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Ausgabe von Attesten für Aufnahme in Heilsiätten. Ratschläge für Kranke und ihre Angehörigen zur Vermeidung von Ansteckung.
B*/,________________________________ Veit.
Bekanntmachung.
Ter Bo ran schlag ter (H.m.titOc Raberts», ausenfür das Rj. 1910 liegt vom 2o. b. M1S an acht Tage lang auf dem Bürgermetslereibureau zur Ein sicht der Interessenten offen.
Rabertshausen, den 22. November 1909. Großh. Burgermcisterci Rabertshausen.
Reichhardt. 6XU
2lmtlicbe Veknnntinttedungen dev
Die nachstehenden Bestimmungen werden hierdurch bekannt gemacht.
(“hefeen, den 19. November 1000.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Vorschriften
für den Verkehr und den LchuN der städtischen elektrischen Ltrasicnbahn in Gießen.
1. Beryalten der Fahrgäste.
ft 1. Tie den Straizenoahnwaacn bcuüucnhcn Personen haben den Anordnungen des mit Tienstklcidung. Dicnstabzcichen ober Legitimatwn versehenen Bahnperjonals <yolgc zu leisten.
ft 2. Zum Ein- und Aus steigen der Fahrgäste halten die Siegen nur an den durch cme Tafel kenntlich gemachten Haltestellen. und -war mu Ausnahme der Umstetgcstcllen nur nach Bedarf. ,
Personen, die an den Haltestellen einen Wagen besteigen wollen, haben dem Wagenführer ein Zeichen zum vollen zu geben
Fahrgäste, die den Wagen verlassen wollen, müssen dieS dem Wagenführer rechtzeitig vor der nächsten Laltestelle durch Anziehen der Signalalockc anzeigen.
TaS Ein- und AuSsteigen darf nur auf der in der Fahri- richtung rechts liegenden Seite geschehen.
8 3. Sind sämtliche Sih- und Stehplätze beansprucht, so wird die- durch Herunter klappen einer Tafel mit der Aufschrift ..Besetzt" angezeigt
ft 4 Jedes unziemliche und andere Mitfahrende belästigende Betragen der Fahrgastc ist untersagt.
Es ist insbesondere untersagt:
Tas Rauchen im Zmnem der geschlossenen Wagen, wie auch das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten in das Innere der Wagen, das Beschmutzen der Wagen durch Auöspiicken, das Lärmen während der Fahrt, das eigenmächtige Dehnen der Plattfvrniabjchlüsfe, das LinauSlehncn dev Zorpers aus dem Wagen, das flehen bleiben auf dem Trittbrett, der Aufenthalt von imbeauf- sicht ioten Kindern unter 14 Jahren auf der Plattform:
TaS Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Destrigen eines durch eine Tafel als besetzt bezeichneten Wagens, foww der Bcrsuch und die Vülselcistung hierzu:
Tas Anfassen der zur Fortbenegunß und Bäeuchtung dienenden Wagemeile, namentlich bet L-ignalapParatr, das Mitnebmen von vunden au, den 2Sagen, das Mttnehmen gefährlicher okgenftuitbc, insbesondere geladene Schuß, wafsen, Schießpulver und leidM entzündlicher chemischer Präparate, sonne endlich das Mitführen solcher Gegenstände, welche den Mitfalirenden durch den Okrucb, Umfang, schmutzige Beschaffenheit oder in anderer Weife lästig werden Ter an der Decke der Plattform ,edeS Motvnvvgens bennb- kiche, mit Aufschrift kenntlich gemachte Starkstromausschalter ist nur in Notfällen zu benutzen
8 ö. Kleine leicht tragbare Gegenstände können, soweit Platz twrhanden und die Bestirnimmgen in 8 4 nicht entgegenstcden, in den Wagen mitgenommen werden.
tragUrbc, kleine Zvffer usw dürfen von den Fahrgästen nur gemm Bergütung der im Tarif birrn'tr festgesetzten Ekbühren mugejührt irerben und find auf den Plattformen nnterzubringen
Turd, foldK Gegenstände dar, die Beauemlichleu bc-j Publikums iiida berintrachtts.k und der Durchgang nicht behindert werden.
Ziger und im öfrcntii(bcn Dienst ftebenlx- Personen dür'cn ungeladene Okipebre nnd vandmunitwn initfübren
Ter Laus eines nutgesührten Gewehrs muß stets nach oben gerichtet sein.
ft 6 Perionen. die an einer an steckenden ober abschreckenden kranfijevi leiden, durch unreinliches Aeustere den Mltfährenden lifnfl werden oder den auf Eirund bieier 'Sknimmunfirn an sie gerichteten Aufforderungen des Fabrperfonals nicht enn'prechöi. können von der Mttiahrt auigeschlöficn werden. Sie gaben al*, dann den Wagen beim nächsten >?altm au verlassen. Ein '.In, soruck auf Rnckvergürung Pc*. gezahlten Fahrgeldes steht ihnen nicht zu
8 7 Der Fahr gast hat sofort nach dem Emst eigen und bei Ikherfcbreitung der Larisareuze den Betrug der festgesetzt:» Zart ohne besondere Änfwrderung in den vo.deren Zaö leasten ein- unwrftn
Fahrga: < . die absichtlich keine .iabluna leisten, haben die 4.arr rom Ausgangspunkt des Wagens ober, trenn ic nach weifen können, wo fit singe stiegen imd, von da cb nochzurahlen und omierdem wwri den tktraa r?n Drei IVart ;u entrichten.
Der die wwrtige Zahlung verweigert, kann der Potrzci., Verwaltung Augriühri werden
Zum öe-iidn ist der Wag.nführcr nur nach Mastgabe feines vorhandeiien W' u >. und schgens bis ,nm Betrage von ter Mark verpflicht«
§ 8. Um,leigen mur >n den nich:n an der Umsteige
itelle and» mm reden. :it*d nicht Voll.es stzten Waget, erfolgen.
2kütrl*ii .i)rning kann nur, ww.it P.atz vvrlwnd^t:, ,:" jbr- leiftct werden
ft 9. Umstrigemar.-n imb fowrt bei dem Besteigen des Um stmgewagens tn den vvroeren Zahlkastcn ui werfen.
Sie find nicht übertragbar und verlieren ihre Gültigkeit mit dem Serlaiicn des Ilmsteig ewagcns
Wer mit einer ungültigen Umfleigemarkc betroffen nnrb, hat die Taxe nad),wählen, ioroic den Betrag von Drei Mark zu entrichten. Ler die iofortige Zahlung verweigert, kann der Polizei. Verwaltung zugeführt werden.
II. Schutz der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes.
ft 10. TaS Fahren auf den Zeiten der ^ttaßcnbahn in der Längsrichtung der Schienen ist verboten, fojpcii neben ihnen die Fahrbahn genügend Raum für den FuhrwerlSverkchr bietet. Spurfahren ist unter allen Umstünden verboten.
Bei der Annäherung eines StraßenbahmoagenS ober beim Ertönen der Warnungssignale Haven Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Letter von Fahrzeugen aller Art, Piehtrriber usw sofort die Fahrbahn für den Betrieb frei zu mack-en und den Straße n> bahnwagcn jeroeii auszuweichen, da» weder diese in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Au2ite,gen behindert oder gefährdet werden.
Wo die Umstände eS gestatten, hat das 2luSweichcn nach recht- zu gescksehen.
Es ist untersagt, vor heran nahenden Straßenbahnwagen die Gleise zu kreuzen.
'Tiefe Vorschriften gelten jedoch nicht für marschierende Milttär- abtcilungcn, Postwagen und zur Brandstätte fahrende Fcuenvehr. abteilungon.
An den Straßenkreuzungen der von Straßenbahnlinien durchzogenen Straßen haben Leiter von Fahrzeugen aller Art. Reiter usw. die Gangart soweit zu verlangsamen, bah ein »alten vor dem Gleise noch möglich ist und der Straßenbahnwagen unbehindert weiterfahrcn kann.
Wo neben den Gleisen nur für ein Fuhrwerk Raum ist, haben Fahrzeuge. Reiter oder Viehtreiber beim öerannabat emej Straßenbahnwagen- hintereinander zu bleiben.
lieber Ausweichestellen btnauS darf beim Herannahen eine» Straßenbahnwagens nicht gefahren werden.
8 11. Fahrzeuge, Pferde oder Vieh hürfen nur in folcher Entfernung von dem Bahnkörper ober dem Gleise der Straßen- bahn stehen gelassen werden, daß der Bahnbetrieb nicht gefährdet wird.
Reben den Gleisen stehende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten werden.
Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk ober Buh. fonric sonstige Gegenstände, welche bie Geleise versperren, können von den Bahn- bediensteten entfernt werden, unbeschadet der Strafbarkeit der Berantwortlicksen
In den von Straßenbahnlinien durchzogenen Straßen dürfen keine Fuhrwerke verkehren, die mit ihrer Ladung bie öühe von ö Meter, vom Straßenbahnniveau an gerechnet, ober bie Breite von 3 Meter übersteigen.
In der Unterführung von der West-Anlage nach der £»amm> straße darf bie Ladung eine Hübe von 4 Meter nicht übersteigen und dürfen Personen auf hochbeladenen Wagen wegen der damit verbundenen Lebensgefahr sich nicht aufhalten
ft 12 Qolz. Steine. Hohlen und sonstige Geaenstände dürfen nur ui tmfi ioldxm Entfernung von Dem Bahnkörper ober dem Gleise der Straßenbahn abgeladen iperben, datz dadurch der Betrieb nicht gestört wird
8 13. Es ist verboten. Zünder zwischen den Gleis« ober in deren unmittelbarer Nähe spielen ober ohne Aufsicht zu lassen.
8 14. In der Mäu.burg und Marktstrabe dürfen Fuhrwerke mit einer Wagenkastenbrette von mehr ab 2Meter wahrend des Betriebs der Straßenbahn nicht verkehren. Uebcrladen der Wagen über die vorgejchriebene Wagenkastenbrette hinaus ist streng untersagt.
In den engeren Teilen der Mausburg. Hau- 9?r. 10, und Marttitraße. <?au* Rr. 25, haben bie Letter von Fahrzeugen sich vor der Einfahrt erst burch Augenschein zu überzcuaen. ob kein iLtraßendahnivagen herankommt. ES ist dann das Vorbei- fahren bes Straßenbahnwagen» an ben AuSweichestcllen abzuwarten.
§ 15. Das Hinüberfchaffen von Pflügen. Eggen ober anderen Oktalen, sowie von Baumstämmen, Boudol; und andern schweren Gegenständen über bie Schienen bei Straßenbahn darf, sofern jene Gegenstände Nicht getragen werden, nur aui Sagen, unterlegten Schleifen oder Sahen erfolgen
Es ist verboten, bie Bahnlmien und ihre Betriebsmtttel zu beschädigen, zu beschmutzen ober zu verändern, bu Cuec- und Stromleitungsdrahte mii irgendwelchen Geaenständen zu behängen, die elektrische Leitung zu berühren, bie l*eafie ju erNettewt. icste Gegenstände aut die ..rahrdahn zu legen oder sonstige FabrhiNder- I niffe anjubrmgen. Weichen umiuüellen, falfchen Llarm zu er- | regen. Signale nachzuahmen und andere betriebe störende \)anb- । lunger, inne inöbeso ldere auch ba# Anhausen und Abwer^n von
Schnee. E:s ufw aut das Bahnplanum ootzunehmen
। _ Ter Gebrauch ähnlicher Slgnalglode.. wie bictentgen der Straßenbahn ist verboten. Perionen, die beim Umberfabren mti Verkaufswagen sich durch besondere Signale dem Publilum bemerklich machen. L^ben hierzu pjrl.et poli;e liche GenehMiguna u erwirke» und die dadei gencllten Bedingungen einzuhalten
6 lu. Fahnen tur m an Gebautzeii oder n Mcaen nur io
angebracht n<rbcn, bei ftc die Tr^bt. Per S:r:ßenbahr , Telc gtapben- oder Telephonlritungen nicht beruoren können
$ 17. Entstehen ^crtetzrSstürunge-7 oce. Gefährdungen durch
Bekanntnrachung.
Der Borrmichlaq der Gemeinde Grünr nge» für Rj. 1910 liegt vom 25. b. Mts an auf dem Bürgerw Bureau ur eanfidu offen.
©rüninflcn, ben 22. Uovemder 1909.
Großh. Bürgermeisterei Grüninge«.
______________________________________________________________________________________"__7 '
Bekanutuilichnng.
Der Boran ^.tag der Weickarthhai, r
■
dem Lürgcrmci tereibureau zur '
offen.
Weickartshain, den 22. November 1900,
Grostd. Bürgermeisterei Sctdart^bant
_____
Bekanntmachung.
• a u f t ■ jlg
1910 Ri. liegt vorn 26. November an zur Einsicht eHet Geilshausen, am 22. Rovember 1909.
Großd. Bürgermeisterei Geil-Hausen.
Wagner. - «Hx
Verkauf. jl
Die burth Verändeiung der ^rizungsanlage ir b* gewordenen HeizLrWL .nippenrohre , Hei-sörpeivorsteller vcU mit perfonetu?
firn intel sollen aui bem Sly o fentluden .Ingeboko abgegeben werden.
Die Ängebo:cunieria.,en länn n auf unterem Stephan st ratze 1b, cingesehen, Ängebots'ormularc vor bet gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werben.
Angebote sind bis zum Erüffnungü.ermin Sam st« den 27. November 1909,vor mittags 11 Uhr,# entsprechender A:: schrist versehen bei uns einzureichcn
Zuschlagsfrisl * Tage.
Gießen, den 21 .November 1909.
Großh. Hochdauamt Gießen.
I. B: Heyer. fr.
Stadt Gieszen.
Zusammentreffen der Straßenbahnen mu Fuhrwerk, nfbw Menschenansammlungen oder dergleichen, fo ist lebermann, bcionbcrc auch ba-5 Bahnpersonal, gehalten, ich beu ÄnweimWr Der eimchrcuenden Potizeweamten unverzüglich zu fügen, j
z 1b. Zuwiderhandlungen gegen Diti c Vorschriften r*r*| rccmi nicht nach den Be.tun.nungen des ReichSüraiaefetzduM deS Polizeistrafgti'etzt^ ober der Enenbahnbau- und BeirttbchW nung eine höhere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bJ z. 30 Mark bestraft.
8 19. Diese Vorschriften treten am Tage ihrer SerCünDtflö; in Straft
Darmstadt, ben 8. November 1909.
GtobherzoglicheS Ministerium GroßheMögliche» Miuißuj«
des Jnatrn. der dinan|tn.
Braun. Änauth.
____________________________________________________6ri_
Tie Stabtverordnetenverfammlung hat durch Beschluß mb 11. bs. Mts. den feftgestelUen Bebauungsplan für di Gutenberg ft raße zu andern und den Erlaß bet nachstrhacho Crisbaufatzun?, beschlossen.
Ter Entwurf des geänderten Bebauungsplanes und die Cd» baufatzung liegen bis zum 15. Tezember d. I. auf ib ferem Tietbauamt zur Einficht offen.
Einwendungen gegen den Plan und bie Crtibauiapung i w binnen brr gleichen Frist bei Meldung des Ausschlußes Ir. und vorzubringen.
Gießen, ben 16. November 1909.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Ortsbausatznng.
Auf Örunb der Bestimmungen in Artikel 2, 29, 37 mw P oes Gesetzes vom 30. April 1881, bic allgemeine Bauottm» betreffend, und in ft 4, <">, 7, 9 und 78 der Verordnung et 1. Februar 1882, Die ÄuSiüInung der allgemeinen Bauordmu betrciicnb, wird auf Beichtug d.r StadtveioronerenPersammlUUz. nach Anhörung dcS Lberdürgcrmettlcr- und Bcgutacvtung bc den KrciSauSichuß mtt Genehmigung Großh. Ministeriums he Innern vom zu Nr M. d. I. . i
zu bem Bebauungsplan für die Gutenberg st raße foigeb LrtSbaufatzung erlassen.
ft 1. Für die Gutcabergstraße wirb offene Bauweise er> geschrieben. Zu Artikel 59 ber Allgemeinen Bauordnung.
z 2. Die an dieser Straße zu cirichtenden Gebäude bin? »licht mehr als zwei Stockwerke über dem Erdgeschoß ent dal» und müssen von ben Nachdarngrenzen mindestens 3 Meter cs femt bleiben. Treppen, Erker. Ballone usw. dürfen bis ar - Meter Abstaiib an die ^achbargrenze herantreten.
Zu Artikel 59 der Allgemeinen Bauordnung.
8 3. Für Setten- und vintcrgebäude gelten bunidMlub X X)öbe und Entfernung von oer Nachbargrciije oic Beftimmuas-' in ft 2. Sie dürfen nur mit besonderer Zustimmung der 3t£' verordneten Periammlung und unter bat von dieser etwa M stellenden weiteren Bedingung.-n errichtet werden.
Zu Artikel 37 der Allgemeinen Bauordnung.
ft 4. Alle von einer «kraße aus sichtbaren Außeuiem» der Vorder-. Din ter- und Seitengebäude müssen eine -efälm OStchitektonische Ausbildung erhalten.
Zu Anikel 59 der Allgemeinen Bauordnung
ft 5. Anlagen, btc untre - 16 der Gcwcrbeordmmg |all» sind unzulässig.
Zu Artikel 29 der Allgemeinen Bauordnung.
Gießen, den.....
____________Grosttrerzogll>i:e Bür^rmasterci Gießen. __
Letristr: 2onntan.?rubr toi Bardier und Ärntorurtucrb«
Tic Mehrzahl der biehaen Barvierr und Friicure 6« * Großh. itreieamt Gießen ben Antrag gestellt gemäß f lldüc (.•teiocibeorbnuna Bestimmung dahin *u treffen, daß die 8ar6r* und Friseurgelchoiie anstatt wie seither am er trn. IdnftiaWi er »weiten Weidnachid-, Lster und Bstna rtetertag aetchlosten feto latis
Ed <oll allo das ieitber — naw der rM.unr.-r.adiunfl LreiSamtb Gießen vom 14. Mar; 1U"M — für den rrür* »cirniK behebende Verbot der Vefchäittgung von «ebilfeu und linnen tm Bardier uub 3ri»eurtict»crbc und vae Verdat NN Ausübung dieser Gewerbe überbauet, lukuotilg fer beu ffta» Idethnachtt», Qiter und Vftngdicicrtee gelten.
Tie bctciUtuen Gewer^eiieie^nve:-. werden bierma au*ee-rf forberL in der 3cit vom 43. bi» eini®hehli4 t7. Nave»hu b Fo ihre Erklärung tut oDcr gegen birku Siurag abtuteen Die Erklärung, welche ichntttich ober mündlich erfolgen tonn. innerhalb der bezeichneten Inst au* her Burgermetsteret —.*03» 2 — cniacflenflcnommeti
Gießen, den 2.'. Rooember WO*. B*fi
Der von Großh. Mrct»ann beste :c 4ovumffckr:
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Der Monteur Bugnst Malier dahier ist Aue tle^fübn»» von Lnlagen un An,wind au bac uadtllche (* icftruu«#*6* au# Grund er Bemminungen uoiu Ai September U"> lugeio"1 worden
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