Ausgabe 
18.12.1909 Viertes Blatt
 
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Nr. 297

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General-Anzeiger für Gberheften

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c) Außerdem liegen noch Mitteittmgcn vor über den Inter­nationale,t Kongreß für Bergbau und Hüttenwesen in Düsseldorf 1910, Internationale Ausstellung für Sport und Spiel 191U in Frankfurt a. M., sowie über zweifelhafte Firmen in Aegypten. Argentinien, China und Panama.

Näheres hierüber erfahren Intevesseuben auf dem Sekretariat der Handelskammer.

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ßeaenten Sie den Namen .Miriam'«Yenidze Zu haben in den einschlägigen durch Plakate kenntlich gemachten

[& struerung in den deni Zollgebiet angeschlossenen Staaten, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr über- U gehenden Erzeugnisse oder wegen Begründung einer Steuergemein- schäft mit den fremden Negierungen Vereinbarungen zu rreffen. »Ein praktischer Fall gab der Handelskammer daher Veranlassung, M das Großh. Ministerium der Finanzen um AufÜärung zu bitten. Tas genannte Ministerium teilte hierauf folgendes mit: [g Mit Wirkung vorn 1. Oktober d. I. sei für das Grobherzogtum U Luxemburg eine mit den deutschen Vorschriften übereinstimmende « Lkuchttnittelbesteuerung in Kraft getreten und es könne mit dem 4 Abschluß eines Abkommens über die Begründung einer Zündwaren- sceuergemeinschaft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg i in allernächster Zeit gerechnet werden. Bei dieser Sachlage sei kein * Anlast gegeben, das Großherzogtum Luxemburg während der wahr- 8 scheinlich kurzen Uebergangszeit bis zu dem Zustandekommen der U Vereinbarung noch als Ausland im Sinne des Leuchtmittelsteuer- U qesetzes zu behandeln. Der Derr Reichskanzler habe jedoch an- 1 heimgegeben, die Amtsstellen nach Bedarf einstweilen dement- U sprechend anzuweisen. Wo unter diesen Umständen die Steuer 1 zu erheben fei, in Deutschland oder in Luxemburg, hänge lediglich U davon ab, ob die Glühstrümpfe unmittelbar beim Verlassen der W Räume des Herstellungsbetriebes in den freien Verkehr treten oder zunächst in Luxemburg aus ein Zoll- ober Leuchtmittelsteuerlager \ terbracht werden sollen. Die Steuerpflichtigkeit an sich muffe t ietod) in jedem Falle bejaht werden.

c) Nacht 8 2 der am 1. September d. I. in Kraft gettetenen W Weinzollordnung unterliegen Wein, Traubenmost und ULraubenmaifche einet amtlichen Untersuchung auf U ihre Einfuhrsähigkeit,, welche durch die staatlichen Fachanstalten 8 ooer besonders verpflichtete Sachverständige zu erfolgen hat. Die U Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben Mjind von dem Venügungsberechtigten zu tragen. Diese unoer M hältnismäßigen hohen Untersuchungskosten sie behagen für M gewöhnliche Weine 15 Mark und für Süßweine 20 Mark B haben der Handelskammer Veranlassung gegeben, beim Großh. 'l'linifterium der Finanzen dahin vorstellig zu werden, daß, wenn tl eine einheitliche Regelung für das ganze Reich nicht in Aussicht A genommen sei, ivenigstens für das Grobherzogtum Hessen ein U einheitlicher Gebührentarif für Weinuntersuchungen ausgestellt wird. ? e der wesentlich niedrigere Gebührensätze als die zurzeit erhobenen k enthält.

d) Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Handelskammer tarn Großh. Ministerium des Innern mit, daß gegen die be­antragte Zulassung des zollfreien Veredelungverkehrs mil UTafelschiefer Bedenken ihrerseits nicht vorlägen.

e) Für die Beförderung von Steinkohlen und Koks vom Ruhrbezirk zum Sie trieb der Eisenwerke des Ziegerlandes sowie des Lahn» und Dillgebietes ist mit Gültigkeit bom 15 Januar 1905 ein besonders ermäßigter (Notstands-) Nusnahmetarif eingeführt worden. Es ist nun beim Preust. Lcndeäeisenbahnrat beantragt worden, in diesen Ausnahmetarif,

gültige Verhinderung der Konkurrenz für die deutsche Industrie rebeutet, spricht sich die Handelskammer dahin aus, dost sie eine ctiua geplante Beschränkung der deutschen ausländischen Konsulate hinsichtlich der Auskunfterteilung an beutfdx Reichsangehörige im Jnlande oder Aus lande nicht gutheisten könne.

3. Aenderung der Postscheckordnung.

Nach 8 9 der Postscheckordnung wird, wenn der Kontv- verkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr als 600 Buchungen erheischt, außer den für Ein- und Rückzahlungen und Ucber- tragungen zu leistenden Gebühren für jede weitere Buchung eine Zuschlaggebühr von 7 Psg. erhoben. Diese Zuschlagsgebühr wird nun von den Kontoinhabern als lästig und iwvgercchtfertikst emp­funden uno es wird ihre Beseitigung gefordert. Auch die Handels kammer kann eine zwingende Notioendigkeil für die Erhebung der Zuschlagsgebühr umsoweniger einsehen, als ja auch in Oester­reich und in der Schweiz keine derartige Gebühr erhoben wird. Die Handelskammer ist ferner der Ansicht, daß die Postscheck- ordnung auch nach anderer Richtung hin revisionsbedürftig sei: so namentlich in bezug auf die Portopflichtigkeit der Korrespondenz des Kontoinhabers, Ueberroeifung von Zahlungsanweisungen an ein Reichsbankgirolonto u. a. m. Tie .Handelskammer hält es für wünschenswert, daß die nächste Vollversammlung des deutschen Handelstages sich mit dieser wichtigen Frage beschäftigt.

4. Eingänge.

a) Mit der König?. Großbritannischen Regierung ist über den gegenseitigen Markenschutz in Korea ein Abkommen nach dem Muster des früheren Markenschutzübereinkommens für China getreuen worden. Demgemäß sind die deutschen Richter- Konsuln in Korea dahin verständigt worden, daß gegen diejenigen hrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen einzuschreiten ist, welche ein in Deutschland zu Gunsten von briti|dpen Staats­angehörigen . und britischen Schutzgenossen ordnungsmäßig ein­getragenes Warenzeichen unbefugt verwerten. Tie Großbritannische Regierung hat ihre Richterkousuln in Korea mit entsprechender Weisung für den Fall versehen, daß die für ReichsaNgehörige und deutsche Schutzgenosjen in Großbritannien eingetragenen Waren- zeictien in Korea von einer der britischen Konsulargericlstsbarkeit unterworfenen Person unbefugt verwertet werden.

b) Nach einer Mitteilung der Kgl. Eisenbahndirektion Frank, furt a. M. soll der im vergangenen Winter unternommene Versuch, f ro stempf in dl ichc Eilstückgülcr, z. B. Wein, frisches Obst, Gemüse und dergl., während des Transportes aus der Eisenbahn vor der südlichen Einwirkung der Kälte zu ickvitzen, in diesem Winter fortgesetzt werden. Es verkehren zu diesem Zwecke auf den Sttecken FrankfurtBebraEisenach

dessen Geltungsdauer jüngst bis zum 14. Jan. 1915 verlängert wor­den ist, auch den Bezirk des rhein. Brauntohlenbrikettvereins ein­zubeziehen. Die Handelskammer hatte schon im Jahre 1906 zu einem gleichen Anträge Stellung zu nehmen: sie sprach sich damals im Interesse der oberhessischen Braunlohlenindustrie gegen den Anttag aus. Sie hat auch jetzt an ihrem Standpunkt fest­gehalten und der Kgl. .Eisenbahndirektton Elberfeld entsprechend berichtet.

i) In einer gemeinsamen Eingabe an den ersten Ausschuß der Zwecken Kammer der Landstände haben die hessischen Handels- kammern Widerspruch gegen die vor geschlagene Bevorzugung der Landwirtschaft durch Abzüge an dem Anlage und Betriebskapital und dem Grundvermögen er toben. Diese Bevorzugung sei umsoiveniger gerechtfertigt, als in den Beschlüssen des Finanzausschusses zu Artikel 4 des Gesetzentwurfes über die Gemeindenmlagen bereits eine den Ertrag in gennssem Sinne berücksickstigende Abweichung enthalten ist und als iür das Gewerbe keinerlei Ermäßigung, sondern nur ein nach der Höhe des Erttags abgeftuiter Zm'chlag zu dem normalen Steuerkapital vorgesehen ist. Dieser Zuschlag sei nach den Vorschlägen der Handelskammern derart bemessen, daß er be. tollen Erträgen bis zum 2Vs fadjen des Anlage- und Betriebs­kapitals und noch darüber hinaus steigt.

g) Gemeinsam mit mehreren südwestdeutschen Handeksvammrni hatte sich die Handelskammer an einem Vorgehen beteiligt, welch eine bessere Zugverbindung Frankfurt a. M. Stutt­gart ü b er Ha na u Eberbach Jag st seid bezweckte. Tu Bemühungen sind jedoch ohne Erfolg geblieben.

2. A us ku n f ter teilu n g der Kons ularbehörden

Ein Schreiben des Staatssekretärs des Innern hat dem deut sehen Handelstag Veranlassung gegeben, toi den ancklichu Handels Vertretungen Erhebungen darüber anzustellen, imviemeil durch du Angabe von Adressen ausländischr Fabrikanten von Erzeugnissen, die sowohl in Teutt'chland hergestellt, wie auch aus Deutschland aus dritte Märkte au5 geführt werden, seitens der Kaiserlichen Konsulate eine Schädigung der deutschen Jndusttie zu bejürchten steht.

11. Sitzung Großhcrzoglicher Handelskammer Gießen für die «reise Gießen, Alsfeld «nd Lauterbach.

Protokoll-Auszug.

Gießen, den 10. Dez. 1909.

Anwesend sind die Herren: Kommerzienrat Heichlheim als Vorsitzender, Kommerzienrat Schirmer als 1. stellvertt. Vorsitzender, Lommerzienrat Grünewald als 2. stellvertt. Vorsitzender, Türtock, Friedberger, Hoos, 3bring, Klingspor, Münker, Noll, Namspeck, Kühl, Stammler, Wallach, Zurbuch und der Syndikus.

1. Ans dem Geschäftsbericht ist folgendes mitzuteilen:

a) Nach einer Bekanntmachung des Großh. Ministeriums der Finanzen vom 8. September 1909 sind die Großh. Hauptsteuer- imter, die Steuerämter und Salzsteuerämter zum Verlause von Scheckstempelmarken zuständig erklärt worden. Da nun in der Stadt Alsfeld sich keine dieser Behörden besindet, so gab es bisher auch keine Stelle, bei der Scheckstempeimarken erhältt lick) waren, was von der dortigen Geschäftswelt als großer Mangel i empfunden worden ist. Aus eine entsprechende Eingabe der Handelskammer beim Großh. Ministerium der I-inanzen ist nun­mehr der Ortseinnehmerei Alsfeld die Befugnis zum Verkaufe von Sck)eckslempelmarken übertragen worden.

b) Nach 8 1 des Leuchtmittel st euergesetzes vom 15. Juli 1909 unterliegen Beleuchttingsmittel der Besteuerung, fwfem sie zum Verbrauch im Jnlande bestimmt sind. Es bestand nun bisher eine Unklarheit darüber, ob auch dann Beleuch- rungs mittel der Besteuerung nach dem Gesetz vom Juli 19 09 unterworfen sind, wenn sie nach Luxemburg ausgesührt werden. Luxemburg gehört nämlich zu denjenigen Staaten, die dem Zollgebiet des Deutschen Reiches angeschlossen und § 36 des Leuchtnuttelsteuergesetzes be- flgt ausdrücklich, daß der Reichskanzler befugt sei, wegen Herbei- flbrung einer den Vorschriften dieses Gesetzes enttpreck-enden Be-

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Viertes Blatt 159. Jahrgang Samstag 18. Dezember 1908

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