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Eröffnung der Straßenbahn.
Zur Feier der Eröffnung der Straßenbahn wird Samstag deu 20. November, uachm. von 3l/2 Uhr an, aus der Liebigshöhe ein Konzert
bei freiem Eintritt veranstaltet. Von 3—8 Mir verkehren Straßen- bahnwagen zwischen deut 'Diarft und dem ^chutzenhaus
10 kjjfflj. Sonntag den 21. 'JZouctuber wird der regelmäßige Verrieb der Straßenbahn eröffnet.
Gießen, den 16. Ndvember 1909. . 'D
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Rebgeshain (Oberhessen), den 18. November 1909.
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y.-r.-.-.-.'
Vortrag.
2lm Mittwoch dem 24. November, abends 8l/4 Uhr, mirö Herr Pa'lor G. Simon, 'Dhiiioitar in Sumatra, im großen Hörsaal der Universität einen Vortrag über:
,Wohin steuert der Islam"
halten, wozu mir hiermit herzlich einladen.
Der Vorstand der Hess. MissionS-llonferenz:
Bekanntmachung.
Von heute, nur auf kurze Zeit, erhalten stunden, die bereits m anderen Geschäften gekauft und ihr Ronto beglichen haben, bei Vorlegung der Quittung Möbelstücke ohne Anzahlung. Die gekauften Möbel werden per eigenes Fuhrwerk ohne Firma sofort zugestellt, auf Wunsch m meinen ausgedehnten Lagerräumen kostenlos aufbcwahrt. Sämtliche gekauften Möbel sind gegen Brandschaden versichert und wird für Haltbarkeit garantiert. Tie Auswahl ist unerreicht, die Preise bekannt billigst, die Bezahlung kann m wöchentlichen, 14tägigen, monatlichen Raten erfolgen, laut getroffener Vereinbarung. Nähere Auskunft kostenlos bei 3* Attmanu, größtes oberhesiisches Möbel-Warenhaus, Gießen, Plock- nraße 14/16. a‘ u
BekanuLnmchuug.
Am Samstag dem 20. d. M.. ist das Kabel in der Neustadt, Marktitraße, Balmhosstraßc von Nr. I bis V.*e>tanlaac, AtarktplaN, Ticfcnwcn und Rittcrgasic von vormittags 8 biS nackmdtags 3 Mir auSgcickallct und die rtromticicrung unterbrochen, was wir den anliegenden Kouiumcnten biermit zur
18. N°u-mbc- 1909.
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3n°bcn engeren Teilen der Mäusburg, Sans Nr. 10, unb Marktstraße, Haus Nr. 25, haben die Leiter von Fahrzeugen sich vor der Einfahrt erst durch Augenschein zu überzeugen, ob - kein Straßenbahnwagen herankommt. Es ist dann das Vorbei’ fahreu des Straßenbahnwagens an den Ausweichestellen avzu- roar§ni5. Tas Dinüberschaffen von Pflügen, Eggen oder anderen Geräten, sowie von Baumstämmen, Bauholz und andern schweren Gegenfländen über die Schienen der Straßenbahn darf, lOTern jene Gegenstände nicht getragen werden, nur auf Wagen, unterlegten Schleifen oder Walzen erfolgen. , ...
Es ist verboten, die Bahnlmien und ihre Betriebsmittel zu beschädigen, zu beschmutzen ober zu veränbern, bie Quer- mw Stromleitungsbrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behangen, bie elektrische Leitung zu berühren, die Maste zu erklettern, teile Gegcnslänbe auf bie Fahrbahn zu legen ober sonstige Fahrhmber- nisse anzubringen, Weichen umzustellen, salichen .Klarin zu erregen, Signale nachzuahmen unb andere betriebsltorenbe vand- lungen (wie insbesondere auch das Anhäufen und Abwerfen von Schnee, Eis usw. auf das Bahnplanum) vorzunehmen, ,
Der Gebrauch ähnlicher Signalglocken, ttne btejemgen Der Straßenbahn ist verboten. Personen,, bie beim Umherfahren nut Verkaufswagen sich burch besonbere Signale bem Publikum bemerklich machen, haben hierzu vorher polizeiliche Genehmigung zu erwirken unb die dabei gestellten Bedingungen einzuhalten.
§ 16. Fahnen dürfen an Gebäuden oder an,Malten nur so angebracht werben, baß sie bie Drähte der Stratzcnbahn-, Telegraphen- oder Telephonleitungen nicht berühren können.
tz 17 Entstehen Verkehrsstörungen oder Gefährdungen durch Zusammentreffen der Straßenbahnen mit Fuhrwerk, größeren Menschenansammlungen oder dergleichen, so, ist jedermann, insbesondere auch das Bahnpersonal, gehalten, sich den Anweifungen der cinschreitenden Polizeibeamten unverzüglich zu, fugen.
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor,chriften werden, wenn nicht nach den Bestimmungen des RcichsitrafgesetzbucheE, des Polizeistrafgesetzes oder der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung eine höhere Strafe verwirkt i]t, mit Geldstrafe bis zu 30 T^eie Vorschriften treten am Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Ä M
Darmstadt, den 8. November 1909.
Grohhe,ogliche8 Ministerium der Finanzen.
G u a u t h.
Erb.
unb dürfen Personen auf hochbeladenen Wagen wegen der damft verbundenen Lebensgefahr sich nicht aufhalten. . _ -
tz 12 Holz Steine, kohlen und sonstige Gegenstände dürren nur \n einer solchen Entfernung von dem Bahnkörper oder dem Gleise der Straßenbahn abgeladen werden, daß dadurch der betrieb nicht gestört wird. _ , . .
8 13 Es ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren unmittelbarer Nähe spielen oder ohne Aumcht zu laften
§ 14. In der Mäusburg und Marktstraße dunen Uhrwerke mit einer Wagenkastenbreite von mehr als 2 Meter wahrend des Betriebs der Straßenbahn nicht verkehren Ueberladen der Wagen über die vorgeschriebene Wagenkastenbreite hinaus ist streng
■i trcrbcit
Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen nach rechts zu 9^^nunterfagt Oor herannahenden Straßenbahnwagen die
Ti^e Vorschriften gelten jedoch nicht für marschierende Milftär- cbteilungen, Postwagen und zur Brandstätte fahrende Feuerwehr- «-bteilnngew ^^^^^uzungen der von Straßenbahnlinien durch- äogenen Straßen haben Leiter von Fahrz^k^n al^r Art, Retter Äw. die Gangart soweit zu verlangsamen, daß ein Salten vor dem Äeise noch möglich ist und der -Ltraßenbahnwagen unbehindert
Wo^neben den Gleisen mir für ein Fuhrwerk R<™miit haben sxahrzcuge, Reiter oder Viehtreiber beim verannahen eines Straßenbahnwagens hintereinander zu , bleiben.
lieber Ausweichestellen hinaus dar] beim Herannahen eine» 'Straßenbahnwagens nicht gefahren werden. r.^.-
.8 11. Fahrzeuge, Pferde oder Dreh dürfen nurrn solcher Entfernung von bem Bahnkörper oder dem Glerie der iohn stehen gelassen werden, daß der Bahnbetrieb nicht ge- iährdet wird. ... .
Neben den Gleisen stehende Pferde müllen unter Aufstcht 1C Aufsichtslos' dastehendes Fuhrwerk ober Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, können von den -vayn-- )ebienftcter. entfernt werden, unbeschadet der Strafbarkeit Der Verantwortlichen. „
In den von Straßenbahnlinien durchzoaenen eolratzen dunen leine Fuhrwerke verkehren, die mit ihrer Ladung bie &ot)e oon > Meter, vom Straßenbahnniveau an gerechnet, ober bic zj.eue oon 3 Meter übersteigen. , . ,
. In der Unterführung von der West-Anlage nach ber Damm- Itraße darf die Ladung] eine Höhe von 4 Meter nicht übersteigen
von F. Soenneckcn, mit Vorwort von Geh. Rat Prof. Reuleaux. Z. Selbstunterricht: I. Teil (vollst Lehrß.) m.l Ausw.Federn M 2.50 II. Teil: M1.50 • II (.Teil: M1.- • AUedreiTeile ms. in Schachtel: M 5.-
^Personen, die an beit Haltestellen einen Wagen besteigen yien haberr dem Wagenführer ein Zeichen zum .Halten )u geben , Fahrgäste, bie den Wagen verlassen wollen, muNen dies n Wagenführer rechtzeitig oor der nächsten Daltestelle durch '.«sehen der Signalglocke anzeigen
"-Tas Ein. unb Aussteigen darf nur au] der in der Fahrt- ätung rechts liegenden Seite gescl>:h«ni.
7 3. Sind sämtlich Sitz- unb Stehplätze beansprucht so irb dies durch Lerunterllappen einer Tafel mit der Auffchrilt
^ebe^ unziemliche und andere Mitfahrende belästigende «tragen der Fahrgäste ist untersagt.
Es ist insbesondere untersagt:
Das Rauchen int Zirnern der geichl-menen Wagen, wie auch das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten in das Innere der Wagen, das Beichmutzen der Wagen durch Auchpucken,, das Lärmen, wahrend der Fahrt, das eigenmächtige Oefsnen der Plattwrmabiailusse, das tzinanslehnen des Körpers aus dem Wagen, das >-tehen- Meitat auf dem Trittbrett, der Aufenthalt von unbeaufsichtigten Kindern unter 14 Jahren auf der Plattform.
Tas Auf' und Abspringeii während der ivahrt, das Besteigen eines durch eine Tafel als besetzt bezeichneten Waeens, fon/e der Versuch und die Lülseleistung hierzu:
Tas Ansassen der zur Fortbewegung unb Beleuchtung dienenden Wagenteile, namentlich der ^ignalapparate, das Mitnehmen von Lunden aus den Wagen, das Mitnehmcn gesährlieler Gegenstände, insbesondere gelabt not Lchus^ waffen, Schieswulvcr unb leiäst entzündlrchtr chemilcher Präparate, sowie endlich das Mitführen solcher Gegenstände, welche den Mitfahrenden durch ben Geruch, Umfang, schmutzige Beschaffenheit ober in anberer Weise lafhg merben. Der an ber Decke ber Plattform ,edes Motorwagens befind- !<he, mit Aufschrift kenntlich gernackste Starkstrornausfchalter ist utt in Notfällen zu benutzen. ........ r _
tz 5. Kleine leicht tragbare Gegenstände können, soweit Platz »rhanbcii und bic Bestimmungen in § 4 nicht entgegenstehen, in n Wagen mitgenommen werden.
Tragkörbc, kleine .stvffcr usw. dürfen von den Fahrgasten utt gegen Vergütung der im Taris hierfür-festgesetzten Gebühren stgeführt werden und sind auf den Plattformen uitterzubruigen.
Turä, solckie Gegenstände darf bic Beguemlichkett bes Pnbli- blins nickst beeinträchtigt unb ber Turchgang nicht behindert werden.
Jäger und im öffentlichen Dienst stehende Personen dürfen imgeladene Gewehre und Lanbmunttwn mitfuhren.
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wrwaltung zug^sührt werden.
II. Schutz der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes.
s 10 Tas Fahren auf den Gleisen der Straßenbahn in )tr Längsrichtung ber Schienen ist verboten 'Eeitnebelt ihnen i>ie Fahrbahn gtnügenb Raum für den Fuhrwerksverkehr bietet. 2purfahren ist unter allen Umständen verboten.
Bei der Annäheriing eines ^tratzenbahnwng«is oder beim Ertönen der Warnungssignale haben Retter rrußganger, Rad- s«ihrer, Leiter von Fahrzeugen aller Art, Biehtreiber u]w fowrt die Fahrbahn für den Betrieb frei zu machen und den etraß^ bihnwagcn soweit auszuweichen, daß weder die]e in der ^hrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen behindert oder gefährdet
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Vorschriften
ix den Verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn in Gießen.
1. Verhol cu der Fahrgäste.
e i Die den Straßenbahnwagen benützenden Personen haben r Anordnungen des mit Tienstflcidung, Dienstabzeichen oder jitimation versehenen Bahnlx*rsona1s F'olg^ zu. leisten.
k ßnm Ein- und Aussteigen der Fahrgaite halten die . .JJ/’inu an den durch eine Tafel kenntlich gemacksten Haltelien, und zwar mit Ausnahme der Umstcigcstellen nur nach
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s 6. Personen, die an einer ansteckenden ober abschreckenden Krankheit leiben, durch unreinliches Aeußere den Mitfahrenden tfng werden ober den auf Grund dieser Bestimmungen an |ic -icriditctcn Aufforderungen des Fahr Personals nicht imtsprechcn, innen von der Mitfahrt ausgeschlossen werden ^ic haben als- bann den Wagen beim nächsten Halten zu verladen. Ein An- iVrud: auf Rückvergütung des gezahlten Fahrgeldes steht ihnen
Ter Fahrgast hat sofort nach dem Einsteigen und bei lleberschreitung der Tarifgrenze den Betrag der festge]etztcn Taxe i'ine besondere Aufforderung in den vorderen Zahlkasten ein- ' Fahrgäste, die absichtlich keine Zahlung leisten, haben die unc (vom Ausgangspunkt des Wagens ober, wenn nc nari> meifcn können, wo sie eingestiegen sind, von da ab) nachzuzahlen md außerdem sofort den Betrag von -tret Mark zu entrichten.
Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Holizei- verwaltung zugesührt werden. , . , , ■ ,
Zum Wechseln ist ber Wagenführer nur nach Maßgabe ferne» rorhanbenen Weck setgelbes intb höchstens bis zum Betrage von euer Mark verpflickstet. . n
§ 8 Ta^ Umflcigcn muß m den nächsten an der Umsteige- fdle ankomnienden, noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen.
Weiter besördernng kann nur, soweit Platz vorhanben, gewahr- lÄstzst 0^iimsteigemarken sind sofort bei bem' Besteigen des Um- itidgeroagen- in den vorderen Zahlkaften zu .werten.
Sic sind nicht übertragbar unb verlieren ihre Gültigkeit mit hon Verlassen des Umsteigcwagens
Wer mit emer ungültigen llmfteigemarfc betroffen wird, hat die Ta^c nachnizahlm, sowie den Betrag von Drei Mark zu ent- ickten. Wer bic sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizei-
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