Ausgabe 
31.12.1909 Drittes Blatt
 
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Amtlicher Teil.

Keklmntmachung.

VetL. Gesuch bet Großh Bürgerin eifterei Ließen um Genehmigung zur Anlage eine- Dampfkessels zu Queckborn

Die Stadl «Me^en beabsichtigt, auf dem Grundstück Wur l, Nr. 648 der Gemarkung Queckborn einen Dampf­kessel zu errichten.

Plane und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang nam Erscheinen dieses im HceiZbftttt für den Lrers Gießen an gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Cnerfborn zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meldung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Lueckborn vorzu­bringen.

Gießen, den 24. Dezember 1ono

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

I. B.: Ä11L d e t. _________________

Eieren, 30 Dezember 1909

Betr.: Die Bedeckung der Stuten durch die LandgesrütS- beschäl er in 1910.

Das GroKherzagliche Krrisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeiftcrrien deS AreiseS,

Dir sehen Ihrem Berichte da über entgegen, wi.viel Scheine und Heblisten Sie voraussichtlich für bie im Jahre 1910 zur Bedeckung kommenden Stuten nötig haben. _______________Z, B Langer m a n n.

ßrhanntmnrtning.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemachmg Gießen links der Lahn.

Die erste Versteigerung der Massegrundstücke wird Dienstag den 4. Januar 1910 fortgesetzt.

Zusammenkunft hierzu vormittags B3/« Uhr auf der Nod­Heimer Straße bei der Bahnüberführung.

Friedbera, den 29. Dezember 1909.

Der Äroßyerzogtiche Felddereimgungskommissär: Schnitt svahn, Großh. Mrcieamtmann.

Bekanntmnchttnst.

Der Voranschlag der Gemeinde Garbenteich für das Rs. 1910 liegt vom 3. Januar 1910 an acht Tage lang zur Einsicht offen.

Garbenteich, den 30. Dezember 1909.

Großherzogliche Bürgermeisterei Garbenteich.

__________Kissel.___________________6956

Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Taubringen für 1910 liegt vom 3. Januar 1910 an acht Tage lang zur Ein­sicht offen.

Daubringen, am 30. Dezember 1909.

Großh. Bürgermeisterei Taubringen.

Walter. 6968

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Umlauf der Hypothek en-Pfandbriefe..... 36.000.01)

Umlauf der Kommun al-Obligationen .... . . 61.000AJ0

Umlaut der KJ»*inbahn-OMi? itionen..... . 6jOOO.t<X)

Dividende für 19C8 71 , V für HX® voraussichtlich 8*» Agenturen zur Entgegen na tune von Darlehns-Antrtjrun bestehen in allen 4rr<*><seren und mittleren Stadien des Deutschen Reiches Der Verkauf der Pfandbriefe u. Kommunal Obligationen erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirtnen. Einlösung der Kupon» daselbst 14 Taste vor Fälligkeit. Bei Erneuerung von Kuponsbogen tflgt die Bank die Talon steuer. P andhriefe u. Kommunal-OhbgatIonen sind beider Reichsbank lotnbnrdflhig. sie können al* Lieferung-Kaution en bei staatlichen u. »tA/1 tischen Behörden, sowie als Heirats-Kautionen für Offiziere verwendet werden. Die Kommunal Obligationen sind mündelaieher. Prospekte über Dnrlehntgc Währungen werden von den Agen­turen. Exposes über Pfandbriefe und Obligationen von den Bankstellen verabfolgt. Prensslgrhe Pfandbrief Rank.

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Bei der Etodt Gießen ist die Stelle des

Polizci-Sekietürs

olSbald andermcit \\i besetzen. Bewerber müssen die Prüfung für Poliseikomniissäre oestanden hoben und bei einer Poli­zeibehörde mit Erfolg praktisch tätig gewesen sein

Mit der Stelle ist ein Anfangsgehalt von 2340 Ml., steigend alle drei Jahre um 260 Mk. bis zum Höchstgehalt von 3900 Ml., sowie Ruhegel-altsbercchtigung und Hinter­bliebenen -Versorgung verbunden.

Bewerber wollen ihre Meldungen unter Anschluß von Lebenslauf und Zeugnissen bis *um 15. Januar 1910 an uns gelangen lassen.

Umzugskosten werden nicht gewährt. frühere Dienst- lohre können nur dann angerechnet werden, wenn das schon in der Meldung gewünscht wird.

Gießen, den 30. Dezember 1909. B11/»

Großherzogliche 'ü.qermeiiterei (ließen.

Mecum.

Betr.: Tie Unfallberfidyrintg der in land- und forstwirtschaft­lichen Betrieben beschäftigten Penonen', hier: ^ort» sührung des Umlagekatasters für 1909.

Bekanntniachnng.

Ta$ Umlagrfatrtfhrr der land- und forilnrirridkiftlicken Berufs- ßossaisdrait, wrtgesschrt für daS Jahr 1909, liegt zwei Wochen 8, nämlich vom 31 Dezember 1909 bis nrm 14. Junuar 1910, auf der Bürgermeisterei Zimmer Nr. 2 zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Emfvrüch: gegen den Inhalt diese- Lataster-, gegen die Äufnahme oder Nickuauwahme der Neben- betriebe m das Kataster, gegen deren Veranlagung und gegen die Einschätzung der Betriebsbcamlen und Facharbeiter sind inner- halb einer Uri st von vier Wochen nach Lfsenlegung bei dem Bui> stände der land- und fvrstwirlschaitlichen Beruisgenossenschaft in Tunnftabt bei Meidung späterer Nid)lbmicf)id)lujung oor-ubringen.

Gießen, bat 28. Dezember 1909. JS/U

Gwßherzogliche Bürgermeisterei Greßeu.

I. B : Seiler._____________________

Sicherung der Bnnfoidcrnngen.

Nachstehend bringen wir die bereits in Straft getretenen Bor- schritten des Gesetze» über die Sicherung der Buuwrderungen vom 1. Juni 1909 zur Kenntnis der Be'.ciliaten.

Gießen, den 28. Dezember 1909. [BM/U

Eroßherzaglich« Bürgermeisterei Gießett.

3.8 : Seiler.

g 1. Der Empfänger von Baugetd ist verpflichtet, das Daugeld zur Bk'riedt^ung solcher Personen, die an der Herstellung des Daues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferung-Vertrags beteiligt finb, zu verwenden. Eine anderweitige Berwentung deS Baugeldes ift bis zu dem Betrüge Rauba ft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereit» befriedigt hat.

Ist der Empfänger selbst an der Verstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in vöbe der valttr deS angemessenen Wertes der von ibm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ibm noch nicht in dem Bau verwendet worden ist. der v?n ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.

Baugeld sind O'oidbeträge. die mm Zwecke der Bestreitung der Kvstrn eines Baues in der Vene gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine vvvoidek oder Grund- schuld an dem zu bebauenden Grundstücke bient oder die Neber- tragung deS Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Verstellung deS Baues cr'olgen soll. Als (Mb- beträar die zum Ziveckr der Bestreitung der Kosten eines Baues genräorr werden gelten insbesondere:

L solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestunmnng des

Zwecke- der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll,

2. solche, die aegen eine als Baugeldhvpothek bezeichnete tzvpothek (§ 33) gewährt werden.

8 2. Zur Führung eines Baubuchs ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbe- treibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt, lieber jeden Neubau ist gesondert Buck zu führen.

Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung deS Gebäudes abgebrochen werden sollen.

Aus dem Daubuche müssen sich ergeben:

1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Äieferung-- vertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen über­tragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung:

2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen:

3. die Löhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person deS Geldgebers sowie Znvckbestim- mung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Licherstellung durch daS zu bebauende Grundilück (8 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden:

4. die einzelnen in Anrcckmung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den BuchiührungSpflichligen oder für feine Rech- nung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen-.

5. Abtretungen. Pfändungen ober sonstige Verfügungen über diese Mittel;

6. die Beträge, die der BuchführunaSvflichtige für eigene Stillungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung deS letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzu­bewahren.

8 3. Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.

8 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer stelle einen Anschlag anHubringen, welch r den stand, den Familiennamen und wenigsten» einen ausgeichriebenen Vor­namen sowie den Wohnort des Eigentümer-, und, falls dieser die Verstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des G bäudeS einem Unternehmer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer schritt enthalten muß. Wird der Bau von der Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgcführt, so ist diese und deren Niederlafsuna-ort anzugeben.

§ ö. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben ober über beten Vermögen daS Konkursverfahren eröffn« worden ist und deren im § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit bet Zahlungseinstellung oder bet Konkurseröffnung benach­teiligt find, werben mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile ber bezeichneten Glöu> bist er den Vorschriften des - 1 5 uroiber gebanbeit haben 2 mb mtlbernbe Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Xag Gefängnis ermäßigt ober auf Geldstrafe bi- zu dreitaufend Mark erkannt werden.

8 6. Zur Führung eines BaubuchS verpflichtete Personen welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das SonkurSvenadren eröffnet worden ist und deren tm S 2 Sb, 3 Zlffer I bezeichnete Gläubiger zur Zeit d<r Zahlung-einstellung oder der «onkurSerofmung benachtetligt find, werden mit Gc- 'ängni» bi# zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu btev tarnend Mark bestraft, wenn sie da# vorgeschriebene Baubuch zu »üdren unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet ober so unordentlich geführt haben, baß es keine genügmbe Uebenicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung bet Bau­kosten tilgencherten Mittel, gewährt.

8 <. Mn Geldstrafe bis ;u einhundert fünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Soeben wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 4 zuwiderbandelt.

8 8 Tir Bor chritten diese- Ab'chmtts finden auf Bauten die bereit* vor dem Inkrafttreten bei Gesetzes begönne» such, keine Anwendung.

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