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Drittes Blatt
Samstag 20. März 1909
Gießener Anzeiger
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.
General-Anzeiger für Gberhchen
159. Jahrgang
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen UnwerstlätL - Buch- und Stemdruckereu R. Lange, Gtcßen.
Die „Kietzener SomiltenHettef werden dem .Anzeiger' viermal roöcben lieh beigelegt, daS „Kreisblatt für den Kreis Kietzen" 8meimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Zett» fragen" erscheinen monatlich zweimal.
Redaktion, Expedition und Drnckercr: Schul« strage 7. Expevuion und Verlag: L-stz-bl. Redaktion:e=g& 112. Tel.-Adr.:AnzetgerGreben.
Aenderung öes Strafgesetzbuches.
. Der Entwurf eines Gesetzes über die tobciung des Straf- sesetzvuches, der dem Rciclzstage numnehr zugegaugen ist, sieht Mnächsr eine neue Fa-sftmg des § 123 vor. hiernach bleibt das bisherige Strafmaß bei einsachent .Hausfriedensbruch bestehen, abeti st>ll nur in schweren Hallen eine Gesangilisstrafe cintrctcat. Die Verfolgung tritt auch bei schtrereren Hüllen nur auf Antrag cm. Ten stralrechtlichen Sckmtz gegen die Verletzuitg deS Haus friedens sollen fortan auch die zum öficntlid)en Verkehr bestimmten Rämne, wie Eisenbahnzügc, Strastcilbahuwagen und Onmibussc genießen.
Mildere Strafbestimmung eit sind auch bei den §§ 136, 137 jmb 288, bei Arrcstbruch, Stegelbrnch und Vereitelung der Zwangs. Vollstreckung^ vorgesehen. Auster der Freiheitssttafe soll überall an -Wetter Stelle Geldstrafe zulässig sein.
Der nächste Punkt des Entwurfs bezieh» sich auf Tier-i quälcrei. Es fall als 8 145 b folgende Vorschrift eingestellt werden: „Wer die Tiere boshaft quält oder roh Mistl-andelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Nlonaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft." Bisher Wurde die Tieraucilerei als bloße llcbertretung mit 6>ldstrafe bis zu 150 Mark oben mit Haft bis zu 6 Wochen bedacht. In der Begründung wird hervow gehoben, daß. die Merkmale „boshaftes Qüülen oder rohes Mißhandeln" eine geeignete Grundlage für eine sachgemäße Entscheidung böten. Wörtlich heißt es dort: „Insbesondere kann cs bei Festhaltung dieser Merkmale feinem Ziv-eifel unterliegen, daß die Vivisektion und das Schächten als faltfje nickst unter die Strafvorschristen fallen. Tenn der Forscher, der mit dem Tierexperiment im Dienste der Wissenschaft und des allgemeinen Wohles dem Tiere Qualen bereitet, oder der Strenggläubige, der bei der Befolgung der Schächte rvorschrifteu religiösen Pflichten uachvomint, kann nicht als boshaft oder roh handelnd angesehen toerben. Unzweifelhaft sind auch auf diesen Gebieten Mißbräuche und Ausschreitungen möglich und tatsächlich vorgekommcn; »venn sie tiorliegcit, findet natürlich die Strafbestimmung über die Ticra Quälerei Anwendung." Zu diesem Zweck venoeist die Begriundung auf die neue Fassung des § 360 Nr. 13, wonach „wer die zur Verhütung von Tierquälerei erlassenen Vorffchriften übertritt", laut einer Geldstrafe bis zu 160 Mark oder mit haft bis zu 6 Wochen bestraft wird.
Eine wesentlickie Verschärfung der bisherigem Stwafbestim- mümaen erfahren die §§ 186, 187 Abs. 2 und 188 Abs. 1, die sich auf Beleidigungen beziehen. Hiernach wird die Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsack>en, die geeignet sind, einen anderen verächtlich ju macben oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft (bisher 600 Mark). Wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften u. bergt, begangen wird, erhöht sich die Geldstrafe auf 10 000 Mark (bisher 1500 Mark-. Auf die Geldstrafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werben. „Bei einer öffentlichen ober durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangenen Beleidigung tritt die Bestrafung ohne Rücksicht auf die Erweislichkeit der Tal sackte ein, wenn diese lediglich Verhältnisse des Privatlebens betrifft, die das öffentliche Interesse nicht berühren. Eine Beweisaufnahme über die behauptete oder verbreitete Tatsache ist nur mit Zustimmung des Beleidigten zulässig." Tie,e Bestimmung wird es unmöglich machen, daß, etwa wie int M o l tke.H arden Pro.zeß, der Beleidiger noch im Laufe des Verfahrens mit neuen, ehrverletzenden Behauptungen gegen, den Beleidigten hcrvvrlritt, indem er sie in das Beweisverfahren l^rcin- zieht. In der Begründung heißt cs mit Bezug hieraus: „Dadurch kommt es, daß nicht leiten an Stelle des Beleidigers der Beleidigte
als der eigentliche Angeklagte erscheint, der sich gegen weitere, ehrenrührige Vorwürfe zu verteidigen hat. Am schlimmsten fährt der Beleidigte, wenn sich solche Vonmirfe auf Verhältnisse seines Privat- und Familienlebens beziehen: denn das Eiitdringcn in diese Verhältnisse und ikx Erörterung in einer gerichtlichen Verhandlung führen, selbst bei einem für den Beleidigten günstigen Ausgang des Prozesses, unter Umständen zu einer empfindlichen Schädigung seines Ansehens und zu einer Gefährdung feines Familienlebens. Die iwtwendige Folge solcher Vorkommnisse ist es, daß dem Beleidigten die Verfolgung des RechtStvcges verleidet imb daß zugleich die Neigung zu ungesetzlicher Selbsthilfe verstärkt wird." Verleumderische Beleidigung, die bisher nach 8 187 stllis. 2, in milderen Fallen, mit einer Geldstrafe bis 900 Mk. bestraft wurden, soll nach dem Entwurf mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Mk. geahndet werben. Wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die Bermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, wird die Höchstgrenze der (Mbftrafe nach den neuen Aenberungen des § 188 Ws. 1 von 6000 Mk. auf 20 000 Mk. heraufgesetzt. Wie man sieht, bringt der neue Entwurf ganz erhebliche Verschärfung der Strafen für Beleidigungen. Iw der Presse Werben jetzt namentlich gegen den neuen Absatz 2 zum § 186 mancherlei Bedenken erhoben. Man suckst darin, ob mit Recht, sei einstweilen noch dahingestellt, ein neues Ausnahmegesetz gegen die Presse. Die neuen Bestimmungen wollen die Sensationspresse und die söge nannte Revolverpresse treffen, aber sie können auch leicht die übrige Presse treffen und berechtigte Kritik wirklicher Mißstände unmöglich mackwn. Es ist in der Tat nicht leicht, in jedem einzelnen Falle eine genaue, Begrenzung des Begriffs „öffentliches Interesse" zu geben. So segensreich ferner eine EinsckMänkung des Wahrheitsbeweises erscheint, infofern die neuen Bestimmungen es nur möglich machen wollen, daß der Beleidigte noch mehr blvßgestellt wirb, so bedenklich können sich diese Bestimmungen leicht in Wirklichkeit gestalten. Sie Eönncn es unter Umständen direkt verhindern, daß etwa ein Verbrechen ober eine Korruption aufgebeeft wirb. Daß der Beleidigte ober durch die Gesetze besser geschützt werden joII, als bisher, ist int allgemeinen freudig zu begrüßen. Es ist freilich nicht nach jedermanns Geschmack, bei Beleidigungen zum Kadi zu laufen, aber es gibt doch Fälle, in denen ein feiger Beleidiger gar nicht anders zu fassen ist, als durch das Strafgesetz. Je härter die Gesetze sind, um sv mehr besteht die Hoffnung, daß auch 'solchen Elementen das SjanbWcrf gelegt wird. . ।
Bei gefährlicher Körperverletzung kommt nach § 223 a der bisherigen Bestimmungen eine Strafe von mindestens 2 Monate bis zu 5 Jähren GeMnanis in Betracht. Dieselbe Strafe soll nun nach dem neuen. § 223 a 'Abs. 2 auch ausgedehnt werden auf „Körperverletzung mittels grausamer Behairdlung" gegen Kinder unter 14 Jahren und gegen Kranke und wehMose Personen, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehest.
Neben diesen Strafverscktärfttngen sieht, der Gesetzentwurf bann toicbcnuTt auch einige Milderungen vor, und zwar bei geringfügigen und a us Not begangenen Diebstählen und Unterschlagungen. Als § 248 a wird folg eit de Vorschrift eingestellt: „Wer aus 9Lot geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt. Wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Nllrrk oder mit Gefängnis bis zu sechs fütounten bestraft. "Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos." Die Nr. 5 des £ 370 erhält folgende Fassung: „wer Nahrungsoder Genußmittel ober andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Ni enge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch enfwenbet ober unterschlägt.
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Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie ober gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos."
Die nächste Mänderung des neuen Gesetzentwurfs bezieht sich auf Erpressung. Hiernach soll § 253 folgende Fassung erhalten: „Wer in der Absicht, sich oder einen Dritten einem rechts- nihrigen Vermögensvorleil zu verschaffen, das Vermögen eines anberen babiird, beschädigt, daß er durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Erpressung mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Der Versuch ist strafbar." Die bisherige gar zu weite Fassung des Begriffs Erpressung soll hierdurch eine Einschränkung ri fahren, so daß besondere Härten der Rechtsprechung beseitigt wer den. Die bisherige Rechtsprechung hat als rechtswidrig jeden Vermögensborteil angesehen, auf dessen Erlangung ein Rechtsanspruch nickst besteht. „Bei solcher Auslegung", so beißt cs ni der Begründung, „muß daher au sich wegen Erpressung bestraft werden: der Käufer, der mit ber Entziehung der Kundschaft droht, falls ihm nicht die an gebotene Ware zu einem von ihm für an gemessen gehaltenen Preise verkauft wirb, ber Mieter, der mit M'iinbigung droht, falls der von ihm befttndeue Mietzins nicht herabgesetzt wirb, und ber Arbeitgeber oder Arbeiter, der burch Drohung mit Entlassung beziv. Arbeitseinstellung die Gegenpartei zu Zugeständnissen hinsichtlich ber Lohn und Arbeitsbedingungen bewegen will. Namentlich die letztgenannte Folgerung, die mü der Tendenz der Vorschrift im S? 152 der Gewerbeordnung über die Kvalitwilsfreih. ,t im Widerspruch steht, ist geeignet, die Interessen der Arbeitgeber wie der Arbeiter zu verletzen und im Austragc gewerblicher Lohnkampse verbitternd zu wirken. Detm beide Parteien werben badurch veranlaßt, Ausgleichsverhandlungen zu vermeiden und ohne weiteres zu den Maßregeln der Entlafsiing- ober Arbeitsniederlegung zu schreiten, weil sic befürchten müssen, daß Aeußerungen, die sich bei Vorverhandlungen aus der sJiatuti ber Sache ergeben, als Erpressung verfolgt werben. Bei der vor geschlagenen Fassung des § 253 müssen die Grundsätze, die nach feststehender Auslegung für den Begriff ber Vermögensbeschädigung gegenüber bem Betrüge zur Anwendung kommen, auch hier Platz greifen. Insbesondere wirb bei dem Zwange zum Mschluß eines gegenseitigen Vertrags für bie Frage, ob eine Verntögenssckstidigung dorliegt, ber Wert der beiderseitigen Leistmtg in Betracht zu ziehen fein. Dies hat zum Beispiel auf dem Gebiete des gerneib lieben Lohnkampfes zur Folge, daß die seitens eines Arbeitgebers durch Androhung ber Entlassung erwirkte Herabsetzung des Är - beilslohns unb umgekehrt, daß die von Arbeitern durch Drohurtg mit Arbeitseinstellung erlangte Lohnerhöhung nur dann unter dem Gesichtspunkte der Erpressung ftrafbar werden kann, wenn der auf die Drohungen hin vereinbarte Lohit im Mißverlstfttnissl; zu deut wahren .Werte der Arbeitsleisftmg steht und die Täten sich dessen bewußt sind."
3m obigem ist der wesentliche Inhalt ber neuen Novelle zumi Strafgesetzbuche skizziert worben. Es handelt sich, wie nrau gesehen haben wirb, um Aenberungen einiger Bestimmungen, die sich in der Praxis der letzten Jahre als besonders Unzulänglich er- wiefen haben. 'Dian hat mit ber Aenderung dieser Bestimmungen nicht erst säunten wollen, bis zur längst geplanten durchgreifeicheir Reform des Strafgesetzbuchei.v die allem Anscheine nach noch lange auf sich warten lassen wirb. Der neue Gesetzentwurf stellt also nur ein Provisorium bar. E. A.
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