Ausgabe 
24.4.1909 Drittes Blatt
 
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Samstag, 34. April 1909

Nr. 92

159. Jahrgang

Erscheint KI-Lch mfi flu»nti>w deS GenetefllB.

Uhr

9

(Beifall.)

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(Heiterkeit.)

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ÜebrigenS hat ja vor

Sinne unserer Vorschläge Stellung genommen.

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Redaktion: «^112. Tek-Adr^An-eigerGiehe«.

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diejemqe», die sich in vornehmen und hohen Stellungen befinden. Denn bei Beleidigungsprozessen, bie sie betreffen, uirb meist das öffentliche Interesse in Frage kommen . Es sind andere T' ;-nen, die von diesen Vorschriften Nutzen haben werden, solche Per­sonen, wie die unglucksettge Zeugin aus dem Hau-Prozeß.

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Abg. Frohmr (Saz.):

Unser Strafgesetz Hot von Anfang an einen reaktionäven Cha­rakter gehabt. Deshalb ist von vornherein der Wunsch nach seiner Reform in weiten Kreisen des Volkes rege gewesen. Die jetzt emge- brachte Novelle bringt nur einen kleinen Teil dessen, was geloiinicht werden mutz. Prinzipiell zustimmen können wir den Bestimmun­gen über den Hausfriedensbruch und über die Tierquälereien. Den Kinderschuh wünschen wir im weitesten Matze. Die mildere Be­urteilung des Diebstahles in besonderen Füllen ist eine unserer Forderungen seit langer Zeit. Diebstähle aus Not könnten unter den Gesichtspunkt der 9totwehr sogar straffrei bleiben. Die aiigeb- lichen Verbesserungen, die der Entwurf beim Begriff der Erprepung bringt, können leicht zu Verschlechterungen für die Arbeiterklasse werden. Es bedarf einer Bestimmung, wonach eine Handlung aus § 152 der Gewerbeordnung (Arbeitseinstellung) nicht als Er­pressung zu erachten ist. Selbstverständlich sind wir grundsätzlich gegen jede Aenderung des Beleidigungsparagraphen hinsichtlich der Einschränkung des Wahrheitsbeweises und der Aenderung des Strafmatzes. Die Führung des Wahrheitsbeweises in das Be­lieben der Beteiligten zu stellen, ist unmöglich. Dann konnte ja der ärgste Lump, wenn ihm seine Schurkerei vorgeworsen wird, den Wahrheitsbeweis verhindern.

Wg. Roth (Wirtsch. Vg.):

Fm allgemeinen sind wir mit dem Entwurf einverstanden. Beim Schächte sollten wenigstens die modernen Apparate Ver­wendung finden.

Abg. Werner (Reformp.) :

Bedauerlich ist, daß die Tierquälereien, die innerhalb eines Raumes stattfinden, nicht bestraft werden können. Der Beleidi- gungsparagraph 186 muß präziser gestaltet werden.

Das Haus vertagt die Weiterberatung auf Sonnabend 2 Uhr.

Schluß 6% Uhr.

Staatssekretär des ReichsstlstizamtS Dr. Nieberding bringt den Entwurf ein. Die Vorlage will oft empfundene Mängel beseitigen. Sie ist geleitet von der Rücksicht auf den sozialen Frieden und auf die soziale Fürsorge. Stimmen hier im Hause wie auch in der Presse sind gegen die Vorlage laut ge­worden, die Kritik hat schon seit einiger Zeit eingesetzt. Sollte der eine oder der andere Punkt der Vorlage ab- felehnt werden, so können wir doch in der Vor- age eine gute Grundlage für ein weiteres Arbeiten haben. Der Entwurf zerfällt in zwei Gruppen. Die eine Gruppe beschäftigt sich mit dem Schutze der ver­mögensrechtlichen Interessen. Unser Strafgesetzbuch enthält bekanntlich hier sehr scharfe Vorschriften, die mit der heutigen öffentlichen Meinung nicht mehr ganz übereinstimmen. Infolgedessen wird hier eine Milderung der Strafen nach dem Ent- Wurf eintreten. Gewisse Vorgänge im Familienleben der weniger ?ut gestellten Kreise werden heute milder beurteilt als früher, so eim Arrestüruch, beim Hausfriedensbruch usw. Ebenso wird eine Milderung bei Erpressung eintreten, da auch hier die Anschauung des Volkes sich geändert hat. Diese Milderungen ent­sprechen der allgemeinen Anschauung: Milderungen im Interesse weniger gut situierter Kreise. Die zweite Gruppe der Aenderunaen bezieht sich auf die Bestimmun­gen über Rohertsdelikre. Hier tritt eine Verschär­fung ein. Unsere Zeit denkt in dieser Beziehung schärfer, als frühere Generationen es taten, weil das Empfinden aller Kreise außerordentlich verfeinert ist. Infolgedessen sieht der Entwurf verschärfende Vorschriften gegen Tierquälerei vor.

Die Einschränkung des Wahrheitsbeweises bei Beleidigungsprozesien hat sich als notwendig erwiesen. Aus Sensationslust werden viele Beleidigungen verübt, und die Be­leidigten stehen dann wehrlos einem ausgedehnten Wahrheiis- beweise gegenüber. Die Verhältnisse in dieser Hinsicht waren 6<$ry unhaltbar geworden, so daß der Gesetzgeber eingreifen mußte. Ich erinnere an einen Fall, der seinerzeit das größte Aufsehen erregt hat. Ich meine die Behandlung einer Zeugin im Hau-Prozesse. Eine schutzlose junge Dame wurde in ihrem ganzen Innen- und Außenleben mitleidlos der Oessentlich- fett preäsgegeben. Allerlei böswilliges Gerede wurde vorgebracht. Solche Mißstände müssen beseitigt werden.

Nun ist behauptet worden, die Einschränkung des Wahrheits­beweises sei sine BeschränkungderPreßfreiheit. Dem ist nicht so. Sehen Sie sich doch die Verhältnisse in anderen Ländern an, in England, Frankreich, Belgien und Holland. Ueberall bestehen Bestimmungen, durch die die Presse auf diesem Gebiete beschränkt wird. Und haben nicht trotzdem diese Länder eine freie, große und mächtige Presse? Haben Sie jemals gehört, daß in diesen Ländern gegen diese Beirinnnungen Protest erhoben worden istz? Daß die Freiheit der Presie darunter gelitten hat? Ich möchte den sehen, der das behaupten kann. Italien bereitet auch Bestimmungen vor, um den Wahrheitsbeweis bei Beleidigungen zu beschränken, und zwar im Sinne unserer Vorschläge. Es ist bezeichnend, daß Italien, das Erfabrtmgen auf diesem Gebiete bat, denselben Weg geht wie wir. Dort ist aber nicht die Be­fürchtung geäußert worden, daß die Freiheit der Presie beschränkt wird. Oesterreich steht auf oemselben Standpunkt,, ebenso die Schweiz. Wenn die Dinge also so liegen, dann sollre man uns doch nicht den Vorwurf machen, daß wir bei unseren Vorschlägen irgendwie die Tendenz verfolgt haben, die Freiheit der Presie iniberrchtigterweise zu beschränken. Nun ist man aber noch weiter gegangen. Man hat behauptet, dieser Gesetzentwurf wäre nur erfunden worden, um für künftige Fälle Deckung au geben, falls wieder Beleidigungsprozesie schweben sollten, die sittliche Schäden aufdecken sollen, und die gegen hohe imb vor- nechme Personen gerichtet find. Nichts hat den Verbündeten Re­gierungen bei der Ausarbeitung der Vorlage ferner gelegen als dieser Gedanke. Nach mrsercr Meinung wird niemand weniger VorteÄ von den Vorschriften de« Entwurfs haben, als gerade

Herr Reichskanzler bei der Frage der Revision des Strafgesetz- üuches auch die jetzt in der Novelle bearbeiteten Punkte berührte, heißt es nach den einzelnen Sätzen nach dem stenographischen Be- richt immer:Lebhafte allgemeine Zustimmung!"Bravo rechts und links!"Erneute Zustimmung!"Sehr richtig! rechts, in der Mitte und links" usw. (Heiterkeit.) Der Reichs- kanzler wies damals auch darauf hin, daß in den Großstädten eine Schmutzpresse aufgekommen ist, deren Verfasser sich ohne Berechtigung als Vertreter der GroßmachtOeffentlichkeit" hinstellen. Auch diesen Worten folgte allgemeine Zustimmung.

Ich hoffe, daß dieselben Erwägungen noch jetzt bei Ihnen lebendig fein mögen. Wenn das der Fall ist, dann können Sie den Vorschlägen, die jetzt von feiten der Negierung gemacht werden, Ihre Zustimmuiig nicht versagen. Sie können in Einzelheiten verschiedener Meinung sein, Sie können hier und dort eine andere Fassung wünschen, ich kann aber schon im voraus erklären, in dieser Beziehung werden die verbündeten Regierungen allen Wünschen entgegenkommen, weil sie selbst keinen leb­hafteren Wunsch haben, als den, dem Argwohn vorzubeugen, als wenn bei. der Vorlage irgendwie eine abwegige Tendenz besteht.

als öffentliche. Die anständige Presie wird vom Geicy nicht ve- troffen, nur die Revolverpresse. Ein Danaergeschenk für den Beleidigten liegt darin, daß er darüber entscheiden soll, ob der Wahrheitsbeweis geführt werden darf oder nicht. Wenn nun era hochstehender Beleidigter das nicht gestattet, so wird man gleich über ihn herfallen und behaupten, daß er den Beweis nicht zu- laffe, weil er sich schuldig fühle. Recht sonderbar muß aber das Rechtsbewußtsein deS Volkes durch die Bestimmung getrosten werden, daß eine Verurteilung der Presie auf jeden Fall erfolgt, auch wenn der Beweis geführt ist. In England und Frankreich tritt eine solche Bestrafung nicht ein, wenn nachgewreson wrrv, daß die Absicht der Beleidigung nicht bestand. Jedenfalls firmt in dieser Beziehung durch Selbstzucht der Presie mrbr erreicht werden, als durch polizeiliche und gesetzliche BestwiLnuugcu. Be­züglich der Erpressung befand sich die Rechtsprechung tzrelsach auf ganz falschem Wege. Die Absichten des Gesetzgebers wurden ganz verkannt. Wie lärm man Arbeiter, die ihr Kvalitionsrecht wvchv- nehmen, und höheren Lohn fordern, der Erpressung anrklagen. Drs ist eine falsche Auslegung des Gesetzes. Die sozialen Gedanken müssen auch in den Gesetzen zum Ausdruck kommen. Dann wird der Vorwurf der Klassenjustiz verschwinden. (Verfall.)

Ich habe das Gefühl, daß der Staatssekretär die Vorlage nicht mit vollem Herzen vertreten hat. Er zog sich auf den Reichs­kanzler und die Wünsche des Reichstages zurück. Wahrscheinlich wäre es ihm lieber gewesen, wenn er mit der Regelung der vor- liegenden Materie bis zur allgemeinen Reform des Strafgesetz­buches hätte warten können. Unsere Wünsche find nun in dem vorliegenden Paragraphen zum Teil zusammengefaßt. Wir be­grüßen die Strafmilderungen und besonders den Umstand, daß anstelle der Freiheitsstrafe bei verschiedenen Vergehen auch die Geldstrafe treten kann, beim Hausfriedensbruch, bei der Ver- . itelung der Zwangsvollstreckung usw. Mit diesen Milderungen sind wohl alle Parteien einverstanden. Richtig ist, daß die Strafen für Beleidigungen entsprechend erhöbt wor­den, daß dem Richter ein weiterer Spielraum gelassen wird. Die Tierquälereien hat man aus der Kategorie der Uebcrtretungen herausgenommen und in die der Vergeben eingestellt. Auch damit r* -*--i. Die Frage der Vivisektion und des

Die Strafmilderungen, die jetzt kommen, haben wir schon früher gefordert. Warum kommen sie heute erst? Warum ist nicht auch eine Aenderung des Militärstrafgesetzbuches in der- selben Richtung erfolgt? (Sehr richtig! im Zentrum.) Die Erinnerung an den Fall Eulenburg legt weiter den Ge- danken nahe, den § 175 zu verschärfen hinsichtlich der Vergehen von Personen mit anderen, über die sie Aufsichtsbefugnis haben. Ueberhaupt müssen Verschärfungen eintreten, wenn Mißhand­lungen und Entsittlichungen an Kindern und Zöglingen von El­tern, Stiefeltern, Anstaltsleitern, Wärtern, Wärterinnen und Dienstpersonen begangen werden. Das verlangt die besondere Fürsorge für solch- wehrlosen Geschöpfe. Es handelt sich auch hier um den Nachwuchs der Nation, der besonders gehütet werden muß. Bei Diebstählen müßte auch Geldstrafe eintreten können. Es können Umstände vorliegen, die eine Freiheitsstrafe nicht recht- fertigen. Bedenken gegen die Strafverschärfung bei Beleidigungen bestehen nicht, wohl aber gegen die Einschränkung des Wahrheits­beweises. Es soll der Wahrheitsbeweis nur zulässig sein, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und mit Zustimmung des Be­leidigten. Das öffentliche Interesse kann sich aber oftmals erst Herausstellen durch die Beweisaufnahme. Ich denke hier wieder an den Fall Eulenburg, wo erst das öffentliche Interesse bestritten und dann auf einmal zugegeben wurde.

Abg. Porniock (Kons.):

Meine politischen Freunde begrüßen die Vorlage mit Ge­nugtuung. Wie halten sie für klein, aber für -gut, vor allen Dingen deswegen für gut, weil sie die Ehre des Menschen mehr schützen wjll als bisher. Die Vorlage will Mißstände be- scitigen, die in unserer Rechtspflege bestanden und die Ent­scheidungen zur Folge hatten, die das Rechtsbewußtsein des Volkes nicht befriedigen. Bezüglich des Beleidigungsparagraphen 186 bin ich der Meinung, daß er etwas dehnbar ist. Einer Kom- misstonsberatung stimmen wir zu.

Abg. Dahrenhorst (Rp.) :

Mit den Strafmilderungen sind wir durchaus einverstanden. Bezüglich der Strafverschärfung trägt die Novelle den Bedürfnissen des täglichen Lebens aber durchaus nicht Rechnung. Die Straf- Verschärfungen bei Beleidigungen heißen wir gut. Der Wahr, heitsbeweis muß aber ganz fallen. Das Privatleben gehört nicht in die Oeffentlichkeit, es muß ein Schleier davor gezogen werden. In den Prozessen der letzten Jahre haben wir gesehen, wie einzelne Verteidiger eine direkte Lust empfinden, das Privatleben der einzelnen vor Gericht brcitzutreten. Das ist ein grober Unfug. Die Strafverschärfungen bei Mißhandlungen von Kranken, än­dern und wehrlosen Personen gehen nicht weit genug, ebenso ^nicht die Strafbestimmungen für Tierquälereien. Unglaubliche Tier­quälereien kommen vor. Es müßte gestattet sein, daß jemand, der einen Mann bei Tierquälereien ertappt, diesen verprügeln darf. (Heiterkeit.) Die Vivisektion soll gestartet sein, aber Miß­bräuche bestehen auch. So hat ein Professor fcstgestellt, daß eine Katze 6 Wochen hungern kann. Er sollte im Interesse der Wissen­schaft lieber feststellen, wie lange em Professor hungern kann.

Zeugin aus dem Hau-Prozeß. sind wir einverstanden. Die Frage der Vivisektion und des zwei Jahren auch der Reichstag im Schachtens gehört vielleicht auch hierher, aber nicht m den Rahmen Als damals der des vorliegenden Gesetzes. Zu begrüßen ist, daß die Kindermiß-

Handlungen schärfer bestraft werden sollen. Das englische Gesetz geht in ähnlicher Weise vor. Wir sind erst,langsam zu her lieber« zeugung gekommen, daß wir auch die Pflicht haben, für die Menschen zu sorgen. Tierschutzvereine haben wir schon seit Jahr­zehnten. Menschenschuhvereine und besonders Kinderschuhvereine haben sich erst in letzter Zeit gebildet. Neu eingefuhrt wird der Begriff eines minderen Diebstahls. Vielleicht wäre es richtig gewesen, bei mildernden Umständen ohne weiteres die Möglichkeit einer Geldstrafe zu geben. Auch die Entwendung von Elektrizität wird ja nur mit Geldstrafe belegt, obgleich eL sich dabei um eine gmiz raffinierte und gemeine Tat handelt.

Die größte Bedeurung haben die Bestimmungen über die Einschränkung des Wahrheitsbeweises. Bei Fällen wie der des Fürsten Eulenburg wird auch in Zukunft der Wahrheits­beweis nicht eingeschränkt werden können, denn cs handelt sich 1« dabei um den Vorwurf einer strafbaren Handlung. Zu der vor­liegenden Gesetzesbestimmung scheint man durch die Behandlung der Olga Molitor gekommen zu fein. Zum Entsetzen der Welt sind in Karlsruhe die intimsten Familienverhältnijse vor der Oeffentlichkeit aufgerollt worden. Man hat ein junges Mädchen in einer Weise bloßgestellt, die entschieden verurteilt werden muß. Das Gericht, und besonders der Vorsitzende, batten aber doch die nötigen Mittel, den Prozeß so einzuschränlcn, wie es nottoenbig war. (Sehr richtig!) Wäre damals der Vorsitzende in der richtigen Weise vorgegangen, und hätte er auch die Ver­teidiger in den nötigen Schranken gehalten, so wäre die Oeffent- lichkeit nicht unnötig aufgeregt worden. (Sehr richtig!) Uber die Anwälte haben nicht der Sensation zu dienen, sondern dem Recht und der Wahrheit. Ich bin weit davon entfernt, der An­waltschaft einen Vorwurf zu machen, aber einzelne Anwälte ftnd bei verschiedenen Prozessen tatsächlich über ihre Befugnis hmauS- gegangen. Die weitere Beschränkung der Oeffentlich­keit bei Verhandlungen, die im GerichtsverfassungLgesetz vor­gesehen ist, wird für die Oeffentlichkeit und auch die Presie nur von Segen sein. Wir begrüßen mit Genugtuung die Erweiterung deS Strafmaßes für Beleidigungen. Das Privatleben darf nicht in die Oeffentlichkeit hineingezogen werden. Freilich ist es sehr schwer, die richtige Begrenzung oes BegriffesPrivatleben und öffentliches Interesse" zu finden. Was gehört eigentlich zum Privatleben, und wo fängt das öffentliche Interesse an? Die An- heit Harden galt ja bald als Privatsache, bald iche. Die anständige Presse wird vom Gesetz nicht be- Ein Danaergeschenk für den

Deutscher Reichstag.

246. Sitzung, Freitag, den 23. April.

Um Tische be« Bundesrats: Dr. Nieberding.

Präsident Graf Stolberg eröffnet die Sitzung um 20 Minuten.

Die kleine Strafgesetz-Novelle.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Lesung Deinen Strafgesetznovelle. Sie beseitigt Härten bei der ftrafung des Hausfriedensbruches, mildert die Strafen für Ärrestvruch, Siegelbruch und Vereitelung der Zwangsvollstreckung, verschärft die Strafen für Tier- quälerei und Mißhanolung von Kindern und anderen wehrlosen Personen, schränkt den Wahrheitsbe­weis bei Beleidigungsprozessen ein und erhöht die Geldstrafen wegen Beleidigung, setzt die Strafen für gering­fügige Diebstähle und Unterschlagungen, besonders wenn sie aus Not begangen sind, herab, und ändert den Er- Pressungsparagraphen, besonders mit Rücksicht auf die in wirtschaftlichen Lohnkämpfen begangenen Handlungen.

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