?r. 257
Zweites Blatt
Expedition und Druckerei: Schul-
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Guten betrachten zu sollen.
kommen werbe und behalte
Vorwurf der Verschleppung die Regierung glaube hier
Redaktion, strabe 7.
Tie Erste Plenarsitzung des Innern B
Kcffischer .Landlag
Erste Kammer.
257. Jahrgana
der für
stellen, den Antrag Ulrich und Gen. inbetreff Ueberführung Apotheken in Staatseigentum rc. nach den Ausschußanträgen erledigt erklärt.
Ueber die Regierungsvorlage betr. die Abänderung des Berggesetzes
vom 28. Januar 1876 berichtet Graf Kuno zu Stolbe
tögllch mtt Ausnahme des Sonnys.
Die ..Siebener ZamilienblLtter" werden dem ^njetger* viermal wöchentlich be,gelegt, das „Mrcisblati für den Kreis Gietzrn" zweimal wöchentlich. Der „hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.
Roßla, der die vom Ausschuß vorgeschlagenen Abänderungen näher motiviert. Nach kurzer Debatte wird das Gesetz mit diesen Aenderungen angenommen.
Die Anträge Leun und Gen., betr. Unfallverhütungsvorschriften, Berthold um Aufstellung einer Tampf- pumpe an der Schwarzbach bei Aftheün und Tr. Frcnay, betr. Arbeitsnachweise, werden ohne Debatte für erledigt erklärt.
Bei Beratung der Regierungsvorlage, betr.
Präsident Graf Görtz gen. von Schlitz eröffnet die Sitzung mit geschäftlichen Mitteilungen und vereidigt dann die neu ein»' getretenen Mitglieder: Prälat D. Flöring, Direktor Parcus, Geh. Kommerzienrat Stroh und Kommerzienrat Gail. Ein von derUniversitätGietzen eingegangenes Schreiben spricht der Ersten Kammer Tank aus sür die Anteilnahme an der 300jährigen Jubiläumsfeier.
Nach Eintritt in die Tagesordnung wählte die Kammer zum Mitglied des 3. Ausschusses den Freiherrn v. Leonhardi.. Ohne Debatte werden dann die Vorstellungen der Stadt Neu- Isenburg um Errichtung eines Amtsgerichts daselbst, der Ge- richtsvollzicheraspiranten um Vermehrung der Gerichtsvollzieher-
Die Wcrtzuwachsstcuer
'teilt zunächst Minister Braun fest, daß über die Grundzüge der Vorlage allgemeines Einverständnis bestehe. Tie Neuheit der Materie erforderte eine sehr gründliche Prüfung durch die Regierung und die Ständekammern, und deshalb sei auch der dieses Gesetzes ungerechtfertigt. Auch das Bessere nicht als Freund des wuitri ütuau/ien zu juucil Sie, erwarte, daß bei der Rekomuni- kation eine Verständigung zwischen beiden Kammern zustande sich ihre endgiltige Stellung zu den
wird deshalb einen Mittelwert zwischen diesem niedrigsten und höchsten Satz wählen und bis zur nächsten technischen Prüfung den Umlagenbeitrag auf 11—Hi/9 Proz. der Gehälter festsetzen müssen. Aus Sicherheitsgründen erscheint es zweckmäßig, den Satz nicht zu niedrig zu wählen, da auch noch die Kosten für die Verwaltung der Kasse aus den Umlagebeiträgen der Gemeinden und Körperschaften bestritten werden müssen. Tie Umlage für später beitretende Kassenmitglieder stellt sich erheblich niedriger. Soweit aus den vorliegenden Personalverzeichnissen zu ersehen ist, gelangen die Beamten im Durchschnitt etwa in der Mitte der dreißiger Jahre zur Anstellung und erwerben hiermit die Mitgliedschast. Für das Alter 35 stellt sich aber der von den Gemeinden zu leistende Umlagenbeitrag aus nur 7 Proz. des von den Beamten bezogenen jeweiligen Tiensteinkommens bezw. späteren Ruhegehalts. Tie Frage nach der Höhe der von den Gemeinden usw. aufzubringenden Jahresumlagen läßt sich mithin dahin beantworten, daß von den jeweiligen Tiensibezügen und Ruhegehältern der Beamten, die beim Jnslebentreten der Fürsorgekasse die Mitgliedschast erwerben, dauernd liy2 Proz. und von denen der später beitretenden Kassenmitglieder 7 Proz. erhoben werden.
Freitag 1. November 1907
Rotationsdruck und Verlag der Brühpschen Universität? - Buch- und Stetnöruderet.
R. Lange, Gießen.
R. B. T a r m ft a d t, 31. Okt.
Kammer trat heute vormittag 10y2 Uhr zu einer zusammen. Am Negierungstisch waren Minister raun, Staatsminister E w a l d, die Ministerialräte Tr. Becker und B c ft.
Aus StaM und Land.
Gießen, 1. Rov. 1907.
Die Erwerbung des Ortsbnrgerrechts.
Tie bevorstehende Stadtvcrordnctcnwahl bringt wieder \ die Tatsache in Erinnerung, daß die an Zahl immer pjeniger , werdenden Ortsbürger als solche wahlberechtigt sind, ohne, hinsichtlich der Aufenthaltsdauer usw. den gleichen Bestimmungen unterworfen zu sein, wie die übrigen Wähler. '65. liegt deshalb der Gedanke nahe, das Ortsbürgerrecht zu erwerben, um bei der bevorstehenden Wahl bereits ba5 > Stimmrecht zu besitzen. Aus diesem Anlaß seien die betr. gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise mitgeteilt. Man unterscheidet in Hessen zwei Arten von Ortsbürgern. Vermöge der Geburt ist jeder großjährige Hesse berechtigt, Ortsbürger an dem Orte zu werden, wo sein Vater zu der Zeit, wo er dieses tun will, das Ortsbürgerrecht besitzt oder als Ortsbürger gestorben ist. Wer von oicjeni Recht Gebrauch machen will, hat dies dem Bürgermeister anzuzeigen, damit er in das Bürgerregister eingetragen wird. Andere Förmlichkeiten oder Leistungen sind nicht erforderlich, ohne die Verpflichtung zur Anschaffung der Gegenstände auszuschließen, die nach Ortsgebrauch der Lrtsbnrger zur Erfüllung seiner Bürgerpfliatten haben muß .wie z.B. Feuereimer (hier sind zurzeit G Mk. Feuereimergeld zu entrichten). Tie vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise, insofern sie nicht bereits anderswo das Bürgerrecht erworben haben, von den Kindern der Zivilstaacsbeamten, der Geistlichen und Lehrer, der Militärpersonen (wenn diese nicht ihr früheres Tomizil beibehalten haben), sowie anderer, die. vermöge ihrer im Namen oder im Auftrag erfolgten Anstellung an einem Orte wohnen und zivar in Beziehung aus den Ort der Anstellung des Vaters, sei es, daß der Vater dort noa.) angestellt, pensioniert, entlassen oder gestorben ist. Ten Zivilstaatsbeamten sind die im Reichsdienst angestellten Ausländer und Reichsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit in .Hessen erlangt haben, gleich zu achten. Tas Ortsbürgerrecht durch A u f n a h m e kann von jedem Großjährigen erworben werden, der die hessische Staatsangehörigkeit besitzt oder durch Ausnahme erwordeu
einzelnen Punkten vor. r _
Frhr. Hepl zu Herrnsheim spricht als Referent dem Minister Dank aus für die Zurückweisung des Vorwurfs der Verschleppung, der nicht nur von der Presse, sondern auch in der zweiten Kammer erhoben wurde und gerade von einem Mitglied, das über die Ur- sachen der Verzögerung genau unterrichtet war. Der Redner stellt aktenmäßig seft, daß dieser Borwurf völlig unberechtigt fei, auch sei die Zeit noch vollständig ausreichend, um das Gesetz bis zum 1. Januar 1908 in Kraft treten zu lassen. Die Abänderungen des Ausschusses gingen in erster Linie darauf hin, eine wesentlich höhere Belastung des reinen Spekulatioiisgewinnes zu erzielen. In keinem Land sei eine so hohe Progression angenommen worden, wie sie der Ausschuß jetzt mit 30 Prozent in Ansatz bringe. Ter Ausschuß akzeptiere auch eine Anregung des Geh. Rat Lauteren, die eine Trennung des bebauten und des unbebauten Grundbesitzes bezweckt, weil die Häuser, die zumeist im Besitz des Mittel- und deö Arbeiterftandes sich befänden, viel mehr dem Wechsel unterlägen, während die Grundstücke der Wohlhabenden meist lange Jahre hindurch in demselben Besitze, vervlieben Der Referent ist der Ansicht, daß das nach den Borw-lageii des Ausschusses abgeänderte Gesetz von vorbildlicher Bedeutung für andere Bundesstaaten und Kommunen sein wird und spricht die Hosimmg aus, daß die zweite Kammer sich die weitere Ausbildung der Grundsätze, die sie selber ausgestellt hat, angelegen sem lauen wird.
Oberlandesgerichtsprchident L i p Po l d pellt zu Art. 3 res Gesetzes den Zusatzantrag: Durch Ortsitatut kann bestimmt werden, daß ein früherer Wertzuwachs, jedoch mcht ein \oWx, der vor dem 1. Januar 1898 liegt, der steuer unterliegen .soll. — Der Antragsteller begründet jein Verlangen damit, datz da» Gesetz saft für alle Gemeinden auf lange Zeit wertlos bleiben werde, wenn nicht ein Zurückdatieren auf etwa 10 ^ahre stattfinde.
Minister Braun wendet sich gegen den Antrag des Vorredners und legt die Bedenken der Regierung dagegen dar, woraus a.“ ä» $&*$._1--.-. w und betont im weiteren, daß die Wertzuwachssteuer doch Nicht als Ersatz für die Aufhebung des Oktrois werde gelten ton um, selb,, wenn die Aufhebung noch bis 1913 aufgeichoben weroen sollte. Die Wertzuwachssteuer werde in den ersten Zähren nur wenig Gr- wTÄ unb —tlid) den größeren Swdttn kmen r r frSnnie wenn )ie für bay l>iti20i€rtragni»
Ersatz l brauchten, viel eher "durch einen Zuschlag zur staatlichen Besitzwechselsteuer gefallen werden. Ein Hauptgrund gegen die tohuftenen In Jranffurt wäre baS ffiäfcrfäaftSgelb ,a!3_Ui> ZZ ecssrs. et rs U fürTbaö alter, ererbter die gebührende Schonung er-
wichtigste Artikel des Gesetzentwurfs „ist Artikel 8, der nach dem Ausschustantrag in solgender Mssung angenommen wird.:
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Die versicherungstechnische Begutachtung des Entwurfs
läßt sich dahin zusammenfassen: ^mmt man den sür die Kasse ungünstigsten Fall an, nämlich, daß «He
in krane kommenden Beamten von dem Recht, der »tolle beizutreten, Gebrauch machen, so müssen bte Gemein Körperschaften alljährlich 12,6 Pro^des 1^ 3, er beim einkommens bezw. des späteren aust
Jnslebentreten der Kasse vorhandenen Laßen g bringen. Nimmt man dagegen den_ jut_ II
sten yall an, nämlich, daß nur die L ' r ber 65. Lebensjahr noch nicht üüilenbet ^abe , g Kasse werden, alle älteren aber die M g 1 _
erwerben, so würden die Gemeinden und K°rper|ch°f alljährlich nur 9,G Proz. des jewer rgen wlensterukomimno bezw. des späteren Ruhegehalts auszubrrngen haben. Man
Aürsolgrstahe süc die Ijcamtcn der Lund gemeinden und weiteren Kommunalv.r0äuöe.
IV.
Aufbringung der Mittel.
Die Mttel für die Kasse werden aufgebracht durch । eitragsleistungen der Mitglieder, einen dauernden Staats- : eitrag und Umlagen aus die Gemeinden und Körperhaften, in deren Dienst die Kassenmitglieder stehen. Die ass en Mitglieder haben ein Eintrittsgeld von 10 wozent der ruhegehaltsfähigen Tienstbezüge und einen ahresbeitrag von 3 Proz. der ruhegehaltsfähigen Tienst- ezüge und des Ruhegehalts zu bezahlen. Tas Eintritts- db ist innerhalb eines Jahres vom Eintritt in den Genuß er die Mitgliedschaft begründenden Tienstbezüge zu ent- jchten, ebenso die aus Erhöhungen entspringenden Zah- jngen. Tie Jahresbeiträge sind vierteljährlich zu be- ahlen. Eintrittsgeld und Beitrag ist durch Abzug vom »ehalt zu erheben. Von den im Ruhestand befindlichen 'Mitgliedern wird der Beitrag mittelst Abzug am Ruhegehalt choben. Können die Beitragslcistungen nicht durch Abzug m Gehalt erhoben werden, so erlöschen alle Ansprüche an |C Kasse, wenn das Kassenmitglied mit ihrer Errichtung mger als ein Satyr im Rückstand bleibt. Mit dem Ausheiden aus der Kasse verliert das Mitglied für sich und nne 5Mterbliebenen jeden Anspruch an die Kasse. Bei !erlust° der Mitgliedschaft werden aus Antrag Eintritts- elder oder Beiträge ganz oder teilweise ohne Zinsen zurück- ezahlt. Ter Kasse wird als dauernder Staats- eitrag aus den bisher zur Belohnung des Aufsichts- ersonals verwendeten Strafanteilen ein jährlicher Zuschuß on 40000 Mk. überwiesen. Soweit die Leistungen der assenmitglieder und d'ie sonstigen Einnahmen zur Deckung er Kafsenleistungen, einschließlich der Beschaffung des er- irderlichen Betriebskapitals und einer Rücklage nicht auseichen, ist der Fehlbetrag durch Umlage auf die Gemeinden und Körperschaften, in deren Dienst die Mitglieder ehen, zu beschaffen. Die Anlage bemißt sich nach den utzegehaltsfähigen Bezügen der Mitglieder; Gebühren- nsätze sind ebenfalls den betr. Körperschaften in Ansatz zu ringen. Die auf die Bezüge der staatlichen Untererheber nd der Ortsgerichtsvorsteher entfallenden Umlagen werden: on der Staatskasse getragen. Vom Berwaltungsrat der mässe wird nach Ablauf jeden Rechnungsjahrs der durch Unlage zu beschaffende Fehlbetrag sestgestellt, aus die be- eiligten Genreinden usw. umgelegt und nach erfolgter Voll- ichvarkeitsertlärung, die durch das Ministerium zu erfolgen wt, angefordert. Er'ist innerhalb Monatsfrist zu erheben.
V.
Verwaltung und Vertretung der Kasse teht unter Aufsicht des Ministeriums des Jnnern^einem berwaltungsrat von 5 Personen zu, der seinen ^itz in "armstadt hat. Der Vorsitzende wird vom Ministerium des Innern, ein anderes Mitglied vom Ministerium der Fi- lanzen ernannt, beide auf die Dauer von 6 Jahren. D:e wei weiteren Mitglieder werden von den 3 Provinzialaus- chüssen aus der Zahl der Kassenncktglieder auf 3 Jahre kewählt. Der Geschäftsgang des Verwaltungsrats wird )urch ein Kajsenstatut geregelt, das vom Berwaltungsrat msaeftellt wird und vom Ministerium des Innern zu genehmigen ist. Der Verwaltungsrat beschließt über alle An- jeleaeuljeiien, deren Regelung durch Gesetz nicht dem Mrm- terium des Innern Vorbehalten worden ist. Er enischerdei .nsbes. über die Festsetzung der dem Ruhegehalt zugrunde ieqenden Dienstzeit, über die Gewährung und bte Hohe der Huhegehalte und der Witwen- und Waisengelder, über den tzerlust des Ruhegehaltsanspruchs und das Ruhen der letzteren/ über die Werpflichiung und Berechtigung zur Mi - ^liedschaft, über die der Fürsorgeklasse zukommenden ~etft=- nngen, über Anträge auf Rückerstattung von Beitragen, uber cie Frage des Verschuldens eines Kassenmttglteds. Entscheidungen über die Verpflichtung und Berechttgung zur Mitgliedschaft und deren Dauer, bte Schuldtgteit der Mtt- glieöer und der Gemeinden und Körverschaften zur ^.esitung von Beiträgen und Umlagen und die Ansprüche auf Ruhe- tehalt, Witwen- und Waisengelder, sowie aus Rückerstattung von Eintrittsgeldern und von Mttgltederbettragen können am Berwaltungsgerichtshof angefochten werden, der endgültig und unter Ausschluß des Rechtsweges erkennü Gegen die nicht mit Klage am Verwaltungsgertchtshof anfechtbaren Entschließungen des Verwaltungsrate» ist nur Beschwerde an das Ministerium des Innern zulaptg^
In den weiteren Artikeln des Gesetzes sind bte Uebergangsbestimmungen festgesetzt. Das Ge|etz so am 1. April 1908 in Kraft treten.
Expedition und Verlag: Redaktron.S^NZ. Tel.-Adr.: Anzeiger (Kleber
tDuir^Ec unlerüt'ßen l.v . y iv-micr h Regelung. Sie dürfen den Satz von 2 0 Proben! des Wert zuwachscs bei cmer Wertfteigcrung 0 Lro-v-nt und von 30 Prozent des Wer^.',.lwach'.'s als mf.ectraq nicht überschreiten: sür bebaute Grunvüücke ern^.jüaen fidi die <2äße auf die Hälfte."
2. „Sind seit dem Kühnen Eigentumswechsel mehr als 10 und fachüenö la Jahre verslosftn, so dürfen HÜIistenS zwcl Drittel d.r be-eichucten Sope erl.vöen werden. Bet'-änt der )cit ^em früheren Eigenttlms.oe^ül vcr iilchme 3?it- Taum' mehr als 15 ^zahre, |o fmi> oie genannten Steuer। 'i’>e weiterhin auf mindestens die Hälfte zu ermäßigen."
. Den Artikel 9 beantragt Präsident Lippoto iuie folgt >u lafien: „Für die Zahlung der Wertzuwachsnen.'r baitet der feitfange Eigenttimer und nur im Falle sie von biefem nicht bet- getrieben werden kann, der Erwerber." Dieser Antrag wird angenommen und darauf das ganze Gesetz n a d) Den AuS- I ch u ß an tragen genehmigt.
Nachdem das Haus bann den Beschlüssen ixr zweiten Kamm r über verschiedene Vorstellungen, so der res L>irtevereins A r Mainz und Umgegend, bett. Aufhebung des Artikels 22ö es Polizei ftrafgesetzbuchs, des HausÜcsidervereins m Darmstadt, betr die Juimobilien-Feuerveriicherung und d.s Rhei!i-ÄiAn-Ga,.wirtc- Verbandes, betr. den Kleinbandel mit Flaschenbier und Ai nu ' zn- geuimmt, entspinnt sich bei den Anträgen Aböl,, Haas und Diel^ nibetr. der
Notlage der Winzer
und de§ Wertes der Weinderggrundilücke eine längere Debatte b'E'fa. v. Heyl führt aus, daß die Rente aus dem Wenn ergS- befitz außerordentlich gering sei. Sowohl der Domaniallveuiban, wie der kleine Winzer arbeiteten z. Z:. größtenteils mit Unter- buanz und das sei auch der Grund gewesen, im vorigen Jahre Steuernachlasse zu gewähren. Redner weist auf die Schädigung fan, die durch die Seueueninj nach dem gemeinen Wert namentlich bei ländlichen Grundstücken unb är!einbergsbe,'itzern entsteht. Nicht zu unterschätzen fei Iber besondere Vorteil, den'die Toiiianiabwein- berge gewahrten, indem sie neben der zlvnr niedrigen Renten auch eine vorbildliche musterhafte Bewirtschaftung böten.
Ministerialrat Tr. Becker meint, die Rente Ivtucge sich zwischen 2 und 3 Proz., entspräche also dem üblichen §rtrügnis des ländlichen Besitzes überhaupt. Tie Rentabilitätsoerechnnng bei den Tomanialweinbergen erfolge stets nach strengen rauf- mäniuschen Gesichtspunkten. Es sei nicht beabsichtigt, die Äeiu- baudvmünen in erheblichem Maße auszudehnen. Die Neuerwerbungen bezögen sich meist auf Arrondierungen.
Geh. Kommerzienrat Lauteren warnt davor, der Verwendung der amerikanischen Trauben in Teutschlaud das Wort zu reden. Tie Qualitäten dieser Trauben haben sehr nachgelassen und auch den Rückgang der ftanzöfischen Rotweine süfae er hauptsächlich auf die Verwendung der amerikanischen Reben zurück.
Nach einigen weiteren Ausführungen des Ministers Braun und des Fürsten zu Isenburg-Wächtersbach stimmt das öauö' dem früheren Beschluß der Zweiten Kammer zu, der Regierung anheimzugeben: 1. eine vorbildliche Bearbeitung von Weinbergen in möglichst vielen Weinbau treibenden Gemeinden des Landes unter Leitung der Weinbauschule in Oppenheim vorzuuehmen und 2. den Lehrkörper der Weinbauschule um einen Landwirt- schastslehrer zu vermehren.
In vorgerückter Mittagsstunde kam dann die Rückäußerung der Zweiten Kammer betreffs des Antrags des Freiherrn v. Hehl über die Bereitstellung weiterer Mittel für die biestauralions-' arbeiten am
Wormser Dom
zur Verhandlung.
Freiherr v. Hehl ging an der Hand von Skizzen auf die Angelegenheit näher ein, und verteidigte seinen Standpunkt, worauf Domkapitular Dr. Bend ix als Vertreter der katholischen Kirchenbehörde deren Rechte verteidigte.
Auch Atinister Braun griff mehrfach in die Debatte ein, die bisweilen einen recht lebhaften Charakter annahm. Tie. Kammer beschloß alsdann, dem Antrag ihres Ausschusses gemäß I dem Beschluß der Zweiten Kammer beizutrcten.
Auch bei den übrigen Beratungsgegenständen, wie der Vorstellung des Stadt- und Kirchenvorstandes zu Alsfeld wegen Renovierung derWalpurgiskirche, dem Antrag Joutz, betr. das Domanialeigentum und Denen Erträgnis in Hessen :c., trat das Haus den Beschlüssen der Zweiten Kammer bei.
Um 1^3 Uhr vertagte sich^d i e Kam wer auf unbestimmte Zeit,


