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20.7.1908 Erstes Blatt
 
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Erstes Blatt

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Die heutige Nummer umfaßt 10 Seiten.

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diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten (Anliegerbeitrag) geleistet

mittag 4 Uhr durch eine Nationalfeier in der Paulskirche,

aufgestellt und festgesetzt, selbstverständlich sind die notwendig werdendeii Entschädigungen der bisherigen Eigentümer ganz genau rechtlich geregelt. Sollte cs wirklich $u einer hessischen lex Adickes kommen, so wird man vorher die Erfahrungen Frankfurts heran­ziehen müssen. Es wäre erfreulich, wenn die preußische Versuchs- gebung, die viel seltener ist als die hessische, uns Zuerst zu Nutzen kommen könnte. Auf dasZnteressanteste an den Wirkungen des Frankfurter Umlegegesetzes möchte ich schon Ijeutc kurz Hin­weisen. Das Gesetz, das am 1. Januar 1903 in Kraft ge­treten ist, ist nämlich bisher gar nicht angewandt worden. Die drohende Gefahr des Zwanges hat offenbar die freiwilligen Um­legungen ungemein befördert und in ein ganz neues erfreuliches Stadium gebracht. Seit 1903 sind nicht weniger als 126 Hektar das ist mehr als das bebaute Areal der ganzen Stadt Gießen im Sinne der zielbcwußten und originellen Adickes'schen Boden­politik freiwillig umgelegt worden. Aus 890 Besitzstücken sind dabei 249 geworden.

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jcfore 1875, chat (man ähnliche Befugnisse der Kommune Mainz a it ihren ganz besonderen Verhältnissen zugestanden. Das Mainzer Bauregulativ, ein besonderes Gesetz, hatte die bemerkenS- 93tte Bestimmung, daß die Stadt auf Antrag der Besitzer von sr ti Vierteln eines Baublocks zur Expropriation derjenigen Grund- '.>r sitzer schreiten konnte, die die Aufteilung verhindern wollten. ; war also wenigstens eine gewisse Möglichkeit gegeben, das drlänbe Widerstrebender in eine planmäßige Baufigur einzu- t' -leiben In der Allgemeinen Bauordnung von 1881, die heute :«ed) gilt, befindet fick) folgende Bestimmung:Ist die Einteilung .c- Grundstücke eines durch den Ortsbauplan festgestellten Bau- LTiitierö in Bauplätze durch Verständigung der Beteiligten nicht u. erreichen, so kann auf Antrag eines der Beteiligten die Ge- udnbe die betresfenden Grundstücke auf dem Expropriations- legc erwerben und nach vorheriger Einteilung in zweckmäßige

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Kaiserkrone u. Friit eriendei mit Tack prv Za 'ik. gegen Nachnahme »mad ha»!, chzcll i. d. Wellerau.

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Die Macht der Verhältnisse legt deswegen den Gedanken nahe, ..ti Stelle des indirekten Zwangs, der nich- ausreicht, den bir,1.£ten veten zu lassen. Man darf nicht alles dem Zufall und der '.n menhaftcil Spekulation überlassen. Es ist wohl nicht allge- ii-du, bekannt, daß der Weg einer solchen Legislative zuerst Großherzogtum Hessen in seinerAllgemeinen Bauord- ' von 1881 beschritten worden ist. Vorher, bereits im

waren mit Eichenlaubkräiizen geschmückt. Tie 16 Fahnen der Frankfurter Turncrschast hatten um den Altar ihren Platz ge­funden. Die gewaltige Rotunde war von Turnern aus allen deutschen Gauen bis auf den letzten Platz gefüllt und es vollzog sich darin eine vaterländische Feier, die in ihrer schlicht gefühl­vollen Einfachheit allen Teilnehmern unvergeßlich bleiben toird. Tas stimmungsvolle altniederländische Tankgebet von dem Or­ganisten Mack auf der Orgel gespielt, leitete die Feier ein. Dann ertönte das Arndtsche WeiheliedSind wir vereint zur guten Stunde", das gemeinsam gesungen wurde, machtvoll durch den Raum. Pfarrer Julius Werner hielt dann eine von warmer Begeisterung getragene Festrede, die einen Ueberblick gab über Jahns Wirken im Dienste des deutschen Volkstums und in dem RufHeil Kaiser und Reich" ausklang. Dann sangen die Frankfurter TurnersängerTie Himmel rühmen des Ewigen Ehre", worauf der 82jährige Vorsitzende der Deutschen Turner- schast, Dr. Ferdinand Götz aus Leipzig, dann im Namen der Deutschen Turnerschast das Gelöbnis fernerer treuer Hingabe an das Vaterland ablegte. Die von Jahn ersehnte Einheit wollen wir festhalten, wenn auch in freiheitlicher Beziehung noch nicht alles erreicht ist, was unsere Väter erstrebten. Tem Vater-

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Auskunft ttW jtot Linie in Antwelst^ Mann iu Gichn. , Bahnhosslrabe s ippstem in LanM^

Dessen die Anlieger zu wenig. Warum soll die Gesamtheit die Stoffen der Pflasterung, Beleuchtung und Unterhaltung neuer öffent­licher Straßen allein tragen? Dieses Prinzip ist falsch. Durch den Straßenbau, der der Kommune ungeheure Lasten aufbürdet, werden die bisherigen Aecker, Gärten und Wiesen mit einem Schlage im Werte stark erhöht. Den Hauptvorteil haben also die Grundbesitzer. Mehr als die Wertzuwachssteuer läge eigent­lich diese Form der Heranziehung der Interessenten zu den Kosten der Kommune. In Preußen ist man nicht so ängstlich den Bauunternehmern und Spekulanten gegenüber. Das preußische Straßen- und Baufluchtliniengcsetz vom 2. Juli 1875, das, wie ohne weiteres ersichtlich, die hessische Bauordnung in vielen ihrer Bestimmungen stark beeinflußt hat, sagt im § 15 Folgendes: Durch Lrtsstatut kann sestgcstellt werden, daß bei der An­legung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehen­den Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern von letzteren, sobald sie Gebäude an den neuen Straßen errichten die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise besck-afft, zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige, Unterhaltung, hültnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen

der Stätte, auf der zur Zeit des Välkerfrühlings im Jahre die Hoffnungen Deutschlands ruhten. Die Plätze von Arndt und Jahn, die beide dem ersten deutschen Parlament angehörten.

XI. deutscher Turnfest. (Originalbeitrag des Gieß. Anz.) eh. Frankfurt a. M., 18. Juli.

Die Festvorbereitungeu.

Frankfurt hat sein schönstes Festgewand angelegt, um die 50000 Turnergäste aus nah und fern zu empfangen. Von den Bahnhöfen ziehen wahre Triumphstraßen in das Herz der alten Kaiserkrönungsstadt und neben den Geschäftsstraßen sind namentlich die alten Stadtteile wie immer am festlichsten ge­schmückt Heiteres Grün und turnerische Embleme vereinigen sich mit den Farben der Reichs- und der, meisten deutschen Bundesstaaten zu einem farbenprächtigen Gesamtbild, auf das der zwar bedeckte, aber nicht regendrohende Himmel hereinlacht. Neben den Fahnen des Reiches findet man namentlich in den Sitzen der Altfrankfurter Bürgerschaft, in der Altstadt, Sachsen­hausen und Bornheim die alten deutschen Farben Schwarz-Rot- Gold, die auch heute noch viele alte Turnerfahnen zieren. Außer­dem sieht man die frischen hessischen Farben am meisten, ist doch rot-weiß auch die Farbe der Feststadt und der Deutschen Turnerschaft. ...

Schon von etwa Mittwoch ab waren die ersten Turnergaste eingetrofsen und gestern häufte sich die turnerische Invasion in einer alle Erwartungen noch übertreffenden Weise an. Neben dm Vortruppen des fcstgebenden Mittelrheinkreises, die heute zu­meist die fahrplanmäßigen Züge benutzten und überfüllten, kamen in gegen 40 Sonderzügen die über 30 000 Gäste aus den übrigen deutschen Turnkreisen. Die Züge kamen in rascher Auseinander- folge und fast ohne Verspätung an, eine Leistung, auf die die Eisenbahnverwaltung sich etwas einbilden kann. Ter gewaltige Hauptbahnhof konnte nicht alle Turnerzüge ausnehmen, auf ihm kamen etwa 15 000 Turner an, in Sachsenhausen 10 000 und auf dem Ostbahnhof 7000. Nach kurzen Begrüßungen vor den Bahnhöfen erfolgte unter Musikbegleitung und dem Jubel der Bevölkerung der Einzug in die Feststadt. Besonders herzlich gestaltete sich naturgemäß der Empfang der Reichsausländer, vor allem der der Deutschen Turnerschaft treu gebliebenen Deutsch-Oe st erreich er die Hauptmasse derselben ist vor einigen Jahren ihrer antisemitischen Gesinnung und Betätigung wegen, die in der politisch neutralen Deutschen Turnerschaft keinen Raum hat, ausgeschieden sowie der Nürnberger. Diese kamen, rund 1000 Mann stark, gegen 3 Uhr auf dem Ostbahnhof an. Als letztvorhergehende Feststabt brachten sie das Bundes­banner mit, das 1880 von den Frauen und Jungfrauen Frankfurts, der damaligen 5. deutschen Turnfeststadt, der Turner­schaft gestiftet worden war.

Justizrat Tr. Meyer hieß im Namen der Stadt und der Turnerschaft Frankfurts das Wiedererscheinen des prunkvollen Banners in Frankfurt willkommen, worauf es int festlichen Zug nach dem Römer gebracht wurde, wo es für die nächsten 5 Jahre im Kaisersaal inmitten seiner stolzen deutschen Erinnerungen auf­bewahrt werden wird. Arn Sonntag treffen in zahlreichen weiteren Sonderzügen auch von Gießen kommen für die Turner des Hessengaues 2 Züge die Turner des M i t t e l r h c i n k r e i s e s ein. Ihre Zahl ist mit 10000 nicht zu gering bemessen. Dazu kommen die über 10 000 Turner Frankfurts und der näheren Umgebung, so daß die Gesamtzahl der in Frankfurt vereinigten Turner sich auf über 50000 belaufen wird. Nach den Mittel- rheincrn sind die Sachsen (Königreich) mit gegen 8000 Turnern

Die lex Adicker.

Don Professor Dr. M. Bi er m er.

In Hessen ist in der jüngsten Zeit mehrfach davon die Rede g,-wesen, die lex Adickes, die für die Stadt Frankfurt gilt, nrch in Hessen einzuführen. Diese lex Adickes verdankt, wie schon iix Name sagt, ihre Entstehung dem Initiativanträge des hoch- jjerbienten Frankfurter Oberbürgermeisters, den er im preußischen

enhause stellte. 1902 wurde das nach ihm benannte Gesetz eodaffen und hat insofern einen ganz singulären Charakter, als i-j vorläufig allein für die Kommune Frankfurt gilt. Da dieselben Verhältnisse und Bedürfnisse wie dort in vielen anderen Stommuncn fafteben, aber man trotzdem mit einer einzelnen Kommune den Anfang gemacht hat, so ist ohne weiteres Har, daß es sich um cjne ausgesprochene Bersuchsgefetzgebung handelt. Man will also bitt Frankfurter Erfahrungen abwarten und dann erst weiter gehen.

In Gemeinden mit zersplittertem Grundbesitz sind viele Grunb- slücke nach Form und Größe zur Bebauung nicht geeignet. Die projeltierten Straßenzüge können solche Gebiete nicht ohne weiteres b«r Baureife zuftlhren. Das gilt selbst bann, wenn es wenigstens iLiiglid? ist, die Terrains rechtwinklig zu zerschneiden. Manchmal nuuB sich aber die Straßenfluchtlinie damit begnügen, das Ge­dulde in spitzem oder stumpfem Winkel zu treffen. Die Her- lullung von Straßen, gleichgültig, ob es sich umVerkehrs- lnaßen" oder bloßeWohnstraßen" handelt, hat nur bann einen -<nn, wenn man bebaubares Gelände damit offenlegen kann, '/im sind aber die Eigentumsverhältnisse nicht selten so ver­dickte und zersplitterte, und die Besitzer so eigensinnig, daß man eine Verständigung über die Schaffung zweckmäßig arron- j irter Baublöcke gar nicht oder nur mit ganz exorbitanten t isten erzielen kann. Straßenterrain kann man enteignen, Bau- icke aber nicht. Man hat nun versucht, die obstinaten Grund- r iber durch eine lästige Terrainbesteuerung es ist das sogen. .System des indirekten Zwangs" willfähriger zu machen. Das ji hier und da auch gelungen. Aber wenn es sich um kapital- i arte Grundbesitzer handelt, die es sich leisten können, Jahrzehnte eng ihren Besitz festzuhalten bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Enenswerte Rente, und die hohen Steuern trotzdem gleichmütig isljleH, versagen diese Zwangsmittel. Noch schlimmer wird die ,'jige der Kommunen und auch der Baugelände erschließenden 'Rivalen Terraingesellschaften, roenn kleine Besitzer mit ihrem i jenanntenSchikanierstreifen" einer rationellen Zusammen- ung hartnäckigen Widerstand leisten. Man kann sie ja c jließliut stets auskausen, aber ein begreifliches Gefühl sträubt -ich dagegen, diese spekulierenden Dickköpfe für ihre rücksichtslose :iofttraut mit unverhältnismäßigen Abfindungssummen zu be- 51-nen.

wird."

Das hessische Recht geht lange nicht so weit. Nach ihm es ist der bekannte Artikel 21 kann durch Ortsstatut sestgesetzt werden, daß bei neuen Straßen, sowie beim Anbau bereits vor­handener, bisher unbebauter Straßen und Straßenteile die An­lieger die Kosten des Straßengeländeerwerbs, die der Regen- kanäle, der Erdarbeiten, der Chaussierung der Fahrbahn und Pflasterung der Rinnen der Gemeinde ganz oder teilweise zu ersetzen haben. Diese Beitragspflicht kann auch bezüglich der Ausgaben für die Bürgersteige ausgedehnt werden. Bon dieser Befugnis haben die meisten Städte Gebrauch gemacht, so z. B. auch Gießen in seinem Ortsbaustatut vom 6. Juli 1888. Was die Kosten für die Anlage der Trottoirs anbetrifft, verlangt Gießen nur die Hälfte derselben, warum, weiß ich nicht. Der Unterschied zwischen der preußischen und hessischen Gesetzgebung liegt klar zu Tage. Was der preußische Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt, den Grundeigentümern auch die Kosten der Pflasterung der Straßen, ihrer Beleuchtung und sogar ihrer Unterhaltung während der ersten Jahre (!) aufzubürden, verbietet der hessische Gesetzgeber. In dem ausgezeichneten Pfaff'schen Kommentar der Bauordnung, der wohl allgemein in Gebrauch ist, heißt es, man habe verhindern wollen, daß die Anlieger über Gebühr und außer Verhältnis zu den ihnen durch die Straßenanlage erwachsenden Vorteile überlastet würden. Auch sei so heißt es weiter die ministerielle Genehmigung der Ortsbaustatute u. a. um deswillen zweckmäßig, damit nur solche Gemeinden Anlieger­beiträge statutarisch vo.rschreiberi, d'e andernfalls durch die ihnen prinzipmäßig obliegende Herstellung der Straßen eine finan­zielle Ueberbürdung erlitten. Aus diesen Erwägungen spricht der Geist einer älteren Periode. Man will die Grundbesitzer schonen und schützen. Ich meine, schutzbedürftiger wäre die Ge­samtheit der Steuerzahler, zumal, wenn man von ihnen eine Stadterweiteruna im raschesten Tempo verlangt. Ich glaube, daß die neue Bauordnung diesem letzteren Gesichtspunkte mehr Rechnung tragen muß. Auch dürfte es sich empfehlen, bei einer Revision des Gesetzes den Ortsstatuten eine größere Bewegungs­freiheit zu geben. Es geht m. Er. viel zu weit, daß das Mini­sterium in die einzelnen städtischen Bebauungspläne, wie das neuerdings geschieht, eingreifen will. Es spielen hier so viel lokale, manchmal sogar persönliche, Verhältnisse und Beziehungen eine Rolle, die die Zentralinstanz gar nicht übersetzen kann, und die man ihr ohne indiskrete Behandlung auch nicht mil- icilcn darf. Auch die Verteilung der Anliegerbeiträge zu den Straßenkosten nach dem viel zu mechanischen Maßstabe der Front­breite müßte in Zukunft fallen. Man sollte die Kostenbeiträge nach dem Kubus der Bebauung abstufen. Endlich müßte die Möglichkeit geschaffen werden, daß die Anliegerbeiträge Differen­tiell behandelt werden können, je nachdem es sich um das Groß­oder Kleinhaus und um gewerbliche Spekulation oder gemein­nützige Tätigkeit handelt. Würde der Kommune eine solche Be­fugnis zugestanden werden, so würde lich ihr em weites Feld für die Förderung des Baues von Kleinhäusern für die unteren und mittleren Volksschichten eröffnen. Jedenfalls sollte man bei einer zwangsweisen Umlegung von Baugelände die Straßen­baukosten, also'auch die für die Pflasterung, den Anliegern mit» auferlegen.

Bei sehr stark zersplittertem Grundbesitz mit kleinen und kleinsten Parzellen iZwergparzetten) Hilst aber manchmal selbst die zwangsweise Umlegung nichts, weil auf diesem Wege bebau» ungssähige Grundstücke oft nicht erreicht werden. Es müßte deswegen weiterhin eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, daß man mit der Enteignung des Straßengeländes auch das zu beiden Seiten der Straße angrenzende Gebiet in üblicher Bautiefe zwangsweise miterwerben könnte. Man nennt dieses rationelle Verfahren nach sranzösifch-belgischem VorbildZonen- enteignung" (expropriation par zones). Diese Zoncnenteig- nung kann sowohl bei unbebautem, wie bei bebautem Gelände von erheblichem Wert sein. Bei letzterem namentlich für die sog.Straßendurchbrüchc", in denen besonders Frankfurt Großes geleistet hat. Die deutsche Gesetzgebung wehrt sich aber bedauer­licherweise immer noch gegen diesensremdrechtlichen, munizipal- sozialistischen Gedanken". Doch finden sich in der älteren badischen Legislative wenigstens einige Ansätze dazu, und eigentümlicher­weise war es wieder einmal ein hessisches Gesetz, nämlich die Verordnung vom 29. Juli 1791, die der Allgemeinen Bauord­nung vom 30. April 1881 vorausging, die der Zonenenteignung zum Zwecke, der Gewinnung von Bauplätzen Zugeständnisse machte.

Tie lex Adickes, mit ihrem offiziellen NamenGesetz, betr. die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M.", vom 28. Juli 1902 hat in den parlamentarischen Beratungen mancherlei Ab­striche erfahren. Die allgemeine Zonenenteignung ist gefallen, und außerdem hat man bestimmt, daß einzelne, im Umlegungs­gebiet belegene, bebaute oder in besonderer Weise als Handels­gärtnereien, Baumschulen, Parkanlagen und dergleichen benutzte Grundstücke ganz oder teilweise von der Umlegung ausgeschlossen werden. Die Umlegung kann, wie schon gesagt, auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder auf Antrag der Eigen­tümer, die mehr als die Hälfte des Bauterrains repräsentieren, erfolgen. Die Durchführung des Unllegungsverfahrens liegt in den Händen der Umlagekommission, der Regierungsvertreter an­gehören Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke werden zu einer Masse vereinigt, aus dieser Masse dann das Straßen­gelände ausgeschieden, so daß also die Stadt das Straßen- und Platzgelällde umsonst bekommt. Dann wird der Verteilungsplan

am stärksten vertreten.

Die Unterbringung dieser zahlreichen Gäste machte keine ge­ringen Schwierigkeiten, aber der oft bewährten Frantsurter Gast- freundschaft ist es glänzend gelungen. Neben zahlreichen Bürger- freiquartieren allein der Vorort Rödelheim stellte 800 gibt es bezahlte Bürger- und Gasthausauartiere und vorzüglich eingerichtete Massenquartiere in Schulsälen.

Der erste Gang der Turner galt zumeist dem Festplatz, der sich nicht weit vom Hauptbahnhof befindet. Tie prächtige von Professor v. Thiersch entworfene Festhalle, die die Stadt Frank­furt für Fest- und Ansstellungszwecke mit einem Kostenaufwand von etwa 8 Millionen errichtet hat, ist so weit gefördert worden, daß sie dem Fest ein würdiges Heim bietet. Auch sonst sind- alle Festbauten schön und zweckmäßig errichtet, so daß in dieser Beziehung der gute Verlauf des Festes nicht in Frage steht.

Die Eröffnung des Festes vollzog sich am Samstag nach-

Ht. 168 Erstes Blatt , 158. Jahrgang Montag 20. Juli 1908

Ler Stetzener Auzeiger a Ä * Ä Bezugspreis

»Scheint täglich, außer X&äS W V monatlich75Ps.,viertel-

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i.r bi« utebaftton 112, * < ** für den politischen Teil'.

General-Anzeiger für Oberheffen

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A Rotationsdruck und Verlag der Vrühl'schen Univ.'Vuch. und Steindruckerei. R. Lange. Redaktion, Expedition und Druckerei: Schulstratze 7. Anreigenteil: 'H" BeL

158. Jahrgang

^jcupläfo: wieder versteigern."

Das ist der berühmte Artikel 69 der hessischen Bauordnung. iiijentHd, ist also die Frage nicht unberechtigt, warum,man denn cjrt nach einer besonderen hessischen lex Adickes rufe; sie sei a längst vorhanden. Das ist indessen doch irrig. In Hessen !a: m die Expropriation nur auf Antrag der Beteiligten erfolgen. !,is genügt in vielen Fällen nicht. Sobald es sich um Ban- pj'fulantenringe handelt, ober aus irgend einem Grunde der An- raig, der die Voraussetzung des kommunalen Eingreifens ist, unter» >lo-ibt, bleibt alles beim Alten. Die Kommune müßte das Recht wen. von Amtswegen einzuschreiten. Diesen Modus hat Ham- urg 1893, daü Großtzerzogtum Baden 1896 und neuerdings das iüiiigreid) Sachsen im Jahre 1900 gewählt. Auch in der ge- cnwärtig zur parlamentarischen Beratung stehenden württem- c:gischen Bauordnung, die die fortgeschrittenste Bauordnung des ichchs zu werden verspricht und allgemeinere Beachtung verdient, iinbcn sich, so viel ich weiß, eine analoge Bestimmung. In Hessen öunnte man sich freilich damit helfen, daß die Kommune mit Mitteln hues Stadterweiterungsfonds in dem fraglichen Baublocke frei» c.ibig eine Parzelle erwürbe, damitBeteiligte" werde und dann

EnleignungSaittrag stellte. Aber dieser etwas intrigante lusweg kann auch nicht immer beschritten werden. Meistens süid er viel zu teuer sein. Tie preußische lex Adickes sieht eine Imlegungvon Amtswegen" zwar ebenfalls n(d)t vor, aber u: den Antragsberechtigten gehört wenigstens der Stadtmagistrat, tiz Umlegung selbst zerfällt in zwei Stadien, in die Enteignung .. jmi) in die Zusanunenlegung. Man hat dieses ganze Verfahren | ilii einen höchst bedenklichen Eingriff in das Privateigentum ' !-tcholten. Ein Eingriff in das Privateigentum ist es selbstver- iätblid), aber jede Expropriation im öffentlichen Jnterefle trägt ' )iii|'cn unliebsamen Charakter. Hat man sich doch schon längst daran ic'vöhnt, ländliche Grundstücke zwangsweise zusammenzulegen. Es l't: das die sogenannteFeldbereinigung", die den Zweck verfolgt, ixe ertragreichere Bewirtschaftung von Ländereien zu ermöglichen. ' 5*i der städtischen Umlegung soll ein zweckmäßiges Bauen und iir. gesundes und preiswürdiges Wohnen erreicht werden, -tiefe | fülle scheinen uns mindestens fo sozialpolitisch und vielleicht W) unentbehrlicher zu sein, als die der ländlichen ^eld- bneinigung, die einer gewissen agrarpolitischen Bevormundung i n ispringen. Die städtische Grundstückzufammenlegung un Wege cn Enteignung würde auch die Kosten der Stadterweiterung cmninbern und ihre gerechtere Vertellung auf die Jnterefsenten, or.:eit der Bau von Straßen in Frage kommt,, erleichtern. Ich -.c ize mich grundsätzlich dem Standpunkte zu, daß die Besitzer von .Gebautem Terrain, deren Grundstücke in das, städtische Stratzen- :ey eingezogen werden sollen, die Straßenbaulosten allein oder vor- Dvigenb aufbringen sollten. Nach meinem Dafürhalten zahlen ui

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