ergriff die höchste Erregung, denn das Kind schien dem sicheren Untergang geweiht. Da, nach unablässigem Läuten und Pfeifen wirkten die Bremsen, der Zug tarn zum Stehen, ehe er noch das Krnd, das von der drohenden Gefahr nicht die geringste Ahnung zeigte, erreicht hatte. Ein Insasse des Zuges brachte es voni Gleise weg und der Zug fuhr weiter.
A Nuppertenrod, 31. Juli. Unter ungewöhnlich starker Beteiligung von Wählern sand heute hier Gein e inde- ratsivahl statt. Von 172 stimmfähigen Bürgern machten 116 von ihrem Wahlrecht Gebrauch. Gewählt wurden die seitherigen Mitglieder des Gemeinderats Adam Philippi mit 107 Stimmen, Adam Kratz I. mit 89 und neu Konrad Schmidt IV. mit 80.
Marburg, 30. Juli. Heute mittag tun 2 Uhr Begann in der Aula der Universität die von zahlreichen Vertretern aus Deutschland, Oesterreich und der Schweiz besuchte Konferenz deutscher Universitätsrcktoren. Bevor die Verhandlungen ihren Anfang nahmen, marschierte die gesamte Marburger Studentenschaft vor dem Unwcrsitäts- gebäude auf, um den Gelehrten eine glänzende Ovation zu bereiten. Der Vertreter des Vereins deutscher Studenten, stud. phil. Sondermeyer, hielt eine Begrüßungsansprache, die von dem Professor der Staatswissenschaften, Jcllinek aus Heidelberg, erividert wurde. Mit dem gemeinsamen Gesänge der 4. Strophe des Gaudeamus igitnr hatte die Feier ihr Ende erreicht.
Kriegsgericht der 25. Division.
Gießen, 31. Juli.
Gestern tagte in der neuen Kaserne das Kriegsgericht. Es hatte sich mit zwei Fällen zu beschäftigen. Ten Vorsitz führte Maior v. Dewitz, Verhandtungslciter war Kriegsgerichtsrat Heß, Beisitzer waren Hauptmann Soldan, Hauptmann v. Roques und Oberleutnant Schwcndy. Die Anklage vertrat in beiden Fällen Kriegsgerichtsrat Koch. Angeklagt waren der Gefreite Konrad und der Musketier Lippert vom 116. Jnf.-Regt. wegen Urlaubsüberschreitung und Namensverweigerung, Lippert außerdem wegen Gehorsamsverweigerung und Gefangenenbefreiung.
Tie^Verteidigung führte Leutnant der Reserve Assessor Haberkorn. Ter Tatbestand der Anklage, wie ihn die Beweisaufnahme bestätigte, war: Beide Angeklagte waren abends ohne Urlaub nach dem Zapfenstreich aus der Kaserne geblieben. Musketier Lippert hatte die Absicht, das Tor zu passieren, wurde aber von dem Gefreiten veranlaßt, über die Mauer der neuen Kaserne zu steigen, irm so unbemerkt' in das Quartier zu kommen. Beide Leute wurden aber vom Posten abgefaßt. Sie weigerten sich, ihre Namen zu nennen. Lippert, der von dem Posten festgehalten wurde, riß sich los, gab Fersengeld und stand auch auf em dreimaliges Haltrufen des Postens nicht still. Das Kriegsgericht verurteilte Konrad zu 6 Wochen strengen Arrest und Lippert, zu 6 Monat 1 Woche Gefängnis. Weil er er sich selbst als Gefangener befreit hat, mußte ihm für diese Tat, die nach dem Militärstrafgesetzbuch niedrigst zulässige Strafe von 6 Monaten Gefängnis zuerkannt werden. Der Verteidiger wird versuchen, die für den vorliegenden Fall außerordentlich harte Strafe auf dem Gnadenwege zu mildern.
Hierauf wird in die Verhandlung gegen den Feldwebel Steinmetz und den Sergeanten O ch s e n h i r t vom 116. Jnf.- Regt. eingetreten. Die Angeklagten werden vom Oberleutnant von Pens und dem Leutnant d. R. Assessor Haberkorn verteidigt. Steinmetz ist angeklagt, im Januar 1905 beim Exerzieren auf der Stube einem Rekruten mit der Hand einen Schlag auf den Mund versetzt zu haben, daß das Zahnfleisch blutete. Weiter wird er beschuldigt, die Beschwerung des Tornisters eines Mannes, der Strafexerzieren hatte, durch ein Bügeleisen veranlaßt zu haben und ferner am 31. Mai d. I. in Gemeinschaft mit
dem Sergeanten Ochsenhirt Leute der 6. Kompagnie tour. Nach- cxcrz .t^n durch strammes, einstündigcs Vornehmen körperlich Nftsfhandelt und gequält zu haben. Ochsenhirt wird der gleichen Straftat beschuldigt. Tie Angeklagten bestreiten ganz entschieden in der Verhandlung ihre Schuld. Beide stellen den Vorfall, der sie gemeinsam angeht, wie folgt dar: Oberleutnant Seebold befahl am 31. Mai in Vertretung des Kompagniechefs Hauptmann Giese dem Feldwebel, Mannschaften der 6. Kompagnie, die sich am Vormittag nn Dienst nachlässig gezeigt hatten, zwischen 6 und l Uhr nachmittags auf dem Kaserncnhofe nachexerzieren zu lassen. Der Feldwebel befahl zu diesem Dienst den Mitangeklagten Ochsenhirt. Der Offizier hatte ungeordnet, die Leute ordentlich stramm vorzunehmen. Auf die Bemerkung des Steinmetz, daß der Regimentschef stets nur eine halbe Stunde Nachexerzieren, anordne, sah sich der Oberleutnant nicht veranlaßt, seinen Befehl zu ändern. Beide Angeklagte erklärten vor dem Kriegsgericht, sie hätten die Leute mit dem zulässigen Gepäck nur Uebungen machen lassen, die nach dem Reglement gegeben seien. Sic hätten bei Ausführung der Uebungen durch die Mannfck)aft nicht wahrgenommen, daß dec eine oder andere Mann schlapp geworden wäre. Nach jeder Uebung sei eine Pause gemacht worden. Ochsenhirt beruft sich darauf, daß er nur auf Befehl des ihm Vorgesetzte Feldwebels gehandelt habe. Er habe dabei nicht das Bcwuiflsein gehabt, ein Unrecht zu begehen. Auf Befragen des Verhandlungsleiters, der sich große Mühe gab, die unter Anklage stehenden Fälle zu, klären, wie die Angeklagten die Tatsache erklären wollten, daß von, der Mannschaft unmittelbar nach dem Exerzieren einige Leute schlapp geworden seien und drei Mann ohnmächtig zusammenbrachen und in das Lazarett geschafft werden mußten, bemerkt Steinmetz, daß cs an dem betr. Tage sehr heiß und schwül gewesen sei, und dieser Umstand Wohl die Ursache des Schlappwerdens der Leute bilde. Es wird festgestellt, daß Steinmetz, ehe er Soldat war, bereits zweimal wegen Körperverletzung mit geringen Geldstrafen bestraft worden ist, während Ochsenhirt wegen vorschriftswidriger Behandlung Untergebener drei Tage Mittclarrest erhalten hat. Feldwebel Steinmetz erklärt, daß er bei dein in Frage kommenden Nachexerzieren als Aufsichtführender fungiert habe (es war gerade feilt Offizier für diesen Dienst frei) und gibt zu, daß er abwechselnd mit Ochsenhirt das Kommando über die nachexerzierenden Leute geführt hat. Einen Grund hierfür gibt er nicht an. .Steinmetz ist der Ansicht, daß die schlapp gewordenen Leute nach dem Dienst — der die Zeit von einer Stunde nicht überschritten hat — wohl nur simuliert haben. Kriegsgerichtsrat Koch weist dies zurück mit der Bemerkung,, daß er dies für ganz ausgeschlossen hält. Hauptmann G i cs c gibt dem Feldwebel das Zeugnis eines ruhigen und pflichttreuen Menschen. Nach dem, was er über den Vorfall und besonders über die Art, wie die Uebungen vorgcnommen wurden, hörte, seien sie ganz in seinem Sinne ansgeführt worden. Ter Sergeant Ochsenhirt hat sich einmal eines kleinen Uebergriffs schuldig gemacht, ist dieserhalb von ihm bestraft und seitdem betr. der Behandlung der Leute nicht mehr ans dem Auge gelassen worden, sodaß Quälereien nicht mehr vorgekommen sind. Hauptmann Giese gibt dann ein Gutachten ab über die bei dem Nach- exerzieren beteiligten Leute, deren Führung er im allgemeinen als gut bezeichnet. Zwei der Leute hält er für verschlossene Menschen, von denen man nicht weiß, was man von ihnen zu halten hat, ein anderer melde sich sehr häufig krank, ohne daß die Acrzte eine Krankheit konstatieren können. Er hält ihn für einen sogenannten Drückeberger. Ein Anderer neigt zum Trunk und ist mehrfach militärisch bestraft. Der Zeuge erklärt noch auf Befragen, daß die betreffenden Leute nicht auf einer Stube zusammenliegeu und verschiedenen Jahrgängen angchürcn. Die bei dem Nachexerzieren schlapp gewordenen Leute erklären, sie seien sehr scharf mitgenommen worden. Cs seien nur ganz kurze Pausen gemacht worden. Tie Uebungen mußten mit dem sogenannten Juligepäck gemacht werden, an das sie nicht gewohnt waren. Hierzu sei nach den kühlen Tagen des Mai an dem betr. Tage eine außergewöhnlich schwüle Temperatur gekommen. Bei dem Nachexerzieren seien sie sehr in Schweiß gekommen, hätten jedoch während seiner Tauer ein Schlapp- werden oder Ueb-elbefinden nicht gemerkt. Erst als sie aus den
Stuben Tornister und Seitengewehr abgelegt hätten, seien s,'-. teilweise zusammengebrochen. Mehrere der Leute wurden ' solchem Zustande in das Lazarett gebracht und ein Teil im Revier einige Tage behandelt. Auf Befragen erklärten die Zeugen daß sie an dem Tage vormittags nur leichten Dienst gehabt haben' der sie nicht im geringsten angestrengt hat. Unter den Beteiligten sind einige Katholiken, die am 30. Mai, also am Tage vor dem Vorfall, wegen des Fronleichnamfestes frei hatten Diese erklärten, an dem dienstfreien Tage nicht viel getrunken su haben, sie seien um 9 Uhr nüchtern nach Hause gekommen Von der weiteren Zeugenvernehmung ist bemerkenswert, daß nicht beteiligte Mannschaften bekunden, das Nachexerzieren am 31. Mai sei so stramm gewesen, wie sie noch keins mitgcmachl und wie sie noch keines beobachtet haben. Andere Zeugen haben die Auffassung, daß die Hebungen zwar stramm vor sich gingen aber etwas übermäßiges von den Leuten nicht verlangt worden sei. Tie medizinischen Sachverständigen Stabsarzt Tr. R a d u n g und der einjährige Arzt Tr. Hensell sind der Ansicht, daß lediglich die große Hitze den Vorfall verschuldet habe. Tie übende Mannschaft war an eine so hohe Temperatur umso weniger gewöhnt, als es den ganzen Monat Mai hindurch überaus kühl war. Wenn es an dem Tage so kühl gewesen wäre wie vorher, hätte nach Ansicht der Acrzte der Vorfall nicht eintreten können. Tie Aerzte erklären weiter, daß der Zustand der Leute nach dem Exerzieren keinesfalls gemacht gewesen ist In. der weiteren Beweisaufnahme lvird der Anklagepuntt, daß Steinmetz 1905 einem Rekruten einen Schlag auf den Mund versetzt hat, durch mehrere Zeugen bestätigt. Ter Fall mit dein Bügeleisen bleibt ungeklärt. Kriegsgerichtsrat Koch läßt daher diesen Punkt der Anklage fallen. In den anderen Füllen hält er die Angeklagten für überführt. Ter Feldwebel Steinmetz sowohl wie der Sergeant Ochsenhirt hätten am 31. Mai gemeinsam die zum Nachexerzieren ihnen unterstellten Leute geschliffen und fortgesetzt gequält. Die eingetcretenen Erkrankungen seien nicht gemacht gewesen, daö sei wohl überzeugend nachgewiesen. Ebenso gehen aus den Umständen und der Beweisaufnahme hervor, daß die Angeklagten den Willen und das Gefühl hatten, sic behandelten Untergebene übel. Steinmetz, der im 8. Jahre diene, hätte sich sagen müssen, daß den bei einer solchen Temperatur an militärische Uebungen noch nicht gewöhnten Leuten bei dem Nachexerzieren längere Pausen zu gewähren seien. Ter Anklagevertreter konstatiert übrigens, dah sich der vorliegende Fall ganz erheblich milder herausgestellt hat, wie es in der Oeffent- lichkeit anfänglich dargestellt worden sei. Nach der Sachlage müsse man anerkennen, daß ein minder schwerer Fall vorliege, für den nach dem Gesetz eine Strafe einzutreten hat, die er für Feldwebel Steinmetz mit 6 Wochen Mittelarrcst und für Ochseu- hirt mit 14 Tagen Mittelatreft zu erkennen beantrage. Ter Verteidiger Oberleunant v. P e n z plädiert für Freisprechung der Angeklagten und stützt sich dabei auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen. Dem Feldwebel war befohlen worden, die Mannschaften stramm zu nehmen und diesen Befehl habe er aus- goführt, er fei dabei über das Maß des Zulässigen nicht hinausgegangen. Die Mißhandlung, die dem Feldwebel weiter zur Last gelegt wird, liege weit über 2 Jahre zurück und könne, weil sic nicht vollkommen aufgeklärt sei, nicht hcrangezogen werden zu einer Bestrafung. Jedenfalls sei sie, selbst wenn der Fall so gelegen habe, wie die Zeugen angeben, menschlich begreiflich und entschuldbar. Der Verteidiger Assessor Haberkorn schließt sich dem Antrag auf Freisprechung an und beleuchtet den Fall vom 31. Mai d. I. vom Standpunkt des Juristen aus. Der Gerichtshof verkündete nach längerer Bcra- ^'ng^das Urteil, wonach Feldwebel Steinmetz wegen des Falles der Mißhandlung eines Untergebenen aus dem Jahre 1905 zu 1 Woche M i 11 e l a r r e ft verurteilt wird. Im übrigen wurden b £ i d e A n g e klagte f rcigesprochen.
v. Mk. 1.10 ab'. — zoUfrei!
Muster an Jedermann I
Nur direkt v. Seidenfaurkt. -enneberg, Zürich.


