Ausgabe 
2.11.1907 Viertes Blatt
 
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leistet

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Gemeindesteuern bezahlt, hat eine Stimme und seine Stim- nenzaht steig: mit der Steuerleistung. lieber den 50. Teil ier Gesamtheit der Stimmen darf niemand in den Städten

Erschein! töglich mit Ausnahme des Sonnys.

DieOletzener ZamUienblätler" werden dem ,An^lger' viermal wöchentlich beigelegt, das Mretsblet! für den Kreis Siehrn" zweimal wöchentlich. Derhessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.

Ter verschwenderische HanSbirrfche.

Der yausbursche G. H. auS A llc r 1 s ha usen war ne- frandig, einem hiengen Bäckermeister, bei ben er bebirmef !r' entwendet zu haben,weshalb gegen Mn rtnktage wegen Drcbstat-lS erging, die btni Schälicngerici-i zur Aourtcuuna ubsrstnesen wurde. DieseS stellte auf Grund der vocliegcnucn Akten Mt, dah der Angeklagte bereits zweimal »oegen Tieo- M- .vorbestraft ist, weshalb eS, da e-5 sich um ein Bcrbre^ui jtucTrali handelte, feine Unzuständigkeit arwsprach und die Saäia der Strafkammer überwies. Nachdem er früher nur die ILk- nnbme von 40 Mark zugestanden halte, gab er heute zu, einmal aus der Ka||e 40 Mark in Silber und 40 Mark in Gold und einmal aus einem in der Stube liegenden Geldsäckcheu hi Mar? genommen zu haben, um sich ein Fahrrad anschassen zu können ^em Dienstherr beklagte sich, daß der Angeklagte in der letzten Bcit sehr verschwenderisch geworden sei. Gr hat außer seinem Lohn und dem gestohlenen Geld mehrere hundert Mart, tue ihm von feinen Eltern zugefallen sind, auf dec Kasse erhoben und verbraucht, txs wurde ihm e i u Jahr Gefängnis zu- diktiert.

Sittlichkeitsverbrechen.

Gegen den Müller K. L>. von Strebendorf wurde unter Ausschluß der Oesfcntlichkeit wegen Sittlicykeitsrer- brechens verhandelt. Aus dem Urteil erfuhr man, daß der Angeklagte, der unter dem Einslust des Alwhols stand, sich an einem noch nicht schulpflichtigen Mädel-eu vergangen bat. Wenn nach dem, Gutiichteu des Sachverständigen seine fitthdje Widerstandskraft auch herabgemindert war, so muhte er doch für feine Tat vermivvortlich gemacht werden. Da dem Strube icin Schaden entstanden ist, wurden 10 M o n ate Ge n g n i S süL ausreichend erachtet.

Ruhestörungen.

_ Dem Schreiner ge selten E. H. hier gingen zwei Strafbefehle wegen nächtlicher Ruhestörung, die er in der Mühl- gaffe durch fortgesetztes Schreien, iin angetrunkenen Zustand, verübt hatte, über zwei und drei Wochen .Hast zu. Sein da­gegen erhobener Einspruch hatte den Erfolg, dast die Strafen vom Schöffengericht auf je vier Wochen erhöht wurden, da er häufig wegen Ruhestörung vorbestraft ist. Er erhob Berufung mit An­trag auf 'Freispruch, da die ihm feindlich gesinnten Z ugen die Unwahrheit gesagt hätten. Es beftanb kein An last, diesen Aus­sagen zu misttrauen, weshalb feine Berufung zurückge- wiesen wurde.

Kicyisttinmeinechr.

^^Lluralwahlrecht hat nichts ut tun mit dem Pro- portwirnlwahlrccht, mit dem es wohl zuweilen von Un- cingcweihien zusainmengeworfcn wird. Das Proportional- ivahlrecht, das fakultativ bei cen Gewerbegerichten und qant unb gar bei den Kaunnannsgerichten eingesührt ist, gewahrt den Minderheiten eine Vertretung! für eine bestimmte An­zahl von Stimmen, die einer Partei ober einer Liste zuge- i-llen sind, gilt eine Person als gewählt Auch diese Minder- yeitsvcrtrctnng ist von der uationalliberalen preußischen LandtagZfraitlon durch mehrfache Anträge für die preußi- scheu Landtagswahlen gefordert worden. Das nur nebenbei Pluralwahlrecht bedeutet dagegen die Verleihung von mehr nI3 einer Stimme an gewisse Personen, deren Meinungs­äußerung aus irgendwelchen Gründen etwa weil man bei ihnen ein großes Interesse am Gedeihen des Gemein­wesens voraussetzen zu können glaubt ein besonderes Ge­wicht beigemessen wird.

Ein Mehrstimmenrecht in beschränktem Umfange besteht in Preußen bereits im Gemeindeleben. Durch die preußische Landgerneindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 ist das Stimmrecht für die Seschlußfassung (nicht für Wahlen) in den kleineren Ge­meinden, wo keine Gemeindevertretung, sondern nur eine Gemeindeversammlung besteht, abgestust. Die Grundbesitzer, )ie dort von ihrem im Äemeindebezirk belegenen Grund- igentum zu einem Jahresbeitrag von 3 bis 20 Mk. an istund- und Gebäudesteuer vom Staate veranschlagt sind, jaben eine Stimme, diejenigen mit Steuern von 20 bis >0 Mk. zwei, von 50 bis 100 Mk. drei, darüber vier Stim-

Wer die Eigenschaften beider Gruppen in sich vereiniot vereinigt auch die beiden Zusatzstimmen auf sch so daß er im ganzen drei Stimmen hat. 1 ,0 oaB er

SiMjer mürbe faer Besitz berücksichtigt. Nun die Bildung

Zwei Zusatzstlmmen, al)o tm ganzen drei Stimmen habe» diejenigen belgischen Bürger, die das 25. Lebensjahr eollcnbet haben und 1. ein Hochscyuldiplom oder ein Zeugnis Bejuch eines vollständigen Kursus einer Mittel- schule höheren Grades besitzen, oder 2. ein öffentliches Amt bekleiden oder oeUechet haben, eine Stellung besitzen oder ^nr^^ben, eme private Beschäftigung ausüben oder au^ geübt haben, die die Vermutung begründen, daß der Bc- trefiende mlndesteus dw Kenntnisse besitzt, die eine mittlere Ausbildung höheren Grades gewährt.

. ffl£feaIJLö?ei Stimmen kann niemand besitzen. Mit dem Wahlrecht Hand in Hand geht die Wahlpflicht

Das Mehrstimmenrecht ist bann in den Jahren 1894 u"d 189o auch für die Wahlen der belgischen Provinziai- und Kommunalrate eingesührt worden. Bei den Kommunal- wählen betragt die Höchstzahl der Stimmen nicht drei, son­dern vter. Auch sonst find Abweichungen vorhanden .. Ern abschließendes Urteil über die Wirkung des ^rbr= strmmenrechts in Belgien läßt sich bisher noch nicht fällen.

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icreinigen, wahrend für das Land eine Höchstgrenze über­haupt nicht gesetzt ijt. In Stockholm hat jeder für je 00 Kronen jährliche Steuer eine Stimme, wer 10 000 Kronen nhlt, hat 100 Stimmen; das ist dort das gesetzliche Höchst­naß. Eine direkte Uebertragung der Erfahrungen mit dem N ehrst im men recht in der Gemeinde aus den Staat Ware tun freilich nicht statthaft, weil der Staat andere Aufgaben in den Einzelnen stellt und ihm andere Leistungen bietet als )ie Gemeinde. Erwähnt verdient noch zu werden, daß in »er Aktiengesellschaft der Aktieninhaber soviel Stimmen als Iftten hat. Und unseres Wissens will niemand das ändern. )ier handelt's sich freilich lediglich um Vermögensverwal- ung; in der Gemeinde steht diese Ausgabe auch noch vielfach m Vordergründe.

Der einzige Staat, in dem das Mehrstimmenrecht in imfassender Weise zur Grundlage der Wahlen im Staate, n den höheren und niederen Kommunalverbänden gemacht oorden ist, ist Belgien. Durch das Vcrfassungsgesetz 10m 7. September 1893 ist das Mehrstimmenrecht für die Wahl zur belgischen 2. Kammer lRepräsentantenkammer) ein- ;eführt worden.' Nach diesem Gesetze gebührt eine Stimme ?on vornherein jedem belgischen Bürger, der 25 Jahre ilt, seit mindestens einem Jahre in derselben Gemeinde einen Wohnsitz hat uich nicht kraft Gesetzes vom Wahlrecht rusgeschlossen ist. ZnM Stimmen hat jeder Bürger, der >as 35. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet oder verwitwet ;ft und legitime Nachkommenschaft besitzt und dem Staate mindestens fünf Franken Personalsteuer für Wohnungen unb Gebäude zahlt, es sei denn, daß er verinöge seines Berufs )on dieser Steuer befreit ist. Zwei Stimmen Hat weiter nne andere Gruvpe von Bürgern, nämlich diejenigen, die )as 25. Lebensjahr vollendet haben und Grundeigentum im Werte von mindestens 2000 Franken oder von einem nesem Werte entsprechenden Katasterertrage von 48 Franken, obec aus belgischen Staatspapieren usw. eine Rente von venigstens 100 Franken seit mindestens zwei Jahren be-

Gießener Strafkammer.

)( Gießen, 1. Nvv.

Ein Lottcrievcrein.

Vor beut' Schöffengericht Lauterbach hatte sich der Bankier

D- aus Braunschweig wegen Lotterie-Vergehens und Betrugsversuchs zu verantworten. Nach den Fest- Üellungen des Schöffengerichts ist der Angeklagte Vorsivender des Braunschweiger Serien- um) PrämienlosevereinsBrunomna", ber den Zweck' hat, für seine Mitglieder Prämien- unb Sericn- lose anzukaufen und zu spielen und den Gewinn den Gewinuer-n nach Maßgabe ihrer Anteile zuzusenden. Der Dtonalsbeitrag für einen ganzen Losanteil beträgt 10, für einen halben 5 unb für ein Viertel 2 V2 Mark. Die Zahlung eines dieser Beträge hat die Mitgliedschaft zum Verein zur Folge und dem Zahlenden wird dann die Mitgliedskarte und der Nummerschein des im kommenden Monat zu spielenden Loses zugeschickt. Im Lbpril dieses Jahres hat der Angeklagte einem oberhesfischen Lokalblatt einen Prospekt beilegen lassen und dabei die Gewinnchaneen als besonders günstig bezeichnet. In der Aufforderung zum Beitritt erblickte tcias Schöffengericht ein Vergehen gegen das Hessische Gesep vont 11. April 1896, das den mit einer Strafe von 1001500 Mk. bedroht, der gewerbsmäßig geringere, als die genehmigten Anteile, oder Abschnitte von Lotterielosen und Ausspielungen, sowie von Prämienanleihen oder Urkunden, durch die solche Anteile oder Abschnitte zum Eigentum oder Gewimi- bezug übertragen werden, seilbietet oder veräußert, oder ein solches Geschäft als Mittelsperson besördert. Der Angeklagte bc- flritt, daß das Gesetz auf ihn Anwendung zu finden habe, da er als gegen festes Gehalt angestellter Beamter nicht gewerbs­mäßig handle; auch sei in der Gewinnung von Mitgliedern keine Veräußerung per Losanteile unb auch kein Feilbieten zu erblicken. Die Lose würden erst nach Eingang der Mitgliederbei- träge erworben, vorher fei nichts vorhanden, was veräußert werden könne; auch würde keine geringeren als die genehmigten Anteile von Losen ausgegeben. Das Schöffengericht hielt ihn des Vergehens gegen das Lotteriegesetz für schuldig, indem es ausführte, die Gewerbsmäßigreit werde darin erblickt, daß er als Geschäftsführer ein Gehalt bezieht, der eine Vergütung für seine Tätigkeit darstellt, er benutze auch jede ihm gebotene Ge­legenheit zum Verkauf der Losanteile, er entwickelt eine ab­sichtlich auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; auch sei die Aufforderung zum Spielen ein Feilbieten. In dem Prospekt -heißt es, die Losanteile werden zugesandt, mithin müssen auch solche vor­handen sein. Die Nummerscheine und Mitgliedskarten bedeuten toeele Teile der Lose; es sind Urkunden, die dem Einzahler zum verhältnismäßigen Gewinnbezug übertragen werden, diese ersetzen die Anteile oder Abschnitte. Das Schössengericht erkannte auf eine Geldstrafe von 500 Mk.; bezüglich des Becrugsversuchs kam es zum Freispruch, da in der Bezeichnung der Gewinnchancen alsbesonders günstig" ein Betrugsversuch nicht liege. Der Angeklagte erhob Berufung mit dem Antrag auf Frepprechung; die Staatsanwaltschaft schloß sich diesem Rechtsmittel an, um auch wegen Betrugsverfuchs Verurteilung zu erzielen. Letztere war der Ansicht, das marttschreierische Auffordern, unter ldervorhebung der Vorteile und das Verschweigen der ungünstigen Momente, müsse als Betrugsverfuch aufgefaßt werden; die Form des Vereins sei nur gewählt worden, um das Gesetz umgehen zu können, cs be­stehe tatsächlich gar kein Verein. Sie beantragte iccgen des Bc- trugsveriuchö, mit Rücksicht daraus, daß durch diese Manipulatwnen meistenteils geringere Leute geschädigt werden, drei Monate Ge­

nen. In ähnlicher Weise wird den Gewerbesteuerpflich- igen eine verschiedene Stimmenzahl bcigelegt. Doch darf 'einer in der Gemeindeversammlung mehr als ein Drittel )er Gesamtheit der Stimmen führen.

In größerem Umfange lvird das Prmzip in Schweden mgewendet und zwar hier wieder für die Gemeindewahlen. Zeder Gemeindcwähler, der das gesetzliche Mindestmaß ^Gemeindesteuern bezahlt, hat eine Stimme und seine St

sängnis mit entsprechender Geidärafe- ' - SkAnS wollte sie die Strafe auf die MaHn.m- erbobt Wilsen. Der Angektagie befnütt bi' s mbrungen, indem er vorbrachte, daß br > , . , , -

wl'chcr Basis aufgebaut feien unb micöerbok in rr\ i? o-renpruch, unter Lrrvorhckbnng der auch m erster brachten Gninde. Mch langer Beratung gelangte bi? rum Freispruch in beidenRichrun gen, da baupUingen be^ angcUügteii nubt zu wmerlegen f. i.n.

be§ Betrugs mußte um deswillen r-meint werben, w7il c .er einer bestimmten Perwn, au, die der Betrug c-bge-cl-eu 'rar- seytt.

Samstag 2. November 1907

BieheNr lühnäer ^0^ ««MMlWün für e8*fi!