabe der Kommission wird es sein, die i notwendigen Kautelen zu schaffen. Wir beantragen die _Ue6cr- Weisung des Entwurfs an eine Kommission und hoffen, baß dann ein Gesetz zustande kommen wird, das als ein Ruhmestitel für die deutsche Gesetzgebung gelten kann. (Beifall bei den Natl.)

Preußischer Justizminister Dr. Descler:

Das vorliegende Gesetz wird seit langem gewünscht, und der Entwurf ist im großen und ganzen nicht ungünstig aufgenommen worden. Sclbstderständlich mußte bald die Kritik einsetzen, um alles, was den einzelnen Kritikern nicht zutreffend erschien, hcr- vcrzuheben. Das war ja der Zweck der Veröffentlichung des Ent­wurfs, damit die Regierung in der Lage war zu hören, wie ihre Ansichten ausgenommen würden. Unsere ganze Gesetzgebung stützt sich auf historische Entwicklung, und es ist ein Fehler, wenn man bei einem plötzlichen neuenGedanken, der bisher noch gar nicht näher besprochen worden ist, sofort mit gesetzgeberischen Maßnahmen vorgeht. (Sehr richtig! rechts.) Von diesem Grundsätze aus ist auch bet vorliegende Entwurf bearbeitet worden, indem er an- schließt an unser bisheriges Recht, dieses auszubilden und zu ver- bcsiern versucht hat, soweit eben sich Mängel gezeigt hatten. Daß solche Mängel vorhanden waren, hat man ja alsbald, nachdem das jetzt geltende Recht begründet war, erkannt; und seit Jahren ist man bemüht, sich Nac zu macken, inwiefern hier eine Aenderung geboten sei. Es ist nach der Meinung der verbündeten Regierun­gen richtig gewesen, an der Struktur im große» und ganzen je st zuhalten. Ein anderer Weg war gar nicht möglich. Nun ein paar Worte zu der Frage der Heran­ziehung des Laienelemenls in der Recht­sprechung. Zunächst auch einmal historisch. Abgesehen von den Schwurgerichten und von einzelnen Teilen deS Deutschen Reiches, in denen sckon früher hier und da die Schöffengerichte Eingang gefunden hatten, ist 1879 im größten Teile Deutschlands da? Laienelcment in dem Maße zugezogen worden, _toic wir cs jetzt haben. T'e Zeit ist nicht lang, aber sie hat genügt, um Er­fahrungen zu sammeln, wie d'.e Schöffengerichte funktionieren würden. Wie allseitig bereits hervorgehoben worden ist. hat man sehr gute Erfahrungen damit gemacht. ES ist nicht zu verkennen, daß Angriffe, wie sie gegen die Strafkammer erhoben worden sind, den Schöffengerichten gegenüber nicht vorgekommen sind. Tas beruht nun wohl nicht lediglich darauf, daß hier Laien zugezogen sind, sondern auch darauf, daß nach unseren bisherigen Einrich­tungen eine Berufung gegen diese Gerichte gegeben war. Denn wir wissen doch alle, die wir in der Praxis gestanden haben und stehen, daß auch die Schöffengerichte Fehler machen, daß manche Urteile aus dem Schöffengericht hervorgehen, die man nichts für recht faßbar hält (Sehr richtig!), und da hat daun die Berufung eingesetzt. Tie Fehler, die dort im Schöffengericht dorkamen, konnten in der zweiten Instanz korrigiert werden. Ich habe mick immer gefragt, wenn ich diese Angrifse auf die Strafkammer!' verfolgte, die doch auch von BerufSricktern besetzt sind, wie die Berufungsgerichte der Schöffengerichte, welche bekanntlich keine Angriffe erfahren haben, wie ist eS denn zu erklären, daß An­griffe auf die Strafkammern erfolgen. Es erklärt sich ganz ein­fach daraus, daß hier eben der Irrtum nicht berichtigt werden kann durck eine Berufung, sondern nur beseitigt werden könnte durch die Revision. Kam also ein Irrtum vor, so blieb er bei der Strafkammer gewissermaßen haften. Man schob dre Schuld immer auf die Strafkammer, und man ging so weit, gegen die Richter Vorwürfe zu erheben, die meistens darin bestanden, sie , seien weltfremd, sie verständen das Leben nicht, deshalb machten sie fehlfame Urteile. Nun habe ich mich gefragt: leben denn die Richter anders als andere Bürger? Leben sie nicht mit

toärtS gehen. (Beifall.)

Abg. Dr. Heinze (Natt.>:

Uebertriebene Hoffnungen darf man auf kein Gesetz setzen Denn bei verschiedener Handhabung wirkt es auch sehr verschieden. Tie Rechte der Parteien vor Gericht sind immer noch nicht klar abgegrenzt. Die Gewalten bei der Prozeßführung sind unklar verteilt. Vielfach spricht aus den Bestimmungen Mißtrauen geoen die Verteidiger. Dadurch wird das ganze Verfahren erheblich verlangsamt. Das Vorverfahren sollte nach Möglichkeit in die Hand der Staatsanwaltschaft im Zusammenarbeiten mit der Ver­teidigung gelegt werden. Die ganze Materie der Heranziehung von Laien, der Berufungsmöglichkeit und der Schwurgericktsreform wird von politisckcn Gesichtspunkten beherrscht. Jedenfalls kommt ohne die Mitwirkung von Laien kein Vertrauen zur Rechtspflege ins Volk. Die deutsche Justiz hat nichts zu verbergen, bic Oeffentlichkeit braucht also nicht beschränkt zu werden. Vielleicht könnte die Zahl der Geschworenen vermindert wer­den. Schwere Bedenken haben wir gegen die Struktur der Straf­kammer erster Instanz. Die Stellung der Schöffen ist durchaus unklar. Der Schwerpunkt der Justiz wird in Zukunft bei der Be­rufungsinstanz liegen. Daruni sollten auch dafür Laien heran­gezogen werden. Bei der Wichtigkeit der Berufungssenate muß darauf gesehen werden, daß Eingriffe der JustizverwaltungSbehör- den unmöglich gemacht werden. Man hätte bei den Vorlagen nicht wit so viel äußeren Mittelchen arbeiten sollen. Warum fuhrt wan oie letzte Instanz, Bcrufungssenat ein ? Sicherlich werden gerade die guten Richter in die erste Instanz kommen, weil dort Urteile zu berfaff en sind. Die minder guten werden dann in der Berufungsinstanz sein.

Das Legalitätsprinzip hat viel Unzufriedenheit her­vorgerufen, weil bisher die Staatsanwaltschaft bei jeder Kleinig-

Eingreifen mußte. In der Kommission werden wir prüfen, °° die vorgescklagenen Einschränkungen annehmbar sind. Die Haftbefehle sollten eingehender begründet werden. Wir sind im allgemeinen damit einverstanden, daß die Berufung eine wesent- .l'che Umgestaltung erfährt. In den Fällen, lvo c8 sich um reine Rechtsfragen handelt, würden wir die Revision für ausreichend er» ödjtem Zu erwägen ist, ob bei den Geschworenengerichten nicht den Geschworenen auch ein Einfluß auf das Strafmaß und die Stellung von Beweisanträgen eingeräumt werden soll. Das be­sondere Verfahren gegen Jugendliche begrüßen wir. Das Ber- brhtmdelt aber nicht bloß deT^igenllichen Prozeß, sondern gr«st «ich in das materielle Strafrecht ein. merkwürdigen

Deutscher Reichstag-

16. Sitzung. Freitag, den 14. Januar.

Am Tische de? Bundesrats: Dr. Beseler, L i s c 0.

Vizepräsident Dr. Spahn eröffnet die Sitzung um 1 Uhr L Mür.

Die neuen Justizgesetze.

Es wird in die Beratung der Gesehcntwürfc auf Aenderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Straf- Prozeßordnung eingetreten.

Abg. Dr. Wagner (Kons.)k

Den Worten der Anerkennung, die der neue Staatssekretär -estern seinem Vorgänger widmete, schließen wir uns gern an. Dr. Nieberding hat das Hauptverdienst daran, daß durch das Bürgerliche Gesetzbuch ein neues nationales Band um die deutsche Bevölkerung geschlungen wurde. Wir werden feiner in Dankbar­keit gedenken. Die neuen Vorlagen sind in sprachlicher Hinsicht musterhaft. Die anderen Reichsrefforts sollten sich daran ein Beispiel nehmen. Die schweren Wunden, die eine jahrhundert­lange Fremdherrschaft unserem Sprachempfinden geschlagen hat, müssen endlich geheilt werden. Nun hat man gegen die Vorlagen den Vorwurf des Formalismus erhoben. Ob er berechtigt ist, werden die zahlreichen Praktiker im Hause zu entscheiden haben.

Der Entwurf bringt eine Erweiterung der Teilnahme des Laien an der Rechtspflege. An sich ist dem Berufsrichter der Vor­zug zu geben. Er ist infolge seiner Vorbild'ing und seiner wirt­schaftlichen Unabhängigkeit besser geeignet, e-n Urteil zu fällen als der Laienrichter. Aber es handelt sich ja keineswegs darum, den Berufs- durch den Laienrichter zu ersetz, n. Die Frage, ob es vorteilhaft ist, wenn in einem Kollegium L aien - und Be­rufsrichter gemeinsam wirken, mutz unbedingt bejaht wer­den. Das Schösscnshstem sollte auch beim Landgerickt emgefuhrt werden. Es ist mir unverständlich, wie Richter behaupten können, daß dadurch das Ansehen der Landgerichte geschädigt würde. Tas Gegenteil ist der Fall. Die Mehrheit meiner Freunde ist der Ansicht, daß die allgemeinen Gründe für die Heranziehung der Schöffen auch in zweiter Instanz maßgebend fein sollten. Bedauerlich ist es, daß gerade bei den schwersten Fällen, bei den Urteilen von Schwurgerichten, eine Nackprüfung des Tatbestandes nicht möglich ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Schwurgerichte sich des besonderen Vertrauens des Volkes erfreuen. Ter vorgcschlagencn geringen Erweiterung der Kompe­tenz der Amtsgerichte stimmen wir zu. Die Zahl der Revi­sionen könnte erheblich beschränkt werden, wenn icharf ge­prüft würde, ob gerügte fcrmalb Verstöße ben Aus gang des Pco- zeffes beeinflußt hätten.

Die Vorschriften über das Vor- und Zwifchenver- fahren haben bereits eine heftige Polemik hervorgerufen. Es wurde eine Erweiterung der Rechte der Verteidigung gefordert Es ist unmöglich, daß noch vor Eröffr>u»ig des Hauptverfahrens die Rechte der Parteien völlig gleich bemessen werden. Die Ein­schränkung der Oeffentlichkeit bei Beleidigungsprozesseu ist durch­aus zu billigen, um so mehr, da in den Großstädten sich vielfach eine Schmuhpresse breit macht, die nur vom Skandal lebt. ES sollte auch verhindert werden, daß über geschlossene Verhandlungen nachher stenographische Berichte verbreitet werden. Die Richter dürfen nicht überbürdet werde». Das fiskalische Interesse muß vor dem allgemeinen zurücktreten. Das Reich sollte den Bundes­staate» beim Reichsgericht mit gutem Beispiel vorangehen. Ter Entwurf ist eine gute Grundlage für ine notwendige Reform, ob­gleich auch wir noch einige Wünsche haben. Wir werden gern an seiner raschen Verabschiedung mitarbeiten. Wir beantragen Ver­weisung an eine Kommission von 28 Mitgliedern. Schon im voraus sind wir damit einverstanden, daß die Kommission auch i m Sommer tagt, damit das Werk im Winter fertig gestellt werden kann. Die Fraktionen aber, die immer für bie Heranziehung beS Laienelements ftnb, bitte ich, nicht nur Juristen m die Kommission zu senden. Daun wird die Arbeit rascher vor-

Laienelemenies auch zu den höheren Instanzen. Die ganze Ent­wicklung unseres Prozeßwesens zeigt, daß das deutsche Volk dre Zuziehung von Laien zur Rechtspflege in erhöhtem Maße mr richtig halte. Warum soll das nicht auch bei den Strafgerichten höherer Instanz der Fall sein? Auch sieht das Volk eine Garantie für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in der Zuziehung von Männern auL dem Volk. Um die Entscheidung der höheren In­stanz möglichst unabhängig zu gestalten, wäre e5 wünschenswert, daß das Urteil der ersten Instanz und die Urteilsbegründung der zweiten Instanz gar nicht verlesen wird. Tie Gewährung von Tagegeldern an die Schöffen wird die Möglichkeit bte» ten, für Schaffung eines Stammes von Laienrichtern zu sorge». Für bedenklich halten wir es, dem Staatsanwalt die Entscheidung darüber zu überlassen, ob eine Anklage erhoben werden soll ober nicht, da ihm gegenüber bann immer der Verdacht der Partei­lichkeit laut werden kann. Ich kann auch meine Zustimmung nicht dazu geben, daß die Befugnisse des Staatsanwalts bei den Amtsgerichten Personen, die nicht Juristen find, emgeraumt werden. Den Ausschluß der Oeffentlichkeit bei den Jugend- gerichtshöfen halten wir für sehr anaebracht. Die Zulassung von Vertretern der Presse bei Verhandlungen, bei denen die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wurde, kann ich nicht be- greifen. Die Beschränkung dcS Zeugniszwanges für bic Presse begrühen wir mit Genugtuung. Möge es bet Kommission gelingen, zum Wohle deS Vaterlandes ein flute5 neues Gesetz zustande zu bringen. (Beifall.)

Abg. Dr. Müller-Meinlngeu (Fr. Dp.): '

De Nanr. MßGGi bürgt für vo züglcbsfe Qualität!

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