Amtlicher TeN.
Kekanntmachung.
Betr: Milzbrand zu Holzheim.
Bei einer Kuh des Landwirts Konrad Rausch zu Holz- heiin ist Milzbrand fcflgeftcllt rvvrden. Sperre ist verhängt.
Gießen, den 4. Juni 1909.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
I. V.: L n n g c r m a n n.
Kclmnnlinachung.
Betr.: Ansteckender .Scheidenkatarrh unter dem Rindvieh der Gemeinde Langd.
Nachdem in der Gemeinde Langd bei den 3 Gemeindebullen und einer größeren Anzahl von weiblichen Tieren der ansteckende Scheidenkatarrh des Rindviehs jcstgestellt worden ist, haben die Bestimmungen der nachstehend abgedruckten Verordnung betr.: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Ccheidenkatarrhs des Rindviehs bom 20. Oktober 1902 Anwendung zu linden. Mit der Untersuchung der Muttertiere und der Behandlung der erkrankten Tiere ^sti der dortige Polizeidicner beauftragt.
Gießen, den 4. Juni "1909.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Verordnung.
Betr. : Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs.
Auf Grund des § 1 der Bundcsratsinstruktion zur Ausführung der §§ 19—29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
1. Mai 1894 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1902 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für den Kreis Gießen angeordnet.
§ 1. Sobald der Ausbruch des ansteckenden Schcidenkatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gcmeinde- buNen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Die bei dieser Untersuchung als verdächtig erkannten Tiere sind so lange von der Begattung ausgeschlossen, bis ihre Unverdächtigkeit durch den Kreisveterinärarzt bescheinigt wird.
§ 2. Die nach § 1 verdächtig befundenen Tiere sind von dem mit der Untersuchung beauftragten Ortseinwohner der Orts- Polizeibehörde anzuzeigeu. Der Wechsel des Standorts dieser Tiere ist bis zu deren Unverdächtigkeit nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis gestattet. Wird die Erlaubnis zur Verbringung eines verdächtigen Tieres in eine andere Gemeinde erteilt, so ist die Polizeibehörde derselben entsprechend zu benachrichtigen.
§ 3. Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Scuchen- ortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten.
§ 4. Nach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben, sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueberivachung vorzunehmen.
§ 5. Ter Ausbruch und das Erlöschen der Seuche in einem Orte ist durch das Krcisblatt imi> in ortsüblicher Weise bekannt zu niachen.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen tverdcn, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bestraft.
Gießen, den 20. Oktober 1902.
Großherzvqliebes Kreisamt Gießen.
Dr. Breidert.
Kekanntmachung.
Wegen Vornahme von Straßenbauarbeiten wird der Seltersweg zwischen Frankfurter Straße und Woltengasse vom 7. ds. Mts. bis auf weiteres für jeglichen Fuhr- und Radfahrverkehr gesperrt.
Gießen, den 4. Juni 1909.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
—_______________I. V.: B i l o.
Bekanntmachung.
Aus den städtischen Anlagen vor dem Jricöbos am Nah' ruuasbcrg sollen etnm .30 Hansen Reiser
Dienstag den S. (»uni, nachmittags 5 Uhr,
meistbietend versteigert werden. B5/s
Die Zusammenkunft ist auf der Lichcr Straße am Eingang zum Schifsenberg er Weg.
Gießen, den 4. Juni 1909.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
_________________I. V.: Keller.
Bekanntmachung.
An der Volksschule zu Gießen ist die Stelle einer
Handarbeitslehrerin
aus 1. Juli 1909 anderweit zu besetzen. Diese Lehrerin soll auch zur Erteilung des Haushaltungsunterrickts befähigt sein. Mit der Stelle ist ein Aniangsgehalt von 1100 Mk., steigend von drei zu drei Jahren um 150 Mk. bis zum Höchstgehalt von 18.50 Mk., verbunden.
Bewerberinnen wollen sich unter Vorlage ihres Lebenslaufes und ihrer Prüsungszeugnisse bei der unterzeichneten Behörde bis zum 15. l. Mts. melden.
Gießen, den 3. Juni 1909. B4/s
Großherzoglichc Bürgermeisterei Gießen.
I. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Die Verteilung der Zinsen aus der Wolf von Todtenwart Stiftung findet stislnngsgemäß Donnerstag den 10. Juni d. Js., morgens um 5 Uhr, in der Sladtkirche statt. B*/6
Gießen, den 2. Juni 1909.
Die Armendeputalion der Stadt Gießen. Keller.
Bekanntmachung.
Weyen Vornahme von Rcvisionsarbeitcn in der Ma' fchinenstation ist die Stromlieserung am Sonntag den 6. ds. Mts. von nachmittags VZ Uhr bis nachmittags 5 Ubr unter brachen, was wir hierdurch den Konsumenten zur Kenntnis bringen. B5/6
Gießen, den 4. Juni 1909.
Stadt. Elektrizitätswerk Gießen. Stoltc.
Arbeitsvergebung.
Die nachstehenden Arbeiten zur Erbauung eines Wagen- schuppens für die elektrische Straßenbahn sottell
Mittwoch den 1«. Juni d. Js., vormittags 10 Uhr,
öffentlich vergeben werden:
II Erd- und Maurerarbeiten
2) Steinhauerarbeiten: a) Sandsteinarbeiten
b) Lungsteinarbeiten.
Zeichnungen, Arbeitsbesrhrcibung und Bedingungen liegen bei uns zur Einsicht offen. Angebote aus Vordruck, der daselbst erhältlich, lind bis zum genannten Zeitpunkt an uns einzureichen.
ZufchlagSfrist 14 Tage.
Gießen, den 4. Juni 1909. Bs/8
Städtisches Hochbauamt.
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Ettingshausen, den 4. Juni 1909.
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