Ausgabe 
17.4.1909 Erstes Blatt
 
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Nr.SS Erstes Blatt ISS.Jahrgang Samstag 17. April 190S

Der Siebener Anzeiger _° V

erscheint täglich, außerigtiff AA Bezugspreis:

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Verlag u. Expedition 51 jdtpr < A< G * 99 «r aa für den politischen Teil:

ML General-Anzeiger für Gberheffen MWZ bte Mr^tto^Tuf)" Rotationsdruck rind Verlag der Srühl'schen Univ.-Vnch- und Lteindruckerel E. Lange. Redaktion, Expedition und Druckerei- Lchulftratze 7.

Die heutige Nummer umfaßt 14 Seiten.

politifd?e Wochenschau.

. Gießen, den 17. April.

2Bie fremd die islamitische Welt unserem europäischen Denken ist, zeigen wieder einmal die Ereignisse in der Türkei. Unerwartet kam uns im vorigen Jahre jene Bewegung, 'die dem Türkenreiche das Parlament brachte, unerwartet ist auch die jetzige Bewegung gekommen, die 'anscheinend die Konstitution wieder beseitigen will. Be­merkenswerterweise stand damals wie heute das Militär im Mittelpunkte der Ereignisse. Aber die Führerschaft haben die Offiziere dieses Mal nicht. Man jauchzt dem Sultan zu Und gibt ihm zu Ehren Freudenschüsse ab und mordet zur selben Zeit vor den Augen des Sultans seine Ofsizierc und Minister. Wer mag es da dem eingeschüchtertcn Sultan verdenken, wenn er sich jetzt als willenloses Werkzeug der neuen Gewalten gebrauchen läßt. Die Jungtürken haben für den Augenblick in Konstantinopel das Spiel verloren, aber es scheint, daß sie sich in den Provinzen schon zum Gegenschlage sammeln. Ob es ihnen aber gelingen wird, die Truppen, und damit Macht wieder auf ihre Seite zu ziehen, erscheint einstweilen noch fraglich. So wenig es im Augenblicke möglich ist, sich ein Aares Bild von den eigentlichen Vorgängen in Konstantinopel zu machen, so wenig lassen sich auch die eigentlichen Ursachen des Wieder erstarkens der Reaktion erkennen. In englischen Blättern findet sich jetzt die überaus törichte Behauptung, daß der deutsche Kaiser hinter der neuen reaktionären Bewegung in der Türkei stehe und daß diese Bewegung mit deutschem Gelde hervorgerufen worden sei, um der Autokratie in der Türkei lnieder zur Macht zu verhelfen. Man wird sich kaum wundern dürfen, wenn englische Blätter nächstens die Entdeckung machen, daß die jetzige Erholungsreise des Kaisers Wilhelm nach Korfu mit den Ereignissen in der Türkei in irgendwelchem Zusammenhang stehe. Wenn es sich um Deutschland handelt, dann verliert der Engländer von heute, wie es scheint, alle Ueberlegung. Da ist kein Einfall zu dumm, um von englischen Zeitungen behauptet und von englischen Lesern geglaubt zu werden. Man scheint jenseits des Kanals doch einen höllischen Respekt vor den Deutschen zu haben. Zu wundern braucht mau sich eigent­lich nicht, daß auch die russischen Zeitungen in ähnlicher Weise wie die englischen gegen Deutschland lustig tveiter Hetzen. Die Russen verstehen es nicht besser, und ihr Haß gegen Deutschland ist echt und alt. Wenn wir Deutschen boshaft wären, tonnten wir jetzt behaupten, daß die tür­kische Revolution von Engländern und Russen angezettelt worden sei. Tie Wahrscheinlichkeit, daß England und Ruß­land durch neue Verwicklungen auf dem Balkan das wieder zu gewinnen hoffen, was sie im serbischen Konflikt ver­loren haben, liegt doch gar nicht so fern. Tas erste Mal wäre es ja auch wahrlich nicht, daß John Bull aus der­artigen politischen^Verwicklungen Ncutzen zu ziehen suchte.

Aus deutscher Seite scheint man, wenigstens in den amt­lichen Kreisen, arglos genug zu sein, den Engländern und ihren russischen Freunden dieses Mal keine hinterhältigen Pläne zuzutrauen. Fürst Bülow hat in aller Ruhe seinen Osterurlaub in Venedig verbracht, und wenn man von einer kurzen Begegnung zwischen ihm und dem italienischen Minister des Auswärtigen absieht, hat die deutsche hohe Politik ebenfalls Ferien gehabt. In diesen Tagen geht der Urlaub des Reichskanzlers freilich wieder zu Ende und zu Anfarrg der nächsten Woche, bei Wieder­beginn der Reichstagsverhandlunge.n, wird er wieder in Berlin sein. Im Reichstage steht schwere Arbeit bevor; man wird sich endlich zu ersprießlicherer Arbeit aufraffen müssen, wenn das Werk der Finanzveform bis zum Herbst gelingen soll. Lauter und lauter erschallen aller Orten im Reiche die Klagen über die schauderhafte Verschleppung dieser Reformarbeit. Man verlangt mit Recht von den Reichsboten positive Arbeit und sichtbare Resultate. Reichs­tag und Regierung werden sich dem allgemeinen Verlangen nicht länger entziehen können, alles daran Ku setzen, damit die Finanznot des Reiches aufhört.

Wie üblich, sind auch dieses Mal die Parlamentsferien benutzt werden, um mancherlei Tagungen und Kon­gresse abzuhalten. Besondere Beachtung verdiente unter diesen großen Zusammenkünften die Massendemonstration des deutschen Mittelstandes zugunsten der Reichsfinanz­reform.

Während der deutsche Reichstag seine Beratungen am nächsten Dienstag und das preußische Abgeordnetenhaus die feurigen erst am Mittwoch aufnimmt, Haven im ch es fi­sch en Landtage die Arbeiten schon am Donnerstag be­gonnen, vorläufig allerdings nur in den i)lusschüssen. Das Plenum wird dann späterhin noch viel Arbeit haben, zumal nun die neue Wahlrechtsvorlage dem hessischen Landtage schon zugegangen ist. Lieber: das mutmaßliche Schicksal dieser in ihren Grundzügen bekannten Vorlage schon jetzt zu sprechen, wäre natiirlidf verfrüht. Sie steht im wesentlichen auf dem Boden des letzten Glässingschen Vorschlages, zeigt aber ihm gegenüber doch einige nicht ganz unwesentliche Verbesserungen, so u. a. durch die Be­grenzung der Rekommunitätionen. E. A.

Die neue hessische wah!rechttvorlage.

n.

Die in dem. Gesetzentwürfe dem Artikel 67 der Verfassungs­urkunde gegebene Fassung schloß sich daher möglichst eng an das bestehende Recht an, indem sie bestimmte, daß, falls bei nickst zu beseitigendem Widerspruche der beiden Kammern die Regieruiig Don ihrem Rechte, Finanzgesetz nebst Hauytvoranschlag in Der­ben Beichlüssen der beiden Kammern, soweit sie übereinslimmen, ent- spreckstnden reduzierten Form anzunehmen, keinen Gebrauch macht, in einer Versammlung der vereinigten Kammern, die unter dem Vorsitze des Präsidenten der Ersten Kammer stattfindet, über das Finanzgesetz nebst Hauptvoranschlag in der ihnen von der Zwecken

Kammer gegebenen Fassung im ganzen abzustimmen ist. Eine Neuerung lag darin, daß die Regierung, bevor sie diesen immerhin außergewöhnlichen Schritt tut, der Ersten Kammer ihr Vorhaben eröffnen und dieser Gelegenheit geben sollte, die gemeinsame Be­schlußfassung durch nachträgliche Zustimmung zu den Beschlüssen der Zweiten Kammer abzuwenden. Ferner mußte darin eine Neuerung gesunden werden, daß die Regierung berechtigt sein sollte, in der Versammlung der vereinigten Kammern statt der Ab­stimmung im ganzen eine Abstimmung über die einzelnen Dif- ferenzpuntte zu verlangen. Es war nänckich erwogen worden, daß Fälle denkbar seien, in denen die Beschränkung der Abstimmung auf die einzelnen Differenzpunkte sich als durchführbar erweisen würde. Man nahm an, daß dies insbesondere bei übersichtlicher Sachlage, namentlich wenn eine Gefährdung des Ausgleiches zwischen den im Budget eingestellten EinnalMen und Ausgaben nicht zu befürchten sei, der Fall sein und dazu dienen würde, die bestehenden Gegensätze zu mildern oder doch deren Verschärfung zu verhüten.

Die prakttsch vielleicht nicht allzu bedeutsame Frage, ob die Ablehnung des Budgets im ganzen auch durch bie' Zweite Kammer erfolgen könne, ist im geltenden Rechte nicht unbestritten. Für ihre Verneinung spricht die Erwägung, daß der ausschlaggebenden Stel­lung, welche die Zweite Kammer auf dem Gebiete des Budgct- rechts hat, als Korrelat die Pflicht gegenüberstehen müsse, der Regierung die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen und der wesentlichen Aufgaben des Staates notwendigen Mcktel zur Verfügung zu stellen. Die Regierung glaubte im Einklänge mit der Ansicht von Autoritäten aus dem Gebiete des Staatsrechts die Frage bejahen zu sollen, daß der Zioeiten Kammer die 9Nöglich- feit, das Budget im ganzen abzulehnen, nicht genommen werden Fann. Man war aber im Hinblick einerseits aus den Wortlaut des Arttkel 67 Abs. 2, 3 und andererseits aus die schweren Folgen eines das Budget im ganzen verwersenden Beschlusses der Zweiten Kammer sür den Staatshaushalt im übrigen der Auf­fassung, daß auch ein solcher Beschluß an die Erste Kammer zu bringen und im Falle seiner Ablehnung durch diese in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern über den Budget­entwurf zu beraten und Beschluß zu fassen sei. Der letzte Absatz des Artilel 67 in der Neufassung brachte deshalb zum Ausdruck, daß auch in dem Falle einer Ablehnung des Budgets im ganzen, ci es durch die Erste, sei es durch die Zwecke Kammer, eine Ab­stimmung, in einer Versammlung der vereinigten Kamnrern statt- sinden müsse.

Der von der Ersten Kammer angenommene Initiativantrag erstreckte sich ferner aus den Artikel 75 der Verfassungsurkunde, der in seinem zweiten Absätze, ähnlich wie der Artikel 67, eine Ausnahme von dem Grundsatz enthält, daß ständische Beschlüsse nur bei Uebereinftünmung beider Kammern verfassungsmäßige Wirksamkeit äußern können. Diese Ausnahmebestimmung, wonach unter gewissen Voraussetzungen durch Zusammenzählung der Stim­men in beiden Kammern über einen von der Regierung vorge­legten Gesetzentwurf entschieden werden kann, gilt nach Artikel 110 der Versassungsurkunde nicht für Abänderungen und Erläuterungen von Verfassungsvorschritten: der Initiativantrag erstrebte, auch Gesetzesvorlagen über direkte oder indirekte Staatssteuern und Gesetzesvorlagen über Gemeindesteuern von der Bestimmung des Artikel 75 Abs. 2 der Verfassungsurkunde auszunehmen. Was dieser wcitergehende Einschränkung der Ausnahmebestimmung des Artttcl 75 Äbs. 2 der Versassungsurkunde betrifft, so vermochte die Regierung einer ioleben nicht zuzustimmen. Wie der damalige Oberappellattonsgerichtsrat Floret, der bei dem Zustandekommen der Verfassung als Abgeordneter mckgewirkt hat, in seiner historisch- kritischen Darstellung der Verhandlungen der Stande-Versamm- Imig im Jahre 1820 und 1821 mit Recht heroorhebt, liegt die Bestimmung des Arttkel 75 Abs. 2 der Versassungsurkunde im Interesse der guten Sache und dem einer jeden Kammer. Für die fortschrittliche Entwicklung und das Wohl des Landes wichtige und notwendige Gesetzesvorlagen der Regierung dürfen nicht dauernd daran scheitern, daß eine vielleicht nur kleine, in einer einseitigen "Auffassung befangene Majorität einer der beiden Kam­mern sich ihnen fortwährend widersetzt. Der Artikel 75 Abs. 2 der Verfassungsurkünde eröffnet einen Weg, auf dem einer Stag­nation in der Entwicklung des Landes vorgebeugt werden kann. Wird von der Regierung eine wo hlvorbereitete Gesetzesvorlage, Die von einem Landtag abgelehnt worden ist, auf dem nächsten Landtage den Ständen wieder vorgelegt, und alsdann nach wieder­holter Ablehnung durch eine Kammer von der Majorität der zu- fammengezählten Stimmen beider Kammern gebilligt, so hät, wie Floret mit Recht hervorhebt, die Gesetzesvorlage die Ver­mutung für sich,daß sie dem allgemeinen Wohle zusage, und daß ihre Ablehnung nur das Produkt des Mißverstandes ober einer einseitigen Auffassung sei". Die Bestimmung des Art. 75 Abi. 2 der Versassungsurkunde ist aber auch geeignet, das Ver­trauen, welches das hessische Volk der ständischen Verfassung ent- gegenbringt, zu erhalten. Denn nichts kann das Ansehen der landständischen Versassung mehr schädigen, als die Erkenntnis, daß sie, anstatt die Entwicklung des Landes zu fördern, der Ein­führung gesetzlicher Maßnahmen, welche das Wohl des Landes erheischt, hinderlich im' Wege steht.

Es wurde in der Jnittattvvorlage nun allerdings nicht die gänzliche Beseitigung des ein wertvolles Krvnrecht bildenden Ar­tikel 75 Abs. 2 verlangt, sondern nur dessen Ausschluß bei Gesetzes­vorlagen über direkte und indirekte Staatssteuern sowie über Ge­meindesteuern. Allein wollte man letzterem Verlangen ftattgeben, so würde die ursprüngliche hochbedeutsame Versassungsbestcknmung, angesichts des Umstandes, daß Vorschriften der Verfassmrg von ihr ohnedies nicht betroffen werden und der Reichsgesetzgebung viele wichtige Rechtsgebiete Vorbehalten sind, zu einer nahezu üölLigen Bedeutungslosigkeit herabsinken. Es läßt sich aber auch sonst Fern stichhaltiger Grund finden, aus Dem es sich rechtfertigen ließe, eine Bestcknmung der Verfassung, die dem Gesetzgeber in ernsten Zeitläuften die Einführung notwendiger gesetzlicher Maß­nahmen zum Wohle des Landes erleichtern soll, gerade auf dem wichtigen und sür die wirtschaftliche Entwicklung des Landes be­sonders bedeutsamen (gebiete der Steuergesetzgebung außer Kraft zu setzen. Es müßte zu Widersprüchen führen, wenn man für die Steuer gesetzgebung die Aufhebung des Arttkel 75 Abs. 2 verlangt, für sonstige Gegenstände der Gesetzgebung aber Die Aufrechterhaltung der Bestimmung nicht beanstandet oder gar wünscht. Denn da die meisten Gesetze mehr ober nrniber große Ausgaben für die Durch­führung der von ihnen getroffenen Anordnungen verlangen, mithin auch die Steuern beeinflussen, könnte es bei einer Regelung im Sinne des Jnittattvantrages sich leicht ereignen, daß in der einen Gesetzgebungsform die Gesetzesvorlage genehmigt, in der anderen aber die Beschaffung der zu der Durchführung des genehmigten Gefctzes erforderlichen Mittel abgelehnt würde. Solchen Mög­lichkeiten, die zu unlösbaren Konflikten führen müßten, kann aber die Regierung nicht die Hand bieten.

Fraglich kann es erscheinen, ob es sachgemäß sei, in Fällen der in Bettacht kommenden Art beim Durchzählen der Stimmen in beiden Stanunern die einfache Stimmenmehrheit emscheiden zu

lassen. Wenn, wie Floret bemerkt, die Besttmmung des Art. 75 | Abs. 2 auf der Auffassung beruht, daß ein so zustande gekommenes Gesetz die Vermutung für sich habe, daß es dem Willen und Wohle des Landes entipredte, so muß diese Vermutung umso begrünoeter und unanfechtbarer sein, je schwerer bie, Voraussetzungen sind, unter denen das Gesetz zustande gekommen ist. Es wird sich deshalb kaum etwas Dagegen ein wenden lassen, wenn die einfache Stimmen­mehrheit, die das geltende Reckst für das Zustandekommen des Gesetzes beim Durchzählen der Stimmen in beiden Marn ment verlangt, durch eine Zweidrittelmehrheit ersetzt >vird. Hierdurch wird es nahezu ganz ausgeschlossen, daß, was nach bem geltenden Rechte unter Umständen leicht möglich erscheint, lediglich durch die bejahenden Stimmen einer der beiden Stammern einer Gesetzesvorlage zum Siege verhalfen wird. Es wird

vielmehr in Zukunft für das Zustandebmrmen eines

Gesetzes im Wege der Durchzählung in der Regel (b. h. wenn nicht der Grad der Beteiligung bei der Abstimmung in der Ersten und Zwecken Kammer außergewöhnlich verschieden ist) erforderlich sein, daß, selbst wenn eine Kammer, z. B. die Zweite Kämmer, sich mit starker Majorität für die Gesetzesvorlage ausspricht, auch in der anderen Kammer sich eine Anzahl bejahender Stimmen findet. Die Regierung glaubte, in ihrer früheren Vorlage über die Verfassungsänderungen diese erhöhte Sicherheit für die Zweck- ntäßigkeit eines Gesetzes, das auf dem Wege der Durchzählung zustande kommt, zugestehen zu dürfen, ohne Dabei ihren verfassungs­mäßigen Prärogativen etwas zu vergeben.

Wenn in der geänderten Fassung des Arttkel 75 das einfache mechanische Durchzählen der in den Sitzungen Der getrennten Kammern abgegebenen Stimmen ersetzt worden ist durch das Durch­zählen Der in einer vereinigten Sitzung der beiden Kammern abgegebenen Stimmen, so waren hierfür die Rücksichten auf die Wichtigkeit des Vorgangs und dessen öffentliche Kontrolle sowie die Absicht ausschlaggebend, lieber einstimm uug mit dem Art. 67 der Verfassunasurkunde herzustellen.

Der Beschluß der Ersten Kammer zu "Arttkel 3 Abs. 2 des Initiativantrages, die hier erwähnte Zahl 26 durch die Zahl 28 zu ersetzen, hatte in der Vorlage keine Berücksichtigung gesunden, da aus einer Erhöhung der Mitgliederzahl einer Kammer nicht unbedingt notwendig auch die Vermehrung der Mindestzahl der Mitglieder einer Kantmer, welche der Abänderung ober Erläuterung der Verfassung zustimmen muß, hergeleitet zu werden braudn. Die Regierung glaubte, daß es bei den Besttm mutigen des Artikels 110 der Versassungsurkunde in jeder Beziehung sein Betvenden be­balten kaum

Der Gesetzentwurf, die Abänderung der Arttkel 67 und 75 der Verfassungsurkunde bett., nebst den ifont beigegebenen Ent­würfen, die Landstände und die Wahltteiseinteilung bett., gab zunächst wegen der geschäftlichen Behandlung Anlaß zu aus­giebigen Debatten in der Zweiten Kammer. In der Voraussicht, daß bei der außerordentlichen Schwierigkeit der Aiaterie, die Dem 33. Landtage für Die Beratung unD Beschlußfassung über die Vor­lage zur Verfügung stehende Zeit zu einer gedeihlichen Erledigung des Verfassungswerkes nicht ausreichen mürDc, hatte Die Regierung gewünscht, daß die Vorlage in Gemäßheit des Gesetzes, die Aus­führung des Arttkel 92 Der Verfaffung-surknnDe hinsichtlich größerer Werke Der Gesetzgebung bett., vorn 14. Juni 1836 belMidelt werde. Diesen Vorschlag lehnte jedoch die Ziveite Kammer, Dem Antrag ihres zweiten Ausschujses folgenD, in Der Sitzung vom 26. Zuni 1907 ab, was zur Folge hatte, daß Die Regierung, zumal da auch im zweiten Ausschüsse Der Ersten Kammer keine Neigung bestand, den von ihr empfohlenen Weg zu betreten, Den Vorschlag untermc 15. Juli 1907 zurückzog unD sich mck einer Behandlung Der Vorlage in Gemäßheit des Arttkel 26 Abs. 3 der landständischen Ge- ichäftsordnung einverstanden erklärte. In Der Sitzung vom 26. Juni 1907 wurde auch das 9Naterielle der Vorlage gestreift. Während die Redner der einzelnen Parteckn, offensichtlich noch unter dem Eindruck der Beschlüsse der Zweiten Kammer in der Sitzung vom 23. Oktober 1905, Der Vorlage gegenüber eine sehr zurückhaltende, teils sogar scharf gegnerische Stellung einnahmen, wurde von der Regierung hervorgehoben, daß angesichts Des Ar­ttkel 110 der Verfassungsurkunde die Einführung Des direkteii Wahlrechts nur durch eine Verständigung mit der Ersten Kammer erreicht, eine Basis für diese Verständigung aber nach ihrer festen lieber^eugung nur gesunden werden könne, wenn man sich ent­schließe, auf Dem Gebiete Der Arttkel 67 unD 75 Der Verfasfungs- urkunde. Die den Schwerpunkt des Jnittattvantrages enthielten, Der Ersten Kammer in irgend einer Weise entgegenzukommen. Es wurde regierungsseitig aber auch kein Zweifel Darüber gelassen,' daß die Vorlage wegen Abänderung der Artikel 67 und 75 Der Versassungsurkünde fern Ultimatum Der Regierung darstelle, son­dern nur den Weg zeigen wolle, auf dem nach Ansicht Der Re­gierung Die Einführung des direkten Wahlrechts sich ermöglichen lasse, ohne auszuschließen, Daß es auch noch anDere gangbare Wege zu diesem Ziele gäbe, deren Beschreiten mit den Interessen der Krone unD Des LanDes vereinbar sei.

Die gemeinschaftlichen Beratungen der Gesetzgebungsausschüsse Der beiden Kammern, die Daraufhin stattfanden, ließen sehr bald» erkennen, daß eine andere Basis für eine Verständigung der parlamentarischen Körperschaften, als die im Regierungsentwurfe vorgezeichnete, nicht zu finden fei. Im einzelnen gingen freilich die Ansichten der beiden Ausschüsse zunächst weit auseinander, ohne fab. jedoch ganz von dem Boden Der Vorlage zu entfernen. Durchdrungen von der Absicht, zu einer Einigung zu gelangen, kam man sich immer näher, wobei auch die Regierung wiederholt zu erkennen gab, daß sie an den Punkten ihrer Vorlage, welche ihre eigenen Befugnisse auf Dem Gebiete Des Budgetwesens ver­meintlich erhöhten, nicht unbedingt festhalte, vielmehr bereit sei, Den einen ober anderen Punkt fallen zu lassen, ivenn die Gesamt- torlage aus den Beratungen in einer Gestalt l-ervorgehe. Die ihr einen solchen Verzicht erleichtere. Tie Berständigungsversuche erhielten einen neuen Impuls, als die Regierung im Anfänge vorigen Jahres auf eine Anfrage des Senwrenkonveuts Der Zwecken Kammer, ob sie gesonnen sei. Dem nächsten Landtage wieder eine Wahlrechtsvorlage zu unterbreiten, antwortete. Daß sie unter zwei Boraussetzungen bereit sei, eine Wahlrechtsvorlage mieDcr cm= zubringen, nämlich erstens. Daß in den ichwebenden Unterhand­lungen der beiden Gesetzgebungsausschüsse eine Verständigung über Die Grundzügc erfolgen würde, auf Grund deren Demnächst eine Wahlrechtsvorlage ausgearbeitet wer Den könnte, unD Daß ferner die Zwecke Kammer entweder des alten oder Des neuen Landtages mit Zweidrittelmajorität an Die Regierung das Ersuchen richttn würde, auf Grund dieser Verständigung Der Ausschüsse eine Wahl­rechtsvorlage wieder einzubringen. Am 10. April 1908 gelangten an den Auchchutz Der Ersten Kammer zwei Vorschläge (sog. Glässing- l^.-^o.ttchläge welche nach Mitteilung des Präsidenten des Ausschuiies der Zweiten Kammer von diesem Ausschüsse mit Ma­jorität als Basis Der Verhandlungen anerkannt worden waren. Von vielen Vorschlägen nahm Der Ausschuß Der Ersten Kammer nut uJcajoritat Den nackmet nDen unter Der Voraussetzung an, Daß un Artikel 75 Die Zahl Drei Fünftel in zwei Drittel ver- wanoelt werde. Dies wurde Dem PräsiDentcn Des Ausschusses