Bekanntmachung.
Wtencu .bereit Siamen mit bett Buchstaben L-L "eainue? und am 5- September
auf vormittags 10-/. Ubr
a. der unter 4 Jahre alten Pferde,
b. der Hengste,
c- ber'Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch sj!^E binger als 14 Tage abgefolilt haben (als hochtragend betrachten, deren Absablen innerchalb der nachi en 4 Wochen zu erwarten ist),
dl bidn nh ,r Uintlhon' £-e nn allgemeinen Deutschen Gestüt- iin.nHHn?r ‘ü-.06!1 blerzu, gehörigen vfnziellen — vom Unlonttuv geführten — Olsten eingetragen und voll einem Besitzers laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des
®* sCV wÄer£e' ^ie auf beiden Augen blind find,
L Q^beümi C* lueldje *n Bergwerken dauernd unter Tag e- Kor Pferde, welche ivegen Erkrankung nicht marschfähig Und oder wegen Anstectungsgcsahr den Stall nicht uci” uonukmmf11 m t)te,CH Fällen ist tierürzliches Zeugnis h. der Pferde, welche bei einer früheren Pferdemusterung . als oauerud triegsunbrnuchbar bezeichnet worden sind, i. der Pferde, unter 1,50 Meter Bandmag. '
ausgenommen' Verpflichtung aux Vorführung ihrer Pferde sind a. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von Ulmen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde,
v. Beamte uu 9reichs- oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dlenngebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes am Tag der Ätusierung Ullbedlngt notwendigen Pferde,
o. die Posthalter Hinsichtlich derjenigen Pserdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmähig gehalten werden muh.
Pferdehändler sind von der Vorführung ihrer Pferde nicht befreit
w Unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Füllen, kann Grohherzoguches Äreisamt Giehen Befreiung von der Vorführung eintreten lassen.
, ,^^)ar^ern hiernach sämtliche Pferdebesitzer hiesiger Stadt auf, ihre Pferde und kriegsvrauchbaren Fahrzeuge in dem angegebenen Termin vorzuführen bezw. vorführen zu lassen und zu diesem Zwecke spätestens um 9*/2 Ubr zur Stelle zu sein.
„ Da durch eine spätere Gestellung der Pferde unliebsame Störungen tm Musteruugsgeschäst hervorgerufen werden, machen wir die r e ch t z e i t i g e Gestellung der Pferde allen Beutzern. z»lr PfUcht, und werden alle Säumigen, die ihre Pferde bis 9y2 Ubr nicht auf dem Trieb gestellt haben, unnach- sichtlich zur Anzeige bringen.
Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber ohne Geschirr vorzufuhren.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde und Fahrzeuge llicht rechtzcitig oder vollzählig vorführen, haben anher der gefetzlichen Strafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen, dah auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
Das Vorführen der Pferde durch Kinder oder durch alte gebrechliche Vcute ist verboten.
Insoweit bis zum Musterungstermin Veränderungen im tzserdebeffand durch Zu- oder Abgang eintreten, hat der betreffende Pserdebefitzer hiervon sofort auf dem Bürgermeisterei-Bureau (Zimmer Nr. 15) Anzeige zu machen.
Giehen, den 23. Oktober 1907.
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