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Gießen, den 10. August 1909.
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Die Schlienung des Friedhofes wird durch Läuten der s>ried ofSglorfc angezeigi. Bei Beginn des Läutens muß der Friedhof nlort verlassen werden. Eine Viertelstunde nach dem Lauten wer iien die ^rtedhoistore geschlossen.
(Michcn, den 10. August 1909. (Bu/e
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Die Stadtverordneten Versammlung bat durch Beschluß vom
August 1909 für das Gebiet zwischen Landmannstrahc und Larchenwaldchcu einen BebauungSvlan ausgestellt und soll dazu Mc nachstehende Lrttzbaiiiatzttng erlassen werden.
Bebauungsplan und Srtsbattsatzung liegen bis zum 25. d. Mts. »et unserem Tieibauamte zur Einsicht offen.
Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei
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Ortsbausatzung.
Ain Grund der Bestimmungen ui Ariitel 2, 13, 20, 29, 37, 44 inb 59 des Gesches vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung »etrestend, und in tz 3—5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 18b2, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung be , essend, wird auf Befchlun der Stadtverordneten - Versammlung, "adi Anhörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch Ren Kreisausschuf; mit (9enebmigung (strohherzoglichen Ministeriums bef’ Innern vom zu 9er. M. d. I Id dem Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Landmannslrastc und Lürchenwäldchen folgende Ortsbausatzung erlassen.
$ 1. Gewerbliche Anlagen, die nach § 16 der Gewerbeord nung konzessionspflichug sind, dürfen nicht errichtet werden. Art. 29 -lllg. Bmiordnuug und 8 5 Ausführungsverordnung zu A. B. O.
8 2. Die Gebäude dürfen mit dem Dachgefims nicht mehr „ls 10 in über dem Bürgersteig sich erheben; oberhalb dieser Höhe bürfen die Dächer eine Neigung von 45" gegen die Wagrechte nicht übersteigen. — Art. 59 A. B. O. und § 78 Ausführungsverordnung Mix allgemeinen Bauordnung. —
3. Das au der Str aste C D gelegene Gebiet ist der Villen- i nähigen Bebauung Vorbehalten. Es wird deshalb bestimmt:
a. .»eder Banplnh muh eine Größe von mindestens 600 qm haben. Art. 13 A. B. £. -
h. Die Grundstücke dürfen nur zur Hälfte ihrer Gesamtfläche bebaut werden. Außer den Vorderhäusern sind nur zu diesen gehörige, nicht gewerbsmäßig zu benutzende Stallungen, Remisen und Nutscherwohnungcn gestattet. Die Errichtung anderer Neben oder Hintergebäude ist verboten. — Art. 37, 59 21. B. O. u. 8 78 Ausführungsverordnung zur A. B. O- -- c. Die Gebäude müssen von den Nachbargrenzen mindestens
3 m und von anderen Gebäuden aus demselben Grundstück mindestens 6 m entfernt fein. Jedoch sind Doppelhäuser mit gemeinschaftlicher Brandmauer erlaubt. — Art. 37, 59 A. B. Q- und r- 78 der Ausnihrmtgsvcrordnung z. A. B. O. —
§ 4. 3it den Baublöcken I, II und III kann abweichend von fler Bestimmung in tz 18 des Ortsbaustatuts vom 6. Juli 1888 mit drsonderer Genehmigung der Stadtverordneten Versammlung die Ausführung der llmfasfungswändc oberhalb des Erdgeschosses in dolzfachwerk gestattet werden, wenn die (stesache mindestens 12 cm ’tarf mit Ziegelsteinen ausgeinauert werden. — Art. 44 A. B- O. itnb § 66 dec Ausnibrnngsverordnung zur '21. V. O-
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