Ausgabe 
10.12.1909 Viertes Blatt
 
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9Zr. 290 Viertes Blatt

159. Jahrgang

Freitag 10. Dezember 1909

trldjetnt-ll- mit Ausnahme öe9 Sonntags.

D,e ^Sletzeoer §amlllenblStter" werden dem Anzeiger' otermal wöchenittcd beiqelcgt, da- jttrisblatl Nti den Kreis Lietzen- zweimal wöchknilich. tteLandwlrtschastltchev Seit» fragen" erldjemen monatlich jroeunaL

Gießener Anzeiger

Eeueral-Anzeiger für Oderhesjen

Sxjtanonäbnuf und 8erlag der ® bl*1d)<n Unmerfuätfl - Buch- und StemörudcreL 9L Lange, Dietzen.

Redaktion. Exveduwn and Truderet: Schul» ftraee 7. Drvedinon und Verlag. 5L Redaktion: ^^112. TeL-Adr- Anzeigers letzen»

Die Reform öes patentgesetzer.

Berlin, 7. Dy.

Der in Düsseldorf ansässige Verein Deutscher Maschinrn- bauanstalten Halle nach demSaiferljof" eine Sachverständigen- Sitzung einberufen, um zu verschiedenen Fragen, die die Reform des Patentrechts betrafen, Stellung zu nehmen. Unter den An­wesenden befanden sich die Vertreter dec bedeutendsten Maschinen­fabriken Deutschlands, darunter Direktor Ebeling (Grusonwerk, Magdeburg, Diplom-Ina. Zeisig (Germaniawerft Kiel'», Prof. Krainer (Schichauwerke, Elbing), Kommerzienrat ßemmer (Sachs. Masch. Fabrik Chemnitz), Oberingenieur Neumann (Gasmotorcn- sobrik Deutz), Direktor Mirus lHowaldtswerke Kiel), Bergrat Zörner (Humboldwccfe, Kalk b. Köln), Dircltor D-r. Waldschmidt '£oeroe u. Co., Berlin), Geheimrat Pws. Anon «vom Verein zur Wahrung der Interessen der deutsch-en Elektrotechnik) Genevalleutn. z. D. Krüger (als Vertreter von 3 Vereinen verschiedener Spczial- brandjcit;, Generalselretär Steller lKöln) u. a. Außerdem waren zahlreiche Rcgierungsvertreter und Abgeordnete erschienen.

Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden Baurat v. R i e p - pel (Nürnberg) erstallete der stellvertretende Geschäftsführer Fr. Frölich einen einleitenden Bericht, in dem er darauf h.nwies. daß die Reform des Patentgesetzes die technischen und industriellen Kreise schon seit einigen Zähren beschäftige. Vor allem hätten die drei letzten vom Verein für den Schutz des gewerblichen Eigcn- lums veranstalteten Kongresse in Düsseldorf, Leipzig und Stettin wichtige Beschlüsse gefaßt, zu denen wohl alle wisscnschaftlich- :echniichen uub wirtschaftlichen Vereine Stellung genommen haben. Ts erscheine notwendig, daß die Industrie durch ihre Vertretungen wotz ihrer Beteiligung an den Kongressen für gewerblichen Rechts chutz zu den Fragen Stellung nimmt, denn sonst könnte die Anschauung entltehen, sie stimme den Beschlüssen dieser Kongresse ui allen Punkten zu. Das sei aber nicht der Fall.

An erster Stelle erstattete der Direktor der Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg, Dr. Guggenheimer, einen umfang­reichen Bericht über die Frage:Soll das Recht auf das Patent )em Erfinder anstelle des Anmelders zustehen?" Der Referent kam zu folgenden Lellsätzen:

Ein Ersatz deS bisherigen Rechtes des Anmelders auf das Patent durch das Recht des Erfinders hieraus erscheint weder notwendig noch empfehlenswert. Insbesondere können zur Begründung dafür nicht die Ansprüche der Angestellten auf die sogenannten Angestellten-Erfindungen in Frage kommen. Gegen die Einführung eines allgemeinen Rechtes des Erfinders auf das Patent mutz neben dem Mangel, jedes zwingenden Grundes die schwere Gefahr endloser Rechtsstreite und des da­durch herbeigeführten Verrates wichtiger Geschäftsgeheimnifsc geltend gemacht werden."

Direktor Waldschmidt stimmt dem zu. Seine Firma habe Mit der Erfinderllausel schlechte Erfahrungen gemacht und diese jetzt abgeschafst. ,

Rechtsanwalt Mittvlstaedt wendet zich dagegen, als ob die Stettiner Beschlüsse nur von Theoretikern gefaßt worden seien, ei bitten auch 103 Industrielle dafür gestimmt. sei ein großer Tvrtril, daß man den Angestellten in Stettin gesagt habe: Za : lotr wollen euch das Recht auf eure Ersvrdungen geben, der Kampf hat dadurch an Schärfe verloren. Praktisckze Erwägungen sollten unS veranlassen, die Frage des Erfinderrechts nicht als ideale L^griffsverwirrung anzusehen, sondern als eminent wichtigen Fak bor, zumal das Erfinderrecht im Reick)stage ein Faktor von hoher

sozialer Bedeutung geworden ist und bet Reichstag sich einmütig auf die Seite dec Angestellten in einer Enrscht Atzung gestellt hat. Mit dem Erfinderrecht nimmt man den Angestellten eine Wahl­parole aus dec xxutb und verhindert zugleich eine Beschränkung der Vertragsfreiheit.

Geheimrat Aron: Erfindung ist nichts weiter als ehrliche Arbeit, sie bedarf des Ncißcs und der Ausdauer wie jede andere Arber. Es füllt kein Erfinder vom Himmel, wie das Publikum meint. Dian möge doch, nichts verschleiern: wenn man einen prinzivicllen Kommunismus wolle, dann solle man das offen sagen. Vielleic t würden solche Bestimmungen gut wirken, vielleicht, aber an einem gesunden Körper wie es unsere Industrie ist, soll man keine Versuch.' machen. (Sehr riclstia.,

Oberingenieur Neumann: Wenn man das Erfinderrecht der Angestellten auch nicht billigt, so wird sich doch ein Weg linden lassen, um den Angestellten eine Entschädigung für ihre Erfindungen zuteil werden zu lassen.

Prof. Budde: Die soziale Frage ist nicht immer eine bloße Macrif rage, wie es hier hingeslcllt worden ist, sondern auch eine Rechtsfrage vom Standpunkt des ein farmen gefunden Rechts aus. ^m übrigen gibt es ganze Kategorien von Menschen, deren gesamte Tätigkeit darin besteht, immer etwas zu erfinden.

G.-Heimerat Tuisberg (Elberfeld): Es ist nicht richtig, wenn man von den Unternehmer-Vereinigungen immer verlangt, daß sie sich auf einen Boden begeben, der ihnen zuwider ist. Es ist da besser, einen Kompromiß zu schließen. Tas ist um so nötiger angesichts des Beschlusses des Reiclistages bezüglich des Erfindersckmtzes. Die Möglichkeit dazu ist gegeben im vansabund.

Von einer BefclMßfafjung über die Leitsätze wird Abstand genommen.

An zweiter Stelle sollte Prof. Zechner von der Firma Lanz (Mamiheim) überTie Entschädigung der Ange- stellten für ihre Erfindungen" iprechcn. Ta Prof. Zechner erkrankt ist, brachte der stellvertretende Gesck>äftsführer Frölich seine Ausführungen zur Verlesung, die in folgenden Leitsätzen gipfelten:

,,Tie heutige Rechtsprechung gibt den Angestellten Erfindern bereits ein Anrecht aus diejenigen Erfindungen, die nicht in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fal.cn: sie schützt sie außerdem vor einer Ausbeutung durch zuweitgehende vertragliche Bindung. Daher liegt kein Anlaß vor, ein besonderes Recht der Angestelltm an den von ihnen gemachten Erfrndrrngen aufzustellen. Bei Erfindungen, die in das Arbeitsgebiet des Unternehmens ge­hören, die aber nicht im Bereiche der Tätigest des Angestellten liegen, muß das Unternehmen wenigstens eine Vorzugsstellung gegenüber dritten Personen beanspruchen. Tie gesetzliche Fest­legung eines grundsätzlichen, Entschädigungsanspruches oder eines Gewinnanteiles, wie auch Bestimmungen über deren Höhe, sind zu verwerfen. Tie Mafchinenindustrie hat es von jeher als eine Ehrenpflicht betrachtet, Angestellte, die durch ihre erfinderische Tätigkeit dem Unternehmen Vorteile bringen, hierfür eutsprcch-nd zu entschädigen: die Form, in der dies geschieht, muß jedoch privater Vereinbarung zwischen den Unternehmern und den Angestellten überlassen bleiben."

Auch hieran schloß sich eine lebhafte Aussprache.

4- Berlin, 8. Dez.

Zn den fortgesetzten Beratungen der vom Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten einberufcnen Sachverständigen-Kommission über die Reform des Patentgesetzes mußte auch das Referat über

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Eingesandt.

(Für Form und Inhalt aller unter dieser Rubrik stehenden Artikel übernimmt die Redaktion dem Publikum gegenüber keinerlei Verantwortung.)

Kleists Hermannschlacht gelangte kürzlich tm Kölner Schauspielhaus, von Martersteig eingerichtet, nach langen Jahren wieder zur Aufführung und erlebte einen außerordentlichen Erfolg. Im Sommer fand hier eine besondere Bearbeitung für das Natur ­theater, welche die Vorschläge des Kunstwarts geschickt ausbaute, anläßlich der 19. Jahrhundertfeier der Hermannschlacht viel Bei­fall. Die Aufführungen waren sehr gut besucht und wurden un allgemeinen sehr beifällig aufgenommen. Ließe e5 sich da nicht ermöglichen, daß das htesige Stadttheater einmal mit dem ganzen Werk herauskäme. Tie Schülerauffüh­rungen haben in erster Linie dem pattiotischen Gedanken gc> huldigt und sich damit ein zweifelloses Verdienst erworben, und auch die ausgewählten Szenen waren dem Charakter der Auf­führungen vorzüglich angepaßt, um so mehr aber würde eine Gesamtaufführung interessieren, wenn auch die fehlenden Reize der Freilichtbühne von manchem unangenehm entpfunden werden sollten. F.

die Erfinderehre.

das bet Vorstand bet Patentabteilung ber Firma Lanz Mann­heim), Professor Zechner, erstatten sollte, zur Verlesung ge­langen, ba dieser, wie sclwn mitgcteilt, schwer erkrankt ift In dem Referat schildert Prosessor Zechner zunächst die gegenroärtige Sachlage. ,Das geltende Patentgesetz kennt einen C runder nicht und bietet" daher auch keine .Handhabe, um der Ernnderschafl durch Nennung des Namens Anerkennung zu verschaffen. Aus den Kreisen der Angestellten wird daher seit langem die For­derung erhoben, daß bei der Anmeldung und in der Patentschrift auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung der Name des Erfinders genannt werde. Diese Forderung wird, abgesehen von den Gründen, die für das Anrecht des Angestellten an seiner Erfindung an fick» vorgebrachl werden, noch damit gestützt, daß in der Nennuttg des Namens des Erfinders eine Anerkennung der Befähigung des Erfinders liege, die seine Aussichten auf Weiter kommen er höhe: auch werde dadurch die Bcrufsfreudigkeit des erfinberifd) tätigen Angestellten gestärkt. Der Stettiner Kongreß für ge> werblichen Rechtsschutz hat biesc Forberung der Angestellten aner­kannt. Der Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten hat gc glaubt, dieser Forderung der Angestellten in der Hauptsache zu- stimmen zu sotten. Ter Referent kommt zu folgender Fov- derung:

Der Ausschuß stimmt den Beschlüssen des Stettiner Kow- gresses zu mit der Maßgabe, daß nur der nichtgenannte Er­findet ein Recht auf Nennung, nicht aber ein genannter Erfinder ein solches auf Nichtnennung anderer erhalten soll."

Mit einer Aussprache über das Thema war der Teil der Tagesordnung, der sich mit dem Erftnderrecht beschäftigte, er­ledigt. Die folgenden Punkte betrafen mehr technische Fragen des Patentgefetzes.

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