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16/10/1909 Viertes Blatt
 
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Samstag 14°. Oktober 1908

Viertes Blatt

159. Jahrgang

Nr. 243

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Eine andere Rechtsanschauung als das Schöffengericht hatte die Strafkammer in der Privatklagesache des Sanitätsrats Dr. C. in Bad Nauheim gegen Frau L. H. daselbst. Sie Parteien liegen in Mietstreitigkciten, was auch zu Zivilprozefsen geführt hat In einem solchen hat die Angeklagte durch ihren Vertreter die Prozeßfähigkcit des Klägers bezweifeln lassen, auch hat sie einmal geäußert, der Kläger sei verrückt. We^en dieser zwei Vorgänge wurde Privatklage erhoben und das Schöffengericht erkannte im zuerst genannten Fall wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe von 100 Mark, wobei straferschwerend berücksichtigt wurde, daß die Behauptung ohne jegliche Grundlage ausgestellt wurde und öie Stellung des Klägers als Arzt aufs Tiefste erschüttert werden könnte Wegen der von der Angeklagten dem Kläaer gegenüber persönlich gemachleit Aeußerung erfolgte die Einstellung des Ver­fahrens, da der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt sein sollte. Beide Parteien erhoben Berufung: Der Kläger wvllte bezüglich beider Fälle Verurteilung erlangen, während die Angeklagte sich aus Wahrnehmung berechtigter Interessen berief und Freisprechung verlangte. In der Verhandlung trat zutage, daß die Angeklagte von dem Kläger chikanös behandelt wurde und sich von diesem verfolgt glaubte, was neben den Prozessen auch cruS einer Anzeige, die er gegen sie ohne Anlaß erhob, hervorging. Zum mindesten konnte nicht für erwiesen angenommen werden, daß der Ange­klagten der gute Glaube fehlte, als sie ihrem Anwalt von ihrem I Verdacht Mitteilung machte. Die Strafkammer erkannte deshalb

Dienstherrn in dem Wirtschaftsgebäude der Fvhlenweide zu Z e l l verübt. Nach seinen Angaben, hat er Verlangen nach einem Fahr­rad gehabt, und da ihm dazu das Geld fehlte, hat er von zu.Hause einen Schlüssel mitgebracht, der die Schrankschublade, in, der sein Herr das Geld aufbewahrte, schloß und^l-at sich 22,5u Mark angeeignet. Nachdem er das Geld im Stalle verscharr! hatte, merkte der Sicnslherr den Diebstahl, weshalb er den, ihm ver­dächtigen Angeklagten zur Rede stellt., der nach anfänglichem Leugnen gestand. Aus dem Verhalten des Angeklagten mußte geschlossen werden, daß er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Tat erforderliche Einsicht besessen hat. Es wurden ihm mildernde Umstände zugebilligt und auf eine Gefängnisltrafe von einer Woche erkannt.

Ein gefährliche? Treiben hat nach der Aeußerung des Schöffengerichts die wegen Gewerbs­unzucht 117 mal bestrafte A. E. W. aus Guxhagen hier an den Tag gelegt. Wie dieses Urteil besagt, hat sich die Angeklagte in ein Hotel einlogiert, von wo aus sie sich brieflich mit Herren unterhielt und diese mit ihren Zudringlichkeiten und Geldforde- tungen in Verlegenheit brachte. Trotzdem sie hier der Gewerbs­unzucht huldigte, bestritt sie dieses am Schöffengericht ,und be­schimpfte einen Zeugen wegen seiner Aussage. Das Schöfsengericht erkannte auf die Marimalstrafe von 6 Wochen Haft und ordnete an, daß sie nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde über­wiesen werden sollte. Wegen der zuletzt genannten Maßnahme focht sie das Urteil an: es lagen aber alle Voraussetzungen zu dieser vor, weshalb das Urteil bestätigt wurde.

Ter Wirtschaftsbetrieb ohne Konzession brachte dem Gastwirt F. R. R. von Vilbel eine Geldstrafe von 100 Mark ein. Er hatte die Wirtschaft zur Vilbeler Höhe aw- gcfault und ohne Konzession weiter betrieben und zwar, wie an- genommen wurde, um die Stempelgebühren zu ersparen. Gegen das vom Schöfsengericht ergangene Urteil erhob er Berufung; doch mußte es bei der Strafe sein Bewenden behalten, da seine Berufung wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zurückgewiesen wurde.

Wahrung berechtigter Interessen

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Gderhesten

ober 1909

Tanz

-Zur Ludwigsburg.' cilitb willkommen.

Der Vorstand.

fels^Lubn.

Aus Furcht vor dem Arbeitshaus

->at der Sticker K. Al Sch. aus Reichenbach, ein Urteil hes Schöffengerichts, das gegen ihn wegen Bettelns auf eine Hatt- sirafe von 3 Wochen erkannt hatte, nach deren Verbüßung er frer Landespolizeibehörde überwiesen werden sollte, angefochten Mm Schöfsengericht gestand er zu, in Do rf - Gu l l gebettelt >u haben, aber alsbald nach der Verhandlnna bestritt er das Zetteln. Zn gleicher Weise verhielt er sich bei der kürzlichen Berufungsverhandlung, so daß Vertagung zur Beweiserhebung erfolgen mußte. Auch den Zeugen gegenüber bestritt er, gekettelt m. haben, doch bestand kein Zweifel an der Täterschaft, weshalb ixs, Urteil seine Bestätigung fand.

Einen schweren Diebstahl

int her Diebwärter Ki Sl von Niederl-Br eideNbach, der, - - - - . -

fium das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat, zum Nachteil seines L-erdaäü Mitteilung machte.

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Gießen, 6. Oktober 1909.

Großh. Direktion der chirurg. Univ.-Klinik.

auf Freisprechung, indem sie der Angeklagten den Schutz des 8 193 zubilligte, da sie in Wahrung berechtigter Interessen die Behauptung aufgestellt hat. Wegen der formellen Beleidigung dagegen wurde die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 Mark verurteilt, da der Strafamrag rechtzeitig gestellt war.

Dermifcbks.

* Stubenvögel bedürfen in den Herbst- und Winter - monaten ganz besonderer Pflege. Während die Vögel im übrigen Teil des Jahres am offenen Fenster oder auf luftigem Balkon in ihrem Käfig zubringen durften, sind sie im Winter wegen ihrer Empfindlichkeit nur an das Zimmer gebunden. Beim Lüften soll jede Zugluft vermieden und muß das Tier an einen geschützten Ort gestellt werden. Ofengeruch und Zigarrenrauch sind Zimmervögeln schad lich. Die feinen Stimmbändchen werden leicht angegriffen und Atemnot tritt ein. Auch ist es verwerflich, die kleinen Sänger im Käsig in dunkle Ecken zu hängen. Verhangene Vögel führen ein trauriges Dasein. Kein Sonnenstrahl dringt in ihr eigenes Heim; die üblen Ausdünstungen der Exkremente nehmen die reine Luft fort, und die Vögel wer ­den mit Gewalt menschenscheu und kränklich. Nur sobald abends Licht im Zimmer gemacht wird, sollen die Käfige mit den Tieren verhangen werden. Eiskaltes Wasser, wie es aus der Leitung oder ans dem Brunnen kommt, darf Stubenvögeln im Winter niemals gereicht werden.

* M ahnens chafe im Harz. Die Forstbehörde hatte vor einigen Jahren Mufflons (Mähnenschafe), und zwar fünf Böcke und 15 Schafe, die ihre Heimat in den Felsengebirgen Korsikas haben, in einem ein gefriedeten Gelände des Unterharzes ausgesetzt. Da die Tiere sich den veränderten Lebensverhält - nissen gut anpaßten, so übergab man sie später der Freiheit. Sie halten sich besonders im felsigen Selketal auf und haben, sich bereits auf etwa 50 Stück vermehrt.

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Zuschlagsfrist 3 Wochen. B18/10

Gießen, den 9. Oktober 1909.

Großh. Kulturinspektion Gießen.

H. Steinbach.

Die Umgestaltung der bayrischen viersteuer.

Die höhere Belastung des Bieres im übrigen Reiche veranlaßt Bayern zu einer Aenderung seines Malz- uusschlaggesetzes. Bei dieser Aenderung sollen nicht nur die 2 78 Millionen Mark herauskommen, um welche die an '1>as Reich zu zahlenden Ausgleichsabgaben sich erhöhen, >o ndern 7u ß e r d e m n o ch 2,8 5 M i l l i o n e n , m l t d en en uan die Erhöhung der Matrikularbeitrage teiltvet|c decken inrill. Die bayrische Regierung will, um eine größere Ueber- .cinstimmung mit dem übrigen Deutschland zu erzielen, von r>er bisherigen Rmimbesteuerung des Malzes zur Gewichts- Steuer übergehen. Eine staffelförmige Erhebung ist vorge- -ehen, welche die großen Brauereien starker als die kleinen belasten soll. Brauereien, die bis zu lOOO^oppelzentner ährlich verbrauchen, sollen 15 Mark vom Doppelzentner .ahlen. Der Betrag steigt mit jeden weitern tausend Doppel- entnern um 1 Mart, bis er mit 20 Mark bei mehr alsoOOO Doppelzentnern seine Höchstgrenze erreicht. Diese «teuer- ätze gelten übrigens im Gegensatz zu der deutschen Brau- steuergemeinschaft für die ganze einer Brauerei notige Malz- nenge und nicht nur für die, um welche die vorhergehende niedrige Staffel überschritten wird. Um die bestehenden Brauereien, deren Einfluß recht weit reicht, gefügiger zu machen, ist vorgesehen, daß neu entstehende Unternehmungen für ihr gesamtes Malz den höchsten Steuersatz zahlen müssen. Der Bierpreis wird sich, wie die Regierung annehmen zu ürfen glaubt, durch die Aenderung des Malzaufschlags nUr um 20 Pfg. um den Liter erhöhen.

Immerhin verdient diese Ansicht um so mehr Beach­tung/als die bahrische Regierung ja selbst Brauerei-Unter- ilehmerin ist und durch das Hofbräuhaus, die Brauerei Weihenstep Han usw. einen starken Einfluß aus die Preis­bildung auszuüben vermag. Einstweilen zahlt man im Hos- träuhaus für den Liter des leichtern Winterbieres 24 P g. unb für das etwas stärker eingebraute Sommerbier 26 Pfg. Vut einige wenige Restaurants in München, wie beispiels- Deise das im Zentralbahnhof berechnendie Halbe" mit A) Pfg., also den Liter mit 40 Pfg._____________________

Gießener Strafkammer.

)( Gießen, 15. Oft.