Ausgabe 
1.4.1910 Zweites Blatt
 
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Geschäfts-Uebernahme

1930

Pfund 45 Pfg.

sva

es mein Speisen mir das

Mit der Bitte um geneigten Zuspruch versichere ich, dass Bestreben sein wird, durch Verabreichung nur bester

und Getränke, sowie durch aufmerksame Bedienung Zutrauen meiner geehrten Gäste zu erwerben.

Hochachtungsvoll

V. Lotz

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Hierdurch die ergebene Mitteilung, dass ich das früher von meiner Frau geführte Restaurant

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

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Frühjahrskontrollversammlung.

Es haben aus der Stadt Giehen auf dem Hofe der alten Aaierue am Landgraf Phtlivv Platz ohne weiteren Befehl zu erscheinen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve und der Landwehr 1. Aufgebots (kleiner Dienstanzug), soweit sie ver­hindert sind an der Offizier Koiitrolloersammlung am 16. April 6.30 abends im Kasino des Inf. Reg. Nr. 116 teilzunehmen;

2. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots aller Waffen einschliehlich Halbinvaliden und nur Garnison- dienstfähigen ; . t

3. Die zur Disposition der Truppenteile oder Ersatzbehörden ent­laßenen Mannschaften aller Waffen;

4. Die Ersatzreservtsten, geübte und nicht geübte;

und zwar:

Am 7. April, 9 Uhr vormittags, Jahrgänge 1905, 1906. 1907, 1908 und 1909 der Infanterie und tue zur Disposition der Ersatz­behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen.

Am 7. April, 2 Uhr nachmittags, Jahrgänge 1902, 1903 und 1904 der Infanterie. _____

Am 8. April, 9 Uhr vormittags, Jahrgänge 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.

Am 8. Avril, 2 Ubr nachmittags, Jahrgänge 1903 und 1904 der Svezialwaffen und Ersatzreserve. ....

Am 9. April, 9 Ubr vormittags, Jahrgng 1902 Spezia Iw aff en und Ersatzreserve, Jahrgatig 1901 aller Waffen einschl. Ersatz- reseroisten.

Am 9. April, 2 Uhr nachmittags, Jahrgänge 1898, 1899 und 1900 der Infanterie. __ .

Am 11. Avril, 9 Uhr vormittags, Jahrgänge 1898, 1899 und 1900 der Spezialwaffen uud Ersatzreserve. ..

Am 11. Avril, 2 Ubr nachmittags, Jahrgang 1897 aller Wanen, einschlietzlich Ersatzreservtsten, sowie die oben unter Nr. 1 Aufgeführten (Offiziere 2c.) aller Jahrgänge und Waffen der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots.

Für die aus Bahnhof (Sicken beschäftigten Beamten und Arbeiter aus Bahubos (Sicken: .

Am 20. April, 9 Ubr vormittags, Reserve, Landwehr 1. Aufge­bots und Ersatzreserve, sowie die zur Disposition der Ersatz- Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen, soweit sie nicht von der Teilnahme an der Kontrollversammlung be­freit und.

Es wird folgendes erinnert:

1. Befreiungsaesuche sind bis spätestens 8 Tage vor dem Appell durch den Bezirlsfetdwebel des Hauvt-Meldeamts einzureichen und müffen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten dutch die vorgesetzte Behörde beglaubigt fein. .

Berücksichtigung kann nur in den dringendsten Fallen stattfinden. ,

2. Jeder Kontrollvflichttge ersieht die Jahresklaffe, zu der er ge­hört, aus dem Deckel seines Militärpasses.

3. Die Militärpäffe mit eingeklebter roter Kriegsbeorderung bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis sind miizubringen.

4. Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen, Stöcke, Schinne, Pfeisen und Zigarren sind vorher wegzulegen.

5. Sämtliche Mannschaften stehen während des ganzen Kontroll­tages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.

Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit und Versäumnis der Kontrolloersammlung bestraft. (B*/<

Bekanntmachung.

Die nachfolgende Ortssatzung bringen wir hierdurch unter dem Anfügcn zur öffentlichen Kenntms, daß die Schlachthofkassc sich vorläufig im Oktroihaus am Neustädter Tor befindet.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Lrtssatzuna

für den städtischen Schlachtbös in (Sieben.

Auf Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreisausschuffes und mit Genehmigung des Grotzh. Ministeriums des Innern vom 23. März 1910 zu Nr. M. d. I. II. 1407 wird auf Grund der Be­stimmungen tn Artikel 9 der Städteordnung für den städtischen Schlachthos in Giehen folgende Ortssatzung erlassen.

I. Schlachtgebühren.

§ 1. Wer ein Stück Vieh der nachbenannten Arten int städt. Schlachthos schlachtet oder schlachten lägt, hat für die Benutzung der hierfür bestimmten Räume und Einrichtungen zu zahlen: für ein Stück Großvieh ' 8.50 Mk.

für ein Kalb (Rindvieh im Alter bis zu 6 Wochen) 1.10 Mk. für ein Stück Einhufer 6 Mk.

für ein Schwein 3.25 Mk.

für ein Ferkel (Schweine im Alter bis zu 13 Wochen) 0.25 Mk.

für ein Schaf 1.10 Mk.

für eine Ziege 0.50 Mk

für ein Lamm (Schaf oder /liege, noch v. d. Mutter genährt) 0.25 Mk.

§ 2. Für Notschlachiungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 2 Alk. für jede angefangene Stunde, für Schlachtungen außerhalb der Schlachtzeit ein Zuschlag von 1 Mk. für jede angefangene Stunde erhoben.

In beiden Fällen nt das Schlachten nur mit besonderer Erlaubnis des Schlachthofdirektors oder seines Vertreters erlaubt.

II. Stallgcbuhrcn.

8 3. Für dasEmstellen der Tiere in die Ställe des Schlacht- Hofs ist zu zahlen, luenn das Tier über Nacht im Stalle bleibt, für leben angefangenen Kalendertag

a) für ein Stück Großvieh oder ein Pferd 20 Psg.

b) für ein Schwein ober ein Stück Kleinvieh 10 Psg.

c) wenn das Vielt zwischen 8 Uhr abends und der Oeffnung des Stalles am Morgen oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Fetertag eingestellt wird, für jeden Transport eine weitere Gebühr von 50 Psg.

111. Fnttcrgcld.

6 4. Das Futter, welches den Tieren im Lchlachthof verab­reicht wird, ist nach den vom Bürgermeister festzusetzenden Ein-

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653

Beyg liesst

Giehen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Giehen. Meeum.

heitspreisen, welche durch Aushang bekannt gemacht werden, zu vergüten. Der Bürgermeister bestimmt auch die an die einzelnen Tiere zu verabreichenden Futtermengen.

IV. Wiegegebühren.

8 5. 1. Für das Wiegen des lebenden Viehes ist zu ent- ric&ten:

a) für ein Stück Grobvieh 20 Pfg.

b) für ein Stück Kleinvieh oder ein Schwein 10 Pfg.

2. Für das Wiegen des ausgeichlachteten Fleisches, für welches die Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreff., vom 5. Dezember 1908 mahgebend ist für Fett, Häute und dergl. wird erhoben:

al für ein Stuck Grohvieh 40 Pfg.

b) für ein Viertel von einem Stück Grohvieh 10 Pfg.

c) für ein Schwein 10 Pfg.

d) für ein Kalb, Schaf oder Ziege 5 Pfg.

e) für Fett, Häute und andere Teile eines

geschlachteten Tieres 5 Psg.

3. Das Wiegen darf nur auf den öffentlichen Wagen im Schlachthos geschehen (8 1 Abs. 2 der Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908).

4. Für eine Ohrmarke zur Kennzeichnung der Schweine werden erhoben 15 Pfg.

V. Frcibankgebübren.

8 6. Für Zerteilen des Fleisches, den Verkauf desselben und die Einnahme der Geldbeträge werden erhoben:

für ein Stück Grohvieh 8 Mk.

für ein Stück Kleinvieh 4. Mk.

VI. Allgemeine Bestimmungen.

§ 7. Gebühren, die tn dieser Ortssatzung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht erhoben werben, mit Ausnahme der Gebühren für Fleischbeschau und Trichinenschau.

8 8. Die Gebühren sind im voraus fällig; sie find zu be­zahlen, bevor die Handlung verrichtet oder die Sache gegeben wird, für welche die Gebühren erhoben werden.

8 9. Die Zahlung erfolgt an der Kasse des Schlachthofes gegen Empfangsbescheinigung derselben.

8 10. In den Schlachthos eingebrachte Tiere und Teile von solchen können für die dafür nach dieser Ortssatzung zu entrichten-1 den Gebühren in Anspruch genommen werden. Die Tiere und 8 ihre Teile dürfen nicht eher aus dem Schlachthof entfernt werden, als bis die Gebühren entrichtet find.

8 11. Wenn die Zahlung der Gebühr verweigert wird, ist die Schlachthofverwaltung berechtigt, soviel Fleisch oder andere Teile der Tiere zurückzubehalten und zu verkaufen, wie nötig ist, um die Gebühr aus dem Erlöse zu decken. Der etwaige Mehrerlös wird dem Gebührenpflichtigen herausgegeben und ist von ihm gegen seine Empfangsbescheinigung an der Schlachthofkaffe in Empfang I zu nehmen.

8 12. Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1910 in Straft. Mit demselben Tage werden aufgehoben:

die Bekanntmachung, bie Wiegegebühren betreffend, vom 19. Oktober 1890 und vom 26. August 1898,

die Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für den Ver­kauf des nicht labenreinen, aber noch geniesbaren Fleisches auf der Freibank im stäbtiichen Schlachthaus, vom 31. März 1894,

dte Bekanntmachung, betreffend die Schlachtgebühren, Fleisch­beschau- und Trichinenschaugebühren im städtischen Schlachthof, vom 31. März 1909, soweit sie die Schlachtgebühren betrifft.

Alle noch rückständigen Rechnungen über Arbeiten und Liefe­rungen, die im Rechnungsjahr 1909 für das Tiefbauamt erfolgten, sind bet Meldung der Nichtberücksichtigung bis spätestens 1. Mai d. I. in doppelter Ausfertigung und Aktenformat unter Beifügung der Bestellscheine an das ^iefbauamt einzureichen.________________BV4

Alle noch rückständigen Rechnungen über ausgeführte Arbeiten und Lieferungen für die Unterhaltung städt. Gebäude in der Zeit vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 sind bis zum 1. Mai d. I. in doppelter Ausfertigung bei unserem Hochbauamt einzureichen. IB/4

Städt. Arbeitsnachweis Gießen, Asterweg 9.

Es können eingestellt werden: B'/4

a. bei hiesigen Arbeitgebern:

1 Tapezierer, 1 Wagenlackierer, 1 iüng. Schlosser, 10 tüchtige Erdarbeiter, 3 Dienstmädchen, 1 Küchenmädchen, 1 Lauffrau, 1 Waschfrau.

Lehrlinge: 1 Bäcker, 1 Schlosser, 1 Kaufmann, 1 Stukkateur, 1 Tapezierer u. Polsterer, 1 Gärtner, 1 Wagner, 2 Schneider.

b. bei auswärtigen Arbeitgebern: .

1 Wagner, 2 Sattler, 1 Zimmermann, 2 Schmiede, 1 Gärtner, 3 Schreiner, 3 Schuhmacher, 1 Schneider (Stlemitüdarbeiter), 1 landwirisch. Arbeiter, 1 landw. Dienstmädchen.

Lehrlinge: 1 Schmied.

Es suchen Arbeit: _

1 Former, 1 Bäcker, 1 Gartner, 1 Metzger, 1 Hilfsmonteur, ein Blankglaser, 2 Bauschlosser, 1 Jagd- ob. Walbaufseher, 1 Kauf­mann, 1 Schreiber, 1 Elektromonteur, 2 Spengler, 1 Installa­teur, 1 Stüter, 1 Schmied, 1 Eisenbreher, 1 Schreiner, 1 Lackierer und Anstreicher, 2 Schuhmacher, 1 Lagerarbeiter, 1 Kranken pfleger, 1 Ausläufer, 2 Gartenarbeiter, 4 Hausburschew 5 Tage­löhner, 2 Fuhrknechte, 4 Lauffrauen, 2 Lausmädchen, 1 Waschfrau. ______Lehrlinge: 1 Kaufmann, 1 Schlosser._____________________

Stadl. Wohnungsnachweis Gießen, Asterweg 9.

Es sind zu vermieten:

4 Wohnungen von 7 Zimmern, 1 Wohnung von 67 Zimmern,

2 Wohnungen von 6 Zimmern, 1 Wohnung von 56 Zimmern, 2 Wohnungen von 5 Zimmern, 2 Wohnungen von 45 Zimmern,

3 Wohnungen von 4 Zimmern, 1 Wohnung von 34 Zimmern, 2 Wohnungen von 3 Zimmern, 1 Wohnung von 2 Zimmern, 1 Wohnung von 1 Zimmer u. Kabinett, 5 möblierte Zimmer, 1 möbl. Zimmer mit Pension, 1 unmöbl. Zimmer. 2 Zimmer für Bureauzwecke, 1 Werkstatt, 1 Scheuer mit Stallung, 1 dreistöck. Lagerhaus mit Pserdestall und Heuboden, 1 Laden mit Bureau und Zubehör, 1 Laden mit 2 Zimmern, 1 Laden mit 2 Schau­fenstern, 2 Zimmern und Lagerraum.

3n mieten gesucht: 30 Wohnungen von 16 Zimmern. B* l 2[<

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